<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.</title>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>binding_staatsgrundgesetze_heft_1</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb n="1" />
        3  r  #  )-      

     

    

-  ist«-«-»«-«
  «  —  -
—  w  W  B  7*  9  6  #
#  *  *  42  ***  2  .  %  6  6
«  «I«·«  ,-«,  ,  t«  J-  ,««  .  *  «  56
%%  Wi  5  t  b  —  .  «  .  ».
»Y«  -«  ½%  6  ll  r*
*  7*  6  mW  9  %%  -.f!  9  *“  *“„
242  3  ·  (  .
W“  4  *  —  ———  v  #
2*7  5  *

*
2—  —  #
9  *——  □  *  *
7  4%  ¾|  r-  i“im  5  -  !W  745  32
E7  t  “  .  «
J

*  2

          

 

 

              

 

 

      

 

 

 

    

      

    

       

    

      

 

  

*  *
*n
*.·——  nmé*sé  »  E
%  ê#
7“  -  *
-  ,"-.f  «
.  «
J
*
7  **  *  6  #
-  «  v  (
Xb  *.  65%ç%%  %“  «  ·.
-  .,,«-·,»  -,«,,««  «  «  .
2  M  772.2n  -  -  »  .-.

·  i.  «  ·  ——
«  —  T  J
·  ,  ’  .,»  «
«·  *  ·  -
2  /  m  !*
4  4  *  «
*  ·  A-  2
—  *7  "  *  Bu
·.-·  ,  ,
*.  N95  ½%
*  .  «..  -  ««.
ta-,  à5  5%  *  3  *
W’e  2  *  .  «  «
«-  is  «  (  «  s  *  1#
··  s  «
«  -  «  ,  -,i
*  «  «  «  «  .
—  Ei  2
7  */5rvj-  «  2  U  «  «  «  -
«  -  «  «  «-,
  *
.  -
.««  «  s
c»--««  L  &amp;amp;“  *
66  54  i  ms  *“½  Es  o  !f½5
„  «  «  «  .,  «.««««
s  —  l  77  7  7l
trs  7  ·  ,
—  —  J
J  J

 

 

 

*
2265  -*ii

2r  *..  %

—

 

 

 

 

·-,««-.


         

 

sa-«


 

 
 

 

 

 

 

.  ·  «  ,  «.«
«  5ö°%
3  „  0  6  «  «·«·  -«
«  «  .  «««-.  «««
«  «  -««  ·  .  .  -  «««,«««-.
«'  ,  «  .  .  «  .,«  «-«
  -s  -«  «
.  ,  .  «  «..,  «
«  «-  «  «."  «  «
··,.  »-  (.««»i  «  ,·  «  -«
«  -««  .«.  -  i  «
—
*  .  »-  '«  7  #t  —
«  ·  .  X  ’-«"  «-  .  «
«  «  -  s.  ,  «  «,"
.««  «  ,  ,-  «
«
2
—
5
*
-
        <pb n="2" />
        <pb n="3" />
        <pb n="4" />
        Teutsche  Stantsgrundgesetze

in  diplomatisch  genauem  Abdrucke.

Zu  amtlichem  und  zu  akademischem  Gebrauche.

Herausgegeben

von

Dr.  Karl  Binding

ord.  Professor  der  Rechte  zu  Leipzig.

 

Heft  I.

 

Leipzig.
Verlag  von  Felix  Meiner.
        <pb n="5" />
        Die  Verfassungen

des

Norddeutschen  Bundes

vom  17.  April  1867

und  des

Deutschen  Reichs

vom  16.  April  1871.

6.  Auflage.

 

Größere  Ausgabe.

Leipzig.
Verlag  von  Felix  Meiner.
        <pb n="6" />
        Das
Reichsgesetzblatt
ist  benutzt  bis  zu
#73  des  Jahres  1911,  ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Dezember  1911.
        <pb n="7" />
        Vorwort  der  Sammlung.

Der  Lehrer  deutschen  Staatsrechtes  hat  bei  seinen  Vorlesungen
  mit  dem  Mangel  an  solchen  Ausgaben  seiner  Quellen
zu  kämpfen,  die  nur  den  Text  geben,  diesen  absolut  verläßlich
und  zugleich  in  handlicher  Form.  über  gleichen  Mangel  klagt
die  Praxis.  Ihm  möchte  die  kleine  Sammlung,  deren  erstes
Heft  das  vorliegende  bildet,  in  Etwas  abhelfen.

Sie  giebt  stets  an  erster  Stelle  den  ursprünglichen,  also,
wenn  Abänderungen  stattgefunden  haben,  nicht  sofort  den  jetzt
geltenden  Text,  wird  aber  stets  dessen  Wandlungen  bis  zur
Gegenwart  anschaulich  machen.

Das  formell  Aufgehobene  steht  zwischen  zwei  Kreuzen  ###

Sie  giebt  nur  den  Text  und  verbannt  die  Noten  dazu,
da  sie  so  häufig  die  Übersichtlichkeit  aufheben.  Nur  die  sachlich
unentbehrliche  Anmerkung  findet  Aufnahme.

Sie  will  den  Text  in  diplomatisch  genauem  Abdrucke
geben,  also  soweit  nötig  auf  Grund  neuer  Kollationen.

Mit  einer  Art  sehr  unliebsamer  Schwierigkeiten  hat  der
Herausgeber  anfangs  gar  nicht  gerechnet.  Sie  ergaben  sich
aus  einem  doppelten  Mangel,  der  sich  in  den  amtlichen  Publikationen
  des  Reichs  wie  der  meisten  deutschen  Staaten  oft  genug
findet:  in  dem  formellen  Mangel  zum  Teil  der  Genauigkeit,
zum  Teil  auch  nur  der  Geschicklichkeit  der  Publikationen,  aber
auch  in  dem  materiellen  Mangel  der  Gesetze  selbst,  deren
Urheber  oft  zu  bequem  waren,  genau  zu  präcisiren,  ob  und
wieweit  das  neue  Gesetz  eine  Verfassungsbestimmung  ganz  aufheben
  oder  nur  abändern  oder  nur  suspendiren  oder  ob  es
nur  in  einem  einzelnen  Fall  davon  abweichen  solle.  Am
sorgfältigsten  scheint  mir  die  Publikation  in  Bayern  gehandhabt
  zu  sein.

Der  Sicherheit  des  Bestandes  unseres  Verfassungsrechts
droht  aus  diesen  Mängeln  zweifellos  Gefahr!

Uun  ein  Zurückgreifen  auf  die  Originalausgaben  der  Texte
unnötig  zu  machen,  giebt  sie  genau  deren  Seitenzählung  am
Rande  und  die  Seitenabteilung  im  Texte  an.
        <pb n="8" />
        VI

Sie  erscheint  in  selbständigen  Heften.
Ihr  Umfang  wird  sich  einigermaßen  nach  dem  Anklang
bestimmen,  den  sie  finden  wird.
Es  enthalten:

Heft  I:  Die  Verfassungen  des  Norddeutschen  Bundes  vom
17.  April  1867  und  die  des  Deutschen  Reichs  vom
16.  April  1871.  1.  Aufl.  1892.  Kleine  Ausgabe:  6.  Aufl.
1911.  Große  Ausgabe:  6.  Aufl.  1912.

Heft  II:  Die  Verfassung  des  Deutschen  Reiches  vom  28.  März
1849  und  die  Erfurter  Unionsverfassung.  3.  Abdruck  1905.

Heft  III:  Die  Rheinbundsakte,  die  deutsche  Bundesakte  und
die  Wiener  Schlußakte.  3.  Abdruck  1905.

Heft  IV:  Die  Preußische  Verfassung  vom  31.  Januar  1850.
Erschienen  1893.  3.  Aufl.  1908.

Heft  V:  Die  Baierische  Verfassung  vom  26.  May  1818.  Erschienen
  1896.  Mit  Nachtrag  1906.

Heft  VI:  Die  Sächsische  Verfassung  vom  4.  September  1831.
Erschienen:  1.  Aufl.  1893.  4.  Aufl.  1909.

Heft  VII:  Die  Württembergische  Verfassung  vom  25.  September
1819.  Erschienen  1894.  2.  Auflage.  1906.

Heft  VIII:  Die  Verfassungen  von  Baden  vom  22.  August  1818
und  von  Hessen  vom  17.  Dezember  1820.  Davon  erschienen:
  Die  Verfassung  des  Großherzogtums  Baden.
Vom  22.  August  1818.  Erschienen  1899.  2.  Aufl.  1905.
Die  Verfassung  des  Großherzogtums  Hessen.  Vom
17.  December  1820.  1906.  2.  Aufl.  1912.

Heft  IX  (noch  nicht  erschienen):  Die  Verfassungsentwickelung  in
Sachsen-Weimar  von  1809  bis  zur  Gegenwart.

Heft  X:  Die  Verfassungen  von  Lübeck,  Bremen  und  Hamburg.
  Erschienen  1897.

Die  Hefte  sollen,  so  weit  möglich,  im  Satze  stehen  bleiben,
um  Anderungen  gleich  aufnehmen  zu  können.  Für  jede  Berichtigung
  werde  ich  deßhalb  doppelt  dankbar  sein.

Leipzig,  im  Februar  1912.
Binding.
        <pb n="9" />
        Inhalt  des  ersten  Heftes.

Seite
Borwort  der  Sammluigg  v
Vorbemerkung  zum  ersten  Hefe  II—XIV
Die  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  17.  April  1867  2#  ½

Die  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  Vom  16.  April  1871
Aulage  1.  Die  Entwürfe  der  Norddeutschen  Bundesverfassung
  und  das  Verfassungsbündniß  v.  18.  August  1866  72—114
Anlage  2.  Der  sog.  Zollvereinigungsvertrag  v.  8.  Julie
186007.  114—148
Anlage  3.  Die  Erweiterung  des  Norddeutschen  Bundes
zum  Deutschen  Reich,  insbes.  die  Versailler  Verträge  148—207
A.  Vertrag  mit  Baden  und  Hessen.  153—173

B.  Vertrag  mit  Württembetrregng  174—186

C.  Vertrag  mit  Bahen  187—207

Anlage  4.  Die  Einführung  der  Reichsverfassung  in  Elsaß-Lothringen
  und  Helgolnd  208—209

Anlage  5.  Das  Gesetz  über  die  Erwerbung  und  den
Verlust  der  Bundes=  und  Staatsangehörigkeit  vom

1.  Juni  17170  .  210—217
Anlage  6.  Das  Vereinsgesetz  vom  19.  April  19008  218—225
Anlage  7.  Das  Gesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz

vom  30.  Mai  10098222  226—243
Anlage  8.  Das  Geset,  betr.  die  Einwirkung  von  Armenunterstützung

  auf  öffentliche  Rechte.  Vom  15.  März  1909  244
Anlage  9.  Das  Wahlgesetz  vom  31.  Mai  1869  und  seine

Ergänzuen  245—252
Anlage  10.  Das  Diätengesetz  vom  21.  Mai  1906.  .253—255

Anlage  11.  Das  Reichsbeamtengesetz  vom  18.  Mai  1907  256—294

Anlage  12.  Das  Gesetz,  betreffend  die  Ordnung  des
Reichshaushalts  vom  3.  Juni  106  295—297
        <pb n="10" />
        VIII

Anhang.

Die  Sonderausgestaltungen  der  Reichsgewalt  für  Elsaß-Lothringen
  und  für  die  Schutzgebittte  ..
Anhang  I.  Elsaß-Lothringen
1.  Gese  über  die  Versassung  Elsaß-Lothringens.  Vom
31.  Mai  1111.
2.  Gesetz  über  die  Wahlen  zur  Zweiten  Kammer  des
Landtags  für  Elsaß-Lothringen.  Vom  31.  Mai  1911

Anhang  II.  Die  Schutzgebiete.
Schutzgebietsgesetz  vom  10.  September  1900.

Seite

299—326
301—319

305—314
314—319

320—326
        <pb n="11" />
        Vorbemerkung  zum  ersten  Hefte.

I.  Das  erste  Heft  der  Sammlung  enthält  in  der  ersten  Auflage
im  Wesentlichen  nur  die  Norddeutsche  Bundesverfassung  vom
17.  April  1867  und  die  Reichsverfassung  v.  16.  April  1871
samt  dem  Wahlgesetz  v.  31.  Mai  1869.

Von  vielen  Seiten  ist  mir  nah  gelegt  worden,  in  der  zweiten
Auflage  das  Heft  zu  erweitern,  vor  Allem  die  Versailler  Verträge
  aufzunehmen.

Dieser  Anregung  entsprach  ich  gerne,  da  ich  sie  von  gewissen
Standpunkten  aus  als  voll  berechtigt  anzuerkennen  hatte.  Um  aber
besonders  dem  Studirenden  eine  ganz  handliche  Ausgabe  der  Verfassung
  zu  wahren,  gebe  ich  dies  erste  Heft  in  zwei  Formen:  die
kürzere  enthält  wie  die  1.  Auflage  nur  die  beiden  Verfassungen  und
das  Wahlgesetz;  die  größere  aber  habe  ich  nicht  etwa  zu  einem
corpus  juris  publici  des  heutigen  deutschen  Reiches  erweitert:
denn  auch  sie  sollte  aus  dem  Rahmen  dieser  Sammlung  nicht
herausfallen.

Auch  sie  beschränkt  sich  wesentlich  auf  die  Verfassung  und  ihre
nächsten  Ergänzungsgesetze.  Als  solche  betrachte  ich  die  jetzt  in  den
Anlagen  5—12  aufgenommenen  Reichsgesetze  1.

Die  größere  Ausgabe  will  aber  die  Entstehung  und  den  Entwicklungsgang
  des  Verfassungsrechtes  im  e.  S.  anschaulich  machen.
Deßhalb  sind  in  sie  ausgenommen

1.  die  drei  Entwürfe  der  Norddeutschen  Bundesverfassung:
die  Preußischen  Grundzüge  v.  10.  Juni  1866,  der  Preußische
Entwurf  v.  15.  Dezember  1866  und  der  Entwurf  der  Verbündeten
  v.  7.  Februar  1867.  Zwischen  dem  ersten  Entwurf
und  den  beiden  folgenden  mußte  notwendig  der  Bündnißvertrag
v.  18.  August  1866  eine  Stelle  finden.  S.  unten  Anlage  1.
S.  72—114.

Das  Auswärtige  Amt  in  Berlin  hat  mir  auf  mein  Gesuch
bereitwilligst  eine  genaue  Abschrift  sowol  der  „Grundzüge“  als  des
Bündnißvertrags  v.  18.  August  1866  und  einen  nach  dem  Original
lorrigirten  metallographischen  Abzug  des  Preußischen  Entwurfs  vom
15.  Dezember  1866  zur  Verfügung  gestellt,  wofür  ich  der  hohen
Behörde  zu  großem  Danke  verpflichtet  bin.  Sie  hat  mich  in  den
Stand  gesetzt,  die  Texte  in  der  wünschenswerten  Genauigkeit  wiererzugeben.
  Alle  Texte  der  Anlagen  2  u.  ff.  konnten  dem  Gesetzblatt
entnommen  werden;

1  Das  Reichsverfassungsrecht  für  Elaß,  -  und  für  die  Kolonien
ist  in  den  Anhang  Vderwiesen.  S  S.
        <pb n="12" />
        X

2.  der  sog.  Zollvereinigungsvertrag  v.  8.  Juli  1867,  der
den  deutschen  Zollverein  bundesstaatlich  organisirt,  welche  Organisation
  eine  sehr  interessante  Zwischenstufe  zwischen  den  Organisationen
der  norddeutschen  Bundesverfassung  und  der  Reichsverfassung  bildet.
S.  unten  Anlage  2,  S.  114—148.  Die  Abänderung  der  Bestimmungen
  dieses  „Vertrages“,  soweit  nicht  die  Reichsverfassung
v.  16.  April  1871  sie  vorgenommen,  unterliegen  nach  RVA.  40
den  erschwerenden  Bestimmungen  des  Art.  78;

3.  die  sog.  Versailler  Verträge  aus  dem  November  1870.
S.  Anlage  3,  S.  148—207.

II.  Die  Art  der  Publikation  dieser  Verträge  s.  2  u.  3  erregt
große  Bedenken,  die  sich  übrigens  bei  allen  analogen  Publikationen
des  Deutschen  Reiches  wiederholen.

Es  handelt  sich  um  „Verträge“,  die  zweifellos  dem  Art.  11
Abs.  2  der  norddeutschen  Bundesverfassung  unterliegen.  Um  den
Inhalt  des  Vertrags  in  Gesetzes-Recht  des  Norddeutschen  Bundes
zu  verwandeln,  bedarf  es  unbedingt  der  Zustimmung  des  Bundesrates
  (nach  Art.  11  u.  78)  und  des  Reichstages,  und  das  „Gesetz“
muß  ebenso  unbedingt  unter  Hinweis  auf  diese  Genehmigung  veröffentlicht
  werden.  Dieser  fast  selbstverständlichen  Forderung  entspricht
  aber  weder  die  Art  der  Publikation  des  Norddeutschen  Bundes,
noch  später  die  des  Reiches.  Die  Bezugnahme  auf  den  Gesetzgeber
—  den  Bundesrat  —  und  auf  den  Reichstag  wird  einfach  weggelassen;
  über  diese  wichtigen  für  die  Gültigkeit  geradezu  präjudiziellen
  Tatsachen  gewährt  das  Gesetzblatt  keinen  Aufschluß.
Diese  Publikationsart  ist  zweifellos  fehlerhaft,  ja  sie  kann  unter
Umständen  die  Gültigkeit  des  ganzen  Erlasses  in  Frage  stellen.
Es  ist  doch  kaum  begreiflich,  daß  das  Inkrafttreten  der  Verfassungsverträge
  im  Norddeutschen  Bunde  mit  dem  1.  Januar  1871  vom
Norddeutschen  Bunde  selbst  gesetzlich  gar  nicht  bestimmt  worden  istl

Die  im  Dezember  1870  beschlossene  terminologische  Verfassungs-=änderung,
  welche  die  Bezeichnungen  „Deutsches  Reich“  und  „Deutscher
Kaiser“  eingeführt  hat,  ist  überhaupt  nicht  publizirt  worden!

Eine  andere  Eigentümlichkeit  betrifft  das  Verhältniß  zwischen
dem  völkerrechtlichen  Akte  der  Vertragsperfektion  mittels  Austausches
der  Ratifikations-Urkunden  und  dem  staatsrechtlichen  Akte  der  Umwandlung
  des  Vertrags-Inhaltes  in  innerstaatliches  Recht.  Völkerund
  Staatsrecht  stoßen  hier  mit  ihren  Ansprüchen  auf  einander.

Geht  die  Ratifikation  zeitlich  der  Reichstagsverhandlung
voraus,  so  läuft  die  deutsche  Reichsregierung  Gefahr,  durch  das
Nein  des  Reichstags  in  die  Unmöglichkeit  der  Erfüllung  gegenüber
dem  auswärtigen  Staate  gesetzt  zu  werden.  Sie  verpflichtet  sich
        <pb n="13" />
        XI

dann  nur  bedingt:  für  den  Fall  der  Zustimmung  des  Parlamentes.
Aber  der  Zeitpunkt  des  Abschlusses  des  Gesetzeswerks  ist  wenigstens
allgemein  ersichtlich.

Geht  andrerseits  die  Zustimmurg  des  Parlamentes  zeitlich  der
Ratifikation  voraus,  so  liegt  ein  bedingter  Gesetzgebungsakt  vor  —
ein  solcher  nämlich  für  den  Fall  erfolgender  Ratifikation.  In
letzterem  Fall  ist  es  ganz  besonders  wichtig,  den  Tag  der  Ratifikation
kennen  zu  lernen.

Norddeutscher  Bund  und  Deutsches  Reich  holen  die  Zustimmung
des  Reichstags  prinzipiell  vor  der  Ratifikation  ein.  Das  Gesetzblatt
  bemerkt  dann  später,  die  Ratifikationen  seien  ausgewechselt
worden,  sehr  häufig  ohne  den  Tag  derselben  anzugeben.  Von
wann  an  ist  dann  das  neue  Bundesrecht  materiell  —  daß  ich  so
sage!  —  vorhanden?  Und  von  wann  gilt  es?

Diese  Unterlassungen  und  Ungenauigkeiten,  die  in  einer  Art
von  Unsicherheit  über  das  formelle  Vorgehen  wurzeln  dürften,  stehen
unserem  Gesetzblatt  nicht  gut  zu  Gesicht:  mit  ihnen  möchte  baldtunlichst
  gebrochen  werden!

III.  Für  die  Formalien  der  Ausgabe  ist  folgendes  beachtlich:


A.  Bezeichnung  der  Quellen.  Die  „Verfassung  des  Norddeutschen
  Bundes“  erschien  im  „Bundes-Gesetzblatt  des  Norddeutschen
Bundes“  1867  )3  1,  welches  von  4  des  Jahrganges  1871  an
als  „Bundes-Gesetzblatt  des  Deutschen  Bundes“  und  von  19
desselben  Jahrganges  an  als  „Reichs-Gesetzblatt“  bezeichnet  wurde.
Das  „Gesetz,  betreffend  die  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  Vom
16.  April  1871“  erschien  im  „Bundes-Gesetzblatt  des  Deutschen
Bundes“  1871  16.

B.  Inkrafttreten  der  Rechtssätze.  Die  Verfassung  des  Norddeutschen
  Bundes  ist  am  1.  Juli  1867  in  Kraft  getreten.  A.  2
dieser  Verfassung  bestimmte,  daß  alle  späteren  Bundesgesetze,  sofern
sie  nicht  einen  andern  Anfangstermin  ihrer  verbindlichen  Kraft  enthielten,
  „mit  dem  vierzehnten  Tage  nach  dem  Ablaufe  desjenigen
Tages,  an  welchem  das  betreffende  Stück  des  Bundesgesetzblattes
in  Berlin  ausgegeben  worden  ist“,  in  Kraft  treten  sollten.  Soweit
nötig,  wird  also  der  Tag  der  Ausgabe  und  der  14.  Tag  nach  demselben
  angegeben  werden.

