Aulage 2. Der Jollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867. 133 Ertrag der Tabacksteuer, sobald die Bestimmung im §. 4. des Ar- tikels 3. zur Ansführung gelangt sein wird. Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen, und bleiben, sofern nicht Separatverträge zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein Anderes bestimmen, dem privativen Genusse der betreffenden Staatsregierun- gen vorbehalten: 1) die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von in- ländischen Erzeugnissen erhoben werden, einschließlich der nach Artikel 5. von den vereinsländischen Erzeugnissen der näm- lichen Gattung zur Erhebung kommenden Uebergangsabgaben; 2) die Wasserzölle; 3) Chausseeabgaben, Pflaster-, Damm--, Brücken-, Fähr-, Kanal-, Schleusen-, Hafengelder, sowie Waage= und Niederlagegebühren oder gleichartige Erhebungen, wie sie auch sonst genannt werden mögen; 4) die Zoll= und Stzuerfragen und Konfiskate, welche, vorbe- haltlich der Antheile der Denunzianten, jeder Staatsregierung in ihrem Gebiet verbleiben. Artikel 11. Der Ertrag der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben wird zwischen den vertragenden Theilen, einschließlich der im Artikel 2. erwähnten Staaten oder Gebietstheile, nach dem Verhältniß der Bevölkerung ihrer, der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Artikel 3.) unterworfenen Gebiete vertheilt. Dieser Ertrag besteht aus der gesammten Einnahme von den Abgaben, nach Abzug · 1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden Steuer-Vergütungen und Ermäßigungen, 2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, 3) der Erhebungs= und Verwaltungskosten, und zwar: a) bei den Eingangs= und Ausgangsabgaben der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle erforderlich sind (Artikel 30. der Verträge vom 22. und 30. März und 11. Mai 1833., sowie vom 12. Mai 1835., Artikel 18. der Verträge vom 10. De- zember 1835. und 2. Januar 1836., Artikel 29. des Ver- trages vom 19. Oktober 1841., Artikel 30. der Verträge vom 4. April 1853. und 16. Mai 1865. und Artikel 16. des Vertrages vom heutigen Tage), b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit Erhebung und Kontrolirung dieser Steuer auf den Salzwerken beauftragten Beamten aufgewendet werden (Artikel 3. der Uebereinkunft vom 8. Mai 1867.), c bei der Rübenzuckersteuer der Vergütung, welche nach den