A. Vertrag mit Baden u. Hessen v. 15. November 1870. 173 Gerichtshofes für Handelssachen, vom 12. Juni v. J. darüber einig, daß eine entsprechende Vermehrung der Mit- glieder dieses Gerichtshofes durch einen Nachtrag zu dessen Etat für 1871. in Vorschlag zu bringen sein werde. Es wurde ferner allseitig anerkannt, daß zu den im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetzen, deren Erklärung zu Gesetzen des Deutschen Bundes der Bundesgesetzgebung vorbehalten bleibt, das Gesetz vom 21. Juli d. J., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militair= und Marine- verwaltung, nicht gehört, und daß das Gesetz vom 31. Mai d. J., betreffend die St. Gotthard-Eisenbahn, jedenfalls nicht ohne Veränderung seines Inhalts zum Bundesgesetze würde erklärt werden können. Gegenwärtiges Protokoll ist vorgelesen, genehmigt und von den im Eingang genannten Bevollmächtigten in Einem, in das Archiv des Bundeskanzler-Amts zu Berlin niederzulegenden Exem- plare vollzogen worden. v. Bismarck. Jolly. v. Dalwigk. (L. S.) (L. S.) (L. 8.) v. Friesen. v. Freydorf. Hofmann. (L. 8.) (L. S.) (L. 8.) Delbrück. (L. S.) Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat in Berlin stattgefunden.