174 Anlage 3. Die sog. Versailler Verträge. S. 654.](Nr. 599.) Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen einerseits und Württemberg andererseits, betreffend den Beitritt Württembergs zur Verfassung des Deutschen Bundes, nebst dazu gehörigem Protokoll. Vom 25. No- vember 1870. Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Nord- deutschen Bundes, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein einerseits und Seine Majestät der König von Württemberg andererseits, von dem Wunsche geleitet, die Geltung der zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen ver- einbarten Verfassung des Deutschen Bundes, den über dieselbe ge- pflogenen Verhandlungen entsprechend, auf Württemberg auszu- dehnen, haben zu diesem Zwecke Bevollmächtigte ernannt, und zwar: Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen Bundes: den Königlich Sächsischen Staatsminister der Finanzen und der auswärtigen Angelegenheiten Richard Frei- herrn v. Friesen und den Präsidenten des Bundeskanzler-Amts, Allerhöchstihren Staatsminister Martin Friedrich Rudolph Del- brück, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden: Allerhöchstihren Präsidenten des Ministeriums des Groß- herzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegen- heiten Rudolf v. Freydorf und Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevoll- mächtigten Minister, Hans Freiherrn v. Türckheim, und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein: Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevoll- mächtigten Minister, Geheimen Legationsrath Karl Hofmann, und Seine Majestät der König von Württemberg: Allerhöchstihren Justizminister Hermann v. Mitt- nacht und Allerhöchstihren Kriegsminister und Generallieutenant Albert v. Suckow,