220 Anlage 6. Das Vereinsgesetz vom 19. April 1908. Das Gleiche gilt für Versammlungen der Gewerbetreibenden, gewerblichen Gehilfen, Gesellen, Fabrikarbeiter, Besitzer und Ar- beiter von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unter- irdisch betriebenen Brüchen und Gruben zur Erörterung von Ver- abredungen und Vereinigungen zum Behufe der Erlangung günstiger Lohn= und Arbeitsbedingungen, insbesondere mittels Einstellung der Arbeit oder Entlassung der Arbeiter. 87. Offentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Auf- züge auf öffentlichen Straßen oder Plätzen bedürfen der Geneh- migung der Polizeibehörde. Die Genehmigung ist von dem Veranstalter mindestens vier- undzwanzig Stunden vor dem Beginne der Versammlung oder des S. 153. Aufzugs unter Angabesdes Ortes und der Zeit nachzusuchen. Sie ist schriftlich zu erteilen und darf nur versagt werden, wenn aus der Abhaltung der Versammlung oder der Veranstaltung des Auf- zugs Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu befürchten ist. Im Falle der Verweigerung ist dem Veranstalter sofort ein kostenfreier Bescheid mit Angabe der Gründe zu erteilen. 88. Eine Versammlung, die in einem geschlossenen Raume ver- anstaltet wird, ist nicht schon deshalb als Versammlung unter freiem Himmel anzusehen, weil außerhalb des Versammlungsraums be- findliche Personen an der Erörterung teilnehmen, oder weil die Versammlung in einen mit dem Versammlungsraume zusammen- hängenden umfriedeten Hof oder Garten verlegt wird. 6 9. Der Landeszentralbehörde bleibt es überlassen zu bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen für Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge die Genehmigung durch Anzeige oder öffentliche Bekanntmachung ersetzt wird. Gewöhnliche Leichenbegängnisse sowie Züge der Hochzeits- gesellschaften, wo sie hergebracht sind, bedürfen der Anzeige oder Genehmigung nicht. Der Landeszentralbehörde bleibt es überlassen zu bestimmen, daß auch andere Aufzüge der Anzeige und Geneh- migung nicht bedürfen, und daß Aufzüge, die durch mehrere Ort- schaften führen, nur einer Polizeibehörde angezeigt und von ihr genehmigt zu werden brauchen.