Aulage 2. Der Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867. 147 und Register 2c. sowohl dieser Behörde, als auch der Zoll- und Stenererhebungs-Behörden zu. 1) Er kann die Rechnungen über die gemeinschaftlichen Abgaben prüfen und dagegen Erinnerungen machen, ohne jedoch die Führung und Abnahme derselben, ingleichen die Entscheidung der Erinnerungen durch die dem Rehnungsführer vorgesetzte Dienstbehörde aufzuhalten. Findet er die Entscheidung dem Vereinsinteresse nicht entsprechend, so kat er den betreffenden Gegenstand bei dem Bundesrathe zur Anzeige zu bringen. 16. Zum Artikel 22. des Vertrages. In Betreff des Betrages des Chausseegeldes im Königreiche Sachsen und in denjenigen zu dem Thüringischen Vereine gehörigen Ländern, wo die Meilen eben so lang, als die Sässischen Meilen sind, verbleibt es bei den darüber in den Schlußprotokollen zu den Verträgen vom 30. März und 11. Mai 1833. getroffenen Ver- abredungen. 17. Zum Artikel 26. des Vertrages. Man ist darüber einverstanden, daß die im dritten Absatze des Artikels 26. bezeichneten Gewerbetreibenden und Reisenden Waaren zum Baruf auch ferner nicht mit sich führen, aufgekaufte Waaren aber selbst nach dem Bestimmungsorte mitnehmen dürfen. Das hiernach anzuwendende Formular für die Gewerbe-Legiti= S. 112. mationskarten ist unter D. beigefügt. Die sämmtlichen Bevollmächtigten ertheilen sich gegenseitig die Iusicherung. daß, wie dies auch bei den früheren Zollvereinigungs- erträgen geschehen ist, ihre Regierungen mit der Ratifikation des Vertrages zugleich auch die im gegenwärtigen Protokoll enthaltenen Verabredungen, ohne weitere förmliche Ratifikation derselben, als genehmigt ansehen und aufrecht erhalten werden. Der Vertrag ward hierauf in Einem Exemplare, welches für den Gesammtverein im Königlich Preußischen Geheimen Staats- archiv aufbewahrt werden soll, von den Bevollmächtigten unter- zeichnet und umtersiegelt. und sollen die bereits vorbereiteten Ab- drücke Preußischer Seits nach erfolgter Beglaubigung sofort den Bevollmächtigten der übrigen Vereinsregierungen zuge ellt werden. Nachdem endlich noch konstatirt war, daß die Ratifikation des Vertrages für den Norddeutschen Bund nur durch dessen Präsidium zu erfolgen habe, und daß, wie bereits in früheren ähnlichen Fällen geschehen, eine solche Form der Ratifikation gewählt werden könne, wodurch der Gegenstand der letzteren, ohne vollständige Einrückung 107