Das  Gesetz,  betr.  die  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  v.
16.  April  1871  ist  am  20.  April  1871  in  Berlin  ausgegeben  u.
am  4.  Mai  1871  in  Kraft  getreten.
        <pb n="14" />
        XII

C.  Verfassungsänderungen.  Der  Text  der  Norddeutschen
Bundesverfassung  hat  bis  zum  31.  Dezember  1870  gar  keine  Abänderung
  erfahren.  Mit  dem  1.  Januar  1871  traten  die  Verfassungsverträge
  (s.  unten  S.  68  ff.)  in  Kraft,  an  deren  Stelle
das  Gesetz  v.  16.  April  1871  getreten  ist.  Die  Reichsverfassung
in  der  Form  dieses  Gesetzes  hat  bis  jetzt  zwölf  Abänderungen  erfahre,
  die  10  Artikel  der  Verfassung  berührt  haben:  die  Art.  4  N.  9

13.

1.

Art.  13.  24.  28.  32.  38.  53.  54.  59.  70.

Erste  Verfassungsänderung.  Reichs-Gesetzblatt  (1873).
3  6.  S.  45.  (Nr.  909).  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung
  des  Artikels  28.  der  Reichsverfassung.
Vom  24.  Februar  1873.  Ausgegeben  zu  Berlin  den
27.  Februar  1873.  In  Kraft  vom  13.  März  1873.  —
Das  Gesetz  hebt  A.  28  Abs.  2  auf.

ulZweite  Verfassungsänderung.  Reichs-Gesetzblatt  (1873).

7.  S.  47.  (Nr.  911).  Gesetz,  betreffend  einen
Zusatz  zu  dem  Artikel  4.  Nr.  9  der  Reichsverfassung.
  Vom  3.  März  1873.  Ausgegeben  zu  Berlin
den  7.  März  1873.  In  Kraft  vom  21.  März  1873.

Dritte  Verfassungsänderung.  Reichs-Gesetzblatt  (1873).

3  34.  S.  379.  (Nr.  978).  Gesetz,  betreffend  die
Abänderung  der  Nr.  13  des  Artikels  4  der  Verfassung
  des  Deutschen  Reichs.  Vom  20.  Dezember

  1873.  Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  Dezember  1873.

In  Kraft  vom  7.  Januar  1874.  Ausdehnung  der  Gesetzgebungs-Zuständigkeit
  auf  das  „gesammte  bürgerliche  Recht“.

.Vierte  Verfassungsänderung.  Reichs-Gesetzblatt  (1888).

4.  S.  11.  (Nr.  1767).  Gesetz,  betreffend  Aenderungen
  der  Wehrpflicht.  Vom  11.  Februar  1888.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  Februar  1888.  In  Kraft
von  demselben  Tage.  —  Art.  1  dieses  Gesetzes  giebt  dem
1.  Satze  des  Art.  59  der  Verfassung  eine  andere  Fassung.

Fünfte  Verfassungsänderung.  Reichs-Gesetzblatt  (1888).

13.  S.  110.  (Nr.  1783).  Gesetz,  betreffend  die
Abänderung  des  Artikels  24  der  Reichsverfassung.
Vom  19.  März  1888.  Ausgegeben  zu  Berlin  den
26.  März  1888.  Verlängert  die  Legislaturperiode  auf
fünf  Jahre.

Sechste  Verfassungsänderung.  Reichs-Gesetzblatt  (1893).

20.  S.  185.  (Nr.  2103).  Gesetz,  betreffend  die
Ersatzvertheilung.  Vom  26.  Mai  1893.  Ausgegeben
        <pb n="15" />
        10.

11.

XIII

zu  Berlin  den  29.  Mai  1893.  In  Kraft  von  demselben
Tage.  Artikel  I  dieses  Gesetzes  giebt  dem  Artikel  53  der
Reichsverfassung  eine  andere  Fassung.

Siebente  Verfassungsänderung.  Reichs-Gesetzblatt  (1904).

22.  S.  169.  170.  (Nr.  3041.)  Gesetz,  betreffend
Anderungen  im  Finanzwesen  des  Reichs.  Vom
14.  Mai  1904.  Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  Mai  1904.
In  Kraft  vom  2.  Juni  1904  (6  3  des  Gesetzes  sagt:  „Dieses
Gesetz  tritt  mit  Wirkung  vom  1.  April  1904  in  Kraft").
Der  6  2  dieses  Gesetzes  giebt  dem  Art.  70  der  Verfassung
eine  andere  Fassung.

Achte  Verfassungsänderung.  Reichs-Gesetzblatt  (1905).

16.  S.  249.  (Nr.  3125).  Gesetz,  betreffend
Anderung  der  Wehrpflicht.  Vom  15.  April  1905.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  April  1905.  Der  Art.  III
6  5  dieses  Gesetzes  bestimmt:  „Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem
1.  April  1905  in  Kraft.“  Diese  Satzung  ist  ungültig.
Vor  dem  25.  April  1905  komte  das  Gesetz  nicht  in  Kraft
treten.  —  Art.  I  dieses  Gesetzes  giebt  dem  1.  Absatz  des
Art.  59  eine  neue  Fassung.

Neunte  Verfassungsänderung.  Reichs-Gesetzblatt  (19006).

25.  S.  467.  (Nr.  3235).  Gesetz,  betreffend  die
Anderung  des  Artikel  32  der  Reichsverfassung.
Vom  21.  Mai  1906.  Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  Mai
1906.  In  Kraft  von  dem  gleichen  Tage.

Zehnte  Verfassungsänderung.  Reichs-Gesetzblatt  (1906).
31.  S.  620—622.  (Nr.  3248.)  Gesetz,  betreffend
die  Ordnung  des  Reichshaushaltes  und  die  Tilgung
der  Reichsschuld.  Vom  3.  Juni  1906.  Ausgegeben
zu  Berlin  den  11.  Juni  1906.  In  Kraft  vom  1.  Juli
1906.  bezügl.  der  Personenfahrkarten  vom  1.  August  1906.
Der  5  3  dieses  Gesetzes  ändert  den  Art.  70  der  Verfassung,
ohne  dies  ausdrücklich  zu  sagen.  Der  9  5  hebt  Art.  38
Abs.  2  Ziffer  34  in  Ansehung  der  Brausteuer  auf.  —
Das  Gesetz  kommt  im  Ganzen  —  mit  Ausnahme  der
Steuergesetze,  die  seine  Anlagen  bilden  —  als  Anlage  13
unten  S.  298  ff.  zum  Abdruck.

Elfte  Verfassungsänderung.  Reichs-Gesetzblatt.  Jahrgang
  1911.  J  29.  S.  225.  (Nr.  3897).  Gesetz  über
die  Verfassung  Elsaß-Lothringens.  Vom  31.  Mai
1911.  Ausgegeben  zu  Berlin  am  6.  Juni  1911.  Art.  I.
        <pb n="16" />
        XIV

In  Kraft  zu  setzen  durch  Kaiserliche  Verordnung,  spätestens
am  1.  Januar  1912.  In  Kraft  gesetzt  durch  die  Kaiserliche
  Verordnung,  datiert  21.  August  1911,  vom  1.  September
  1911.  Art.  1  dieses  Gesetzes  schiebt  einen  Artikel  6#a
in  die  Verfassung  ein.

12.  Zwölfte  Verfassungsänderung.  Reichs-Gesetzblatt.  Jahrgang
  1911.  72.  S.  1137.  (Nr.  3995).  Gesetz,
betreffend  den  Ausbau  der  deutschen  Wasserstraßen
und  die  Erhebung  von  Schiffahrtsabgaben.  Vom
24.  Dezember  1911.  In  Kraft  zu  setzen  durch  Kaiserliche
  Verordnung  mit  Zustimmung  des  Bundesrats.  Art.  1
dieses  Gesetzes  streicht  in  Art.  54  den  2.  Satz  des  Absatzes
  3  und  rückt  statt  des  Absatzes  4  vier  Absätze  ein.

Die  Inkorporation  Elsaß-Lothringens  und  Helgolands,  die
Einbeziehung  Hamburgs  und  Bremens  in  die  Zollgrenze  (Art.  34)
haben  auf  den  Text  der  Reichsverfassung  keine  Rückwirkung  geübt.
S.  jetzt  aber  die  elfte  Verfassungsänderung.

–
        <pb n="17" />
        Die  Berfassungen
des  Norddeutschen  Bundes
und  des  Deutschen  Reichs“.

 

1  Die  14  Artikel,  die  in  beiden  Verfassungen  wörtlich  gleich  lauten,
mnd  Art.  9.  13.  14.  22.  25.  26.  27.  29.  30.  31.  32.  44.  55.  77.  —  Von
en  79  Artikeln  der  Norddeutschen  Bundesverfassung  finden  nur  zwei,  die

Art.  51  und  79,  in  der  Reichsverfassung  kein  Seitenstück;  dem  Art.  52
entspricht  Reichsverfassung  Art.  51,  dem  neuen  Art.  68  und  dem  Art.  52
der  Reichsverfassung  kein  Artikel  der  Norddeutschen  Bundesverfassung.

Deutsche  Staatsgrundgesetze.  I.  6.  Aufl.  G.  U.  1
        <pb n="18" />
        2  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  17.  April  18671.

"wr.  Bundes-Gesetzblatt

des

Norddeutschen  Bundes.

 

 

MÆ.  12.

 

(Nr.  1.)  Publikandum.  Vom  26.  Juli  1867.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von
Preußen  2c.

thun  kund  und  fügen  hiermit  im  Namen  des  Norddeutschen
Bundes  zu  wissen:

Nachdem  die  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  von
Uns,  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Sachsen,  Seiner  Königlichen
  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Hessen  und  bei  Rhein,
Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Schwerin,
  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von
Sachsen-Weimar-Eisenach,  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem
Großherzoge  von  Mecklenburg-Strelitz,  Seiner  Königlichen
Hoheit  dem  Großherzoge  von  Oldenburg,  Seiner  Hoheit  dem
Herzoge  von  Braunschweig  und  Lüneburg,  Seiner  Hoheit  dem
Herzoge  von  Sachsen-Meiningen  und  Hildburghausen,  Seiner
Hoheit  dem  Herzoge  zu  Sachsen-Altenburg,  Seiner  Hoheit  dem
Herzoge  zu  Sachsen-Koburg  und  Gotha,  Seiner  Hoheit  dem
Herzoge  von  Anhalt,  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu
Schwarzburg-Rudolstadt,  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu

1  Die  offizielle  Publikation  fehlt.  Ihre  Stelle  wird  vertreten  durch
das  „Publikandum.  Vom  26.  Juli  1867",  worin  der  König  von  Preußen
die  Präsidialrechte  übernimmt.  Ueber  die  Publikationsfrage  s.  Binding,
Die  Gründung  des  Norddeutschen  Bundes.  Leipzig  1889.  S.  49  ff.

2  Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  August  1867.
        <pb n="19" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  Vom  16.  April  1871.  3

Bundes-Gesetzblatt

des

Deutschen  Bundes.

 

 

I.  16  .

 

(Nr.  628.)  Gesetz,  betreffend  die  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  Vom
16.  April  1871.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,
König  von  Preußen  2c.

verordnen  hiermit  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter
  Zustimmung  des  Bundesrathes  und  des  Reichstages,
was  folgt:

.  1.

An  die  Stelle  der  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde
und  den  Großherzogthümern  Baden  und  Hessen  vereinbarten
Verfassung  des  Deutschen  Bundes  (Bundesgesetzbl.  vom  Jahre
1870.  S.  627.  ff.),  sowie  der  mit  den  Königreichen  Bayern
und  Württemberg  über  den  Beitritt  zu  dieser  Verfassung  geschlosfenen
  Verträge  vom  23.  und  25.  November  1870.  (Bundesgesetzbl.
  vom  Jahre  1871.  S.  9.  ff.  und  vom  Jahre  1870.
S.  654.  ff.)  tritt  die  beigefügte

Verfassungs-Urkunde  für  das  Deutsche  Reich.

8.  2.

Die  Bestimmungen  in  Artikel  80.  der  in  F.  1.  gedachten
Verfassung  des  Deutschen  Bundes  (Bundesgesetzbl.  vom  Jahre
1870.  S.  647.),  unter  III.  .  8.  des  Vertrages  mit  Bayern
vom  23.  November  1870.  (Bundesgesetzbl.  vom  Jahre  1871.

4  Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  April  1871.

BGBlI
1871
S.  63.
        <pb n="20" />
        4  Verfassung  des  Norddentschen  Bundes.  Vom  17.  April  1867.

 

Schwarzburg-Sondershausen,  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten
zu  Waldeck  und  Pyrmont,  Ihrer  Durchlaucht  der  Fürstin  und
Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  Reuß  älterer  Linie,  Seiner
Durchlaucht  dem  Fürsten  Reuß  jüngerer  Linie,  Seiner  Durchlaucht
  dem  Fürsten  von  Schaumburg-Lippe,  Seiner  Durchlaucht
  dem  Fürsten  zur  Lippe,  dem  Senate  der  freien  und
Hansestadt  Lübeck,  dem  Senate  der  freien  Hansestadt  Bremen,
dem  Senate  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg,  mit  dem  zu
diesem  Zwecke  berufenen  Reichstage  vereinbart  worden,  ist  dieselbe
  in  dem  ganzen  Umfange  des  Norddeutschen  Bundesgebietes
  wie  folgt:
        <pb n="21" />
        Berfaffung  des  Deutschen  Reichs.  Vom  16.  April  1871.  5

 

S.  21.  ff.),  in  Artikel  2.  Nr.  6.  des  Vertrages  mit  Württemberg
  vom  25.  November  1870.  (Bundesgesbl.  vom  Jahre
1870.  S.  656.),  über  die  Einführung  der  im  Norddeutschen
Bunde  ergngenen  Gesetze  in  diesen  Staaten  bleiben  in  Kraft.

Die  dort  bezeichneten  Gesetze  sind  Reichsgesetze.  Wo  in
denselben  von  dem  Norddeutschen  Bunde,  dessen  Verfassung,
Gebiet,  Mitgliedern  oder  Staaten,  Indigenat,  verfassungsmäßigen
  Organen,  Angehörigen,  Beamten,  Flagge  u.  s.  w.
die  Rede  ist,  sind  das  Deusche  Reich  und  dessen  entsprechende
Beziehungen  zu  verstehen.

Dasselbe  gilt  von  denjenigen  im  Norddeutschen  Bunde  S.  #
ergangenen  Gesetzen,  welche  in  der  Folge  in  einem  der  genannten
  Staaten  eingeführt  werden.

 

S.  3.

Die  Vereinbarungen  in  dem  zu  Versailles  am  15.  November
  1870.  ausfgenommenen  Protokolle  (Bundesgesetzbl.  vom
Jahre  1870.  S.  650.  ff.),  in  der  Verhandlung  zu  Berlin
vom  25.  November  1870.  (Bundesgesetzbl.  vom  Jahre  1870.
S.  657.),  dem  Schlußprotokolle  vom  23.  November  1870.
(Bundesgesetzbl.  vom  Jahre  1871.  S.  23.  ff.),  sowie  unter
IV.  des  Vertrages  mit  Bayern  vom  23.  November  1870.
(a.  a.  O.  S.  21.  ff.)  werden  durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift
und  beigedrucktem  Kaiserlichen  usiegef  "

Gegeben  Berlin,  den  16.  April  1871.

(TL.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="22" />
        6  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  17.  April  1867.

Verfassung
des
Norddeutschen  Bundes.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,  Seine  Majestät
der  König  von  Sachsen,  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog
  von  Mecklenburg-Schwerin,  Seine  Königliche  Hoheit
der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Seine  Königliche
  Hoheit  der  Großherzog  von  Mecklenburg-Strelitz,  Seine
Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Oldenburg,  Seine
Hoheit  der  Herzog  von  Braunschweig  und  Lüneburg,  Seine
Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen  und  Hildburghausen,
  Seine  Hoheit  der  Herzog  zu  Sachsen-Altenburg,  Seine
Hoheit  der  Herzog  zu  Sachsen-Koburg  und  Gotha,  Seine
Hoheit  der  Herzog  von  Anhalt,  Seine  Durchlaucht  der  Fürst
zu  Schwarzburg-Rudolstadt,  Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu
Schwarzburg-Sondershausen,  Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu
Waldeck  und  Pyrmont,  Ihre  Durchlaucht  die  Fürstin  Reuß
älterer  Linie,  Seine  Durchlaucht  der  Fürst  Reuß  jüngerer
Linie,  Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Schaumburg-Lippe,
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zur  Lippe,  der  Senat  der  freien
und  Hansestadt  Lübeck,  der  Senat  der  freien  Hansestadt  Bremen,
der  Senat  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg,  jeder  für  den
gesammten  Umfang  ihres  Staatsgebietes,  und  Seine  Königiche
  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen  und  bei  Rhein,  für
die  nördlich  vom  Main  belegenen  Theile  des  Großherzogthums
Hessen,  schließen  einen  ewigen  Bund  zum  Schutze  des  Bundesgebietes
  und  des  innerhalb  desselben  gültigen  Rechtes,  sowie  zur
ilege  der  Wohlfahrt  des  Deutschen  Volkes.  Dieser  Bund  wird
den  Namen  des  Norddeutschen  führen  und  wird  nachstehende

Verfassung

J.
Bundesgebiet.

Artikel  1.
Das  Bundesgebiet  besteht  aus  den  Staaten  Preußen  mit
Lauenburg,  Sachsen,  Mecklenburg-Schwerin,  Sachsen-Weimar,
Mecklenburg-Strelitz,  Oldenburg,  Braunschweig,  Sachsen- 



—

 

 

haben.
        <pb n="23" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  Vom  16.  April  1871.  7

Verfassung
des
Deutschen  Reichs.

 

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  im  Namen  des  Norddeutschen
  Bundes,  Seine  Majestät  der  König  von  Bayern,
Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg,  Seine  Königliche
  Hoheit  der  Großherzog  von  Baden  und  Seine  Königliche
Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen  und  bei  Rhein  für  die
südlich  vom  Main  belegenen  Theile  des  Großherzogthums
Hessen,  schließen  einen  ewigen  Bund  zum  Schutze  des  Bundesebietes

  und  des  innerhalb  desselben  gültigen  Rechtes,  sowie  zur

flege  der  ahloha  des  Deutschen  Volkes.  Dieser  Bund  wird
den  Namen  Deutsches  Reich  führen  und  wird  nachstehende

 

Verfassung
haben.

I.  Bundesgebiet.

Artikel  1.
Das  Bundesgebiet  besteht  aus  den  Staaten  Preußen  mit
Lauenburg,  Bayern,  Sachsen,  Württemberg,  Baden,  Hessen,
Mecklenburg-Schwerin,  Sachsen-Weimar,  Mecklenburg-Strelitz,
        <pb n="24" />
        8  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  17.  April  1867.

Meiningen,  Sachsen-Altenburg,  Sachsen-Coburg-Gotha,  Anhalt,
  Schwarzburg-Rudolstadt.  Schwarzburg-Sondershausen,
Waldeck,  Reuß  älterer  Linie,  Reuß  jüngerer  Linie,  Schaumburg-Lippe,
  Lippe,  Lübeck,  Bremen,  Hamburg,  und  aus  den  nördlich
vom  Main  belegenen  Theilen  des  Großüerzogthums  Hessen.

 

II.
Bundesgesetzgebung.

Artikel  2.
Innerhalb  dieses  Bundesgebietes  übt  der  Bund  das  Rechr

A#der  Gesetzgebung  I  nach  Maaßgabe  des  Inhalts  dieser  Verfassung

  und  mit  der  Wirkung  aus,  daß  die  Bundesgesetze  den
Landesgesetzen  vorgehen.  Die  Bundesgesetze  erhalten  ihre  verbindliche
  Kraft  durch  ihre  Verkündigung  von  Bundeswegen,
welche  vermittelst  eines  Bundesgesetzblattes  geschieht.  Sofern
nicht  in  dem  publizirten  Gesetze  ein  anderer  Anfangstermin
seiner  verbindlichen  Kraft  bestimmt  ist,  beginnt  die  letztere  mit
dem  vierzehnten  Tage  nach  dem  Ablauf  desjenigen  Tages,  an
welchem  das  betreffende  Stück  des  Bundesgesetzblattes  in  Berlin
ausgegeben  worden  ist.

Artikel  3.

Für  den  ganzen  Umfang  des  Bundesgebietes  besteht  ein
gemeinsames  Indigenat  mit  der  Wirkung,  daß  der  Angehörige
  (Unterthan,  Staatsbürger)  eines  jeden  Bundesstaates
in  jedem  anderen  Bundesstaate  als  Inländer  zu  behandeln  und
demgemäß  zum  festen  Wohnsitz,  zum  Gewerbebetriebe,  zu  öffentlichen
  Aemtern,  zur  Erwerbung  von  Grundstücken,  zur  Erlangung
  des  Staatsbürgerrechts  und  zum  Genusse  aller  sonstigen
bürgerlichen  Rechte  unter  denselben  Voraussetzungen  wie  der
Einkeinische  zuzulassen,  auch  in  Betreff  der  Rechtsverfolgung
und  des  Rechtsschutzes  demselben  gleich  zu  behandeln  ist.

In  der  Ausü  ung  beeser  Befugniß  darf  der  Bundesangehörige
  weder  durch  die  Obrigkeit  seiner  Heimath,  noch  durch
die  Obrigkeit  eines  anderen  Bundesstaates  beschränkt  werden.

