Verfolgung vermögens- 292 Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907. Zwangsvollstreckung verordnet, an Stelle derselben auf Antrag der verklagten Reichsbehörde die erforderlichen Sicherheitsmaßregeln behufs des Ersatzes des Defekts herbeizuführen. 1146. Wenn eine nahe und dringende Gefahr vorhanden ist, daß ein Beamter, gegen welchen die Zwangsvollstreckung zulässig ist (§ 141), sich auf flüchtigen Fuß setzen oder sein Vermögen der Verwendung zum Ersatze des Defekts entziehen werde, so kann die unmittelbar vorgesetzte Behörde, auch wenn sie nicht die Eigenschaft einer höheren Reichsbehörde hat, oder der unmittelbar vorgesetzte Beamte das abzugsfähige Gehalt (§ 19 Nr. 1) und nötigenfalls das übrige bewegliche Vermögen des im Eingange bezeichneten Beamten vor- läufig in Beschlag nehmen. Der vorgesetzten höheren Reichsbehörde ist ungesäumt Anzeige davon zu machen und deren Genehmigung einzuholen. 147. Ist von den vorgesetzten Behörden oder Beamten gemäß §5 146 eine Beschlagnahme erfolgt, so hat das Gericht, in dessen Bezirke die Beschlagnahme stattgefunden hat, auf Antrag des von derselben betroffenen Beamten anzuordnen, daß binnen einer zu bestimmenden Frist der in den IS§s 137 und 140 vorgesehene Beschluß beizubringen sei. Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf weiteren Antrag des Beamten die Beschlagnahme sofort aufzuheben; andern- falls kommen die Bestimmungen des §5 144 zur Anwendung. 148. Für das Defektenverfahren im Verwaltungswege werden Ge- bühren und Stempel nicht berechnet. 149. über vermögensrechtliche Ansprüche der Reichsbeamten aus Fechulscher- ihrem Dienstverhältnis, insbesondere über Ansprüche auf Besoldung, Ansprüche. Wartegeld oder Pension, sowie über die den Hinterbliebenen der Reichsbeamten gesetzlich gewährten Rechtsansprüche auf Bewilligungen findet mit folgenden Maßgaben der Rechtsweg statt. *rx 150. Die Entscheidung der obersten Reichsbehörde muß der Klage vorhergehen und letztere sodann bei Verlust des Klagerechts inner-