318 Anlage I. Elsaß-Lothringen. Die Entscheidung ist binnen fünf Tagen zu treffen, dem Beschwerde- führer und dem Bürgermeister mitzuteilen und von letzterem in der Wählerliste zu berücksichtigen. Das Verfahren ist frei von Gerichtsgebühren. Nach Ablauf der Auslegefrist wird die Liste vorbehaltlich der- jenigen Anderungen, welche infolge der Entscheidung über erhobene Einwendungen notwendig werden, geschlossen. Den in der Wählerliste eingetragenen Wahlberechtigten werden alsbald Ausweiskarten übersandt. 86. Mit Genehmigung der Gemeindeauffichtsbehörde kann der Bürgermeister zum Zwecke der Stimmabgabe die Gemeinde in Stimmbezirke einteilen. Wer bei Schluß der Wählerliste dem Stimmbezirk, in dem er seinen Wohnsitz hat, noch nicht drei Monate angehört, wählt in dem Stimmbezirk, in dem er drei Monate vor Schluß der Wählerliste seinen Wohnsitz gehabt hat. Diese Vor- schrift ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Wahlberechtigter seinen Wohnsitz innerhalb der Gemeinde aus einem Wahlkreis in einen anderen verlegt. 87. Die Berufung der Wahlberechtigten zur Wahl erfolgt durch den Bürgermeister mindestens acht Tage vor dem Wahltag mittels ortsüblicher Bekanntmachung. Die Bekanntmachung muß den Raum, in dem die Wahl stattfindet, Tag, Stunde und Dauer der Wahl und, falls die Gemeinde in Stimmbezirke eingeteilt ist, deren Ab- grenzung bezeichnen. Die Wahl dauert mindestens vier Stunden und höchstens acht Stunden; sie darf nicht vor 10 Uhr Morgens beginnen, der Schluß muß fpätestens auf 6 Uhr Abends festgesetzt werden. Der Wahltag muß ein Sonntag sein. 8 8. Das Wahlrecht wird in Person durch Abgabe eines Stimm- zettels in eine abgeschlossene Wahlurne ausgeübt. Die Wahlurnen sollen den im Verordnungswege zu erlassenden Normativbestim- mungen entsprechen. Jeder Stimmzettel muß von weißem Papier sein, darf kein äußeres Kennzeichen aufweisen und ist von dem Wähler in einem mit amtlichem Stempel versehenen Umschlag, der sonst kein Kenn- zeichen haben darf, abzugeben.