C. Vertrag mit Bayern v. 23. November 1870. 189 K. 4. Artikel 6. erhält folgende Fassung: Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mit- glieder des Bundes, unter welchen die Stimmführung sich in der Weise vertheilt, daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen führt, Bayern 6, Sachsen 4, Würt- temberg 4, Baden 3,. Hessen 3, Mecklenburg-Schwerin 2, Sachsen-Weimar 1, Mecklenburg-Strelitz 1, Oldenburg 1, Braunschweig 2, Sachsen-Meiningen 1, Sachsen-Altenburg 1, Sachsen-Koburg-Gotha 1, Anhalt 1, Schwarzburg-Rudol- stadt 1, Schwarzburg-Sondershausen 1, Waldeck 1, Reuß älterer Linie 1, Reuß jüngerer Linie 1, Schaumburg-Lippe 1, Lippe 1, Lübeck 1, Bremen 1, Hamburg 1, in Summa 58 Stimmen. Jedes Mitglied des Bundes kann soviel Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat. doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur ein- heitlich abgegeben werden. . 5. An die Stelle des Ariikels 7. tritt folgende Bestimmung. Der Bundesrath beschließt: 1) über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von demselben gefaßten Beschlüsse; 2) über die zur Ausführung der Bundesgesetze erforder- lichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Ein- richtungen, sofern nicht in dem Gesetze selbst etwas Anderes bestimmt ist; 3) über Mängel, welche bei der Ausführung der Bundes- gesetze oder der vorstehend erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten. Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen, und das Präsivium ist ver- pflichtet, dieselben der Berathung zu übergeben. Die Beschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestim- mungen in den Artikeln 5. 37. und 78., mit einfacher Mehrheit. Nicht vertretene oder nicht instruirte Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit giebt die Präsidialstimme den Ausschlag. Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen