Anlage 9. Das Wahlgesetz und seine Ergänzungen. 245 Anlage 9. Das Wahlgesetz und seine Ergänzungen. I. Das Wahlgesetz vom 31. Mai 1869. Bundes-Gesetzblatt on des Norddeutschen Bundes. 171. (Nr. 297.) Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes. Vom 31. Mai 1869. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: S. 1. Wähler für den Reichstag des Norddeutschen Bundes ist jeder Norddeutsche, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat, in dem Bundesstaate, wo er seinen Wohnsitz hat. S 2. Für Personen des Soldatenstandes des Heeres und der Marine ruht die Berechtigung zum Wählen so lange, als dieselben sich bei der Fahne befinden. S. 3. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen: 1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen; 1 Ausgegeben zu Berlin den 9. Juni 1869.