Das Bundes= später Reichsgrsetz v. 1. Juni 1870. 217 ausgefertigte Aufnahme-Urkunde, welche auf Nachsuchen ihnen ertheilt werden muß. g. 22. Tritt ein Norddeutscher ohne Erlaubniß seiner Regierung in fremde Staatsdienste, so kann die Centralbehörde seines Heimaths-= staates denselben durch Beschluß seiner Staatsangehörigkeit verlustig erklären, wenn er einer ausdrücklichen Aufforderung zum Austritte binnen der darin bestimmten Frist keine Folge leistet. . 23. Wenn ein Norddeutscher mit Erlaubniß seiner Regierung bei einer fremden Macht dient, so verbleibt ihm seine Staatsangehörigkeit. S. 24. Die Ertheilung von Aufnahme-Urkunden und in den Fillen des §. 15. Absatz 1. von Entlassungs-Urkunden erfolgt kostenfrei. —2 die Ertheilung von Entlassungs-Urkunden in anderen als den im 6§. 15. Absatz 1. bezeichneten Fällen darf an Stempel- abgaben und Ausfertigungsgebühren zusammen nicht mehr als höchstens Ein Thaler erhoben werden. g. 25. · Für die beim Erlasse dieses Gesetzes im Auslande sich auf- haltenden Angeshörigen derjenigen Bundesstaaten, nach deren Ge-S. 360 setzen die Staatsangehörigkeit durch einen zehnjährigen oder längeren Aufenthalt im Auslande verloren ging, wird der Lauf dieser Frist durch dieses Gesetz nicht unterbrochen. Für die Angehörigen der übrigen Bundesstaaten beginnt der Lauf der im §. 21. bestimmten Frist mit dem Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes. 1 « 5. 26. Alle diesem Gesetze zuwiderlaufenden Vorschriften werden auf- gehoben. 8. 27. Dieses Gesetz tritt am 1. Jannar 1871. in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel. Gegeben Schloß Babelsberg, den 1. Juni 1870. (L. S.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Schönhausen.