Anlage 7. Das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz. 243 kraft desselben am 1. Juli 1871 den Unterstützungswohn- sitz in demjenigen Ortsarmenverbande, welchem ihr Hei- matsort angehört. 2. Diejenigen Deutschen, welche am 30. Juni 1871 inner- halb des Bundesgebiets einen Unterstützungswohnsitz haben, besitzen denselben am 1. Juli 1871 mit den Folgen und Maßgaben dieses Gesetzes, gleichviel ob die Voraussetzungen des Erwerbes andere waren, als die durch dieses Gesetz vorgeschriebenen. 3. Wo und insoweit bisher ein Heimatsrecht oder Unter- stützungswohnsitz durch bloßen Aufenthalt nicht erworben, durch bloße Abwesenheit nicht verloren werden konnte, beginnt der Lauf der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen zweijährigen Frist für den Erwerb beziehungsweise Verlust des Unterstützungswohnsitzes mit dem 1. Juli 1871. 4. Wo bisher für den Erwerb beziehungsweise Verlust des Unterstützungswohnsitzes die nämliche oder eine längere, als die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Frist galt, kommt bei Berechnung der letzteren die vor dem 1. Juli 1871 abgelaufene Zeitdauer in Ansatz. 5. Wo bisher für den Erwerb beziehungsweise Verlust des Unterstützungswohnsitzes eine kürzere, als die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Frist bestand, gilt, sofern die kürzere S. 376. Frist vor dem 1. Juli 1871 abgelaufen war, die Wirkung des Ablaufs als eingetreten, auch wenn die Entscheidung hierüber erst nach dem 1. Juli 1871 erfolgt. War die kürzere Frist vor dem 1. Juli 1871 noch nicht abgelaufen, so bedarf es zum Eintritte der durch dieses Gesetz vorge- schriebenen Wirkungen des Ablaufs der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Frist, jedoch unter Anrechnung der vor dem 1. Juli 1871 abgelaufenen Zeitdauer. 6. Das vdurch dieses Gesetz für die Entscheidung der Streit- sachen über die öffentliche Unterstützung Hilfsbedürftiger vorgeschriebene Verfahren kommt nach Maßgabe der Vor- schrift des § 37 zur Anwendung bei denjenigen Streit- sachen der Armenverbände (Armenkommunen, Armenbezirke, Heimatsbezirke), welche nach dem 30. Juni 1871 an- hängig gemacht werden. 167