Anhang I. Elsaß-Lothringen. 301 Anhang I. Elsaß-Lothringen!. Nachdem Elsaß-Lothringen durch den Präliminarfrieden mit Frankreich vom 26. Februar 1871 Art. I mit dem 2. März 1871 an das Deutsche Reich zu „vollem Souveränetäts= und Eigenthumsrechte“ abgetreten war (Reichsgesetzblatt 1871 S. 217 u. 222), wurden die Lande durch das „Gesetz, betr. die Ver- einigung von Elsaß und Lothringen mit dem Deutschen Reiche. Vom 9. Juni 1871“ (ReBl. 1871 S. 212. 213) 51 „mit dem Deutschen Reiche für immer vereinigt“. Dies Ge- setz trat am 28. Juni 1871 in Kraft. I. Nach § 3 dieses Gesetzes übt der Kaiser „die Staats- gewalt in Elsaß und Lothringen aus“. Bis zum Inkrafttreten der Reichsverfassung ist der Kaiser bei der Gesetzgebung an die Zustimmung des Bundesrates und bei Aufnahme von Anleihen, sowie bei Ubernahme das Reich belastender Garantien für Elsaß und Lothringen auch an die Zustimmung des Reichstags gebunden. Die Kaiserlichen Verfügungen bedürfen nach § 4 der Gegen- zeichnung des Kanzlers. II. Durch § 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1871 wurde be- stimmt: „Die für Elsaß-Lothringen erlassenen Gesetze und Kaiser- lichen Verordnungen erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündung in einem Gesetzblatt, welches den Titel „Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen“ führt und vom Reichskanzleramt heraus- gegeben wird“. Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen 1871 S. 2. III. Durch „Gesetz, betr. die Einrichtung der Ver- waltung. Vom 30. Dezember 1871“ (das. 1872 S. 49 ff.) § 1 wurde das Land in drei Bezirke: Unter-Elsaß, Ober- Elsaß und Lothringen geteilt. Der § 4 bestimmt: „Die oberste Verwaltungsbehörde in Elsaß-Lothringen ist der Ober- präsident mit dem Anmtssitz in Straßburg. — Derselbe steht unmittelbar unter dem Reichskanzler.“ 1 Uber die Einführung der Reichsverfassung in Elsaß-Lothringen s. oben Anlage 4 S. 208. 209. ç 2 Uber die für sie zu bildenden „Bezirkstage" s. Ges r betr. die Bezirksvertretungen usw. vom 24. Januar 1873 (GBl. für Elsaß- Lothr. 1873 S. 17 ff.). "