228 Anlage 7. Das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz. S. 382. Landarmen), liegt den Landsarmenverbänden ob. Zur Erfüllung dieser Obliegenheit hat jeder Bundesstaat bis zum 1. Juli 1871 entweder unmittelbar die Funktionen des Landarmenverbandes zu übernehmen, oder besondere, räumlich abgegrenzte Landarmenver= bände, wo solche noch nicht bestehen, einzurichten. Dieselben umfassen der Regel nach eine Mehrheit von Orts- armenverbänden, können sich aber ausnahmsweise auf den Bezirk eines einzigen Ortsarmenverbandes beschränken. § 6. Armenverbände, deren Mitgliedschaft an ein bestimmtes Glau- bensbekenntnis geknüpft ist, gelten nicht als Armenverbände im Sinne des Gesetzes. . J. Die Orts- und Landarmenverbände stehen in bezug auf die Verfolgung ihrer Rechte einander gleich. Hat ein Bundesstaat unmittelbar die Funktionen des Landarmenverbandes übernommen (5 5), so steht er in allen durch dieses Gesetz geregelten Berhält- nissen den, Landarmenverbänden gleich. D Die Landesgesetze bestimmen über die Zusammensetzung und Einrichtung der Ortsarmenverbände und Landarmenverbände, über die Art und das Maß der im Falle der Hilfsbedürftigkeit zu ge- währenden öffentlichen Unterstützung, über die Beschaffung der er- forderlichen Mittel, darüber, in welchen Fällen und in welcher Weise den Ortsarmenverbänden von den Landarmenverbänden oder von anderen Stellen eine Beihilfe zu gewähren ist, und endlich darüber, ob und inwiefern sich die Landarmenverbände der Orts- armenverbände als ihrer Organe behufs der öffentlichen Unter- stützung Hilfsbedürftiger bedienen dürfen. - §9. Der Unterstützungswohnsitz wird erworben durch a) Aufenthalt, « b) Verehelichung, 2) Abstammung. W10. Wer innerhalb eines Ortsarmenverbandes nach zurückgelegtem sechzehnten Lebensjahr ein Jahr lang ununterbrochen seinen ge- wöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, erwirbt dadurch in demselben den Unterstützungswohnsitz.