188 Anlage 3. Die sog. Versailler Verträge. Diese Bevollmächtigten sind in Versailles zusammengetreten, haben ihre Vollmachten ausgetauscht und haben sich, nachdem diese letzteren in guter Ordnung befunden waren, über nachfolgende Vertragsbestimmungen geeinigt. 1. Die Staaten des Norddeutschen Bundes und das Königreich Bayern schließen einen ewigen Bund, welchem das Großherzogthum S. 10. Baden und das! Großherzogthum Hessen für dessen südlich vom Mair belegenes Staatsgebiet schon beigetreten sind und zu welchem der Beitritt des Königreichs Württemberg in Aussicht steht. Dieser Bund heißt der Deutsche Bund. I Die Verfassung des Deutschen Bundes ist die des bisherigen Norddeutschen Bundes, jedoch mit folgenden Abänderungen. S. 1. Der Artikel 1. der Norddeutschen Bundesverfassung wird künftig lauten, wie folgt: ’ Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg- Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen. Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg= Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudvolstadt, Schwarzburg= Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaum- burg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg. 5. 2. Zu Artikel 4. wird folgender Zusatz vereinbart: Ziff. 16. Die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen. g. 3. Das zweite Alinea des Artikels 5. lautet künftig, wie folgt: Bei Gesetzes-Vorschlägen über das Militairwesen, die Kriegsmarine und die im Artikel 35. bezeichneten Abgaben giebt, wenn im Bundesrathe eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme des Präsidiums den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrechthaltung der bestehenden Ein- richtungen ausspricht.