Das Schutzgebietsgesetz. 321 S. 2. Auf die Gerichtsverfassung in den Schutzgebieten finden die Vorschriften der 5§. 5, 7 bis 15, 17, 18 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 213) mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an die Stelle des Konsuls der von dem Reichskanzler zur Ausübung der Ge- richtsbarkeit ermächtigte Beamte und an die Stelle des Konsular- gerichts das in Gemäßheit der Vorschriften über das letztere zu- sammengesetzte Gericht des Schutzgebiets tritt. §. 3. In den Schutzgebieten gelten die im §. 19 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten Vorschriften der Reichs- gesetze und preußischen Gesetze. Die Vorschriften der §5. 20 bis 22, des §. 23 Abs. 1 bis 3 und 5, der 85. 26, 29 bis 31, 33 bis 35, 37 bis 45, 47, 48, 52 bis 75 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit finden entsprechende Anwendung. S. 4. Die Eingeborenen unterliegen der im F. 2 geregelten Gerichts- barkeit und den im F. 3 bezeichneten Vorschriften nur insoweit, als dies durch Kaiserliche Verordnung bestimmt wird. Den Ein- geborenen können durch Kaiserliche Verordnung bestimmte andere Theile der Bevölkerung gleichgestellt werden. S. 5. Die Militärgerichtsbarkeit wird durch dieses Gesetz nicht berührt S. 6. Durch Kaiserliche Verordnung kann: 1. in Vorschriften über Materien, welche nicht Gegenstand des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich sind, Ge- fängniß bis zu einem Jahre, Haft, Geldstrafe und Ein- ziehung einzelner Gegenstände angedroht werden; Aenderungen des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutz- gebiete. Vom 25. Juli 1900 (RGBl. 1900 S. 809—812). ç Dieses Gesetz ist durch Kaiserliche Verordnung, betr. die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, v. 9. Nov. 1900 (Rönl. 1900 S. 1005— 1008) §. 1, in den Schutzgebieten vom 1. Jannar 1901 an in Kraft gestellt. 3 Bezüglich des „Kolonialbeamtengesetzes“ v. 8. Juni 1910 s. oben S. 256 N. 3. Deutsche Staatsgrundgesetze. I. 6. Aufl. G. A. 21