C. Vertrag mit Bayern v. 23. November 1870. 187 Bundes-Gesetzblatt des Deutschen Bundes. 51. (Nr. 610.) Vertrag, betreffend den Beitritt Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes. Vom 23. November 1870; nebst Schluß- protokoll von demselben Tage. Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Nord- deutschen Bundes und Seine Majestät der König von Bayern haben in der Absicht, die Sicherheit des Deutschen Gebietes zu gewährleisten, dem Deutschen Rechte eine gedeihliche Entwickelung zu sichern und die Wohlfahrt des Deutschen Volkes zu pflegen, be- schlossen, über Gründung eines Deutschen Bundes Verhandlungen zu eröffnen und zu diesem Behufe zu Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen Bundes: den Kanzler des Norddeutschen Bundes, Allerhöchst- ihren Präsidenten des Staatsministeriums und Minister der auswärtigen Angelegenheiten Grafen Otto v. Bismarck-Schönhausen, und Allerhöchstihren Kriegs= und Marineminister, General der Infanterie Albert v. Roon; Seine Majestät der König von Bayern: Allerhöchstihren Staatsminister des Königlichen Hauses und des Aeußern Grafen Otto v. Bray-Stein- burg, Allerhöchstihren Kriegsminister, Generallieutenant Sig- mund Freiherrn v. Prankh und Allerhöchsiihren Staatsminister der Justiz Johann v. Lutz. 4 Ausgegeben zu Berlin den 31. Januar 1871. BGB1 1871 S. 9.