C. Bertrag mit Bayern v. 23. November 1870. 205 höchstihnen zustehenden Präsidialrechte, mit Zustimmung Seiner Majestät des Königs von Bayern, den Königlich Bayerischen Ge- sandten an den Höfen, an welchen solche beglaubigt sind, Voll- macht ertheilen werden, die Bundesgesandten in Verhinderungs- fällen zu vertreten. Indem diese Erklärung von den Königlich Bayerischen Be- vollmächtigten acceptirt wurde, fügten diese bei, daß die Bayerischen Gesandten angewiesen sein würden, in allen Fällen, in welchen dies zur Geltendmachung allgemein Deutscher Interessen erforderlich oder von Nutzen sein wird, den Bundesgesandten ihre Beihülfe zu leisten. VIII. Der Bund übernimmt in Anbetracht der Leistungen der Baye- rischen Regierung für den diplomatischen Dienst desselben durch die unter Ziffer VII. erwähnte Bereitstellung ihrer Gesandtschaften und in Erwägung des Umstandes, daß an denjenigen Orten, an welchen Bayern eigene Gesandtschaften unterhalten wird, die Ver- tretung der Bayerischen Angelegenheiten dem Bundesgesandten nicht obliegt, die Verpflichtung, bei Feststellung der Ausgaben für den diplomatischen Dienst des Bundes der Bayerischen Regierung eine angemessene Vergütung in Anrechnung zu bringen. Ueber Festsetzung der Größe dieser Vergütung bleibt weitere Vereinbarung vorbehalten. IX Der Königlich Preußische Bevollmächtigte erkannte es als ein Recht der Bayerischen Regierung an, daß ihr Vertreter im Falle der Verhinderung Preußens den Vorsitz im Bundesrathe führe. KX. S. B. Zu den Artikeln 35. und 38. der Bundesverfassung war man darüber einverstanden, daß die nach Maßgabe der Zollvereinsver= träge auch ferner zu erhebenden Uebergangsabgaben von Brannt- wein und Bier ebenso anzusehen sind, wie die auf die Bereitung dieser Getränke gelegten Abgaben. XI. Es wurde allseitig anerkannt, daß bei dem Abschlusse von Post= und Telegraphen-Verträgen mit außerdeutschen Staaten zur Wahrung der besonderen Landesinteressen Vertreter der an die betreffenden außerdeutschen Staaten angrenzenden Bundesstaaten zugezogen werden sollen, und daß den einzelnen Burdesstaaten