Diejenigen  Bestimmungen=  welche  die  Armenversorgung
und  die  Aufnahme  in  den  lokalen  Gemeindeverband  betressen.
keden  durch  den  im  ersten  Absatz  ausgesprochenen  Grundsatz
nicht  berührt.

Ebenso  bleiben  bis  auf  Weiteres  die  Verträge  in  Kraft,
welche  zwischen  den  einzelnen  Bundesstaaten  in  Beziehung  auf
        <pb n="25" />
        Berfassung  des  Deutschen  Reichs.  Vom  16.  April  1871.  9

 

Oldenburg,  Braunschweig,  Sachsen-Meiningen,  Sachsen=  S.  6#.
Altenburg,  Fachsen-obur  Gotta,  Anhalt,  Schwarzburg-Rudolstadt,
  Schwarzburg-Sondershausen,  Waldeck,  Reuß  älterer
Linie,  Reuß  jüngerer  Linie,  Schaumburg-Lippe,  Lippe,  Lübeck,
Bremen  und  Hamburg.

II.  Reichsgesetzgebung.
Artikel  2.

Innerhalb  dieses  Bundesgebietes  übt  das  Reich  das  Recht
der  Gesetzgebung  nach  Maßgabe  des  Inhalts  dieser  Verfassung
und  mit  der  Wirkung  aus,  daß  die  kechegese  den  Landesgeiefen
  vorgehen.  Die  Reichsgesetze  erhalten  ihre  verbindliche
Kraft  durch  ihre  Verkündigung  von  Reichswegen,  welche  vermittelst
  eines  Reichsgesetzblattes  geschieht.  Sofern  nicht  in
dem  publizirten  Gesetze  ein  anderer  Anfangstermin  seiner  verbindlichen
  Kraft  bestimmt  ist,  beginnt  die  letztere  mit  dem  vierehnten
  Tage  nach  dem  Ablauf  desjenigen  Tages,  an  welchem

as  betreffende  Stück  des  Reichsgesetzblattes  in  Berlin  ausgegeben
  worden  ist.

 

 

Artikel  3.

Für  ganz  Deutschland  besteht  ein  gemeinsames  Indigenat
mit.  der  Wirkung,  daß  der  Angehörige  (Unterthan,  Staatsbürger)
  eines  jeden  Bundesstaates  in  jedem  anderen  Bundesstaate
  als  Inländer  zu  behandeln  und  demgemäß  zum  festen
Wohnsitz,  zum  Gewerbebetriebe,  zu  öffentlichen  Aemtern,  zur
Erwerbung  von  Grundstücken,  zur  Erlangung  des  Staatsbürgerrechtes
  und  zum  Genusse  aller  sonst  en  bürgerlichen
Rechi-  unter  denselben  Voraussetzungen  wie  der  Einheimische
zuzulassen,  auch  in  Betreff  der  Rechtsverfolgung  und  des
echtsschutzes  demselben  gleich  zu  behandeln  ist.

Kein  Deutscher  darß  in  der  Ausübung  dieser  Befugniß
durch  die  Obrigkeit  seiner  Heimath,  oder  durch  die  Obrigkeit
eines  anderen  Bundesstaates  beschränkt  werden.

Diejenigen  Bestimmungen,  welche  die  Armenversorgung
und  die  Aufnahme  in  den  lokalen  Gemeindeverband  betressen
werden  durch  den  im  ersten  Absatz  ausgesprochenen  Grundsatz
nicht  brrirt  .

Ebenso  bleiben  bis  auf  Weiteres  die  Verträge  in  Kraft,
welche  zwischen  den  einzelnen  Bundesstaaten  in  Beziehung  auf
        <pb n="26" />
        10  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  17.  April  1867.

 

die  Uebernahme  von  Auszuweisenden,  die  Verpflegung  erkranster
  und  die  Beerdigung  verstorbener  Staatsangehörigen
estehen.

Hinsichtlich  der  Erfüllung  der  Militairpflicht  im  Verhältniß
  zu  dem  Heimathslande  wird  im  Wege  der  Bundesgesetzgebung
  das  Nöthige  geordnet  werden.

Dem  Auslande  gegenüber  haben  alle  Bundesangehörigen
gleichmäßig  Anspruch  auf  den  Bundesschutz.

Artikel  4.

Der  Beaussichtigung  Seitens  des  Bundes  und  der  Gesetzgebung
  desselben  unterliegen  die  nachstehenden  Angelegenheiten:

1)  die  Bestimmungen  über  Freizügigkeit,  Heimaths=  und
Niederlassungsverhältnisse,  Staatsbürgerrecht,  Paßwesen
und  Fremdenpolizei  und  über  den  Gewerbebetrieb,  ein-Fchleöih
  des  Versicherungswesens,  soweit  diese  Gegentände
  nicht  schon  durch  den  Artikel  3.  dieser  Verfassung
erledigt  sind,  desgleichen  über  die  Kolonisation  und  die
Auswanderung  nach  außerdeutschen  Ländern;

2)  die  Zoll  und  Handelsgesetzgebung  und  die  für  Bundeswecke
  zu  verwendenden  Steuern;

1  3)  die  Ordnung  des  Maaß-,  Münz=  und  Gewichtssystems,
nebst  Feststellung  der  Grundsätze  über  die  Emission  von
fundirtem  und  unfundirtem  Papiergelde;

4)  die  allgemeinen  Bestimmungen  über  das  Bankwesen;

5)  die  Erfindungspatente;

6)  der  Schutz  des  geistigen  Eigenthums;

7)  Organisation  eines  gemeinsamen  Schutzes  des  Deutschen
Handels  im  Auslande,  der  Deutschen  Schiffahrt  und
ihrer  Flgge  zur  See  und  Anordnung  gemeinsamer  konsulart
  cher  Vertretung,  welche  vom  Bunde  ausgestattet
wird;

8)  das  Eisenbahnwesen  und  die  Herstellung  von  Land=  und
Wasserstraßen  im  Interesse  der  Landesvertheidigung  und
des  allgemeinen  Verkehrs;

9  der  Flößerei=  und  Schiffahrtsbetrieb  auf  den  mehreren
Staaten  gemeinsamen  Wasserstraßen  und  der  Zustand
der  letzteren,  sowie  die  Fluß=  und  sonstigen  Wasserzölle;
        <pb n="27" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  Vom  16.  April  1871.  11

 

die  Uebernahme  von  Auszuweisenden,  die  Verpflegung  erkankr
  und  die  Beerdigung  verstorbener  Staatsangehörigen
estehen.

Hinsichtlich  der  Erfüllung  der  Militairpflicht  im  Verhältniß
  zu  dem  Heimathslande  wird  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung
  das  Nöthige  geordnet  werden.
"  Dem  Auslande  gegenüber  haben  alle  Deutschen  gleichmäßig
  Anspruch  auf  den  Schutz  des  Reichs.

Artikel  4.

Der  Beaussichtigung  Seitens  des  Reichs  und  der  Gesetzgebung
  desselben  unterliegen  die  nachstehenden  Angelegenheiten:

1)  die  Bestimmungen  über  Freizügigkeit,  Heimaths=  und
Niederlassungs-Verhältnisse,  Staatsbürgerrecht,  Paßwesen
  und  Fremdenpolizei  und  über  den  Gewerbebetrieb,
  einschließlich  des  Versicherungswesens,  soweit
diese  Gegenstände  nicht  schon  durch  den  Artikel  3.  dieser
Verfassung  erledigt  sind,  in  Bayern  jedoch  mit  Ausschluß
der  Heimaths=  und  Niederlassungs-Verhältnisse,  desgleichen
  über  die  Kolonisation  und  die  Auswanderung
nach  außerdeutschen  Ländern;

2  die  Zoll=  und  Handelsgesetzgebung  und  die  für  die  Zwecke
des  Reichs  zu  verwendenden  Steuern:

3)  die  Ordnung  des  Maaß-,  Münz=  und  Gewichtssystems,
nebst  Feststellung  der  Grundsätze  über  die  Emission  von
fundirtem  und  unfundirtem  Papiergelde;

4)  die  allgemeinen  Bestimmungen  über  das  Bankwesen;

5)  die  Erfindungspatente;

6)  der  Schutz  des  geistigen  Eigenthums;

7)  Organisation  eines  gemeinsamen  Schutzes  des  Deutschen
Handels  im  Auslande,  der  Deutschen  Schiffahrt  und
ihrer  Flagge  zur  See  und  Anordnung  gemeinsamer  konsularischer
  Vertretung,  welche  vom  Reiche  ausgestattet
wird;

8)  das  Eisenbahnwesen,  in  Bayern  vorbehaltlich  der  Bestimmung
  im  Artikel  46.,  und  die  Herstellung  von  Landund
  Wasserstraßen  im  Interesse  der  Landesvertheidigung
und  des  allgemeinen  Verkehrs;

9)  der  Flößerei=  und  Schiffahrtsbetrieb  auf  den  mehreren
Staaten  gemeinsamen  Wasserstraßen  und  der  Zustand
der  letzteren,  sowie  die  Fluß=  und  sonstigen  Wasserzölle;

 

 

 

 

S.  66.
        <pb n="28" />
        12  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  17.  April  1867.

 

10)  das  Post=  und  Telegraphenwesen;

11)  Bestimmungen  über  die  wechselseitige  Vollstreckung  von
Erkenntnissen  in  Civilsachen  und  Erledigung  von  Reqduisitionen
  überhaupt,

12)  sowie  über  die  Beglaubigung  von  öffentlichen  Urkunden;

13)  die  gemeinsame  Gesetzgebung  über  das  Obligationenrecht,
  Strafrecht,  Handels=  und  Wechselrecht  und  das
gerichtliche  Verfahren;

14)  das  Militairwesen  des  Bundes  und  die  Kriegsmarine;
15)  Maaßregeln  der  Medizinal-  und  Veterinairpolizei.

Artikel  5.

Die  Bundesgesetzgebung  wird  ausgeübt  durch  den  Bundesrath
  und  den  Reichstag.  Die  Uebereinstimmung  der  Mehrheitsbeschlüsse
  beider  Versammlungen  ist  zu  einem  Bundesgesetze
  erforderlich  und  ausreichend.

Bei  Gesetzesvorschlägen  über  das  Militairwesen  und  die
Kriegsmarine  giebt,  wenn  im  Bundesrathe  eine  Meinungsverschiedenheit
  stattfindet,  die  Stimme  des  Präsidiums  den  Ausschlag,
  wenn  sie  sich  für  die  Aufrechterhaltung  der  bestehenden
Einrichtungen  ausspricht.
        <pb n="29" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  Bom  16.  April  1871.  13

 

Zweite  Verfassungsänderung.  S.  oben  S.  XlII.  Das  Gesetz
  v.  3.  März  1873  bestimmt:
Einziger  Paragraph.  Im  Artikel  4  der  Reichsverfassung
  ist  der  Nr.  9.  hinzuzufügen:
desgleichen  die  Seeschifffahrtszeichen  (Leuchtfeuer,
  Tonnen,  Baken  und  icher  Tagesmarken).


10)  das  Post=  und  Telegraphenwesen,  jedoch  in  Bayern  und
Württemberg  nur  Lach  Maßgabe  der  Bestimmung  im
Artikel  52.;

11)  Bestimmungen  über  die  wechselleitige  Vollstreckung  von
Erkenntnissen  in  Civilsachen  und  Erledigung  von  Reqduisitionen
  überhaupt;

12)  sowie  über  die  Beglaubigung  von  öffentlichen  Urkunden;

13)  #  die  gemeinsame  Gesetzgebung  über  das  Obligationenrecht,
  Strafrecht,  Handels=  und  Wechselrecht  und  das
gerichtliche  Verfahren;  #

Dritte  Verfassungsänderung.  S.  oben  S.  XII.  Das  Gesetz
v.  20.  Dezember  1873  bestimmt:

Einziger  Paragraph.  An  die  Stelle  der  Nr.  13
des  Artikels  4  der  Verfassung  des  Deutschen
Reichs  tritt  die  nachfolgende  Bestimmung:

Die  gemeinsame  Gesetzgebung  über  das  gesammte

  bürgerliche  Recht,  das  Strafrecht

und  das  gerichtliche  Verfahren.

14)  das  Militairwesen  des  Reichs  und  die  Kriegsmarine;
15)  Maßregeln  der  Medizinal=  und  Veterinairpolizei;
16)  die  Bestimmungen  über  die  Presse  und  das  Vereinswesen.

Artikel  5.

Die  Reichsgesetzgebung  wird  ausgeübt  durch  den  Bundesrath
  und  den  Reichstag.  Die  Uebereinstimmung  der  Mehrheitsbeschlüsse
  beider  Versammlungen  ist  zu  einem  Reichsgesetze
erforderlich  und  ausreichend.

Bei  Gesetzesvorschlägen  über  das  Militairwesen,  die  Kriegsmarine
  und  die  im  Artikel  35.  bezeichneten  Abgaben  giebt,
wenn  im  Bundesrathe  eine  Meinungsverschiedenheit  stattfindet,
die  Stimme  des  Präsidiums  den  Ausschlag,  wenn  sie  sich  für
die  Aufrechthaltung  der  bestehenden  Einrichtungen  ausspricht.
        <pb n="30" />
        14  Verfaffung  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  17.  April  1867.

 

1  III.
Bundesrath.

Artikel  6.

Der  Bundesrath  besteht  aus  den  Vertretern  der  Mitglieder

des  Bundes,  unter  welchen  die  Stimmführung  sich  nach  Maaßabe

  der  Vorschriften  für  das  Plenum  des  ehemaligen  Deutschen

undes  vertheilt,  so  daß  Preußen  mit  den  ehemaligen  Stimmen
von  Hannover,  Kurhessen,  Holstein,  Nassau  und  Frankfurt

 

17  Stimmen
führt,
Sachsen  4
Hessen  1
Mecklenburg-Schwerin  2
Sachsen-Weimier  1
Mecklenburg-Strells  1
Oldenburg  .......  ..  1
Braunschweig.  .  ..  .  ...  2
Sachsen-Meininen  1
Sachsen-Altenburg  .  ..  .  ..  1
Sachsen-Coburg-Gotha.  .  .  1
Anhallt  .  .  ..  1

Schwarzburg--Rudolstadt.  .  .  .  1
Schwarzburg-Sondershausen1

Waldckk.  1
Reuß  ält.  Linie..  .  ...  1
Reuß  jüng.  Linie.  ..  .  ..  1
Schaumburg-Lippen  .  1
Lipp  1
Lübeck..  ..  ...  1
Bremen  1
Hamburg...  ..  ..-  1

Summa  EEILI  43.
        <pb n="31" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  Vom  16.  April  1871.  15

 

III.  Bundesrath.

Artikel  6.

Der  Bundesrath  besteht  aus  den  Vertretern  der  Mitglieder
  des  Bundes,  unter  welchen  die  Stimmführung  sich
in  der  Weise  vertheilt,  daß  Preußen  mit  den  ehemaligen
Stimmen  von

Hannover,  Kurhessen,  Holstein,  Nassau
und  Frankfurt  17  Stimmen

führt,  Bahen  6  -
Sachsen.  .  ...  ...  4
Württemberg  ...  ...  4
Baden  ......  ....  3
Hessen  .........  3
ecklenburg-Schwerin  2
Sachsen-Weimer  1
Mecklenburg-Strelitz  1
Oldenbutg  1
Braunschweig  2
Sachsen-Meiningen  1
Sachsen-Altenburg.  .  .  1
Sachsen-Koburg-Gotha  1
Anhalt.  ..  .  ..  ...
Schwarzburg-Rudolstadt.
Schwarzburg-Sondershausen
Waldec
Reuß  älterer  Linie
Reuß  jüngerer  Linie
Schaumburg-Lipbe

XN  e  ebeasanase  ese  a  ee  a  es  t  esegsr  VGßö  s  à#

—  ————  —  —.———

Hamburg  .  .......  1  -
zusammen  58  Stimmen.

Jedes  Mitglied  des  Bundes  kann  so  viel  Bevollmächtigte
um  Bundegrathe  ernennen,  wie  es  Stimmen  hat,  doch  kann
ie  Gesammtheit  der  zuständigen  Stimmen  nur  einheitlich  abgegeben
  werden.
        <pb n="32" />
        16  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  17.  April  1867.
        <pb n="33" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  Vom  16.  April  1871.  17

 

Elfte  Verfassungsänderung.  S.  oben  S.  XIII.  Das  Gesetz  über
die  Verfassung  Elsaß-Lothringens  vom  31.  Mai  1911  bestimmt:

Artikel  I.

In  die  Reichsverfassung  wird  als  Artikel  6°
folgende  Vorschrift  eingestellt:

Elsaß-Lothringen  führt  im  Bundesrate  drei
Stimmen,  solange  die  Vorschriften  im  Artikel  II  91,
8  2  Abs.  1  und  3  des  Gesetzes  über  die  Verfassung
Elsaß-Lothringens  vom  31.  Mai  1911  in  Kraft  sind.

Die  elsaß-lothringischen  Stimmen  werden  nicht
gezählt,  wenn  die  Präsidialstimme  nur  durch  den
Hinzutritt  dieser  Stimmen  die  Mehrheit  für  sich  erlangen
  oder  im  Sinne  des  Artilel  7  Abs.  3  Satz  3
den  Ausschlag  geben  würde.  Das  Gleiche  gilt  bei
ders  Beschlußsassung  über  Anderungen  der  Verassung.


Elsaß-Lothringen  gilt  im  Sinne  des  Artikel  6
Abs.  2  und  der  Artikel  7  und  8  als  Bundesstaat.

Deutsche  Staatsgrundgesetze.  I.  6.  Aufl.  G.  A.  2
        <pb n="34" />
        18  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  17.  April  1867.
Artikel  7.

Jedes  Mitglied  des  Bundes  kann  so  viel  Bevollmächtigte

mum  Bundesrathe  ernennen,  wie  es  Stimmen  hat;  doch  kann

S.  c.  die  Gesammtheit  der  zuständigen  Stimmen  nur  einheitlich  abgegeben
  werden.  Nicht  vertretene  oder  nicht  instruirte  Stimmen
werden  nicht  gezählt.

Jedes  Bundesglied  ist  befugt,  Vorschläge  zu  machen  und
in  Vortrag  zu  bringen,  und  das  Präsidium  ist  verpflichtet,
dieselben  der  Berathung  zu  übergeben.  Die  Beschlußfassung
erfolgt  mit  einfacher  Mehrheit.  Bei  Stimmengleichheit  giebt
die  Präsidialstimme  den  Ausschlag.

 

Artikel  8.

Der  Bundesrath  bildet  aus  seiner  Mitte  dauernde  Ausschüsse

1)  für  das  Landheer  und  die  Festungen;

2)  für  das  Seewesen;

3)  für  Zoll=  und  Steuerwesen;

4)  für  Handel  und  Verkehr;

5)  für  Eisenbahnen,  Post  und  Telegraphen;
6)  für  Justizwesen;

7)  für  Rechnungswesen.

In  jedem  dieser  Ausschüsse  werden  außer  dem  Präsidium
mindestens  zwei  Bundesstaaten  vertreten  sein,  und  führt  innerhalb
  derselben  jeder  Staat  nur  Eine  Stimme.  Die  Mitglieder
  der  Ausschüsse  zu  1.  und  2.  werden  von  dem  Bundes-
        <pb n="35" />
        Berfassung  des  Deutschen  Reichs.  Vom  16.  April  1871.  19

Artikel  71.

Der  Bundesrath  beschließt:

1)  über  die  dem  Reichstage  zu  machenden  Vorlagen  und
die  von  demselben  gefaßten  Beschlüsse;

2)  über  die  zur  Ausführung  der  Reichsgesetze  erforderlichen
allgemeinen  Verwaltungsvorschriften  und  Einrichtungen,
sofern  nicht  durch  Reichsgesetz  etwas  Anderes  bestimmt  ist;

3)  über  Mängel,  welche  bei  der  Ausführung  der  Reichsgesege
  oder  der  vorstehend  erwähnten  Vorschriften  oder

 

inrichtungen  hervortreten.

Jedes  Bundesglied  ist  befugt,  Vorschläge  zu  machen  und
in  Vortrag  zu  bringen,  und  das  Präsidium  ist  verpflichtet,
dieselben  Nr  Berathung  zu  übergeben.

Die  Beschlußfassung  erfolgt,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen
  in  den  Artikeln  5.,  37.  und  78.,  mit  einfacher  Mehrheit.
  Nicht  vertretene  oder  nicht  instruirte  Stimmen  werden
nicht  äähle.  Bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Präsidialstimme
den  Ausschlag.

Bei  der  Beschlußfassung  über  eine  Angelegenheit,  welche
nach  den  Bestimmungen  dieser  Verfassung  nicht  dem  ganzen
Reiche  gemeinschaftlich  ist,  werden  die  Stimmen  nur  derjenigen
Kundesstaaten  gezählt,  welchen  die  Angelegenheit  gemeinschaftich
  ist.

Artikel  8.

Der  Bundesrath  bildet  aus  seiner  Mitte  dauernde  Ausschüsse.

1)  für  das  Landheer  und  die  Festungen;

2)  für  das  Seewesen;

3)  für  Zoll=  und  Steuerwesen;

4)  für  Handel  und  Verkehr;

5)  für  Eisenbahnen,  Post  und  Telegraphen;
6)  für  Justizwesen;

7)  für  Rechnungswesen.

In  jedem  dieser  Ausschüsse  werden  außer  dem  Präsidium
mindestens  vier  Bundesstaaten  vertreten  sein  und  führt  innerhalb
  derselben  jeder  Staat  nur  eine  Stimme.  In  dem  Ausschuß
  für  das  Landheer  und  die  Festungen  hat  Bayern  einen

1  Zu  Abs.  1  val.  die  Verfass.  des  Nordd.  Bundes  A.  37.  Abf.  1.
2*

S.  68.
        <pb n="36" />
        20  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  17.  April  1867.

 

feldherrn  ernannt,  die  der  übrigen  von  dem  Bundesrathe  gewählt.
  Die  Zusammensetzung  dieser  Ausschüsse  ist  für  jede
Session  des  Bundesrathes  resp.  mit  jedem  Jahre  zu  erneuern,
wobei  die  ausscheidenden  Mitglieder  wieder  wählbar  sind.  Den
Ausschüssen  werden  die  zu  ihren  Arbeiten  nöthigen  Beamten
zur  Verfügung  gestellt.

