112 Entwurf II. Entwurf III. eine nur einmalige Aufwendung betreffen, für die Dauer der Legislatur-Periode festgestellt. Artikel 66. Zur Bestreitung aller gemein- schaftlichen Ausgaben dienen zu- nächst die aus den Zöllen, den gemeinsamen Steuern und dem Post= und Telegraphen-Wesen fließenden gemeinschaftlichen Ein- nahmen. Insoweit dieselben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung auf- zubringen, welche von dem Prä- sidium nach dem Bedarf aus- geschrieben werden. Artikel 67. Ueber die Verwendung der gemeinschaftlichen Einnahmenund der Beiträge der Einzelstaaten ist von dem Präsidium dem Bundesrathe und dem Reichstage Rechnung zu legen. XII. XIII. Schlichtung von Streitigkeiten Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen. und Strafbestimmungen. Artikel 66. gleich Artikel 68. Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, die Sicherheit oder die Verfassung des Norddeutschen Bundes, die Erregung von Haß oder Verachtung gegen die Einrichtungen des Bundes oder die Anordnungen der Bundesbehörden durch öffent- liche Behauptung oder Verbreitung erdichteter oder entstellter That- sachen oder durch öffentliche Schmähungen oder Verhöhnungen, endlich die Beleidigung des Bundesrathes, des Reichstages, eines