Anlage 1. I. Die Preußischen Grundzüge vom 10. Juni 1866. 75 7.) Organisation eines gemeinsamen Schutzes des deutschen Handels im Auslande, der deutschen Schifffahrt und ihrer Flaggen zur See und Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom Bunde aus- gestattet wird. 8.) Das gesammte deutsche Eisenbahnwesen im Interesse der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs. 9.) Der Schifffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten ge- meinsamen Wasserstraßen, sowie die Fluß= und sonstigen Wasserzölle. 10.) Das Post= und Telegraphen-Wesen. 11.) Die gemeinsame Civilprozeß-Ordnung und das gemein- same Concurs-Verfahren. Art. VII. Die Bundesgewalt hat das Recht, Krieg zu erklären und Frieden sowie Bündnisse und Verträge zu schließen, in völkerrecht- licher Vertretung des Bundes Gesandte zu ernennen und zu empfangen. Die Kriegserklärung hat bei feindlicher Invasion des Bundes- gebietes oder bei kriegerischem Angriff auf seine Küsten unter allen Umständen zu erfolgen, in den übrigen Fällen ist zur Kriegs- erklärung die Zustimmung der Souveräne von mindestens zwei Drittheilen der Bevölkerung des Bundesgebietes erforderlich. Art. VIII. Die Kriegs-Marine des Bundes mit den erforderlichen Hafen- und Schifffahrts-Anlagen wird nach folgenden Grundsätzen errichtet: Die Kriegs-Marine der Nord= und Ostsee ist eine einheitliche unter Preußischem Oberbefehl. Bei Ernennung der Offiziere und Beamten concurriren die Küstenstaaten auf Grund besonderer Ver- einbarungen. Der Kieler und der Jahde-Hafen werden Bundes-Kriegshäfen. Als Maßstab der Beiträge zur Gründung und Erhaltung der Kriegs-Marine und der damit zusammenhängenden Anstalten dient im Allgemeinen die Bevölkerung unter Feststellung eines Präci- puums zu Lasten der Uferstaaten und Hansestädte nach Maßgabe des Lastengehalts der Handels-Marinen der einzelnen Staaten. Ein Bundes-Marine-Budget wird nach diesen Grundsätzen vereinbart. Das Anwerben der Matrosen und Mannschaften für die Bundes-Kriegs-Marine wird durch ein Gesetz geregelt, welches zu-