Artikel  9.

Jedes  Mitglied  des  Bundesrathes  hat  das  Recht,  im
Reichstage  zu  erscheinen  und  muß  daselbst  auf  Verlangen  jederzeit
  gehört  werden,  um  die  Ansichten  seiner  Regierung  zu  vertreten,
  auch  dann,  wenn  dieselben  von  der  Majorität  des
Bundesrathes  nicht  adoptirt  worden  sind.  Niemand  kann  gleichzeitig
  Mitglied  des  Bundesrathes  und  des  Reichstages  sein.

Artikel  10.

Dem  Bundespräsidium  liegt  es  ob,  den  Mitgliedern  des
Bundesrathes  den  üblichen  diplomatischen  Schutz  zu  gewähren.

IIV.
Bundespräsidium.
Artikel  11.

Das  Präsidium  des  Bundes  steht  der  Krone  Preußen  zu,
welche  in  Ausübung  desselben  den  Bund  völkerrechtlich  zu  vertreten,
  im  Namen  des  Bundes  Krieg  zu  erklären  und  Frieden
zu  schließen,  Bündnisse  und  andere  Verträge  mit  fremden
Staaten  einzugehen,  Gesandte  zu  beglaubigen  und  zu  empfangen
berechtigt  ist.

Insoweit  die  Verträge  mit  fremden  Staaten  sich  auf  solche
Gegenstände  beziehen,  welche  nach  Artikel  4.  in  den  Bereich
der  Bundesgesetzgebung  gehören,  ist  zu  ihrem  Abschluß  die
        <pb n="37" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  Vom  16.  April  1871.  21

 

ständigen  Sitz,  die  übrigen  Mitglieder  desselben,  sowie  die
Mitglieder  des  Ausschusses  für  das  Seewesen  werden  vom
Kaiser  ernannt;  die  Mitglieder  der  anderen  Ausschüsse  werden
von  dem  Bundesrathe  gewählt.  Die  Zusammensetzung  dieser
Ausschüsse  ist  für  jede  Session  des  Bundesrathes  re.  mit
jedem  Jahre  zu  erneuern,  wobei  die  ausscheidenden  Mitglieder
wieder  wählbar  sind.

Außerdem  wird  im  Bundesrathe  aus  den  Bevollmächtigten
der  Königreiche  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg  und  zwei,
vom  Bundesrathe  alljährlich  zu  wählenden  Bevollmächtigten
anderer  Bundesstaaten  ein  Ausschuß  für  die  auswärtigen  Angelegenheiten
  gebildet,  in  welchem  Bayern  den  Vorsitz  führt.

Den  Ausschüssen  werden  die  zu  ihren  Arbeiten  nöthigen
Beamten  zur  Verfügung  gestellt.

Artikel  9.

Jedes  Mitglied  des  Bundesrathes  hat  das  Recht,  im
Reichstage  zu  erscheinen  und  muß  daselbst  auf  Verlangen  jederzeit
  gehört  werden,  um  die  Ansichten  seiner  Regierung  zu  vertreten,
  auch  dann,  wenn  dieselben  von  der  Majorität  des
Bundesrathes  nicht  adoptirt  worden  sind.  Niemand  kann  gleichzeitig
  Mitglied  des  Bundesrathes  und  des  Reichstages  sein.

Artikel  10.

Dem  Kaiser  liegt  es  ob,  den  Mitgliedern  des  Bundesrathes
  den  üblichen  diplomatischen  Schutz  zu  gewähren.

S.  60.

IV.  Präsidium.
Artikel  11.

Das  Präsidium  des  Bundes  steht  dem  Könige  von  Preußen
u,  welcher  den  Namen  Deutscher  Kaiser  führt.  Der  Kaiser
2  das  Reich  völkerrechtlich  zu  vertreten,  im  Namen  des  Reichs
Krieg  zu  erklären  und  Frieden  zu  schließen,  Bündnisse  und
andere  Verträge  mit  fremden  Staaten  einzugehen,  Gesandte  zu
beglaubigen  und  zu  empfangen.

Zur  Erklärung  des  Krieges  im  Namen  des  Reichs  ist  die
Zustimmung  des  Bundesrathes  erforderlich,  es  sei  denn,  daß
ein  Angriff  auf  das  Bundesgebiet  oder  dessen  Küsten  erfolgt.
        <pb n="38" />
        22  Verfaffung  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  17.  April  1867.

 

Zustimmung  des  Bundesrathes  und  zu  ihrer  Gültigkeit  die
enehmigung  des  Reichstages  erforderlich.

Artikel  12.

Dem  Präsidium  steht  es  zu,  den  Bundesrath  und  den
Reichstag  zu  berufen,  zu  eröffnen,  zu  vertagen  und  zu  schließen.

Artikel  13.

Die  Berufung  des  Bundesrathes  und  des  Reichstages
findet  alljährlich  statt,  und  kann  der  Bundesrath  zur  Vorbereitung
  der  Arbeiten  ohne  den  Reichstag,  letzterer  aber  nicht
ohne  den  Bundesrath  berufen  werden.

Artikel  14.

Die  Berufung  des  Bundesrathes  muß  erfolgen,  sobald
sie  von  einem  Drittel  der  Stimmenzahl  verlangt  wird.

Artikel  15.

Der  Vorsitz  im  Bundesrathe  und  die  Leitung  der  Geschäfte
  steht  dem  Bundeskanzler  zu,  welcher  vom  Präsidium  zu
ernennen  ist.

Derselbe  kann  sich  durch  jedes  andere  Mitglied  des  Bundesrathes
  vermöge  schriftlicher  Substitution  vertreten  lassen.

Artikel  16.

Das  Präsidium  hat  die  erforderlichen  Vorlagen  nach
Maaßgabe  der  Beschlüsse  des  Bundesrathes  an  den  Reichstag
b  bringen,  wo  sie  durch  Mitglieder  des  Bundesrathes  oder
urch  besondere  von  letzterem  zu  ernennende  Kommissarien
vertreten  werden.

Artikel  17.
Dem  Präsidium  steht  die  Ausfertigung  und  Verkündigung
der  Bundesgesetze  und  die  Ueberwachung  der  Ausführung  dere.
  u#  selben  zu.  Die  Anordnungen  und  Vechügungen  des  Bundespräsidiums
  werden  im  Namen  des  Bundes  erlassen  und  bedürfen
  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Gegenzeichnung  des  Bundeskanzlers,
  welcher  dadurch  die  Verantwortlichkeit  übernimmt.
        <pb n="39" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  Vom  16.  April  1871.  23

 

Insoweit  die  Verträge  mit  fremden  Staaten  sich  auf  solche
Gegenstände  beziehen,  welche  nach  Artikel  4.  in  den  Bereich
der  Reichsgesetzgebung  gehören,  ist  zu  ihrem  Abschluß  die  Zustimmung
  des  Bundesrathes  und  zu  ihrer  Gültigkeit  die  Genehmigung
  des  Reichstages  erforderlich.

Artikel  12.

Dem  Kaiser  steht  es  zu,  den  Bundesrath  und  den  Reichstag
  zu  berufen,  zu  eröffnen,  zu  vertagen  und  zu  schließen.

Artikel  13.

Die  Berufung  des  Bundesrathes  und  des  Reichstages
findet  alljährlich  han  und  kann  der  Bundesrath  zur  Vorbereitung
  der  Arbeiten  ohne  den  Reichstag,  letzterer  aber  nicht
ohne  den  Bundesrath  berufen  werden.

Artikel  14.

Die  Berufung  des  Bundesrathes  muß  erfolgen,  sobald
sie  von  einem  Drittel  der  Stimmenzahl  verlangt  wird.

Artikel  15.

Der  Vorsitz  im  Bundesrathe  und  die  Leitung  der  Geschäfte
  fent  dem  Reichskanzler  zu,  welcher  vom  Kaiser  zu  ernennen
  ist.

Der  Reichskanzler  kann  sich  durch  jedes  andere  Mitglied  des
Bundesrathes  vermöge  schriftlicher  Substitution  vertreten  lassen.

Artikel  16.

Die  erforderlichen  Vorlagen  werden  nach  Maßgabe  der
neeschlüst  des  Bundesrathes  im  Namen  des  Kaisers  an  den
Reichstag  gebracht,  wo  sie  durch  Mitglieder  des  Bundesrathes
oder  durch  besondere  von  letzterem  zu  ernennende  Kommissarien
vertreten  werden.

1  Artikel  17.

Dem  Kaiser  steht  die  Ausfertigung  und  Verkündigung
der  Reichsgesetze  und  die  Ueberwachung  der  Ausführung  derselben
  zu.  Die  Anordnungen  und  Verfügungen  des  Kaisers
werden  im  Namen  des  Reichs  erlassen  und  bedürfen  zu  ihrer
Gültigkeit  der  Gegenzeichnung  des  Reichskanzlers,  welcher  dadurch
  die  Verantwortlichkeit  übernimmt.
        <pb n="40" />
        24  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  17.  April  1867.

Artikel  18.
Das  Präsidium  ernennt  die  Bundesbeamten,  hat  dieselben
für  den  Bund  zu  vereidigen  und  erforderlichen  Falles  ihre
Entlassung  zu  verfügen.

 

Artikel  19.

Wenn  Bundesglieder  ihre  verfassungsmäßigen  Bundespflichten
  nicht  erfüllen,  so  können  sie  dazu  im  Wege  der  Exekution
  angehalten  werden.  Diese  Exekution  ist

a)  in  Betreff  militairischer  Leistungen,  wenn  Gefahr  im
Verzuge,  von  dem  Bundesfeldherrn  anzuordnen  und  zu
vollziehen,

b)  in  allen  anderen  Fällen  aber  von  dem  Bundesrathe  zu
beschließen  und  von  dem  Bundesfeldherrn  zu  vollstrecken.

Die  Exekution  kann  bis  zur  Segquestration  des  betreffenden
Landes  und  seiner  Regierungsgewalt  ausgedehnt  werden.  In
den  unter  a.  bezeichneten  Fällen  ist  dem  Bundesrathe  von  Anordnung
  der  Exekution,  unter  Darlegung  der  Beweggründe,
ungesäumt  Kenntniß  zu  geben.

 

V.
Reichstag.
Artikel  20.

Der  Reichstag  geht  aus  allgemeinen  und  direkten  Wahlen
mit  geheimer  Abstimmung  hervor,  welche  bis  zum  Erlaß  eines
Reichswahlgesetzes  nach  Maaßgabe  des  Gesetzes  zu  erfolgen
haben,  auf  Grund  dessen  der  erste  Reichstag  des  Norddeutschen
Bundes  gewählt  worden  ist.

Artikel  21.

Beamte  bedürfen  keines  Urlaubs  zum  Eintritt  in  den
Reichstag.
        <pb n="41" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  Vom  16.  April  1871.  25

 

Artikel  18.

Der  Kaiser  ernennt  die  Reichsbeamten,  läßt  dieselben  für
den  Faach  vereidigen  und  verfügt  erforderlichen  Falles  deren

ntlassung.

Den  zu  einem  Reichsamte  berufenen  Beamten  eines  Bundesstaates
  stehen,  sofern  nicht  vor  ihrem  Eintritt  in  den  Reichsdienst
  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung  etwas  Anderes  bestimmt
ist,  dem  Reiche  gegenüber  diejenigen  Rechte  zu,  welche  ihnen
in  ihrem  Heimathslande  aus  ihrer  dienstlichen  Stellung  zugestanden
  hatten.

 

 

 

 

Artikel  19.

Wenn  Bundesglieder  ihre  verfassungsmäßigen  Bundespflichten
  nicht  erfüllen,  können  sie  dazu  im  Wege  der  Exekution
angehalten  werden.  Diese  Exekution  ist  vom  Bundesrathe  zu.
beschließen  und  vom  Kaiser  zu  vollstrecken.

V.  Reichstag.

Artikel  20.

Der  Reichstag  geht  aus  allgemeinen  und  direkten  Wahlen
mit  geheimer  Abstimmung  hervor.

Bis  zu  der  gesetzlichen  Regelung,  welche  im  §.  5.  des
Wahlgesetzes  vom  31.  Mai  1869.  (Bundesgesetzbl.  1869.  S.  145.)
vorbehalten  ist,  werden  in  Bayern  48,  in  Württemberg  17,
in  Baden  14,  in  Hessen  südlich  des  Main  6  Abgeordnete  gewählt,
  and  beträgt  demnach  die  Gesammtzahl  der  Abgeordneten
  382.

 

Artikel  21.

Beamte  bedürfen  keines  Urlaubs  zum  Eintritt  in  den
Reichstag.
        <pb n="42" />
        26  Verfassung  des  Norddentschen  Bundes.  Vom  17.  April  1867.

 

Wenn  ein  Mitglied  des  Reichstages  in  dem  Bunde  oder
einem  Bundesstaat  ein  besoldetes  Staatsamt  annimmt  oder  im
Bundes=  oder  Staatsdienste  in  ein  Amt  eintritt,  mit  welchem
ein  höherer  Rang  oder  ein  höheres  Gehalt  verbunden  ist,  so
verliert  es  S  und  Stimme  in  dem  Reichstag  und  kann  seine
Stelle  in  demselben  nur  durch  neue  Wahl  wieder  erlangen.

Artikel  22.
Die  Verhandlungen  des  Reichstages  sind  öffentlich.
Wahrheitsgetreue  Berichte  über  Verhandlungen  in  den
öffentlichen  Sitzungen  des  Reichstages  bleiben  von  jeder  Verantwortlichkeit
  frei.  ·

Artikel  23.

Der  Reichstag  hat  das  Recht,  innerhalb  der  Kompetenz
des  Bundes  Gesetze  vorzuschlagen  und  an  ihn  gerichtete  Petitionen
  dem  Bundesrathe  resp.  Bundeskanzler  zu  überweisen.

Artikel  24.

Die  Legislaturperiode  des  Reichstages  dauert  drei  Jahre.
Zur  Auflösung  des  Reichstages  während  derselben  ist  ein  Beschluß
  des  Bundesrathes  unter  Zustimmung  des  Präsidiums
erforderlich.
        <pb n="43" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  Vom  16.  April  1871.  27

 

Wenn  ein  Mitglied  des  Reichstages  ein  besoldetes  Reichsamt
  oder  in  einem  Bundesstaat  ein  besoldetes  Staatsamt  annimmt
  oder  im  Reichs=  oder  Staatsdienste  in  ein  Amt  eintritt,
mit  welchem  ein  höherer  Rang  oder  ein  höheres  Gehalt  verbunden
  ist,  so  verliert  es  Sitz  und  Stimme  in  dem  Reichstag
und  kann  seine  Stelle  in  demselben  nur  durch  neue  Wahl
wieder  erlangen.

Artikel  22.

Die  Verhandlungen  des  Reichstages  sind  öffentlich.

Wahrheitsgetreue  Berichte  über  Verhandlungen  in  den
öffentlichen  Sitzungen  des  Reichstages  bleiben  von  jeder  Verantwortlichkeit
  frei.

 

1  L  Lrtikel  23.
Der  Reichstag  hat  das  Recht,  innerhalb  der  Kompetenz

des  Reichs  Gesetze  vorzuschlagen  und  an  ihn  gerichtete  Petitionen
dem  Bundesrathe  resp.  Reichskanzler  zu  überweisen.

Artikel  24.

1.  Die  Legislaturperiode  des  Reichstages  dauert  drei  Jahre.
Zur  Auflösung  des  Reichstages  während  derselben  ist  ein  Beschluß
  des  Bundesrathes  unter  Zustimmung  des  Kaisers  erforderlich.


Fünfte  Verfassungsäuderung.  S.  oben  S.  XII.  Das  Gesetz
v.  19.  März  1888  bestimmt:
6  §S.  1.
An  die  Stelle  des  Artikels  24  der  Reichsverfassung
  tritt  folgende  Bestimmung:

Artikel  24.

Die  Legislaturperiode  des  Reichstags  dauert
fünf  Jahre.  Zur  Auflösung  des  Reichstags  während
  derselben  ist  ein  Beschluß  des  Bundesrathes
unter  Zustimmung  des  Kaisers  erforderlich.

g.  2.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  Ablauf  der  gegen-Eirtigen
  Legislaturperiode  des  Reichstages  in
raft.
        <pb n="44" />
        28  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  17.  April  1867.

 

Artikel  25.

Im  Falle  der  Auflösung  des  Reichstages  müssen  innerhalb
  eines  Zeitraumes  von  60  Tagen  nach  derselben  die  Wähler
und  innerhalb  eines  Zeitraumes  von  90  Tagen  nach  der  Auflösung
  der  Reichstag  versammelt  werden.

Artikel  26.
Ohne  Zustimmung  des  Reichstages  darf  die  Vertagung

desselben  die  Frist  von  30  Tagen  nicht  übersteigen  und  während
  derselben  Session  nicht  wiederholt  werden.

Artikel  27.

Der  Reichstag  prüft  die  Legitimation  seiner  Mitglieder
und  entscheidet  darüber.  Er  regelt  seinen  Geschäftsgang  und
seine  Disziplin  durch  eine  Geschäftsordnung  und  erwählt  seinen
Präsidenten,  seine  Vizepräsidenten  und  Schriftführer.

Artikel  28.
Der  Reichstag  beschließt  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.

Zur  Gültigkeit  der  Beschlußfassung  ist  die  Anwesenheit  der
Mehrheit  der  gesetzlichen  Anzahl  der  Mitglieder  erforderlich.

Artikel  29.

Die  Mitglieder  des  Reichstages  sind  Vertreter  des  gesammten
  Volkes  und  an  Aufträge  und  Instruktionen  nicht  geunden.

Artikel  30.
Kein  Mitglied  des  Reichstages  darf  zu  irgend  einer  Zeit
wegen  seiner  Abstimmung  oder  wegen  der  in  Ausübung  seines
        <pb n="45" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  Vom  16.  April  1871.  29

Artikel  25.

Im  Falle  der  Auflösung  des  Reichstages  müssen  innerhalb
  eines  Zeitraumes  von  60  Tagen  nach  derselben  die  Wähler
und  innerhalb  eines  Zeitraumes  von  90  Tagen  nach  der  Auflösung
  der  Reichstag  versammelt  werden.

Artikel  26.

Ohne  Zustimmung  des  Reichstages  darf  die  Vertagung
desselben  die  Frist  von  30  Tagen  nicht  übersteigen  und  während
  derselben  Session  nicht  wiederholt  werden.

Artikel  27.

Der  Reichstag  prüft  die  Legitimation  seiner  Mitglieder
und  entscheidet  darüber.  Er  regelt  seinen  Geschäftsgang  und
seine  Disziplin  durch  eine  Geschäfts-Ordnung  und  erwählt
seinen  Präsidenten,  seine  Vizepräsidenten  und  Schriftführer.

Artikel  28.

Der  Reichstag  beschließt  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.
Zur  Gültigkeit  der  Beschlußfassung  ist  die  Anwesenheit  der
Mehrheit  der  gesetzlichen  Anzahl  der  Mitglieder  erforderlich.

Bei  der  Beschlußfassung  über  eine  Angelegenheit,  welche
nach  den  Bestimmungen  dieser  Verfassung  nicht  dem  ganzen
Reiche  gemeinschafklich  ist,  werden  die  Stimmen  nur  derjenigen
Mitglieder  gezählt,  die  in  Bundesstaaten  gewählt  sind,  welchen
die  Angelegenheit  gemeinschaftlich  ist.  1.

Erste  Verfassungsänderung.  S.  oben  S.  XII.  Das  Gesetz
v.  24.  Februar  1873  bestimmt:

Einziger  Artikel.  Der  Absatz  2  des  Artikels  28.  der
Reichsverfassung  ist  aufgehoben.

Artikel  29.

Die  Mitglieder  des  Reichstages  sind  Vertreter  des  gesammten
  Volkes  und  an  Aufträge  und  Instruktionen  nicht  gebunden.


Artikel  30.

Kein  Mitglied  des  Reichstages  darf  zu  irgend  einer  Zeit

wegen  seiner  Abstimmung  oder  wegen  der  in  Ausübung  seines
        <pb n="46" />
        10

30  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  17.  April  1867.

 

Berufes  gethanen  Aeußerungen  gerichtlich  oder  disziplinarisch
verfolgt  oder  sonst  außerhalb  der  Versammlung  zur  Verantwortung
  gezogen  werden.

1  Artiikel  31.

Ohne  Genehmigung  des  Reichstages  kann  kein  Mitglied
desselben  während  der  Sitzungsperiode  wegen  einer  mit  Strafe
bedrohten  Handlung  zur  Untersuchung  gezogen  oder  verhaftet
werden,  außer  wenn  es  bei  Ausübung  der  That  oder  im  Laufe
des  nächstfolgenden  Tages  ergriffen  wird.

Gleiche  Genehmigung  ist  bei  einer  Verhaftung  wegen
Schulden  erforderlich.  »

Auf  Verlangen  des  Reichstages  wird  jedes  Strafverfahren
gegen  ein  Mitglied  desselben  und  jede  Untersuchungs-  oder

ivilhaft  für  die  Dauer  der  Sitzungsperiode  aufgehoben.

Artikel  32.  .
Die  Mitglieder  des  Reichstages  dürfen  als  solche  keine
Besoldung  oder  Entschädigung  beziehen.

VI.
Zoll-  und  Handelswesen.

Artikel  33.

