Entwurf II. Entwurk III. 113 Mitgliedes des Bundesrathes oder des Reichstages, einer Behörde oder eines öffentlichen Beamten des Bundes, während dieselben in der Ausübung ihres Berufes begriffen sind oder in Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung, werden in den einzelnen Bundesstaaten beurtheilt und bestraft nach Maßgabe der in den letzteren bestehen- den oder künftig in Wirksamkeit tretenden Gesetze, nach welchen eine gleiche gegen den einzelnen Bundesstaat, seine Verfassung, Einrichtungen und Anordnungen, seine Kammern oder Stände, seine Kammer= oder Stände-Mitglieder, seine Behörden und Be- amten begangene Handlung zu richten wäre. Artikel 671. gleich Artikel 69. Für diejenigen in Art. 68. bezeichneten Unternehmungen gegen den Norddeutschen Bund, welche, wenn gegen einen der einzelnen Bundesstaaten gerichtet, als Hochverrath oder Landes- verrath zu gualificiren wären, ist das gemeinschaftliche Ober- Axpellationsgericht der drei freien und Hansestädte in Lübeck die zuständige Spruchbehörde in erster und letzter Instanz. Artikel 68. Artikel 70. Streitigkeiten zwischen verschie- Streitigkeiten zwischen ver- denen Bundesstaaten oder ihren schiedenen Bundesstaaten, sofern Behörden werden durch den Bun= dieselben nicht privatrechtlicher desrath, Verfassungsstreitigkeiten Natur und daher von den kom- in den einzelnen Bundesstaaten petenten Gerichtsbehörden zu ent- im Wege der Bundesgesetzgebung scheiden sind, werden auf An- erledigt. rufen des einen Theils von dem Bundesrathe erledigt. Verfassungsstreitigkeiten in sol- chen Bundesstaaten, in deren Verfassung nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitig- keiten bestimmt ist, hat auf An- rufen eines Theiles der Bundes- rath gütlich auszugleichen oder, wenn das nicht gelingt, im Wege der Bundesgesetzgebung zur Er- ledigung zu bringen. 1 Art. 67 in Entw. II citirt zu Anfang falsch Art. 61 (lies Art. 60). Deutsche Staatsgrundgesetze. I. 6. Aufl. G. A. 8