114 Entwurf II. Entwurf III. XIII XIV. Verhältniß zu den süddeutschen Verhältniß zu den süddentschen Staaten. Staaten. Artikel 69. gleich Artikel 71. Die Beziehungen des Bundes zu den süddeutschen Staaten werden sofort nach Feststellung der Verfassung des Norddeutschen Bundes, durch besondere dem Reichstage zur Genehmigung vor- zulegende Verträge, geregelt werden. Die Uebereinstimmung des vor- stehenden Abdrucks mit den Origi- nalien der preußischen Vorlage vom 15. Dezember und der laut der Protocolle vom 25. Januar und 7. Februar d. J. formulirten Amendements bescheinigt. (L. S.) de la Croix II. Geheimer Hof-Rath. Anlage 2. Der sog. Zollvereinigungsvertrag vom 3. Juli 1867. Die erste Erweiterung des Norddeutschen Bundes über Bayern, Württemberg, Baden und Südhessen — freilich nur in Gestalt eines bundesstaatlich organisirten „Zoll- und Handelsvereins" mit formell beschränkter Staatsgewalt — frlolge angeblich durch den „Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württem- berg, Baden und Hessen, die Fortdauer des Zoll= und Handelsvereins betreffend. Vom 8. Juli 1867“, in Wahrheit durch Genehmigung dieser Erweiterung und der Ver- fassung des Zoll-Bundesstaates seitens des Bunvesrates und des Reichstags und durch den Eintritt der Südstaaten in denselben, nachdem ihre Stände die Zustimmung zu dem Vertrage und zu dem Eintritt am 1. Januar 1868 mit der für Verfassungsände- rungen nötigen Majorität erteilt hatten. I. Der Bundesrat genehmigte den Vertrag einstimmig in seiner Sitzung vom 30. August 1867; der Reichstag beriet ihn in den Sitzungen vom 8. und vom 26. Oktober 1867 und ge- nehmigte ihn in der letzten Sitzung mit 177 gegen 26 Stimmen (Stenogr. Berichte S. 309—321; 671—682). Bezüglich der Publikation s. oben S. X. XI., den Vertrag selbst s. S. 116—148.