Anlage 2. Der Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867. 141 Artikel 26. Die vertragenden Theile werden gemeinschaftlich dahin wirken, daß durch Annahme gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit befördert, und der Befugniß der Angehörigen des einen Staates, in dem anderen Arbeit und Erwerb zu suchen, möglichst freier Spielraum gegeben werde. Von den Angehörigen eines Vereinsstaates, welche in dem Gebiete eines anderen Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhältnisse stehenden eigenen Angehörigen unterworfen sind. Desgleichen sollen Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbe- treibende, welche sich darüber ausweisen, daß sie in dem Vereins- staate, wo sie ibren Wohnsitz haben, die gesetzlichen Abgaben für das von ihnen betriebene Geschäft entrichten, wenn sie persönlich oder durch in ihren Diensten Leheme Reisende Ankäufe machen, oder Bestellungen, nur unter Mitführung von Mustern, suchen, in den anderen Staaten keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet sein. Auch sollen beim Besuche der Märkte und Meseen zur Aus- übung des Handels und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabri- kate in jedem Vereinsstaate die Angehörigen der anderen Vereins- staaten ebenso wie die eigenen Angehörigen behandelt werden. Artikel 27. Die vertragenden Theile werden gemeinscheftlich dahin wirken, für das Maaßsystem und, soweit nöthig, für das Gewichtssystem ihrer Gebiete die zur Förderung des gegenseitigen Verkehrs wün- schenswerthe Uebereinstimmung Kbeihnhähre. Artikel 28. Die Seehäfen der Staaten des Norddeutschen Bundes sollen dem Handel der Angehörigen der übrigen vertragenden Theile gegen völlig gleiche Abgaben, wie solche von den eigenen Angehörigen ent- richtet werden, offen stehen; auch sollen die in fremden See= und anderen Handelsplätzen angestellten Konsuln eines oder des anderen der vertragenden Theile veranlaßt werden, der Angehörigen der übrigen Vereinsstaaten sich in vorkommenden Fällen möglichst mit Rath und That anzunehmen. Artikel 29. Der gegenwärtige Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1868. in Wirksamkeit. Bzasoll, sofern er nicht vor dem 1. Januar 1876. von dem einen oder dem anderen der vertragenden Theile aufgekündigt wird, auf weitere zwölf Jahre und so 1 von zwölf zu zwölf Jahren als verlängert angesehen werden.