224 Anlage 6. Das Vereinsgesetz vom 19. April 1908. 8 20. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die durch das Gesetz oder die zuständigen Behörden angeordneten Versammlungen. 21. Welche Behötden unter der Bezeichnung „PolizeibehSrde“, „untere Verwaltungsbehörde“ und „höhere Verwaltungsbehörde“ zu verstehen sind, bestimmt die Landeszentralbehörde. §#22. An die Stelle des § 72 des Bürgerlichen Gesetzbuchs tritt folgende Vorschrift: Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine von ihm vollzogene Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen. * 23. Aufgehoben werden " der § 17 Abs. 2 des Wahlgesetzes für den deutschen Reichstag vom 31. Mai 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 145, Reichs-Gesetzbl. 1873 S. 163), der § 2 Abs. 2 des Einrführungsgesetzes zum Straf- gesetzbuche für das Deutsce Reich vom 31. Ma 1870 (Bundes-Gesetzdl. S. 195, Reschs-Gesetzbl. 1871 S. 127), soweit er sich auf die besonderen Vorschriften des Landesstrafrechts über Mißbrauch des Vereins= und Versammlungsrechts bezieht, der § 6 Abs. 2 Nr. 2 des GEinfübrungsgeseges zur Straf- Esenn vom 1. Februar 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 346 Die senstigen reichsgesetzlichen Vorschriften über Vereine und Versammlungen bleiben in Kraft. 624. S. 187. Unberührt bleiben die Vorschriften des Landesrechts über kirchliche und reli- giöse Vereine und Versammlungen, über kirchliche Pro- zessionen, Wallfahrten und Bittgänge sowie über geist- liche Orden und Kongregationen, die Vorschriften des Landesrechts in bezug auf Vereine