326 Anhang II. Die Schutzgebiete. bezeichneten Art kann vom Reichskanzler der mit einem Kaiser- lichen Schutzbriefe für das betreffende Schutzgebiet versehenen Kolonialgesellschaft sowie den Beamten des Schutzgebiets über- tragen werden. K. 16. Für Schutzgebiete, in denen das Gesetz über die Konsular- gerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 197) und das Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 noch nicht in Kraft gesetzt sind, wird der Zeitpunkt, in welchem die I§. 2 bis 7 dieses Gesetzes in Kraft treten, durch Kaiserliche Verordnung bestimmt. Druck von Breitkopf und Härtel in Leipzig.