Anlage 12. Das Gesetz, betr. die Ordnung des Reichshaushaltes. 295 Anlage 12. Das Gesetz, betreffend die Grdnung des KReichs- haushaltes!. Reichs-Gesetzblatt. wo. 3 311. S. 615. r. 3248.) Gesetz, betreffend die Ordnung des Reichshaushalts und S. 620. die Tilgung der Reichsschuld. Vom 3. Juni 1906. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 5 1. Teile des Gesetzes. Die anliegenden Vorschriften: 1. wegen Anderung des Brausteuergesetzes, 2. wegen Besteuerung der Zigaretten, 3. wegen Anderung des Reichsstempelgesetzes, 4. wegen Besteuerung der Erbschaften treten, soweit nicht im § 8 ein anderes bestimmt ist, einheitlich zugleich mit diesem Gesetz in Kraft?. 182. Anteil des Reichs an der Erbschaftssteuer. Die Reineinnahmen, welche auf Grund der im #1 dieses Gesetzes unter 1 bis 3 bezeichneten Vorschriften aufkommen, ver- bleiben der Reichskasse. Von dem Rohertrage der nach Maßgabe der anliegenden Vorschriften wegen Bestenerung der Erbschaften veranlagten Steuer 621. G 1 S. daß oben S. XIII. 1 Diese Anlagen sind nicht mit zum Abdruck gebracht.