Verfassung Elsaß-Lothringens. Vom 31. Mai 1911. 307 mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Gesetzblatts für Elsaß-Lothringen in Straßburg ausgegeben worden ist. Der Landeshaushalts-Etat wird alljährlich durch Gesetz fest- gestellt. Die Gesetzentwürfe über die Feststellung des jährlichen Landeshaushalts-Etats werden zuerst der zweiten Kammer vor= S. 27. gelegt und von der ersten Kammer im ganzen angenommen oder abgelehnt. Im Etatsentwurfe nicht vorgesehene Ausgaben oder Erhöhungen von Ausgabeposten über den Betrag der von der Landes- regierung vorgeschlagenen Summe können von der zweiten Kammer ohne Zustimmung der Regierung in den Etat nicht eingesetzt werden. Steuern und Abgaben für die Staatskasse dürfen nur erhoben werden, soweit sie in den Haushalts-Etat ausgenommen oder durch besondere Gesetze angeordnet sind. Nach dem Ablauf eines Etats- jahrs bleibt die Landesregierung bis zum Inkrafttreten des neuen Etatsgesetzes ermächtigt, Schatzanweisungen auszugeben, soweit die Einnahmen aus den auf besonderen Gesetzen beruhenden Steuern und Abgaben nicht ausreichen, um die rechtlich begründeten Ver- pflichtungen der Landeskasse zu erfüllen, Bauten, die auf Grund eines dem Landtag vorgelegten und von ihm genehmigten Bau- anschlags ausgeführt werden, fortzusetzen und die gesetzlich beste- henden Einrichtungen zu erhalten und fortzuführen. 2 Der ersten Kammer gehören als Mitglieder an: I. die Bischöfe zu Straßburg und Metz, sowie während der Sedisvakanz eines der Bistümer sein ältester Bistums- verweser, . der Präsident des Oberkonfistoriums der Kirche Augsbur- gischer Konfession, er ästdert des Synodalvorstandes der reformierten rche, der Präsident des Oberlandesgerichts zu Colmar; II ein. Vertreter der Kaiser-Wilhelms-Universität Straßburg, den das Plenum der Universität unter denjenigen ordent- lichen Professoren wählt, welche zum Halten von Vor- lesungen und zur Ubernahme von Universitätsämtern verpflichtet sind, ein Vertreter der israelitischen Konsistorien, den diese aus ihrer Mitte wählen, 20*