190 Anlage 3. Die sog. Versailler Verträge. Bunde gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur der- jenigen Bundesstaaten gezählt, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist. K. 6. Artikel 8. erhält folgende Fassung: Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse 1) für das Landheer und die Festungen, 2) für das Seewesen, 3) für Zoll- und Steuerwesen, 4) für Handel und Verkehr, 5) für Eisenbahnen, Post und Telegraphen, 6) für Justizwesen, 7) für Rechnungswesen. In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Prä- sidium mindestens vier Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder Staat nur Eine Stimme. In dem Ausschusse für das Landheer und die Festungen hat Bayern einen ständigen Sitz, die übrigen Mitglieder desselben, sowie die Mitglieder des Ausschusses für das Seewesen, werden von dem Bundesfeldherrn ernannt; die Mitglieder der anderen Ausschüsse werden vom Bundesrathe gewählt. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede Session des Bundesrathes, resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder wähl- bar sind. [Außerdem wird im Bundesrathe aus den Bevollmäch- tigten der Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg unter dem Vorsitze Bayerns ein Ausschuß für die aus- wärtigen Angelegenheiten gebildet. Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten zur Verfügung gestellt. S. 7. In Artikel 11. wird nach dem ersten Absatze folgende Zusatz- bestimmung eingeschaltet: Zur Erklärung des Krieges im Namen des Bundes ist die Zustimmung des Bundesrathes erforderlich, es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt.