S. 395. 242 Anlage 7. Das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz. Unterstützung nach Vorschrift dieses Gesetzes verpflichteten Verbänden (Orts-, Landarmenverbände, Bundesstaaten) begründet. Daher werden die auf anderen Titeln (Familien= und Dienst- verhältnis, Vertrag, Genossenschaft, Stiftung usw.) beruhenden Verpflichtungen, einen Hilfsbedürftigen zu unterstützen, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht betroffen. 6 62. Jeder Armenverband, welcher nach Vorschrift dieses Gesetzes einen Hilfsbedürftigen unterstützt hat, ist befugt, Ersatz derjenigen Leistungen, zu deren Gewährung ein Dritter aus anderen, als den durch dieses Gesetz begründeten Titeln verpflichtet ist, von dem Verpflichteten in demselben Maße und unter denselben Voraus- setzungen zu fordern, als dem Unterstützten auf jene Leistungen ein Recht zusteht. Der Einwand, daß der unterstützende Armenverband den Er- satz von einem anderen Armenverbande zu fordern berechtigt sei, darf demselben hierbei nicht entgegengestellt werden. /9 63. Die Verwaltungs= und Polizeibehörden sind verpflichtet, inner- halb ihres Geschäftskreises den Armenverbänden behufs der Er- mittelung der Heimats-, Familien= und Aufenthaltsverhältnisse eines Hilfsbedürftigen auf Verlangen behilflich zu sein. /4. Das Eintreten der in den 10 und 22 an den Ablauf einer bestimmten Frist geknüpften Wirkungen kann durch Vertrag oder Verzicht der beteiligten Behörden oder Personen nicht aus- geschlossen werden. 9 65. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1871 in Kraft. Nach diesem Tage finden die bis dahin innerhalb des Bundesgebiets gültigen Vorschriften über die durch das gegenwärtige Gesetz ge- regelten Rechtsverhältnisse nur insoweit noch Anwendung, als es sich um die Feststellung des Unterstützungswohnsitzes für die Zeit vor dem 1. Juli 1871 handelte. Insbesondere kommen hierbei folgende Bestimmungen zur An- wendung: 1. Diejenigen Deutschen, welche am 30. Juni 1871 inner- halb des Bundesgebiets ein Heimatsrecht besitzen, haben