S. 814. 322 Anhang II. Die Schutzgebiete. uvorgeschrieben werden, daß in Strafsachen a) die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft mit der Maßgabe eintritt, daß, soweit die Staatsanwaltschaft zuständig ist, die Vorl schriften der ÖI. 56, 65 und des 6. 71 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit außer Anwendung bleiben, b) eine Voruntersuchung stattfindet, deren Regelung der Verordnung vorbehalten bleibt, e) der S. 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Konsular- gerichtsbarkeit keine Anwendung findet; ul. angeordnet werden, daß in Strafsachen, wenn der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens eine Handlung zum Gegenstande hat, welche zur Zuständigkeit der Schöffengerichte oder zu den in den ö5. 74, 75 des Ge- richtsverfassungsgesetzes bezeichneten Vergehen gehört, in der Hauptverhandlung eine Zuziehung von Beisitzern nicht erforderlich ist; . die Gerichtsbarkeit in den zur Zuständigkeit der Schwur- gerichte gehörenden Sachen den Gerichten der Schutzgebiete in der Weise übertragen werden, daß für diese Sachen, soweit nicht auf Grund der Nr. 2 etwas Anderes bestimmt wird, die Vorschriften Anwendung finden, welche für die im §. 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Konsulargerichts- barkeit bezeichneten Strafsachen gelten; u an Stelle der Enthauptung eine andere, eine Schärfung nicht enthaltende Art der Vollstreckung der Todesstrafe an- geordnet werden; . die nach dem Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit be- gründete Zuständigkeit des Reichsgerichts einem Konsular- gericht oder einem Gerichtshof in einem Schutzgebiet übertragen und über die Zusammensetzung des letzteren Gerichtshofs sowie über das Verfahren in Berufungs= und Beschwerdesachen, die vor einem dieser Gerichte zu ver- handeln sind, mit der Maßgabe Anordnung getroffen werden, daß das Gericht aus einem Vorsitzenden und mindestens vier Beisitzern bestehen muß; . für die Zustellungen, die Zwangsvollstreckung und das Kostenwesen die Anwendung einfacherer Bestimmungen vor- geschrieben werden; für die gerichtliche und notarielle Beurkundung von Rechts- geschäften mit Ausschluß der Verfügungen von Todeswegen