Anlage 6. Das Bereinsgesetz vom 19. April 1908. 225 und Versammlungen für die Zeiten der Kriegsgefahr, des Krieges, des erklärten Kriegs= (Belagerungs-) Zu- standes oder innerer Unruhen (Aufruhrs,), die Vorschriften des Landesrechts in bezug auf Verabredun- gen ländlicher Arbeiter und Dienstboten zur Einstellung oder Verhinderung der Arbeit, die Vorschriften des Landesrechts zum Schutze der Feier der Sonn= und Festtage; jedoch sind für Senntage, die nicht zugleich Festtage sind, Beschränkungen des Versammlungsrechts nur bis zur Beendigung des vor- mittägigen Hauptgottesdienstes zulässig. 25. Dieses Gesetz tritt am 15. Mai 1908 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Achilleion auf Corfu, den 19. April 1908. (C. S.) Wilhelm. von Bethmann Hollweg. Deutsche Staatsgrundgesetze. I. 6. Aufl. G. A. 15