A. Bertrag mit Baden u. Hessen v. 15. November 1870. 153 Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 511v. Mr. 597. Verfassung des Deutschen Bundes: Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Nord- deutschen Bundes, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein für die südlich vom Main belegenen Theile des Großherzogthums Hessen schließen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich führen und wird nach- stehende Verfassung haben. . 1Ausgegeben zu Berlin den 31. Dezember 1870. 2 Soweit die Artikel der Verfassungsverträge wörtlich mit denen der Norddeutschen Verfassung übereinstimmen, ist einfach auf Letztere ver- wiesen. Es bedeutet also z. B. Artikel 2. — Art. 2. S. oben S. 8, daß Art. 2 des Versailler Vertrags wörtlich mit A. 2 der Norddeutschen Bundes- verfassung, wie er oben au S. 8 abgedruckt ist, übereinstimmt.