Anlage 6. Das Vereinsgesetz vom 19. April 1908. 219 /l# 3. Jeder Verein, der eine Einwirkung auf politische Angelegen- heiten bezweckt (politischer Verein), muß einen Vorstand und eine Satzung haben. · Der Vorstand ist verpflichtet, binnen einer Frist von zwei Wochen nach Gründung des Vereins die Satzung sowie das Ver- zeichnis der Mitglieder des Vorstandes der für den Sitz des Ver- . 152 eins zuständigen Polizeibehörde einzureichen. Uber die erfolgte Einreichung ist eine kostenfreie Bescheinigung zu erteilen. Ebenso ist jede Anderung der Satzung sowie jede Auderung in der Zusammensetzung des Vorstandes binnen einer Frist von zwei Wochen nach dem Eintritte der Anderung anzuzeigen. Die Satzung sowie die Anderungen sind in deutscher Fassung einzureichen. Ausnahmen von dieser Vorschrift können von der höheren Verwaltungsbehörde zugelassen werden. . Personenmehrheiten, die vorübergehend zusammentreten, um im Auftrage von Wahlberechtigten Vorbereitungen für bestimmte Wahlen zu den auf Gesetz oder Anordnung von Behäörden be- ruhenden öffentlichen Körperschaften zu treffen, gelten vom Tage der amtlichen Bekanntmachung des Wahltags bis zur Beendigung der Wahlhandlung nicht als politische Vereine. l5. Wer eine öffentliche Versammlung zur Erörterung politischer Angelegenheiten (politische Versammlung) veranstalten will, hat hiervon mindestens 24 Stunden vor dem Beginne der Versamm- lung unter Angabe des Ortes und der Zeit bei der Polizeibehörde Anzeige zu erstatten. Über die Anzeige ist von der Polizeibehörde sofort eine kostenfreie Bescheinigung zu erteilen. 6. Einer Anzeige bedarf es nicht für Versammlungen, die öffent- lich bekannt gemacht worden sind; die Erfordernisse der Bekannt- machung bestimmt die Landeszentralbehörde. v Einer Anzeige bedarf es ferner nicht für Versammlungen de Wahlberechtigten zum Betriebe der Wahlen zu den auf Gesetz oder Anordnung von Behörden beruhenden öffentlichen Körperschaften vom Tage der amtlichen Bekanntmachung des Wahltags bis zur Beendigung der Wahlhandlung.