109. 144 Anlage 2. Der Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867. 7. Zum Artikel 8. . 3. des Vertrages. Der Aufwand für die den Ausschüssen zur Verfügung gestellten Beamten wird zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Süd- deutschen Staaten nach dem Verhältniß vertheilt werden, in welchem die in die Kasse des ersteren fließenden Zölle und Verbrauchs- abgaben zu den Antheilen stehen, welche die letzteren von den nach zrütel 10. des Vertrages in die Gemeinschaft fallenden Abgaben erhalten. 8. Zum Artikel 8. §. 6. des Vertrages. Preußen wird, unbeschadet seiner ausschließlichen Berechtigung, im Namen des Vereins Handels= und Schiffahrtsverträge mit fremden Staaten einzugehen, bei Verträgen mit Oesterreich und der Schweiz die angrenzenden Vereinssstaaten zur Theilnahme an den dem Abschluß vorangehenden Verhandlungen einladen. Im Falle eine Uebereinstimmung nicht zu erzielen, wird es dessenun- geachtet bei der Bestimmung des §. 6. sein Bewenden behalten. 9. Zum Artikel 8. §. 12. des Vertrages. 1. Die Funktionen, welche durch die im §. 1. des gegenwärtigen Protokolls bezeichneten Bestimmungen, Abreden und Vereinbarungen der Generalkonferenz übertragen san, gehen auf den Bundesrath des Zollvereins über. 2. Man ist darüber einverstanden, daß der Bundesrath des Zollvereins auch diejenigen, seinem Geschäftskreise angehörenden Angelegenheiten zu erledigen hat, welche aus der Zeit vor dem 1. Januar k. J. herrühren und auf dem vertragsmäßigen Wege nicht haben erledigt werden können. 10. Zum Artikel 12. des Vertrages. Zur Vermeidung der Unzuträglichkeiten, welche die im Ar- tikel 12. des Vertrages vom heutigen Tage erneuerte Vertsüchtung ur gegenseitigen Annahme der Silbermünzen bei allen Zollhebe-- Rellen mit Rücksicht auf die obwaltende Verschiedenheit des Münz- fußes herbeiführen kann, ist verabredet, daß a) die aus den Abrechnungen über die gemeinschaftlichen Ein- nahmen sich ergebenden Herauszahlungen an andere Vereins- staaten, soweit sie nicht durch die bei den Zollkassen einge- angenen Münzen des empfangenden Staates oder der mit etzterem in genauerer Uebereinstimmung stehenden Staaten geleistet werden können, nur entweder in Vereinsthalern (Ar- tikel 8. des Münzvertrages vom 24. Januar 1857.), oder in ganzen Thaler= oder Guldenstücken, nicht aber in Theil- kücen ges halers oder Guldens geleistet werden sollen; auch da