176 Anlage 3. Die sog. Versailler Verträge. den eigenen unmittelbaren Verkehr Württembergs mit seinen dem Deutschen Bunde nicht angehörenden Nach- barstaaten, wegen dessen Regelung es bei der Bestim- mung im Artikel 49. des Postvertrages vom 23. No- vember 1867. bewendet. An den zur Bundeskasse fließenden Einnahmen des Loft und Telegraphenwesens hat Württemberg keinen heil. · 5) Zum XI. Abschnitt der Verfassung. In Württemberg kommen die im XI. Abschnitt der Verfassung enthaltenen Vorschriften nach näherer Bestim- mung der Militair-Konvention vom 21⅞ 5. November 1870. in Anwendung. E. c56. 16) Zum Artikel 80. der Verfassung. Die Einführung der nachstehend genannten Gesetze des Norddeutschen Bundes als Bundesgesetze erfolgt für Württemberg, statt von den im Artikel 80. festgesetzten, von den nachstehend genannten Zeitpunkten an, nämlich: I. vom 1. Juli 1871. an: 1) des Gesetzes, betreffend die vertragsmäßigen Zinsen, vom 14. November 1867., 2) des Gesetzes, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen, vom 12. Juni 1869. II. vom 1. Januar 1872. an: 1) des Gesetzes, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohns, vom 21. Juni 1869., 2) des Gesetzes über die Ausgabe von Papiergeld vom 16. Juni 1870. Die Einführung des Gesetzes, Maaßregeln gegen die Rinderpest betreffend, vom 7. April 1869. als Bundes- gesetz bleibt für Württemberg der Bundesgesetzgebung vorbehalten. Dasselbe gilt mit der, aus der vorstehenden Bestimmung unter Nr. 4. sich ergebenden Beschränkung von den im Artikel 80. unter II. Nr. 4. genannten, auf das Post= und Telegraphenwesen bezüglichen Gesetzen. Das Gesetz, betreffend die Schließung und Beschrän- kung der öffentlichen Spielbanken, vom 1. Juli 1868. wird in Württemberg, vom Tage der Wirksamkeit der Bundesverfassung an, als Bundesgesetz eingeführt.