Der  Bund  bildet  ein  Zoll-  und  Handelsgebiet,  umgeben
von  gemeinschaftlicher  Zollgrenze.  Ausgeschlossen  bleiben  die
wegen  ihrer  Lage  zur  Einschließung  in  die  Zollgrenze  nicht
geeigneten  einzelnen  Gebietstheile.

Alle  Gegenstände,  welche  im  freien  Verkehr  eines  Bundesstaates
  besindlich  sind,  können  in  jeden  anderen  Bundesstaat
eingeführt  und  dürfen  in  letzterem  einer  Abgabe  nur  insoweit
unterworfen  werden,  als  daselbst  gleichartige  inländische  Erzeugnisse
  einer  inreren  Steuer  unterliegen.
        <pb n="47" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  Vom  16.  April  1871.  31

 

Berufes  gethanen  Aeußerungen  #gerichtlich  oder  disziplinarisch
verfolgt  oder  sonst  außerhalb  der  Versammlung  zur  Verantwortung
  gezogen  werden.

 

Artikel  31.

Ohne  Genehmigung  des  Reichstages  kann  kein  Mitglied
desselben  während  der  Sitzungsperiode  wegen  einer  mit  Strafe
bedrohten  Kandlung  zur  Untersuchung  gezogen  oder  verhaftet
werden,  außer  wenn  es  bei  Ausübung  der  That  oder  im  Laufe
des  Pgechssolgene  Tages  er  riffen  wird.

Gleiche  Genehmigung  ei  einer  Verhaftung  wegen
Schulden  erforderlich.

Auf  Verlangen  des  Reichstages  wird  jedes  Strafverfahren
gegen  ein  Mitglied  desselben  und  jede  Untersuchungs-  oder
Civilhaft  für  die  Dauer  der  Sitzungsperiode  aufgehoben.

Artikel  32.
Die  Mitglieder  des  Reichstages  dürfen  als  solche  keine
Besoldung  oder  Entschädigung  beziehen.
Neunte  Verfassungsänderung.  S.  oben  S.  XIII.  Das  Gesetz
v.  21.  Mai  1906  bestimmt:
6  1.
An  Stelle  des  Artikel  32  der  Reichsverfassung
treten  folgende  Vorschriften:
Die  Mitglieder  des  Reichstags  dürfen  als  solche
keine  Besoldung  beziehen.  Sie  erhalten  eine  Entschädigung
  nach  Maßgabe  des  Gesetzes.

VI.  Zoll=  und  Handelswesen.

Artikel  33.

Deutschland  bildet  ein  Zoll=  und  Handelsgebiet,  umgeben
von  gemeinschaftlicher  Zollgrenze.  Ausgeschlossen  bleiben  die
wegen  ihrer  Lage  zur  Einschließung  in  die  Zollgrenze  nicht
geeigneten  einzelnen  Gebietstheile.

Alle  Gegenstände,  welche  im  freien  Verkehr  eines  Bundesstaates
  befindlich  sind,  können  in  jeden  anderen  Bundesstaat
eingeführt  und  dürfen  in  letzterem  einer  Abgabe  nur  insoweit
unterworfen  werden,  als  daselbst  gleichartige  inländische  Erzeugnisse
  einer  inneren  Steuer  unterliegen.

 

S.  72.
        <pb n="48" />
        32  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  17.  April  1867.

Artikel  34.

Die  Hansestädte  Lübeck,  Bremen  und  Hamburg  mit  einem
dem  Zweck  entsprechenden  Bezirke  ihres  oder  des  umliegenden
Gebietes  bleiben  als  Freihäsen  außerhalb  der  gemeinschaftlichen
  Zollgrenze,  bis  sie  ihren  Einschluß  in  dieselbe  beantragen

  Artikel  35.

Der  Bund  ausschließlich  hat  die  Gesetzgebung  über  das
gesammte  Zollwesen,  über  die  Besteuerung  des  Verbrauches  von
einheimischem  Zucker,  Branntwein,  Salz.  Bier  und  Taback,
sowie  über  die  Maaßregeln,  welche  in  den  Zollausschlüssen  zur
Sicherung  der  gemeinschaftlichen  Zollgrenze  erforderlich  sind.

Artikel  36.

Die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Zölle  und  Verbrauchssteuern
  (Art.  35.)  bleibt  jedem  Bundesstaate,  soweit  derselbe
sie  bisher  ausgeübt  hat,  innerhalb  seines  Gebietes  überlassen.

!  Das  Bundespräsidium  überwacht  die  Einhaltung  des
gesetzlichen  Verfahrens  durch  Bundesbeamte,  welche  es  den
Zoll=  oder  Steuerämtern  und  den  Direktivbehörden  der  einzelnen
  Staaten,  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrathes
  für  Zoll=  und  Steuerwesen,  beiordnet.

 

Artikel  37.
Der  Bundesrath  beschließt:
1)  über  die  dem  Reichstage  vorzulegenden  oder  von  demselben
  angenommenen  unter  die  Bestimmung  des  Art.  35.

allenden  gesetzlichen  Anordnungen  einschließlich  der
Handels=  und  Schiffahrtsverträge;
        <pb n="49" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  Vom  16.  April  1871.  33

 

Artikel  34.

Die  Hansestädte  Bremen  und  Hamburg  mit  einem  dem
Zweck  entsprechenden  Bezirke  ihres  oder  des  umliegenden
Gebietes  bleiben  als  Freihäfen  außerhalb  der  gemeinschaftlichen
  Zollgrenze,  bis  sie  ihren  Einschluß  in  dieselbe  beantragen.

  Artikel  35.

Das  Reich  ausschließlich  hat  die  Gesetzgebung  über  das
gesammte  Zollwesen,  über  die  Besteuerung  des  im  Bundesgebiete
  gewonnenen  Salzes  und  Tabacks,  bereiteten  Branntweins
  und  Bieres  und  aus  Rüben  oder  anderen  inländischen
Erzeugnissen  dargestellten  Zuckers  und  Syrups,  über  den  gegenseitigen
  Schutz  der  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  erhobenen
Verbrauchsabgaben  gegen  Hinterziehungen,  sowie  über  die
Maßregeln,  welche  in  den  Zollausschlüssen  zur  Sicherung  der
gemeinsamen  Zollgrenze  erforderlich  sind.

In  Bayern,.  Württemberg  und  Baden  bleibt  die  Besteuerung
  des  inländischen  Branntweins  und  Bieres  der
Landesgesesgebung  vorbehalten.  Die  Bundesstaaten  werden
jedoch  ihr  Bestreben  darauf  richten,  eine  Uebereinstimmung
der  Gesetzgebung  über  die  Besteuerung  auch  dieser  Gegenstände
herbeizuführen.

 

Artikel  36.

Die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Zölle  und  Verbrauchssteuern
  (Art.  35.)  bleibt  jedem  Bundesstaate,  soweit  derselbe
sie  bisher  ausgeübt  hat,  innerhalb  seines  Gebietes  überlassen.
Der  Kaiser  überwacht  die  Einhaltung  des  gesetzlichen  Verfahrens
  durch  Reichsbeamte,  welche  er  den  Zoll=  oder  Steuerämtern
  und  den  Direktivbehörden  der  einzelnen  Staaten,  nach
Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrathes  für  Zoll=  und
Steuerwesen,  beiordnet.

Die  von  diesen  Beamten  über  Mängel  bei  der  Ausführung
der  gemeinschaftlichen  Gesetzgebung  (Art.  35.)  gemachten  Anzeigen
  werden  dem  Bundesrathe  zur  Beschlußnahme  vorgelegt.

Artikel  37.

Bei  der  Beschlußnahme  über  die  zur  Ausführung  der  gemeinschaftlichen
  Gesetzgebung  (Art.  35.)  dienenden  Verwaltungsvorschriften
  und  Einrichtungen  giebt  die  Stimme  des  Präsidiums
  alsdann  den  Ausschlag,  wenn  sie  sich  für  Aufrechthaltung
  der  bestehenden  Vorschrift  oder  Einrichtung  ausspricht.

Deutsche  Staatsgrundgesetze.  I.  6.  Aufl.  G.  A.  3

 

 

 

 

 

S.

73  2
        <pb n="50" />
        34  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  17.  April  1867.

 

2)  über  die  zur  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Gesetzgebung
  (Art.  35.)  dienenden  Verwaltungsvorschriften
und  Einrichtungen;

3)  über  Mängel,  welche  bei  der  Ausführung  der  gemeinschaftlichen
  Gesetzgebung  (Art.  35.)  hervortreten;

4)  über  die  von  seiner  Rechnungsbehörde  ihm  vorgelegte
schließliche  Feststellung  der  in  die  Bundeskasse  fließenden
Abgaben  (Art.  39.).

Jeder  über  die  Gegenstände  zu  1.  bis  3.  von  einem  Bundesstaate
  oder  über  die  Gegenstände  zu  3.  von  einem  kontrolirenden
Beamten  bei  dem  Bundesrathe  gestellte  Antrag  unterliegt  der
gemeinschaftlichen  Beschlußnahme.  Im  Falle  der  Meinungsverschiedenheit
  giebt  die  Stimme  des  Präsidiums  bei  den  zu
1.  und  2.  bezeichneten  alsdann  den  Ausschlag,  wenn  sie  sich
für  Aufrechthaltung  der  bestehenden  Vorschrift  oder  Einrichtung
ausspricht,  in  allen  übrigen  Fällen  entscheidet  die  Mehrheit
der  Stimmen  nach  dem  in  Artikel  6.  dieser  Verfassung  festgestellten
  Stimmverhältniß.

 

 

Artikel  38.

Der  Ertrag  der  Zölle  und  der  in  Art.  35.  bezeichneten
Verbrauchsabgaben  fließt  in  die  Bundeskasse.

Dieser  Ertrag  besteht  aus  der  gesammten  von  den  Zöllen
und  Verbrauchsabgaben  aufgekommenen  Einnahme  nach  Abzug:

1)  der  auf  Gesetzen  oder  allgemeinen  Verwaltungsvorschriften.
beruhenden  Steuer-Vergütungen  und  Ermäßigungen;

2)  der  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten  und  zwar:

a)  bei  den  Zöllen  und  der  Steuer  von  inländischem
Zucker,  soweit  diese  Kosten  nach  den  Verabredungen
unter  den  Mitgliedern  des  Deutschen  Zoll=  und
Handelsvereins  der  Gemeinschaft  aufgerechnet  werden
onnten;

b)  bei  der  Steuer  von  inländischem  Salze  —  sobald
solche,  sowie  ein  Zoll  von  ausländischem  Salze  unter
Aufhebung  des  Salzmonopols  eingeführt  sein  wird
—  mit  dem  Betrage  der  an  Salzwerken  erwachsenden
Erhebungs=  und  Ausfsichtskosten;

e)  bei  den  übrigen  Steuern  mit  funfzehn  Prozent  der
Gesammteinnahme.
        <pb n="51" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  Vom  16.  April  1871.  35

Artikel  38.

Der  Ertrag  der  Zölle  und  der  anderen  in  Artikel  35.  bezeichneten
  Abgaben,  letzterer  soweit  sie  der  Reichsgesetzgebung
unterliegen,  fließt  in  die  Reichskasse.

Dieser  Ertrag  besteht  aus  der  gesammten  von  den  Zöllen
und  den  übrigen  Abgaben  aufgekommenen  Einnahme  nach  Abzug:

1)  der  auf  Gesetzen  oder  allgemeinen  Verwaltungsvorschriften
beruhenden  Steuervergütungen  und  Ermäßigungen,

2)  der  Rückerstattungen  für  unrichtige  Erhebungen,

3)  der  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten,  und  zwar:

a)  bei  den  Zöllen  der  Kosten,  welche  an  den  gegen  das
Ausland  gelegenen  Grenzen  und  in  dem  Grenzbezirke
für  den  Schutz  und  die  Erhebung  der  Zölle  erforderlich
  sind,

b)  bei  der  Salzsteuer  der  Kosten,  welche  zur  Besoldung
der  mit  Erhebung  und  Kontrolirung  dieser  Steuer
auf  den  Salzwerken  beauftragten  Beamten  aufgewendet
  werden,

)  bei  der  Rübenzuckersteuer  und  Tabacksteuer  der  Verütung,
  welche  nach  den  jeweiligen  Beschlüssen  des
undesrathes  den  einzelnen  Bundesregierungen  für

die  Kosten  der  Verwaltung  dieser  Steuern  zu  gewähren
  ist,

lch  bei  den  übrigen  Steuern  mit  funfzehn  Prozent  der  S.  14
Gesammteinnahme.
Pekwte  Verspssungeknderung,  Das  Gesetz  v.  3.  Juni  1906
SI.  rt.

oben  S.  XIII)  hebt  den  38  Abs.  2  Ziffer  34  „in  Ansehung
  der  Brausteuer“  auf.

 

 

 

 

 

37
        <pb n="52" />
        S.  12.

36  Verfafsung  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  17.  April  1867.

 

!  Die  außerhalb  der  gemeinschaftlichen  Zollgrenze  liegenden
  Gebiete  tragen  zu  den  Bundesausgaben  durch  Zahlung
eines  Aversums  bei.

Artikel  39.

Die  von  den  Erhebungsbehörden  der  Bundesstaaten  nach
Ablauf  eines  jeden  Vierteljahres  aufzustellenden  Quartalextrakte
und  die  nach  dem  Jahres=  und  Bücherschlusse  aufßzustellenden
Finalabschlüsse  über  die  im  Laufe  des  Vierteljahres  beziehungsweise
  während  des  Rechnungsjahres  fällig  gewordenen  Einnahmen
  an  Zöllen  und  Verbrauchsabgaben  werden  von  den
Direktivbehörden  der  Bundesstaaten,  nach  vorangegangener
Prüfung,  in  Hauptübersichten  zusammengestellt  und  diese  an
den  Ausschuß  des  Bundesrathes  für  das  Rechnungswesen
eingesandt.

Der  Letztere  stellt  auf  Grund  dieser  Uebersichten  von  drei
zu  drei  Monaten  den  von  der  Kasse  jedes  Bundesstaates  der
Bundeskasse  schuldigen  Betrag  vorläufig  fest  und  setzt  von
dieser  Feststellung  den  Bundesrath  und  die  Bundesstaaten  in
Kenntniß,  legt  auch  alljährlich  die  schließliche  Feststellung  jener
Beträge  mit  seinen  Bemerkungen  dem  Bundesrathe  zur  Beschlußnahme
  vor.

 

Artikel  40.

Die  Bestimmungen  in  dem  Zollvereinigungs-Vertrage  vom
16.  Mai  1865.,  in  dem  Vertrage  über  die  gleiche  Besteuerung
innerer  Erzeugnisse  vom  28.  Juni  1864.,  in  dem  Vertrage
über  den  Verkehr  mit  Taback  und  Wein  von  demselben  Tage
und  im  Artikel  2.  des  Zoll=  und  Anschlußvertrages  vom  11.  Juli
1864.a.  desgleichen  in  den  Thüringischen  Vereinsverträgen  bleiben
zwischen  den  bei  diesen  Verträgen  betheiligten  Bundesstaaten
in  Kraft,  soweit  sie  nicht  durch  die  Vorschriften  der  gegenwärtigen
  Verfassung  abgeändert  sind  und  so  lange  sie  nicht
aufk  em  im  Artikel  37.  vorgezeichneten  Wege  abgeändert
werden.
        <pb n="53" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  Vom  16.  April  1871.  37

 

Die  außerhalb  der  gemeinschaftlichen  Zollgrenze  liegenden
Gebiete  tragen  zu  den  Ausgaben  des  Reichs  durch  Zahlung
eines  Aversums  bei.

Bayern,  Württemberg  und  Baden  haben  an  dem  in  die
Reichskasse  fließenden  Ertrage  der  Steuern  von  Branntwein
und  Bier  und  an  dem  diesem  Ertrage  entsprechenden  Theile
des  vorstehend  erwähnten  Aversums  keinen  Theil.

Artikel  39.

Die  von  den  Erhebungsbehörden  der  Bundesstaaten  nach
Ablauf  eines  jeden  Vierteljahres  aufzustellenden  Quartal-Extrakte
  und  die  nach  dem  Jahres-  und  Bücherschlusse  aufzustellenden
  Finalabschlüsse  über  die  im  Laufe  des  Vierteljahres
beziehungsweise  während  des  Rechnungsjahres  fällig  gewordenen
  Einnahmen  an  Zöllen  und  nach  Artikel  38.  zur  Reichskasse
  fließenden  Verbrauchsabgaben  werden  von  den  Direktivbehörden
  der  Bundesstaaten,  nach  vorangegangener  Prüfung.
in  Hauptübersichten  zusammengestellt,  in  welchen  jede  Abgabe
gesondert  nachzuweisen  ist,  und  es  werden  diese  Uebersichten
an  den  Ausschuß  des  Bundesrathes  für  das  Rechnungswesen
eingesandt.

Der  letztere  stellt  auf  Grund  dieser  Uebersichten  von  drei
zu  drei  Monaten  den  von  der  Kasse  jedes  Bundesstaates  der
Reichskasse  schuldigen  Betrag  valiufig  fest  und  setzt  von  dieser
Feststellung  den  Bundesrath  und  die  Bundesstaaten  in  Kenntniß,
  legt  auch  alljährlich  die  schließliche  Feststellung  jener  Beträge
  mit  seinen  Bemerkungen  dem  Bundesrathe  vor.  Der
Bundesrath  beschließt  über  diese  Feststellung.

Artikel  40.

Die  Bestimmungen  in  dem  Zollvereinigungsvertrage  vom
8.  Juli  1867.  bleiben  in  Kraft,  soweit  sie  nicht  durch  die
Vorschriften  dieser  Verfassung  abgeändert  sind  und  so  lange
sie  nicht  auf  dem  im  Artikel  7.,  beziehungsweise  78.  bezeichneten
  Wege  abgeändert  werden.
        <pb n="54" />
        e  13.

38  BVerfafsung  des  Norddentschen  Bundes.  Vom  17.  April  1867.

 

Mit  diesen  Beschränkungen  finden  die  Bestimmungen  des
Zollvereinigungs-Vertrages  vom  16.  Mai  1865.  auch  auf  diejenigen
  Bundesstaaten  und  Gebietstheile  Anwendung,  welche
den  Deutschen  Zoll=  und  Handelsvereine  zur  Zeit  nicht  angehören.


 

VII.
Eisenbahnwesen.

Artikel  41.

Eisenbahnen,  welche  im  Interesse  der  Vertheidigung  des
Bundesgebietes  oder  im  Interesse  des  gemeinsamen  Verkehrs
für  nothwendig  erachtet  werden,  können  kraft  eines  Bundesgesetzes
  auch  gegen  den  Widerspruch  der  Bundesglieder,  deren
Gebiet  die  Eisenbahnen  durchschneiden,  unbeschadet  der  Landeshoheitsrechte,
  für  Rechnung  des  Bundes  angelegt  oder  an
Privatunternehmer  zur  Ausführung  konzessionirt  und  mit  dem
Expropriationsrechte  ausgestattet  werden.

Jede  bestehende  Eisenbahnverwaltung  ist  verpflichtet,  sich
den  Anschluß  neu  angelegter  Eisenbahnen  auf  Kosten  der  letzteren
  gefallen  zu  lassen.

Die  gesetzlichen  Bestimmungen,  welche  bestehenden  Eisenbahn---Unternehmungen
  ein  Widerspruchsrecht  gegen  die  Anlegung
  von  Parallel=  oder  Konkurrenzbahnen  einräumen,  werden,
  unbeschadet  bereits  erworbener  Rechte,  für  das  ganze
Bundesgebiet  hierdurch  aufgehoben.  Ein  solches  Widerspruchsrecht
  kann  auch  in  den  künftig  zu  ertheilenden  Konzessionen
nicht  weiter  verliehen  werden.

Artikel  42.

Die  Bundesregierungen  verpflichten  sich,  die  im  Bundesgebiete
  belegenen  Eisenbahnen  im  Interesse  des  allgemeinen
rtefs  wie  ein  einheitliches  Netz  verwalten  und  zu  diesem
Behuf  auch  die  neu  herzustellenden  Bahnen  nach  einheitlichen
Normen  anlegen  und  ausrüsten  zu  lassen.

Artikel  43.

Es  sollen  demgemäß  in  thunlichster  Beschleunigung  übereinstimmende
  Betriebseinrichtungen  getroffen,  insbesondere  gleiche
Bahnpolizei-Reglements  eingestchr  werden.  Der  Bund  hat
dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Eisenbahnverwaltungen  die
Bahnen  jederzeit  in  einem,  die  nöthige  Sicherheit  gewährenden
        <pb n="55" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  Vom  16.  April  1871.  39

 

VII.  Eisenbahnwesen.

Artikel  41.

Eisenbahnen,  welche  im  Interesse  der  Vertheidigung  Deutschlands
  oder  im  Interesse  des  gemeinsamen  Verkehrs  für  nothwendig
  erachtet  werden,  können  kraft  eines  Reichsgesetzes  auch
gegen  den  Widerspruch  der  Bundesglieder,  deren  Gebiet  die
Eieenbahnen  durchschneiden,  unbeschadet  der  Landeshoheitsrechte,
für  Rechnung  des  Reichs  angelegt  oder  an  Privatunternehmer
zur  Ausführung  konzessionirt  und  mit  dem  Expropriationsrechte
ausgestattet  werden.

Jede  bestehende  Eisenbahnverwaltung  ist  verpflichtet,  sich
den  Anschluß  neu  angelegter  Eisenbahnen  auf  Kosten  der  letzteren
  gefallen  zu  lassen.

!  Die  gesetzlichen  Bestimmungen,  welche  bestehenden  Eisen=  S.  .
bahn=  Unternehmungen  ein  Widerspruchsrecht  gegen  die  Anlegung
  von  Parallel=  oder  Konkurrenzbahnen  einräumen,  werden,
  unbeschadet  bereits  erworbener  Rechte,  für  das  ganze
Reich  hierdurch  aufgehoben.  Ein  solches  Widerspruchsrecht
kann  auch  in  den  künftig  zu  ertheilenden  Konzessionen  nicht
weiter  verliehen  werden.

