76 Anlage 1. I. Die Preußischen Grundzüge vom 10. Juni 1866. gleich die Verpflichtung für jeden einzelnen Uferstaat feststellt, für Deckung des Bedarfs pro rata des Lastengehalts der Handels- Marine aufzukommen. Durch dasselbe Gesetz wird der Maßstab festgestellt, nach welchem die Mannschafts-Gestellungen für die Marine auf diejenigen des Landheeres des Bundes in Abzug ge- bracht werden. Art. K.5 Die Landmacht des Bundes wird in 2 Bundesheere ein- getheilt, die Nordarmee und die Südarmee. In Krieg und Frieden ist Seine Majestät der König von Preußen Bundes-Oberfeldherr der Nord-Armee, Seine Majestät der König von Bayern Bundes-Oberfeldherr der Südarmee. Jeder der beiden Bundesoberfeldherrn hat das Recht und die Pflicht dafür Sorge zu tragen, daß innerhalb der von ihm be- sehligten Armee die bundesbeschlußmäßigen Contingente vollzählig und kriegstüchtig vorhanden sind und daß die nothwendige Einheit in der Organisation, Formation, in Bewaffnung und Commando, in der Ausbildung der Mannschaften, sowie in der Qualifikation der Offiziere hergestellt wird. Das Recht unter Voraussetzung übereinstimmender Vorbildung bis zur Grenze des eigenen Contingentes die Offiziere zu ernennen, steht jerer Regierung zu, diejenigen Commandos, unter welchen mehr als ein Contingent steht, besetzt der Oberfeldherr. Dieselben müssen auch im Frieden jederzeit besetzt und in Funktion sein, nach Maßgabe der Heereseintheilung, wie sie bisher in der Preußischen resp. Bayerischen Armee stattfindet, so daß mindestens für je 3 Bataillone 1 Regiments-Commandeur, für höchstens 3 Regi- menter 1 Brigade-Commandeur, für je 2 Brigaden 1 Diorisionär und für jedes Corps der Bundesarmee der commandirende General jederzeit in Funktion ist. Der Oberfeldherr hat das Recht, in den nach seiner Ueber- zeugung dringenden Fällen, die kriegsbereite Aufstellung jedes Theiles der von ihm befehligten Bundes-Armee innerhalb des Ge- bietes der letzteren, vorbehaltlich späterer Genehmigung durch Bun- desbeschluß anzuordnen und verpflichten sich die Bundesregierungen eine solche Anordnung in Betreff ihrer Contingente unverzüglich auszuführen. · Für jedes der Bundesheere wird ein gemeinschaftliches, mit der National-Vertretung zu vereinbarendes Militärbudget für Feld- armee und Festungswesen, aus Matrikularbeiträgen der zu dem betreffenden Heere ihre Truppen stellenden Regierungen gebildet.