244 Anlage 8. Gesetz, betr. die Einwirkung von Armennnterstützung. Anlage 8. Gesetz, betr. die Einwirkung von Armennnterstützung auf öffentliche Kechte. Vom 15. März 1909. 1900. (Nr. 3583.) Gesetz, betreffend die Einwirkung von Armenunterstützung auf S. 319. öffentliche Rechte. Vom 15. März 1909. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Einziger Paragraph. Soweit in Reichsgesetzen der Verlust öffentlicher Rechte von dem Bezug einer Armenunterstützung abhängig gemacht wird, sind als Armenunterstützung nicht anzusehen: 1. die Krankenunterstützung; 2. die einem Angehörigen wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen gewährte Anstaltspflege; 3. Unterstützungen zum Zwecke der Jugendfürsorge, der Er- ziehung oder der Ausbildung für einen Beruf; 4. sonstige Unterstützungen, wenn sie nur in der Form ver- einzelter Leistungen zur Hebung einer augenblicklichen Notlage gewährt sind; 5. Unterstützungen, die erstattet sind. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Instegel. Gegeben Neues Palais, den 15. März 1909. (I. S.) Wilhelm. von Bethmann Hollweg. 1 RGBl. 1909. Nr. 14. Ausgegeben zu Berlin den 23. Mirz 1909. — — ——