1908. S. 377. S. 380. 226 Anlage 7. Das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz. Anlage 7. Das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 30. Mai 19081. Reichs-Gesetzblatt 352. (Nr. 3495.) Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz. Vom 7. Juni 1908. Auf Grund des Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Mai 1908, be- treffend die Anderung des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz und die Einführung dieses Gesetzes in Elsaß-Lothringen, wird der Text des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz nachstehend bekannt gemacht. " Berlin, den 7. Juni 1908. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. von Bethmann Hollweg. 1 Das erste Gesetz über den Unterstützungswohnsitz datirt v. 6. Juni 1870 (BBl. 1870 S. 360 ff.). Es ist in Kraft getreten am 1. Juli 1871, auch in Südhessen; in Baden und Württemberg dagegen erst am 1. Januar 1873 (Ges. v. 8. Nov. 1871; Röl. 1871 S. 391). — Nicht wurde es in Kraft gestellt für Bayern und für Elsaß- Lotbringen. — Dieß Gesetz wurde abgeändert durch das Gesetz v. 12. März 1894 (Röl. 1894 S. 259 ff.) und in neuer Redaktion, datirt von dem 12. März 1894, publizirt (das. S. 262—276). In dieser Psung sollte es am 1. April 1894 in Kraft treten. — Dazu erging das Gesetz, betr. die Anderung des Gesetzes Uber den Unterstützungs- wohnsitzund die Einführung dieses Gesetzes in Elsaß-Lothrin- gen. Vom 30. Mai 1908 (REl. 1908 S. 377 ff.). Art. 1 u. 2 dieses Gesetzes traten am 1. April 1909 in Kraft. Das Unterstützungswohnsitz- Gesetz soll in Elsaß Lothringen am 1. April 1910 in Kraft treten (Art. 5). Das Gesetz ist dann in neuer Fassung, datirt v. 30. Mai 1908, publizirt worden. Durch Verordnung v. 29. März 1909 (REl. 1909 S. 335) ist es vom 1. April 1909 in Helgoland in Kraft gesetzt worden. 2 Ausgegeben zu Berlin den 16. Juni 1908.