 

Artikel  42.

Die  Bundesregierungen  verbslichten  sich,  die  Deutschen
Eisenbahnen  im  Interese  des  allgemeinen  Verkehrs  wie  ein
einheitliches  Netz  verwalten  und  zu  diesem  Behuf  auch  die  neu
herzustellenden  Bahnen  nach  einheitlichen  Normen  anlegen  und
ausrüsten  zu  lassen.

 

Artikel  43.

Es  sollen  demgemäß  in  thunlichster  Beschleunigung  übereinstimmende
  Betriebseinrichtungen  getroffen,  insbesondere  gleiche
Bahnpolizei-Reglements  eingesähl  werden.  Das  Reich  hat
dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Eisenbahnverwaltungen  die
Bahnen  jederzeit  in  einem  die  nöthige  Sicherheit  gewährenden
        <pb n="56" />
        40  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  17.  April  1867.

baulichen  Zustande  erhalten  und  dieselben  mit  Betriebsmaterial
so  ausrüsten,  wie  das  Verkehrsbedürfniß  es  erheischt.

Artikel  44.

Die  Eisenbahnverwaltungen  sind  verpflichtet,  die  für  den
durchgehenden  Verkehr  und  zur  Herstellung  ineinander  greifender
Fahrpläne  nöthigen  Personenzüge  mit  entsprechender  Fahrgeschwindigkeit,
  desgleichen  die  zur  Bewältigung  des  Güterverkehrs
  nöthigen  Güterzüge  einzuführen,  auch  direkte  Expeditionen
  im  Personen=  und  Güterverkehr,  unter  Gestattung
des  Ueberganges  der  Transportmittel  von  einer  Bahn  auf  die
andere,  gegen  die  übliche  Vergütung  einzurichten.

 

Artikel  45.

Dem  Bunde  steht  die  Kontrole  über  das  Tarifwesen  zu.
Derselbe  wird  namentlich  dahin  wirken:

1)  daß  baldigst  auf  den  Eisenbahnen  im  Gebiete  des  Bundes
übereinstimmende  Betriebsreglements  eingeführt  werden;

2)  daß  die  möglichste  Gleichmäßigkeit  und  Herabsetzung  der
Tarife  erzielt,  insbesondere,  daß  bei  größeren  Entfernungen
  für  den  Transport  von  Kohlen,  Koaks,  Holz,
Erzen,  Steinen,  Salz,  Roheisen,  Düngungsmitteln  und
ähnlichen  Gegenständen  ein  dem  Bedürfniß  der  Landwirthschaft
  und  Zwuftei  entsprechender  ermäßigter  Tarif,
und  zwar  zunächst  thunlichst  der  Ein-Pfennig-Tarif  eingeführt
  werde.

 

 

Artikel  46.

Bei  eintretenden  Nothständen,  insbesondere  bei  ungewöhnlicher

  Theuerung  der  Lebensmittel,  sind  die  Eisenbahnverwaltungen

E.  14.  verpflichtet,  für  den  Transport,  I  namentlich  von  Getreide,

Mehl,  Külsenftuchten  und  Kartoffeln,  zeitweise  einen  dem

Bedürfniß  entsprechenden,  von  dem  Bundespräsidium  auf  Vorschlag

  des  betreffenden  Bundesraths-Ausschusses  festzustellen.

den,  niedrigen  Spezialtarif  einzuführen,  welcher  jedoch  nicht

unter  den  niedrigsten  auf  der  betreffenden  Bahn  für  Rohprodukte
  geltenden  Satz  herabgehen  darf.
        <pb n="57" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  Vom  16.  April  1871.  41

 

baulichen  Zustande  erhalten  und  dieselben  mit  Betriebsmaterial
so  ausrüsten,  wie  das  Verkehrsbedürfniß  es  erheischt.

Artikel  44.

Die  Eisenbahnverwaltungen  sind  verpflichtet,  die  für  den
durchgehenden  Verkehr  und  zur  Herstellung  ineinander  greifender
Fahrpläne  röthigen  Personenzüge  mit  entsprechender  Fahrgeschwindigkeit,
  desgleichen  die  zur  Bewältigung  des  Güterverkehrs
  nöthigen  Güterzüge  einzuführen,  auch  direkte  Exbeditionen
  im  Personen=  und  Güterverkehr,  unter  Gestattung

es  Ueberganges  der  Transportmittel  von  einer  Bahn  auf  die
andere,  gegen  die  übliche  Vergütung  einzurichten.

Artikel  45.

Dem  Reiche  steht  die  Kontrole  über  das  Tarifwesen  zu.
Dasselbe  wird  namentlich  dahin  wirken:

1)  daß  baldigst  auf  allen  Deutschen  Eisenbahnen  übereinstimmende

  Betriebsreglements  eingeführt  werden;

2)  daß  die  möglichste  Gleichmäßigkeit  und  Herabsetzung  der
Tarife  erzielt,  insbesondere,  daß  bei  größeren  Entfernungen
  für  den  Transport  von  Kohlen,  Koaks,  Holz,
Erzen,  Steinen,  Salz,  Roheisen,  Düngungsmitteln  und
ähnlichen  Gegenständen  ein  dem  Bedürfniß  der  Landwirthschaft
  und  Industrie  entsprechender  ermäßigter  Tarif,
und  zwar  zunächst  thunlichst  der  Einpfennig-Tarif  eingeführt
  werde.

 

Artikel  46.

Bei  eintretenden  Nothständen,  insbesondere  bei  ungewöhnlicher
  Theuerung  der  Lebensmittel,  sind  die  Eisenbahnverwaltungen
verpflichtet,  für  den  Transport,  I  namentlich  von  Getreide,
Mehl.  Hülsenfrüchten  und  Kartoffeln,  zeitweise  einen  dem
Wnn—-  entsprechenden,  von  dem  Kaiser  auf  Vorschlag  des
betreffenden  Bundesraths-Ausschusses  festzustellenden,  niedrigen
Spezialtarif  einzuführen,  welcher  jedoch  nicht  unter  den  niedalgsten
  auf  der  betreffenden  Bahn  für  Rohprodukte  geltenden
  Satz  herabgehen  darf.  Z  Z

Die  vorstehend,  sowie  die  in  den  Artikeln  42.  bis  45.
getroffenen  Bestimmungen  sind  auf  Bayern  nicht  anwendbar.

Dem  Reiche  steht  jedoch  auch  Bayern  gegenüber  das  Recht
zu,  im  Wege  der  Gesetgelungm  einheitliche  Normen  für  die

S.  7
        <pb n="58" />
        42  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  17.  April  1867.

Artikel  47.

Den  Anforderungen  der  Bundesbehörden  in  Betreff  der
Benutzung  der  Eisenbahnen  zum  Zweck  der  Vertheidigung  des
Bundesgebietes  haben  sämmtliche  Eisenbahnverwaltungen  unweigerlich
  Folge  zu  leisten.  Insbesondere  ist  das  Militair
und  alles  Kriegsmaterial  zu  gleichen  ermäßigten  Sätzen  zu  befördern.


VIII.
Post-  und  Telegraphenwesen.

Artikel  48.

Das  Postwesen  und  das  Telegraphenwesen  werden  für
das  gesammte  Gebiet  des  Norddeutschen  Bundes  als  einheitliche
  Staatsverkehrs-Anstalten  eingerichtet  und  verwaltet.

Die  im  Artikel  4.  vorgesehene  Gesetzgebung  des  Bundes
in  Post=  und  Telegraphen-Angelegenheiten  erstreckt  sich  nicht
auf  diejenigen  Gegenstände,  deren  Regelung  nach  den  gegenwärtig
  in  der  Preußischen  Post=  und  Telegraphenverwaltung
maaßgebenden  Grundsätzen  der  reglementarischen  Festsetzung
oder  administrativen  Anordnung  überlassen  ist.

Artikel  49.

Die  Einnahmen  des  Post=  und  Telegraphenwesens  sind
für  den  ganzen  Bund  gemeinschaftlich.  Die  Ausgaben  werden
aus  den  genzeinschaftlichen  Einnahmen  bestritten.  Die  Ueberschüsse
  fließen  in  die  Bundeskasse  (Abschnitt  XII.).

Artikel  50.

Dem  Bundespräsidium  gehört  die  obere  Leitung  der  Postund
  Telegraphenverwaltung  an.  Dasselbe  hat  die  Pflicht  und  das
Recht,  dafür  zu  sorgen,  daß  Einheit  in  der  Organisation  der
Verwaltung  und  im  Betriebe  des  Dienstes,  sowie  in  der  Qualifikation
  der  Beamten  bergsstent  und  erhalten  wird.

Das  Präsidium  hat  für  den  Erlaß  der  reglementarischen
Festsetzungen  und  allgemeinen  administrativen  Anordnungen,
sowie  für  die  ausschließliche  Wahrnehmung  der  Beziehungen
zu  anderen  Deutschen  oder  außerdeutschen  Post=  und  Telegraphenverwaltungen
  Sorge  zu  tragen.
        <pb n="59" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  Vom  16.  April  1871.  43

 

Konstruktion  und  Ausrüstung  der  für  die  Landesvertheidigung
wichtigen  Eisenbahnen  aufzustellen.  ·

Artikel  47.

Den  Anforderungen  der  Behörden  des  Reichs  in  Betreff
der  Benutzung  der  Eisenbahnen  zum  Zweck  der  Vertheidigung
Deutschlands  haben  sämmtliche  Eisenbahnverwaltungen  unweigerlich
  Folge  zu  leisten.  Insbesondere  ist  das  Militair
ind  alles  Kriegsmaterial  zu  gleichen  ermäßigten  Sätzen  zu  beördern.


VIII.  Post=  und  Telegraphenwesen.

Artikel  48.

Das  Postwesen  und  das  Telegraphenwesen  werden  für
das  gesammte  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  als  einheitliche
Staatsverkehrs-Anstalten  eingerichtet  und  verwaltet.

Die  im  Artikel  4.  vorgesehene  Gesetzgebung  des  Reichs
in  Post=  und  Telegraphen-Angelegenheiten  erstreckt  sich  nicht  auf
diejenigen  Gegenstände,  deren  Regelung  nach  den  in  der  Norddeutschen
  Post=  und  Telegraphen-Verwaltung  maßgebend  gewesenen
  Grundsätzen  der  reglementarischen  Festsetzung  oder  administrativen
  Anordnung  überlassen  ist.

Artikel  49.

Die  Einnahmen  des  Post=  und  Telegraphenwesens  sind
für  das  ganze  Reich  gemeinschaftlich.  Die  Ausgaben  werden
aus  den  gemeinschaftlichen  Einnahmen  bestritten.  Die  Ueberschüsse
  fließen  in  die  Reichskasse  (Abschnitt  XII.).

Artikel  50.

Dem  Kaiser  gehört  die  obere  Leitung  der  Lest.  und  Telegraphenverwaltung
  an.  Die  von  ihm  bestellten  Behörden  haben
die  Pflicht  und  das  Recht,  dafür  zu  sorgen,  daß  Einheit  in
der  Organisation  der  Verwaltung  und  im  Betriebe  des  Dienstes,
sowie  in  der  Qualifikation  der  Beamten  hergestellt  und  erhalten
  wird.

!  Dem  Kaiser  steht  der  Erlaß  der  reglementarischen  Fest=  S.
sezungen  und  allgemeinen  administrativen  Anordnungen,  sowie
  die  ausschließliche  Wahrnehmung  der  Beziehungen  zu
anderen  Post=  und  Telegraphenverwaltungen  zu.
        <pb n="60" />
        44  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  17.  April  1867.

 

Sämmtliche  Beamte  der  Post=  und  Telegraphenverwaltung
sind  verpflichtet,  den  Anordnungen  des  Bundespräsidiums  Folge
zu  leisten.  Diese  Verpflichtung  ist  in  den  Diensteid  aufzunehmen.

!  Die  Anstellung  der  bei  den  Verwaltungsbehörden  der
Post  und  Telegraphie  in  den  verschiedenen  Bezirken  erforderlichen
  oberen  Beamten  (z.  B.  der  Direktoren,  Räthe,  Ober-Inspektoren),
  ferner  die  Anstellung  der  zur  Wahrnehmung
des  Aussichts=  u.  s.  w.  Dienstes  in  den  einzelnen  Bezirken  als
Organe  der  erwähnten  Behörden  fungirenden  Post=  und  Telegraphenbeamten
  (z.  B.  Inspektoren,  Kontroleure)  geht  für  das
ganze  Gebiet  des  Norddeutschen  Bundes  von  dem  Präsidium
aus,  welchem  diese  Beamten  den  Diensteid  leisten.  Den  einzelnen
  Landesregierungen  wird  von  den  in  Rede  stehenden  Ernennungen,
  soweit  dieselben  ihre  Gebiete  betreffen,  Behufs  der
landesherrlichen  Bestätigung  und  Publikation  rechtzeitig  Mittheilung
  gemacht  werden.  4

Die  anderen  bei  den  Verwaltungsbehörden  der  Post  und
Telegraphie  erforderlichen  Beamten,  sowie  alle  für  den  lokalen
und  technischen  Betrieb  bestimmten,  mithin  bei  den  eigentlichen
Betriebsstellen  fungirenden  Beamten  u.  s.  w.  werden  von  den
betreffenden  Landesregierungen  angestellt.

Wo  eine  selbstständige  Landes-Post=  resp.  Telegraphen-Verwaltung
  nicht  besteht,  entscheiden  die  Bestimmungen  der
besonderen  Verträge.

Artikel  51.

Zur  Beseitigung  der  Perlkuitterung  des  Post=  und  Telegraphenwesens
  in  den  Hansestädten  wird  die  Verwaltung  und
der  Betrieb  der  verschiedenen  dort  befindlichen  staatlichen  Postund
  Telegraphen-Anstalten  nach  näherer  Anordnung  des  Bundespräsidiums,
  welches  den  Senaten  Gelegenheit  zur  Aeußerung
ihrer  hierauf  bezüglichen  Wünsche  geben  wird,  vereinigt.  Hinsichts
  der  dort  befindlichen  Deutschen  Anstalten  ist  diese  Vereinigung
  sofort  auszuführen.

Mit  den  außerdeutschen  Regierungen,  welche  in  den  Fanse,
städten  noch  Postrechte  besitzen  oder  ausüben,  werden  die  zu
den.  vorstehenden  Zweck  nöthigen  Vereinbarungen  getroffen
werden.

 

Artikel  52.

Bei  Ueberweisung  des  Ueberschusses  der  Postverwaltung
für  allgemeine  Bundeszwecke  (Artikel  49.)  soll,  in  Betracht  der
        <pb n="61" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  Vom  16.  April  1871.  45

Sämmtliche  Beamte  der  Post-  und  Telegraphenverwaltung
sind  verpflichtet,  den  Kaiserlichen  Anordnungen  Folge  zu  leisten.
Diese  Verpflichtung  ist  in  den  Diensteid  aufzunehmen.

Die  Anstellung  der  bei  den  Verwaltungsbehörden  der  Post
und  Telegraphie  in  den  verschiedenen  Bezirken  erforderlichen
oberen  Beamten  (z.  B.  der  Direktoren,  Räthe,  Ober-Inspektoren),
  ferner  die  Anstellung  der  zur  Wahrnehmung  des  Aufsichts=
  u.  s.  w.  Dienstes  in  den  einzelnen  Bezirken  als  Organe
der  erwähnten  Behörden  fungirenden  Post=  und  Telegraphenbeamten
  (z.  B.  Inspektoren,  Kontroleure)  geht  für  das  ganze
Gebiet  des  Deutschen  Reichs  vom  Kaiser  aus,  welchem  diese
Beamten  den  Diensteid  leisten.  Den  einzelnen  Landesregierungen
wird  von  den  in  Rede  stehenden  Ernennungen,  soweit  dieselben
ihre  Gebiete  betreffen,  Behufs  der  landesherrlichen  Bestätigung
und  Publikation  rechtzeitig  Mittheilung  gemacht  werden.

Die  anderen  bei  den  Verwaltungsbehörden  der  Post  und
Telegraphie  erforderlichen  Beamten,  sowie  alle  für  den  lokalen
und  technischen  Betrieb  bestimmten,  mithin  bei  den  eigentlichen
Betriebsstellen  fungirenden  Beamten  u.  s.  w.  werden  von  den
betreffenden  Landesregierungen  angestellt.

Wo  eine  selbstständige  Landespost=  resp.  Telegraphenverwaltung
  nicht  besteht,  entscheiden  die  Bestimmungen  der  besonderen
  Verträge.

 

 

Artikel  51.

Bei  Ueberweisung  des  Ueberschusses  der  Postverwaltung
für  allgemeine  Reichszwecke  (Art.  49.)  soll,  in  Betracht  der  bis-
        <pb n="62" />
        G.  16

46  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  17.  April  1867.

 

bisherigen  Verschiedenheit  der  von  den  Landes-Postverwaltungen
der  einzelnen  Gebiete  erzielten  Rein-Einnahmen,  zum  Zwecke
einer  entsprechenden  Ausgleichung  während  der  unten  festgesetzten
Uebergangszeit  folgendes  Verfahren  beobachtet  werden.

Aus  den  Postüberschüssen,  welche  in  den  einzelnen  Postbezirken
  während  der  fünf  Jahre  1861.  bis  1865.  aufgekommen
sind,  wird  ein  durchschnittlicher  Jahresüberschuß  berechnet,  und
der  Antheil,  welchen  jeder  einzelne  Postbezirk  an  dem  für  das

esammte  Gebiet  des  Norddeutschen  Bundes  sich  darnach  herausseellenden
  Postüberschusse  gehabt  hat,  nach  Prozenten  festgestellt.

Nach  Maaßgabe  des  auf  diese  Weise  festgestellten  Verhältnisses
  werden  aus  den  im  Bunde  aufkommenden  Postüberschüsfen
  während  der  nächsten  acht  Jahre  den  einzelnen  Staaten

ie  sich  für  dieselben  ergebenden  Quoten  auf  ihre  sonstigen
Beiträge  zu  Bundeszwecken  zu  Gute  gerechnet.

Nach  Ablauf  der  acht  Jahre  hört  jene  Unterscheidung  auf,
und  fließen  die  Postüberschüsse  in  ungetheilter  Aufrechnung  nach
dem  in  Artikel  49.  enthaltenen  Grundsatz  der  Bundeskafe  zu.

Von  der  während  der  vorgedachten  acht  Jahre  für  die

Hansestädte  sich  herausstellenden  Quote  des  Postüberschusses

wird  alljährlich  vorweg  die  Hälfte  dem  Bundespräsidium  zur
Disposition  gestellt  zu  dem  Zwecke,  daraus  zunächst  die  Kosten
für  die  Herstellung  normaler  Posteinrichtungen  in  den  Hansestädten
  zu  bestreiten.
        <pb n="63" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  Vom  16.  April  1871.  47

 

herigen  Verschiedenheit  der  von  den  Landes-Postverwaltungen
der  einzelnen  Gebiete  erzielten  Reineinnahmen,  zum  Zwecke
einer  entsprechenden  Ausgleichung  während  der  unten  festgesetzten
Uebergangszeit  folgendes  Verfahren  beobachtet  werden.

Aus  den  Postüberschüssen,  welche  in  den  einzelnen  Postbezirken
  während  der  fünf  Jahre  1861.  bis  1865.  aufgekommen
sind,  wird  ein  durchschnittlicher  Jahresüberschuß  berechnet,  und
der  Antheil,  welchen  jeder  einzelne  Postbezirk  an  dem  für  das
gesammte  Gebiet  des  Reichs  sich  darnach  herausstellenden  Postüberschusse
  gehabt  hat,  nach  Prozenten  festgestellt.

Nach  Maßgabe  des  auf  diese  Weise  festgestellten  Verhältnisses
  werden  den  einzelnen  Staaten  während  der  auf  ihren
Eintritt  in  die  Reichs-Postverwaltung  folgenden  acht  Jahre
die  sich  für  sie  aus  den  im  Reiche  aufkommenden  Postüberschüssen
ergebenden  Quoten  auf  ihre  sonstigen  Beiträge  zu  Reichszwecken
zu  Gute  gerechnet.

Nach  Ablauf  der  acht  Jahre  hört  jene  Unterscheidung  auf,
und  fließen  die  Postüberschüsse  in  ungetheilter  Aufrechnung  nach
dem  im  Artikel  49.  enthaltenen  Grundsatz  der  Reichskase  zu.

Von  der  während  der  vorgedachten  acht  Jahre  für  die
Hansestädte  sich  herausstellenden  Quote  des  Postüberschusses
wird  alljährlich  vorweg  die  Hälfte  dem  Kaiser  zur  Disposition

estellt  zu  dem  Zwecke,  daraus  zunächst  die  Kosten  für  die
Herstellung  normaler  Posteinrichtungen  in  den  Hansestädten  zu
bestreiten.

1  Artikel  52.

Die  Bestimmungen  in  den  vorstehenden  Artikeln  48.  bis
51.  finden  auf  Bayern  und  Württemberg  keine  Anwendung.
An  ihrer  Stelle  gelten  für  beide  Bundesstaaten  folgende  Bestimmungen.


Dem  Reiche  ausschließlich  steht  die  Gesetzgebung  über  die
Vorrechte  der  Post  und  Telegraphie,  über  die  rechtlichen  Verhältnisse
  beider  Anstalten  zum  Publikum,  über  die  Portofreiheiten
  und  das  Posttaxwesen,  jedoch  ausschließlich  der  reglementarischen
  und  Tarif-Bestimmungen  für  den  internen  Verkehr
innerhalb  Bayerns,  beziehungsweise  Württembergs,  sowie,
unter  gleicher  Beschränkung,  die  Feststellung  der  Gebühren  für
die  telegraphische  Korrespondenz  zu.

