G 111 146 Aulage 2. Der Zollvereinigungsverttag vom 8. Auli 1867. der anderen Vereinsstaaten, unter Berücksichtigang der Wünsche der betreffenden Regierungen, verwenden. 2. Als Grundlage der in diesem Artikel erwähnten Instruktion, welche das Geschäftsverhältniß der den Direktivbehörden der Ver- einsstaaten beizuordnenden Bevollmächtigten näher bestimmen soll, ist verabredet worden, daß ein solcher Blmächtigter da, wo er seinen Sitz erhalten hat, die nachstehend bestimmte Wirksamkeit aus- zuüben berechtigt sein soll. a) Derselbe kann allen Sitzungen der Direktivbehörde beiwohnen. Eine jede Verfügung und Anweisung, welche die letztere oder deren Vorstand in Beziehung auf die Verwaltung der gemein- schaftlichen Abgaben an die ihr untergeordneten Behörden er- Lben läßt, muß vor der Ausfertigung ihm, sofern er am rie anwesend ist, zur Einsicht im Konzepte vorgelegt und darf nicht eher ausgefertigt werden, als nachdem er sein Visa beigesetzt hat. b) Dieses Visa soll der Bevollmächtigte zwar weder verweigern noch verzögern dürfen, bei Ertheilung desselben ist er jevdoch berechtigt, wenn er befürchtet, daß aus dem Vollzuge der Verfügung oder Anweisung ein!] Nachtheil für den Zollverein entstehen möchte, seine abweichende Ansicht motivirt auf dem Konzepte zu vermerken, und zu verlangen, daß die Direktiv- behörde wenigstens gleichzeitig mit dem Erlasse der fraglichen Verfügung an das ihr vorgesetzte Ministerium Bericht erstatte. I) Insofern das Letztere nicht rechtzeitig Abhülfe getroffen haben, oder eine Verständigung mittelst Korrespondenz der Ministerien oder der obersten Zollbehörden der betreffenden Staaten nicht inzwischen eingetreten sein sollte, ist an den Bundesrath des Zollvereins zu rekurriren, um die Differenz und den etwanigen Anspruch auf Entschädigung des Vereins gegen diejenige Re- gierung deren Behörde dazu Veranlassung gegeben hat, zur ntscheidung zu bringen. d) Zu den Befugnissen des Bevollmächtigten gehört auch die Visitation des Grenz= und Revisionsdienstes auf der Joll. linie und des Verfahrens bei der Zoll= und Steuererhedun in dem Gebiete, wo er beglaubigt ist, wobei derselbe si der Beihülfe der ihm hierzu zugewiesenen Beamten bedienen kann. Er ist jedoch nicht berechtigt, bei solchen Revisionen Befehle an die Zoll= oder Steuerbeamten zu ertheilen oder Anordnungen in der Verwaltung zu treffen, vielmehr kann er nur bei der betreffenden Direktivbehörde die schleunige Abstellung der von ihm etwa entdeckten Mängel in Antrag bringen. e) Es steht dem Bevollmächtigten, wie jedem Mitgliede der Direktivbehörde, die Einsicht der Akten, Bücher, Rechnungen