S. 393 240 Anlage 7. Das Gesetz über den Unterstützungswohnsttz. zu treffen, um die Exekution und deren Folgen wieder rückgängig zu machen. 55. Den zur vorläufigen Unterstützung (6 28) und beziehungs- weise zur übernahme (5 31) eines Hilfsbedürftigen verpflichteten Armenverbänden ist es unbesnommen, die tatsächliche Vollstreckung der Ausweisung (5 5 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867) durch eine unter sich zu treffende Einigung über das Verbleiben der auszuweisenden Person oder Familie in ihrem bisherigen Aufenthaltsorte gegen Gewährung eines bestimmten Unterstützungsbetrags von seiten des letztgedachten Armenverbandes dauernd oder zeitweilig auszuschließen. Die erstinstanzlichen Behörden (öö 38, 39, 40) sind ver- pflichtet, auf Anrufen eines oder des anderen Beteiligten, zwecks tunlicher Herstellung einer solchen Einigung, vermittelnd einzu- schreiten. Ist die Einigung urkundlich in Form eines Anerkenntnisses festgestellt, so findet auf Grund derselben die administrative Exe- kution statt (§ 53). 6 56. Wenn mit der Ausweisung Gefahr für Leben oder Gesund- heit des Auszuweisenden oder seiner Angehörigen verbunden sein würde, oder wenn die Ursache der Erwerbs= oder Arbeitsunfähig- keit des Auszuweisenden durch eine im Bundeskriegsdienst oder bei Gelegenheit einer Tat persönlicher Selbstaufopferung erlittene Verwundung oder Krankheit herbeigeführt ist, oder endlich, wenn sonst die Wegweisung vom Aufenthaltsorte mit erheblichen Härten oder Nachteilen für den Auszuweisenden verbunden sein sollte, kann auch bei nicht erreichter Einigung das Verbleiben der auszu- weisenden Person oder Familie in dem Aufenthaltsorte, gegen Fest- setzung eines von dem verpflichteten Armenverbande zu zahlenden Unterstützungsbetrags, durch die zur Entscheidung in erster Instanz zuständige Behörde des Ortsarmenverbandes des Aufenthaltsorts angeordnet werden. Gegen diese Anordnung, welche, wenn die Voraussetzungen fortfallen, unter welchen sie erlassen ist, jederzeit zurückgenommen werden kann, steht innerhalb vierzehn Tagen nach der Zustellung beiden Teilen die Berufung zu. Dieselbe erfolgt, wenn die strei- tenden Armenverbände einem und demselben Bundesstaat ange- hören, an die nächst höchste landesgesetzliche Instanz, sofern die streitenden Teile verschiedenen Bundesstaaten angehören, an das