B. Bertrag mit Württemberg v. 25. November 1870. 175 von welchen Bevollmächtigten, nach gegenseitiger Vorlegung und Anerkennung ihrer Vollmachten, der nachstehende Vertrag verabredet und geschlossen ist. Artikel 1. Württemberg tritt der zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen vereinbarten, der Verhandlung d. d. Versailles den 15. November d. J. beigefügten Verfassung dergestalt bei, S. sss. daß alle in dieser Verfassung enthaltenen Bestimmungen, mit den im nachstehenden Artikel 2. näher bezeichneten Maaßgaben auf Württemberg volle Anwendung finden. Artikel 2. Die Maaßgaben, unter welchen die Verfassung des Deutschen Bundes auf Württemberg Anwendung findet, find folgende: 1) Zu Artikel 6. der Verfassung. Im Bundesrathe führt Württemberg vier Stimmen, und es beträgt daher die Gesammtzahl der Stimmen im Bundesrathe 52. 2) Zu Artikel 20. der Verfassung. In Württemberg werden, bis zu der im §. 5. des Wahl- gefetzes vom 31. Mai 1869. vorbehaltenen gesetzlichen Regelung, 17 Abgeordnete gewählt, und es beträgt da- her die Gesammtzahl der Abgeordneten 334. 3) Zu den Artikeln 35. und 38. der Verfassung. Die im letzten Absatze der vorgenannten Artikel in Be- ziehung auf Baden getroffene Bestimmung findet auch auf Württemberg Anwendung. 4) Zum VIII. Abschnitt der Verfassung. An Stelle der im VIII. Abschnitt der Verfassung ent- haltenen gelten für Württemberg folgende Bestimmungen: Dem Bunde anusschließlich steht die Gesetzgebung über die Vorrechte der Post und Telegraphie, über die recht- lichen Verhältnisse beider Anstalten zum Publikum, über die Portofreiheiten und das Posttaxwesen, jedoch aus- schließlich der reglementarischen und Tarif-Bestimmungen für den internen Verkehr innerhalb Württembergs, sowie, unter gleicher Beschränkung, die Feststellung der Ge- bühren für die telegraphische Korrespondenz zu. Elbenso steht dem Bunde die Regelung des Post= und Telegraphenverkehrs mit dem Auslaude zu, ausgenommen