Ebenso  steht  dem  Reiche  die  Regelung  des  Post=  und
Telegraphenverkehrs  mit  dem  Auslande  zu,  ausgenommen  den
eigenen  unmittelbaren  Verkehr  Bayerns,  beziehungsweise  Würt-
        <pb n="64" />
        48  Berfassung  des  Norddentschen  Bundes.  Vom  17.  April  1867.

 

IX.
Marine  und  Schiffahrt.

Artikel  53.

Die  Bundes-Kriegsmarine  ist  eine  einheitliche  unter  Preußischem
  Oberbefehl.  Die  Organisation  und  Zusammensetzung
derselben  liegt  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  ob,
welcher  die  Offiziere  und  Beamten  der  Marine  ernennt,  und
für  welchen  dieselben  nebst  den  Mannschaften  eidlich  in  Pflicht
zu  nehmen  sind.
böf  Der  Kieler  Hafen  und  der  Jadehafen  sind  Bundes-Kriegsäfen.


Der  zur  Gründung  und  Erhaltung  der  Kriegsflotte  und
der  damit  zusammenhängenden  Anstalten  erforderliche  Aufwand
wird  aus  der  Bundeskasse  bestritten.

Die  gesammte  seemännische  Bevölkerung  des  Bundes,  einschließlich
  des  Maschinenpersonals  und  der  Schiffshandwerker,
ist  vom  Dienste  im  Landheere  befreit,  dagegen  zum  Dienste  in
der  Bundesmarine  verpflichtet.

Die  Vertheilung  des  Ersatzbedarfes  findet  nach  Maaßgabe
der  vorhandenen  seemännischen  Bevölkerung  statt,  und  die  heer
nach  von  jedem  Staate  gestellte  Quote  kommt  auf  die  Gestellung
zum  Landheere  in  Abrechnung.

 

Artikel  54.

Die  Kauffahrteischiffe  aller  Bundesstaaten  bilden  eine  einheitliche
  Handelsmarine.

Der  Bund  hat  das  Verfahren  zur  Ermittelung  der  Ladungsfähigkeit
  der  Seeschiffe  zu  bestimmen,  die  Ausstellung  der
Meßbriefe,  sowie  der  Schiffscertifikate  zu  regeln  und  die  Be-
        <pb n="65" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  Vom  16.  April  1871.  49

 

tembergs  mit  seinen  dem  Reiche  nicht  angehörenden  Nachbarstaaten,
  wegen  dessen  Regelung  es  bei  der  Bestimmung  im
Artikel  49.  des  Postvertrages  vom  23.  November  1867.  bewendet.

An  den  zur  Neichskae  fließenden  Einnahmen  des  Post=  und
Telegraphenwesens  haben  Bayern  und  Württemberg  keinen  Theil.

IX.  Marine  und  Schiffahrt.

Artikel  53.

Die  Kriegsmacine  des  Reichs  ist  eine  einheitliche  unter
dem  Oberbethl  des  Kaisers.  Die  Organisation  und  Zusammensetzung
  derselben  liegt  dem  Kaiser  ob,  welcher  die  Offiziere  und
Beamten  der  Marine  ernennt,  und  für  welchen  dieselben  nebst
den  Mannschaften  eidlich  in  Pflicht  zu  nehmen  sind.
haf  Der  Kieler  Hafen  und  der  Jadehafen  sind  Reichskriegsäfen.



Der  zur  Gründung  und  Erhaltung  der  Kriegsflotte  und
der  damit  zusammenhängenden  Anstalten  erforderliche  Aufwand
wird  aus  der  Reichskasse  bestritten.

Die  gesammte  seemännische  Bevölkerung  des  Reichs,  einschließlich
  des  Maschinenpersonals  und  der  Schiffshandwerker,
ist  vom  Dienste  im  Landheere  befreit,  dagegen  zum  Dienste  in
der  Kaiserlichen  Marine  verpflichtet.

1  Die  Vertheilung  des  Ersatzbedarfes  findet  nach  Maßgabe
der  vorhandenen  seemännischen  Bevölkerung  statt,  und  die  hiernach
  von  jedem  Staate  gestellte  Quote  kommt  auf  die  Gestellung
zum  Landheere  in  Abrechnung.  —

Sechste  Versassungsänderung.  S.  oben  S.  XII.  Das  Gesetz
v.  26.  Mai  1893  bestimmt  in

Artikel  I.
Der  Artikel  53  der  Reichsverfassung  erhält  folgende
  Fassung
Artikel  53.

([Dieser  Artikel  wird  dann  in  Absatz  1—4  genau  wiederholt  und  nur
Absatz  5  wird  weggelassen.]

Artikel  54.

Die  Kauffahrteischiffe  aller  Bundesstaaten  bilden  eine  einheitliche
  Handelsmarine.

Das  Reich  hat  das  Verfahren  zur  Ermittelung  der  Ladungsfähigkeit
  der  Seeschiffe  zu  bestimmen,  die  Ausstellung  der
Meßbriefe,  sowie  der  Schiffscertifikate  l  zu  regeln  und  die  Be=  7#

Deutsche  Staatsgrundgesetze.  I.  6.  Aufl.  G.  A.  4
        <pb n="66" />
        .  11.

50  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  17.  April  1867.

 

dingungen  festzustellen,  von  welchen  die  Erlaubniß  zur  Führung
eines  esschiffes  abhängig  ist.

In  den  Seehäfen  und  auf  allen  natürlichen  und  künstlichen
  Wasserstraßen  der  einzelnen  Bundesstaaten  werden  die
Kauffahrteischiffe  sämmtlicher  Bundesstaaten  gleichmäßig  zuelassen
  und  behandelt.  Die  Abgaben,  welche  in  den  Seehüfen
  von  den  Seeschiffen  oder  deren  Ladungen  für  die  Benutzung
  der  Schiffahrtsanstalten  erhoben  werden,  dürfen  die
zur  Unterhaltung  und  gewöhnlichen  Herstellung  dieser  Anstalten
erforderlichen  Kosten  nicht  übersteigen.

Auf  allen  natürlichen  Wasserstraßen  dürfen  Abgaben  nur
für  die  Benutzung  besonderer  Anstalten,  die  zur  Erleichterung
es  Verkehrs  bestimmt  sind,  erhoben  werden.  Diese  Abgaben,
sowie  die  Abgaben  für  die  Befahrung  solcher  künstlichen  Wasserstraßen,
  welche  Staatseigenthum  sind,  dürfen  die  zur  Unterhaltung
  und  gewöhnlichen  Herstellung  der  Anstalten  und  Anlagen
  erforderlichen  Kosten  nicht  übersteigen.  Auf  die  Flößerei
finden  diese  Bestimmungen  insoweit  Anwendung,  als  dieselbe
auf  schiffbaren  Wasserstraßen  betrieben  wird.

Auf  fremde  Schiffe  oder  deren  Ladungen  andere  oder
höhere  Abgaben  zu  legen,  als  von  den  Schiffen  der  Bundesstaaten
  oder  deren  Ladungen  zu  entrichten  sind,  steht  keinem
Einzelstaate,  sondern  nur  dem  Bunde  zu.
        <pb n="67" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  Vom  16.  April  1871.  51

 

dingungen  Astauftenen,  von  welchen  die  Erlaubniß  zur  Führung
eines  Ses  iffes  abhängig  ist.

In  den  Seehäfen  und  auf  allen  natürlichen  und  künstlichen
  Wasserstraßen  der  einzelnen  Bundesstaaten  werden  die
Kauffahrteischiffe  sämmtlicher  Bundesstaaten  gleichmäßig  zuelassen

  und  behandelt.  Die  Abgaben,  welche  in  den  See-Häfen
  von  den  Seeschiffen  oder  deren  Ladungen  für  die  Benutzung
  der  Schiffahrtsanstalten  erhoben  werden,  dürfen  die
zur  Unterhaltung  und  gewöhnlichen  Herstellung  dieser  Anstalten
erforderlichen  Kosten  nicht  übersteigen.

Auf  allen  natürlichen  Wasserstraßen  dürfen  Abgaben  nur
für  die  Benutzung  besonderer  Anstalten,  die  zur  Erleichterung
es  Verkehrs  bestimmt  sind,  erhoben  werden.  Diese  Abgaben,
sowie  die  Abgaben  für  die  Befahrung  solcher  künstlichen  Wasserstraßen,
  welche  Staatseigenthum  sind,  dürfen  die  zur  Unterhaltung
  und  gewöhnlichen  Herstellung  der  Anstalten  und  Anagen
  erforderlichen  Kosten  nicht  übersteigen.  Auf  die  Flößerei
finden  diese  Bestimmungen  insoweit  Anwendung,  als  dieselbe
auf  schiffbaren  Wasserstraßen  betrieben  wird.

Auf  fremde  Schiffe  oder  deren  Ladungen  andere  oder
Köhere  Abgaben  zu  legen,  als  von  den  Schiffen  der  Bundestaaten
  oder  deren  Ladungen  zu  entrichten  sind,  steht  keinem
Einzelstaate,  sondern  nur  dem  Reiche  zu.

ölft  assungsänd  .  Moch  nicht  in  Kraft  getreten.)
Zwole  Grrlasung  Borunge  .  heuch  den  Lastger  der

deutschen  Wasserstraßen  und  die  Erhebung  von
Schiffahrtsabgaben  vom  24.  Dezember  1911  bestimmt:

Artikel  I.

Im  Artikel  54  der  Reichsverfassung  wird  der
Abs.  3  Satz  2  gestrichent.  Anstatt  des  Abs.  4  werden
folgende  Absätze  eingerückt:  1

„Auf  natürlichen  Wasserstraßen  dürfen  Abgaben
  nur  für  solche  Anstalten  (Werke  und  Einrichtungen)
  erhoben  werden,  die  zur  Erleichterung
des  Verkehrs  bestimmt  sind.  Sie  dürfen  bei  staatlichen
  und  kommunalen  Anstalten  die  zur  Herstellung
  und  Unterhaltung  erforderlichen  Kosten
nicht  übersteigen.  Die  Herstellungs=  und  Unterhaltungskosten
  für  Anstalten,  die  nicht  zur  Er- 



 

1  Die  Worte:  „Die  Abgaben  —  übersteigen."“
47
        <pb n="68" />
        52  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  17.  April  1867.

 

—

Artikel  55.

Die  Flagge  der  Kriegs=  und  Handelsmarine  ist  schwarzweiß-roth.


X.
Konsulatwesen.

Artikel  56.

Das  gesammte  Norddeutsche  Konsulatwesen  steht  unter  der

Aufsicht  des  Bundespräsidiums,  welches  die  Konsuln,  nach

Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrathes  für  Handel
erkehr,  anstellt.

In  dem  Amtsbezirk  der  Bundeskonsuln  dürfen  neue  Landeskonsulate
  nicht  errichtet  werden.  Die  Bundeskonsuln  üben  für
die  in  ihrem  Bezirk  nicht  vertretenen  Bundesftaaten  die  Funktionen
  eines  Landeskonsuls  aus.  Die  sämmtlichen  bestehenden
Landeskonsulate  werden  aufgehoben,  sobald  die  Organisation
der  Bundeskonsulate  dergestalt  vollendet  ist,  daß  die  Vertretung
der  Einzelinteressen  aller  Bundesstaaten  als  durch  die  Bundeskonsulate
  gesichert  von  dem  Bundesrathe  anerkannt  wird.

und
        <pb n="69" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  Vom  16.  April  1871.  53

leichterung  des  Verkehrs,  sondern  auch  zur  Förderung
  anderer  Zwecke  und  Interessen  bestinemn
sind,  dürfen  nur  zu  einem  verhältnismäßigen
Anteil  durch  Schiffahrtsabgaben  aufgebracht
werden.  Als  Kosten  der  Herstellung  gelten  die
Zinsen  und  Tilgungsbeträge  für  die  aufgewendeten
  Kapitalien.

Die  Vorschriften  des  Abs.  4  finden  nur  Anwendung
  auf  die  Abgaben,  die  für  künstliche
Wasserstraßen  und  für  Anstalten  an  solchen  sowie
in  Häfen  erhoben  werden.

Der  Bemessung  von  Befahrungsabgaben
können  im  Bereiche  der  Binnenschiffahrt  die  Gesamtkosten
  für  eine  Wasserstraße,  ein  Strombebiet
  oder  ein  Wasserstraßennetz  zu  Grunde  geegt

  werden.  «

Auf  die  Flößerei  finden  diese  Bestimmungen
in  soweit  Anwendunge  als  sie  auf  schiffbaren
Wasserstraßen  betrieben  wird.“

Artikel  55.

Die  Flagge  der  Kriegs=  und  Handelsmarine  ist  schwarzweißroth.
  "

X.  Konsulatwesen.

Artikel  56.

Das  gesammte  Konsulatwesen  des  Deutschen  Reichs  steht
unter  der  Aussicht  des  Kaisers,  welcher  die  Konsuln,  nach  Vernehmung
  des  Ausschusses  des  Bundesrathes  für  Handel  und
Verkehr,  anstellt.

In  dem  Amtsbezirk  der  Deutschen  Konsuln  dürfen  neue
Landeskonsultie  nicht  errichtet  werden.  Die  Deutschen  Konsuln
üben  für  die  in  ihrem  Bezirk  nicht  vertretenen  Bundesstaaten
die  Fiultionen  eines  Landeskonsuls  aus.  Die  sämmtlichen
bestehenden  Landeskonsulate  werden  aufgehoben,  sobald  die
Organisation  der  Deutschen  Konsulate  dergestalt  vollendet  ist.

daß  die  Vertretung  der  Einzelinteressen  aller  Bundesstaaten
als  durch  die  Deutschen  Konsulate  gesichert  von  dem  Bundesrathe
  anerkannt  wird.
        <pb n="70" />
        54  Verfassung  des  Norddentschen  Bundes.  Vom  17.  April  1867.

XI.
Bundes-Kriegswesen.

Artikel  57.
Jeder  Norddeutsche  ist  wehrpflichtig  und  kann  sich  in  Ausübung
  dieser  Pflicht  nicht  vertreten  lalen.  sich

Artikel  58.

Die  Kosten  und  Lasten  des  gesammten  Kriegswesens  des
Bundes  sind  von  allen  Bundesstaaten  und  ihren  Angehörigen
gleichmäßig  zu  tragen,  so  daß  weder  Bevorzugungen,  noch
Prägravationen  einzelner  Staaten  oder  Klassen  grundsätzlich
zulässig  sind.  Wo  die  gleiche  Vertheilung  der  Lasten  sich  in
natura  nicht  herstellen  läßt,  ohne  die  öffentliche  Wohlfahrt  zu
schädigen,  ist  die  Ausgleichung  nach  den  Grundsätzen  der  G.
rechtigkeit  im  Wege  der  Gesetzgebung  festzustellen.

Artikel  59.

Jeder  wehrfähige  Norddeutsche  gchört  sieben  Jahre  lang,

in  der  Regel  vom  vollendeten  20.  bis  zum  beginnenden  28.

 

Lebensjahre,  dem  stehenden  Heere  —  und  zwar  die  ersten

drei  Jahre  bei  den  Fahnen,  die  letzten  vier  Jahre  in  der
Reserve  —  und  die  folgenden  fünf  Lebensjahre  der  Landwehr
an.  In  denjenigen  Bundesstaaten,  in  denen  bisher  eine  längere
als  zwölfjährige  Gesammtdienstzeit  gesetzlich  war,  findet  die
allmälige  Herabsetzung  der  Verpflichtung  nur  in  dem  Maaße
statt,  als  dies  die  Rücksicht  auf  die  Kriegsbereitschaft  des
Bundesheeres  zuläßt.

In  Bezug  auf  die  Auswanderung  der  Reservisten  sollen
lediglich  diejenigen  Bestimmungen  mnoa-gebend  sein,  welche  für
die  Auswanderung  der  Landwehrmänner  gelten.
        <pb n="71" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  Vom  16.  April  1871.  55

 

XI.  Reichskriegswesen.

Artikel  57.
Jeder  Deutsche  ist  wehrpflichtig  und  kann  sich  in  Ausübung
  dieser  Pflicht  nicht  vertreten  lassen.

Artikel  58.

Die  Kosten  und  Lasten  des  gesammten  Kriegswesens  des

Reichs  sind  von  allen  Bundesstaaten  und  ihren  Angehörigen

leichmäßig  zu  tragen,  so  daß  weder  Bevorzugungen,  noch
Pröpravölsonckn  einzelner  Staaten  oder  Klassen  gundfühlth
zulässig  sind.  Wo  die  gleiche  Vertheilung  der  Lasten  sich  in
natura  nicht  herstellen  läßt,  ohne  die  öffentliche  Wohlfahrt  zu
schädigen,  ist  die  Ausgleichung  nach  den  Grundsätzen  der  Gerechtigkeit
  im  Wege  der  Gesetzgebung  festzustellen.

Artikel  59.

1  Jeder  wehrfähige  Deutsche  gehört  sieben  Jahre  lang,  in
der  Regel  vom  vollendeten  20.  bis  zum  beginnenden  28.  Lebensjahre,
  dem  stehenden  perre  —  und  zwar  die  ersten  drei  Jahre
bei  den  Fahnen,  die  letzten  vier  Jahre  in  der  Reserve  —  und
die  folgenden  fünf  Lebensjahre  der  Landwehr  an.  1

Vierte  Verfassungsänderung.  S.  oben  S.  XII.  Das  Gesetz
v.  11.  Februar  1888  bestimmt:

1  Artikel  I.  Der  erste  Satz  des  Artikels  59  der  Verfassung
des  Deutschen  Reichs  vom  16.  April  1871  (Bundes-Gesetzbl.
  1871  Nr.  16.)  erhält  folgende  Fassung:

Jederwehrfähige  Deutsche  gehört  sieben  Jahre
lang,  in  der  Regel  vom  vollendeten  zwanzigsten
bis  zum  beginnenden  achtundzwanzigsten  Lebensjahre,
  dem  stehenden  -eer  und  zwar  die  ersten
drei  Jahre  bei  den  Fahnen,  die  letzten  vier  Jahre

in  der  Reserve  —,  die  folgen  den  fünf  Lebensjahre
der  Landwehr  ersten  Aufgebots  und  sodann  bis
zum  31.  März  desjenigen  Kalenderjahres,  in
welchem  das  neununddreißigste  Lebensjahr  vollendet
  wird,  der  Landwehr  zweiten  Aufgebotes  ani.#1

1  Diese  Bestimmung  war  nicht  aufgehoben,  aber  zum  Teil  auf  die
Zeit  v.  1.  Oktober  1893  bis  zum  31.  März  1899,  und  dann  wieder  vom
I.  April  1899—31.  März  1904  (eichsgesetzblatt  1899  S.  213—214)
        <pb n="72" />
        56  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  17.  April  1867.
        <pb n="73" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  Vom  16.  April  1871.  57

 

#  In  denjenigen
Bundesstaaten,  in  denen  bisher  eine  längere  als  zwölfjährige
Gesammtdienstzeit  gesetzlich  war,  findet  die  allmälige  Herabsetzung
  der  Verpflichtung  nur  in  dem  Maße  statt,  als  dies
die  Rücksicht  auf  die  Kriegsbereitschaft  des  Reichsheeres  zuläßt.#
Achte  Verfassungsänderung.  S.  oben  S.  XIII.  Das  Gesetz

v.  15.  April  1905  bestimmt:

Artikel  I.

An  die  Stelle  des  ersten  Absatzes  des  Art.  59  der
Verfassung  des  Deutschen  Reichs  vom  16.  April  1871
(Bundes-Gesetzbl.  1871  Nr.  16)  tritt  folgendes:

Jeder  wehrfähige  Deutsche  gehört  sieben  Jahre
lang,  in  der  Regel  vom  vollendeten  zwanzigsten
bis  zum  beginnenden  achtundzwan  igsten  Lebensjahre,
  dem  stehenden  Heere,  die  folgenden  fünf
Lebensjahre  der  Landwehr  ersten  Museebot  und
sodann  bis  zum  31.  März  des  Kalenderjahrs,  in
welchem  das  neununddreißigste  Lebensjahr  vollendet
  wird,  der  Landwehr  zweiten  Aufgebots  an.

Während  der  Dauer  der  Dienstpflicht  im  stehenden
  Heere  sind  die  Mannschaften  der  Kavallerie
und  reitenden  Feldartillerie  die  ersten  drei,  alle
übrigen  Mannschaften  die  ersten  zwei  Jahre  zum
ununterbrochenen  Dienste  bei  den  Fahnen  verpflichtet.


In  Bezug  auf  die  Auswanderung  der  Reservisten  sollen
lediglich  diejenigen  Bestimmungen  maßgebend  sein,  welche  für
die  Auswanderung  der  Landwehrmänner  gelten.

LZu  S.  55.)
suspendirt.  Das  Gesetz,  betr.  die  Friedenspräsenzstärke  des
deutschen  Heeres  v.  3.  August  1893  (Reichs-Gesetzblatt  1893  S.  233ff.)
normirte  nämlich  in  Art.  II  8  1  die  Dauer  der  Dienstpflicht  im  stehenden
Heere  für  die  genannte  Zeit  auf  3  Jahre  für  Kavallerie  u.  reitende  Feldartillerie,
  auf  2  Jahre  für  alle  übrigen  Mannschaften.  Nach  Art.  I.
6  3  dienten  Kavalleristen  u.  reitende  Feldartilleristen,  die  3  Jahre  aktiv
edient  haben,  in  der  Landwehr  ersten  Aufgebotes  nur  drei  Jahre.  —
urch  Gesetz  des  gleichen  Titels  v.  25.  März  1899  A.  II  wurden  diese
Bestimmungen  bis  zum  31.  März  1904  verlängert,  die  dreijährige  Dienstpflicht
  in  der  Landwehr  aber  auf  Mannschaften  der  Fußtruppen,  der
fahrenden  Feldartillerie  u.  des  Trains  ausgedehnt,  welche  freiwillig  drei
Jähre  aktiv  gedient  haben.  —  Durch  Gesetz  v.  22.  Februar  1904  (Reichsesetzblatt
  1904  S.  65)  ist  der  dies  ad  quem  vom  31.  März  1904  auf
den  31.  März  1905  verschoben  worden.  Am  25.  April  1905  ist  die  8.  Verfassungsänderung
  in  Kraft  getreten.
        <pb n="74" />
        58  Versassung  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  17.  April  1867.

