Anlage 10. Das Diätengesetz vom 21. Mai 1906. 255 87. Der Reichstag gilt im Sinne dieses Gesetzes nicht als ver- sammelt, wenn er gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung vertagt ist. 88. Ein Verzicht auf die Aufwandsentschädigung ist unzulässig. Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung ist nicht übertragbar. 6. n Ist im Falle des Todes eines Mitglieds des Reichstags eine Ehefrau hinterblieben, so kann die Zahlung an diese erfolgen, ohne baß deren Erbrecht nachgewiesen zu werden braucht. u10. Während der Zeit bis zum 30. November 1906 wird bei der Vertagung oder Schließung des Reichstags den Mitgliedern an Stelle der nach 5 1 Abs. 1 unter b zu zahlenden Entschädigung eine solche von 2500 Mark gewährt. Mitglieder des Reichstags, die in der Zeit vom Inkrafttreten des Gesetzes bis zur Vertagung oder Schließung des Reichstags neu gewählt werden, erhalten an Stelle der im Abs. 1 bezeichneten Entschädigung 20 Mark Tagegeld für jeden Tag der Anwesenheit in einer Plenarsitzung. Mitglieder des Reichstags, deren Mandat in der Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Vertagung oder Schließung des Reichstags erlischt oder niedergelegt wird, erhalten im Falle des Abs. 1 die Entschädigung unter Abzug von 20 Mark für jeden Tag von dem Erlöschen oder der Niederlegung des Mandats bis zur Vertagung oder Schließung des Reichstags. Die 565 2, 4, 5, 6 und 9 finden für die Zeit vom Inkraft- treten des Gesetzes ab entsprechende Anwendung. · §11. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 21. Mai 1906. (L. S.) Wilhelm. Graf von Posadowsky. S. 40.9