314 Anhang I. Elsaß-Lothringen. Artikel III. Dieses Gesetz tritt hinsichtlich der Bestimmungen über die Bil- dung des Landtags (Artikel II § 6 Abs. 1, 2, l. § 8 Abs. 2, § 9) mit dem Tage seiner Verkündung, im übrigen an einem durch Kaiserliche Verordnung festzusetzenden Tage, spätestens am 1. Ja- nuar 1912 in Krafti. Es kann nur durch Reichsgesetz aufge- hoben oder abgeändert werden. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 31. Mai 1911. (L. S.) Wilhelm. von Bethmann Hollweg. S. 234. Nr. 3898.) Gesetz über die Wahlen zur zweiten Kammer des Landtags für Elsaß-Lothringen. Vom 31. Mai 1911. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs für Elsaß-Lothringen, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 81. Die zweite Kammer wird aus 60 Abgeordneten gebildet. Hiervon entfallen: 1 S. dazu die Kaiserliche „Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes über die Verfassun Elsab-Lothringens vom 31. Mai 1911“. Bom 21. August 1911 (Röcl 1911 S. 885): „Das Gesetz über die Verfassung Elsaß-Lothringens vom 31. Mai 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 225) tritt in seinem ganzen Umfang mit dem 1. September 1911 in Kraft.“ —