A. Vertrag mit Baden u. Hessen v. 15. November 1870. 157 hat das Reich völkerrechtlich' zu vertreten, im Namen des Reiches S. 632. Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Berträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen. Zur Erklärung des Krieges im Namen des Bundes ist die Zustimmung des Bundesrathes erforderlich, es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt. Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche Gegenstände beziehen, welche nach Artikel 4. in den Bereich der Bundesgesetzgebung gehören, ist zu ihrem Abschluß die Zustimmung des Bundesrathes und zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung des Reichstages erforderlich. Artikel 12.= Art. 12. S. oben S. 22. Artikel 13.= Art. 13. S. oben S. 22. Artilel 14. = Art. 14. S. oben S. 22. Artikel 15.— Art. 15. S. oben S. 22. Artikel 16. = Art. 16. S. oben S. 22. Artikel 17.= Art. 17. S. oben S. 22. Artikel 18. S. 632. Das Präsidium ernennt die Bundesbeamten, hat dieselben für den Bund zu vereidigen und erforderlichen Falles ihre Ent- lassung zu verfügen. Den zu einem Bundesamte berufenen Beamten eines Bundes- staates stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Bundesdienst im Wege der Bundesgesetzgebung etwas Anderes bestimmt ist, dem Bunde gegenüber diejenigen Rechte zu, welche ihnen in ihrem Heimath- lande aus ihrer dienstlichen Stellung zugestanden hatten. Artikel 19. Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden. Diese Exekution ist vom Bundesrathe zu beschließen und vom Bundespräsidium zu vollstrecken. V. Reichstag. Artikel 20. Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor.