Verfassung Elsaß-Lothringens. Vom 31. Mai 1911. 319 &49. Die Wahl sowie die Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgt öffentlich. E 10. Gewählt ist, wer im Wahlkreis die meisten Stimmen und zugleich mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Soweit sich keine solche Stimmenmehrheit ergibt, findet am siebenten Tage nach der Hauptwahl eine Nachwahl statt. Gewählt ist bei der Nachwahl, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 811. Wird die Wahl abgelehnt oder für ungültig erklärt oder scheidet ein Mitglied während der Wahlperiode aus, so findet sofort eine Ersatzwahl statt. Bei einer Ersatzwahl, die innerhalb eines Jahres nach einer Wahl stattfindet, für welche die Wählerliste neu aufgestellt war, bedarf es einer neuen Aufstellung der Wählerliste nicht. X Den Aufwand für die Anfertigung der Wählerlisten und Aus- weiskarten und die Bereitstellung und Ausrüstung des Wahlraums tragen die Gemeinden; alle übrigen durch die Wahlen entstehenden Kosten trägt die Staatskasse. 18 13. Soweit das Wahlverfahren nicht durch dieses Gesetz festgestellt worden ist, wird es durch Kaiserliche Verordnung (Wahlordnung) eregelt. 8 bi Wahlordnung sowie die Wahlkreiseinteilung (§ 1 Abf. 4) können nur durch Gesetz abgeändert werden. *lü14. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenen Unterschrift und beige- drucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 31. Mai 1911. (L. S.) Wilhelm. von Bethmann Hollweg. S. 239.