1805. S. 151. 218 Anlage 6. Das Vereinsgesetz vom 19. April 1908. Anlage 6. Das Vereinsgesetz vom 19. April 1908. Reichs-Gesetzblatt. & 18. (Nr. 3449.) Vereinsgesetz. Vom 19. April 1908. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 81. Alle Reichsangehörigen haben das Recht, zu Zwecken, die den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, Vereine zu bilden und sich zu versammeln. Dieses Recht unterliegt polizeilich nur den in diesem Gesetz und anderen Reichsgesetzen enthaltenen Beschränkungen. Die allgemeinen sicherheitspolizeilichen Bestimmungen des Lan- desrechts finden Anwendung, soweit es sich um die Verhütung un- mittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit der Teilnehmer an einer Versammlung handelt. § 2. Ein Verein, dessen Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft, kann aufgelöst werden. Die Auflösungsverfügung kann im Wege des Verwaltungs- streitoerfahrens und wo ein solches nicht besteht, im Wege des Rekurses nach Maßgabe der Vorschriften der §# 20, 21 der Ge- werbeordnung angefochten werden. Die endgültige Auflösung eines Vereins ist öffentlich bekannt m machen.