Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871. 71 Appellationsgericht der drei freien und Hansestädte in Lübeck die zuständige Spruchbehörde in erster und letzter Instanz. Die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren des Ober-Appellationsgerichts erfolgen im Wege der Reichsgesetzgebung. Bis zum Erlasse eines Reichsgesetzes bewendet es bei der seitherigen Zuständigkeit der Gerichte in den einzelnen Bundesstaaten und den auf das Verfahren dieser Gerichte sich beziehenden Bestimmungen. Artikel 76. Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, werden auf Anrufen des einen Theils von dem Bundesrathe erledigt. Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitig- keiten bestimmt ist, hat auf Anrufen eines Theiles der Bundes. rath gütlich auszugleichen oder, wenn das nicht gelingt, im Wege der Reichshefebgebung zur Erledigung zu bringen. Artikel 77. Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justizver- weigerung eintritt, und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hülfe nicht erlangt werden kann, so liegt dem Bundesrathe ob, erwiesene, nach der Verfassung und den bestehenden Ge- setzen des betreffenden Bundesstaates zu beurtheilende Be- schwerden über versweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzu- nehmen, und darauf die gerichtliche Hülfe bei der Vundis- regierung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken. XIV. Allgemeine Bestimmungen. Artikel 78. Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Ge- setzgebung. Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundes- rathe 14 Stimmen gegen sih haben. Diejenigen Vorschriften der Reichsverfassung, durch welche bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältniß ur Gesammtheit festgestellt sind, können nur mit Zustimmung es berechtigten Bundesstaates abgeändert werden. S. 85.