 

Artikel  60.

Die  Friedens-Präsenzstärke  des  Bundesheeres  wird  bis
zum  31.  Dezember  1871.  auf  Ein  Prozent  der  Bevölkerung
von  1867.  normirt,  und  wird  pro  rata  derselben  von  den
einzelnen  Bundesstaaten  gestellt.  Für  die  spätere  Zeit  wird
die  Friedens-Präsenzstärke  des  Heeres  im  Wege  der  Bundesgesetzgebung
  festgestellt.

Artikel  61.

Nach  Publikation  dieser  Verfassung  ist  in  dem  ganzen
Bundesgebiete  die  gesammte  Preußische  Militairgesetzgebung
ungesäumt  einzuführen,  sowohl  die  Geste  selbst,  als  die  zu
ihrer  Ausführung,  Erläuterung  oder  Ergänzung  erlassenen
Reglements,  Instruktionen  und  Reskripte,  namentlich  also  das
Militair-Strafgesetzbuch  vom  3.  April  1845.,  die  Militair-Strafgerichtsordnung
  vom  3.  April  1845.,  die  Verordnung
über  die  Ehrengerichte  vom  20.  Juli  1843.,  die  Bestimmungen
über  Aushebung,  Dienstzeit,  Servis=  und  Verpflegungswesen,
Einquartierung,  Ersatz  von  Flurbeschädigungen,  Mobilmachung
u.  s.  w.  für  Krieg  und  Frieden.  Die  Militair-Kirchenordnung
ist  jedoch  ausgeschlossen.

Na#ch  gleichmäßiger  Durchführung  der  Bundes-Kriegsorganisation
  wird  das  Bundespräsidium  ein  umsfassendes
Bundes-Militairgesetz  dem  Reichstage  und  dem  Bundesrathe
zur  verfassungsmäßigen  Beschlußfassung  vorlegen.

Artikel  62.

Zur  Bestreitung  des  Aufwandes  für  das  gesammte  Bundesheer
  und  die  zu  demselben  Lehörigen  Einrichtungen  sind  bis
zum  31.  Dezember  1871.  dem  Bundesfeldherrn  jährlich  sovielmal
225  Thaler,  in  Worten  zweihundert  fünf  und  zwanzig  Thaler,
als  die  Kopfzahl  der  Friedensstärke  des  Heeres  nach  Artikel  60.
beträgt,  zur  Verfügung  zu  stellen.  Vergl.  Abschnitt  XII.

Die  Zahlung  dieser  Beitrige  beginnt  mit  dem  ersten  des

Monats  nach  Publikation  der  Bundesverfassung.
Nach  dem  31.  Dezember  1871.  müssen  diese  Beträge  von
den  einzelnen  Staaten  des  Bundes  zur  Bundekasse  fortgezahlt
werden.  Zur  Berechnung  derselben  wird  die  im  Artikel  60.
interimistisch  festgestellte  Friedens-Präsenzstärke  so  lange  festgehalten,
  bis  sie  durch  ein  Wueges  abgeändert  ist.

Die  Verausgabung  dieser  Summe  für  das  gesammte  Bundesheer
  und  dessen  Einrichtungen  wird  durchdas  Etatsgesetz  festgestellt.
        <pb n="75" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  Vom  16.  April  1871.  59

 

Artikel  60.

Die  Friedens-Präsenzstärke  des  Deutschen  Heeres  wird  bis
zum  31.  Dezember  1871.  auf  Ein  Prozent  der  Bevölkerung
von  1867.  normirt,  und  wird  pro  rata  derselben  von  den
einzelnen  Bundesstaaten  gestellt.  Für  die  spätere  Zeit  wird
die  Friedens-Präsenzstärke  des  Heeres  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung
  festgestellt.

 

 

—

Artikel  61.

Nach  Publikation  dieser  Verfassung  ist  in  dem  ganzen
Reiche  die  gesammte  Kreußücche  Militairgesetzgebung  ungesäumt
einzuführen,  sowohl  die  Gesetze  selbst,  als  die  zu  ihrer  Ausführung,
  Erläuterung  oder  Ergänzung  erlassenen  Reglements,
Instruktionen  und  Reskripte,  namentlich  also  das  Militair-Strafgesetzbuch
  vom  3.  April  1845.,  die  Militair-Strafgerichtsordnung
  vom  3.  April  1845.,  die  Verordnung  über  die  Ehrengerichte
  vom  20.  Juli  1843.,  die  Bestimmungen  über  Aushebung,
  Dienstzeit,  Servis=  und  Verpflegungswesen,  Einquartierung,
  Ersatz  von  Flurbeschädigungen,  Mobilmachung  u.  s.  w.
für  Krieg  und  Frieden.  Die  Militair-Kirchenordnung  ist  jedoch
  zugeissuften.  öih  der  Kr

Nach  gleichmäßiger  Durchführung  der  Kriegsorganisation
des  Deutschen  Heeres  wird  ein  umfassendes  Reichs-Militairgesetz
  dem  Reichstage  und  dem  Bundesrathe  zur  verfassungsmäßigen
  Beschlußschsung  vorgelegt  werden.

Artikel  62.

Zur  Bestreitung  des  Aufwandes  für  das  gesammte  Deutsche
Heer  und  die  zu  demselben  gehörigen  Einrichtungen  sind
bis  zum  31.  Dezember  1871.  i  dem  Kaiser  jährlich  sovielmal  Ss.  16
225  Thaler,  in  Worten  zweihundert  fünf  und  zwwanzig  Thaler,
als  die  Kopfzahl  der  Friedensstärke  des  Heeres  nach  Artikel  60.
beträgt,  zur  Verfügung  zu  stellen.  Vergl.  Abschnitt  XII.

Nach  dem  31.  Dezember  1871.  müssen  diese  Beiträge  von
den  einzelnen  Staaten  des  Bundes  zur  Reichskasse  fortgezahlt
werden.  Zur  Berechnung  derselben  wird  die  im  Artikel  60.
interimistisch  festgestellte  Friedens-Präsenzstärke  so  lange  festgehalten,
  bis  sie  durch  ein  Reichsgesetz  abgeändert  ist.

Die  Verausgabung  dieser  Summe  nie  das  gesammte  Reichsbers
  lund  dessen  Einrichtungen  wird  durch  das  Etatsgesetz  festgestellt.
  «
        <pb n="76" />
        G.  18.

60  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  17.  April  1867.

 

Bei  der  Feststellung  des  Militair-Ausgabe-Etats  wird  die

 

auf  Grundlage  dieser  Verfassung  gesetzlich  feststehende  Organisation

  des  Bundesheeres  zu  Grunde  gelegt.

1  Artikel  63.

Die  gesammte  Landmacht  des  Bundes  wird  ein  einheitliches
  Heer  bilden,  welches  in  Krieg  und  Frieden  unter  dem
Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preußen  als  Bundesfeldherrn
  steht.  .

DieRegimenter2c.führenfortlaufendeNummerndurch
die  ganze  Bundes-Armee.  Für  die  Bekleidung  sind  die  Grundfarben
  und  der  Schnitt  der  Königlich  Preußischen  Armee  maaßebend.

  Dem  betreffenden  Kontingentsherrn  bleibt  es  überassen,
  die  äußeren  Abzeichen  (Kokarden  2c.)  zu  bestimmen.

Der  Bundesfeldherr  hat  die  Pflicht  und  das  Recht,  dafür
Sorge  zu  tragen,  daß  innerhalb  des  Bundesheeres  alle  Truppentheile
  vollzählig  und  kriegstüchtig  vorhanden  sind  und  daß
Einheit  in  der  Organisation  und  PFormation,  in  Bewaffnung
und  Kommando,  in  der  Ausbildung  der  Mannschaften,  sowie
in  der  Qualifikation  der  Offiziere  hergestellt  und  erhalten  wird
Zu  diesem  Behufe  ist  der  Bundesfeldherr  berechtigt,  sich  jederzeit
  durch  Inspektionen  von  der  Verfassung  der  einzelnen  Kontingente
  zu,  überzeugen  und  die  Abstellung  der  dabei  vorgefundenen
  Mängel  anzuordnen.  .

Der  Bundesfeldherr  bestimmt  den  Präsenzstand,  die  Gliederung
  und  Eintheilung  der  Kontingente  der  Bundesarmee,
sowie  die  Organisation  der  Landwehr,  und  hat  das  Recht,
innerhalb  des  Bundesgebietes  die  Garnisonen  zu  bestimmen,
sowie  die  kriegsbereite  Aufstellung  eines  jeden  Theils  der
Bundesarmee  anzuordnen.

Behufs  Erhaltung  der  unentbehrlichen  Einheit  in  der  Administration,
  Verpflegung,  Bewaffnung  und  Ausrüstung  aller
Truppentheile  des  Bundesheeres  sind  die  bezüglichen  künftig
ergehenden  Anordnungen  für  die  Preußische  Armee  den  Kommandeuren
  der  übrigen  Bundeskontingente,  durch  den  Artikel  8.
Nr.  1.  bezeichneten  Ausschuß  für  das  Landheer  und  die  Festungen,
  zur  Nachachtung  in  geeigneter  Weise  mitzutheilen.

Artikel  64.

Alle  Bundestruppen  sind  verpflichtet,  den  Befehlen  des
Bundesseldheren  unbedingte  Folge  zu  leisten.  Diese  Verpflichtung
  ist  in  den  Fahneneid  aufzunehmen.
        <pb n="77" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  Vom  16.  April  1871.  61

 

Bei  der  Feststellung  des  Militair-Ausgabe-Etats  wird  die
auf  Grundlage  dieser  Verfassung  gesetzlich  feststehende  Organisation
  des  Reichsheeres  zu  Grunde  gelegt.

Artikel  63.

Die  gesammte  Landmacht  des  Reichs  wird  ein  einheitliches
Heer  bilden,  welches  in  Krieg  und  Frieden  unter  dem  Befehle
des  Kaisers  steht.

Die  Regimenter  rc.  führen  fortlaufende  Nummern  durch
das  ganze  Deutsche  Heer.  Für  die  Bekleidung  sind  die  Grundfarben
  und  der  Schnitt  der  Königlich  Preußicchen  Armee  maßebend.

  Dem  betreffenden  Kontingentsherrn  bleibt  es  überassen,
  die  äußeren  Abzeichen  (Kokarden  rc.)  zu  bestimmen.

Der  Kaiser  hat  die  Pflicht  und  das  Recht,  dafür  Sorge
zu  tragen,  daß  innerhalb  des  Deutschen  Heeres  alle  Truppentheile
  vollzählig  und  kriegstüchtig  vorhanden  sind  und  daß
Einheit  in  der  Organisation  und  Formation,  in  Bewaffnung
und  Kommando,  in  der  Ausbildung  der  Mannschaften,  sowie
in  der  Qualifikation  der  Offiziere  hergestellt  und  erhalten  wird.
Zu  diesem  Behufe  ist  der  Kaiser  berechtigt,  sich  jederzeit  durch
Inspektionen  von  der  Verfassung  der  einzelnen  Kontingente  zu
überzeugen  und  die  Abstellung  der  dabei  vorgefundenen  Mängel
anzuordnen.

Der  Kaiser  bestimmt  den  Präsenzstand,  die  Gliederung  und
Sinthelung  der  Kontingente  des  Reichsheeres,  sowie  die  Oranisation

  der  Landwehr,  und  hat  das  Recht,  innerhalb  des
undesgebietes  die  Garnisonen  zu  bestimmen,  sowie  die  kriegsbereite
  Aufstellung  eines  jeden  Theils  des  Reichsheeres  anzuordnen.

Behufs  Erhaltung  der  unentbehrlichen  Einheit  in  der  Administration,
  Verpflegung,  Bewaffnung  und  Ausrüstung  aller
Truppentheile  des  Deutschen  Heeres  sind  die  bezüglichen  künftig
riix*Z  Anordnungen  für  die  Preußische  Armee  den  Kommandeuren
  der  übrigen  Kontingente,  durch  den  Artikel  8.  Nr.  1.
bezeichneten  Ausschuß  für  das  Landheer  und  die  Festungen,
zur  Nachachtung  in  geeigneter  Weise  mitzutheilen.

 

 

 

Artikel  64.

Alle  Deutsche  Truppen  sind  verpsihue,  den  Befehlen  des
Kaisers  unbedingte  Folge  zu  leisten.  Diese  Verpflichtung  ist
in  den  Fahneneid  aufzunehmen.
        <pb n="78" />
        62  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  17.  April  1867.

 

Der  Höchstkommandirende  eines  Kontingents,  sowie  alle
Offiziere,  welche  Truppen  mehr  als  eines  Kontingents  beehligen,
  und  alle  Festungskommandanten  werden  von  dem

undesfeldherrn  ernannt.  Die  von  demselben  ernannten  Offiziere
  leisten  ihm  den  Fahneneid.  Bei  Generalen  und  den
Generalstellungen  versehenden  Offizieren  innerhalb  des  Bundeskontingents
  ist  die  Ernennung  von  der  jedesmaligen  Zustimmung
des  Bundesfeldherrn  abhängig  zu  machen.

Der  Bundesfeldherr  ist  berechtigt,  Behufs  Versetzung  mit
oder  ohne  Beförderung  für  die  von  Ihm  im  Bundesdienste,
s  es  im  Preußischen  Heir-  oder  in  anderen  Kontingenten  zu
esetzenden  Stellen  aus  den  Offizieren  aller  Kontingente  des
Bundesheeres  zu  wählen.

Artikel  65.

Das  Recht,  Festungen  innerhalb  des  Bundesgebietes  anzulegen,
  steht  dem  Bundesfeldherrn  zu,  welcher  die  Bewilliung
  der  dazu  erforderlichen  Mittel,  soweit  das  Ordinarium
se  nicht  gewährt,  nach  Abschnitt  XII.  beantragt.

Artikel  66.

Wo  nicht  besondere  Konventionen  ein  Anderes  bestimmen,
ernennen  die  Bundesfürsten  beziehentlich  die  Senate  die  Offi-=ziere
  ihrer  Kontingente,  mit  der  Einschränkung  des  Artikels  64.
Sie  sind  Chefs  aller  ihren  Gebieten  angehörenden  Truppentheile
  und  genießen  die  damit  verbundenen  Ehren.  Sie  haben
namentlich  das  Recht  der  Inspizirung  zu  jeder  Bit  und  erhalten,
  außer  den  regelmäßigen  Rapporten  und  Meldungen  über
vorkommende  Veränderungen,  Behufs  der  nöthigen  landesherrlichen
  Publikation,  rechtzeitige  Mittheilung  von  den  die  betreffenden
  Truppentheile  berührenden  Avancements  und  Ernennungen.

Anch  steht  ihnen  das  Recht  zu,  zu  polizeilichen  Zwecken
nicht  blos  ihre  eigenen  Truppen  zu  verwenden,  sondern  auch
alle  anderen  Truppentheile  der  Bundesarmee,  welche  in  ihren
Ländergebieten  dislocirt  sind,  zu  requiriren.

Artikel  67.

Ersparnisse  an  dem  Militairetat  fallen  unter  keinen  Umgänden
  einer  einzelnen  Regierung,  sondern  jederzeit  der  Bundesasse
  zu.
        <pb n="79" />
        Berfassung  des  Deutschen  Reichs.  Vom  16.  April  1871.  63

 

Der  Höchstkommandirende  eines  Kontingents,  sowie  alle
Offiziere,  welche  Truppen  mehr  als  eines  Kontingents  befehligen,
  und  alle  Festungskommandanten  werden  von  dem
Kaiser  ernannt.  Die  von  Demselben  ernannten  Offiziere  leisten
Ihm  den  Fahneneid.  Bei  Generalen  und  den  Generalstellungen
versehenden  !  Offizieren  innerhalb  des  Kontingents  ist  die  Ernennung
  von  der  jedesmaligen  Zustimmung  des  Kaisers  abhängig
  zu  machen.

«  er  Kaiser  ist  berechtigt,  Behufs  Versetzung  mit  oder  ohne

Beförderung  für  die  von  Ihm  im  Reichsdienste,  es  im
Preußischen  Heere,  oder  in  anderen  Kontingenten  zu  besetzenden
Stelle  dus  den  Osfizieren  aller  Kontingente  des  Reichsheeres
zu  wählen.

Artikel  65.

Das  Recht,  Festungen  innerhalb  des  Bundesgebietes  anzulegen,
  steht  dem  Kaiser  zu,  welcher  die  Bewilligung  der  dazu
erforderlichen  Mittel,  soweit  das  Ordinarium  sie  nicht  gewährt,
nach  Abschnitt  XII.  beantragt.

Artikel  66.

Wo  nicht  besondere  Konventionen  ein  Anderes  bestimmen.
ernennen  die  Bundesfürsten,  beziehentlich  die  Senate  die  Offiziere
  ihrer  Kontingente,  mit  der  Einschränkung  des  Artikels  64.
Sie  sind  Chefs  aller  ihren  Gebieten  angehörenden  Truppentheile
  und  genießen  die  damit  verbundenen  Ehren.  Sie  haben
namentlich  das  Recht  der  Inspizirung  zu  jeder  Zeit  und  erhalten,
  außer  den  regelmäßigen  Rapporten  und  Meldungen  über
vorkommende  Veränderungen,  Behufs  der  nöthigen  landesherrlichen
  Publikation,  rechtzeitige  Mittheilung  von  den  die  betreffenden
  ene  berührenden  Avancements  und  Ernennungen.

Tuch  steht  ihnen  das  Recht  zu,  zu  polizeilichen  Zwecken
nicht  blos  ihre  eigenen  Truppen  zu  verwenden,  sondern  auch
alle  anderen  Truppentheile  des  Reichsheeres,  welche  in  ihren
Ländergebieten  dislocirt  sind,  zu  requiriren.

Artikel  67.

Ersparnisse  an  dem  Militair-Etat  fallen  unter  keinen  Umstäen
  einer  einzelnen  Regierung,  sondern  jederzeit  der  Reichsasse
  zu.

S.  682
        <pb n="80" />
        64  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  17.  April  1867.

Artikel  68.

Der  Bundesfeldherr  kann,  wenn  die  öffentliche  Sicherheit
in  dem  Bundesgebiete  bedroht  ist,  einen  jeden  Theil  desselben
in  Kriegszustand  erklären.  Bis  zum  Erlaß  eines  die  Voraussetzungen,
  die  Form  der  Verkündigung  und  die  Wirkungen
einer  golchen  Erklärung  regelnden  Bundesgesetzes  gelten  dafür
die  Vorschriften  des  Preußischen  Gesetzes  vom  4.  Juni  1851.
(Gesetz  Samml.  für  1851.  S.  451.  ff.)

 

 

XII.
Bundesfinanzen.

Artikel  69.

Alle  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Bundes  müssen  für
jedes  Jahr  veranschlagt  und  auf  den  Bundeshaushaltsetat
gebracht  werden.  Letzterer  wird  vor  Beginn  des  Etatsjahres
nach  folgenden  Grundsätzen  durch  ein  Gesetz  festgestellt.

Artikel  70.

ur  Bestreitung  aller  gemeinschaftlichen  Ausgaben  dienen
unächst  die  etwaigen  Ueberschüsse  der  Vorjahre,  sowie  die  aus
en  doten.  den  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  und  aus
dem  Post=  und  Telegraphenwesen  fließenden  gemeinschaftlichen
Einnahmen.  Insoweit  dieselben  durch  diese  Einnahmen  nicht
gedeckt  werden,  sind  sie,  so  lange  Bundessteuern  nicht  eingeführt
sind,  durch  Beiträge  der  einzelnen  Bundesstaaten  nach  Maaß-S.
  u1.  gabe  ihrer  Bevölkerung  aufzubringen,  welche  bis  zur  Höhe
des  bubgetmäßigen  Betrages  durch  das  Präsidium  ausgeschrieben
werden.
        <pb n="81" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  Vom  16.  April  1871.  65

 

Artikel  68.

Der  Kaiser  kann,  wenn  die  öffentliche  Sicherheit  in  dem
Bundesgebiete  bedroht  ist,  einen  jeden  Theil  desselben  in  Kriegs,
zustand  erklären.  Bis  zum  Erlaß  eines  die  Voraussetzungen,
die  Form  der  Verkündigung  und  die  Wirkungen  einer  solchen
Erklärung  regelnden  Reichsgesetzes  gelten  dafür  die  Vorschriften
des  Preußischen  Gesetzes  vom  4.  Juni  1851.  (Gesetz-Samml.
für  1851.  S.  451  ff.).

Schlußbestimmung  zum  XI.  Abschnitt.

Die  in  diesem  Abschnitt  enthaltenen  Vorschriften  kommen
in  Bayern  nach  näherer  Bestimmung  des  Bündnißvertrages
vom  23.  November  1870.  (Bundesgesetzbl.  1871.  S.  9.)  unter
III.  §.  5.,  in  Württemberg  nach  näherer  Bestimmung  der
Militairkonvention  vom  21./25.  November  1870.  (Bundesgesetzbl.
  1870.  S.  658.)  zur  Anwendung.

IXII.  Reichsfinanzen.

Artikel  69.

Alle  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Reichs  müssen  für
jedes  Jahr  veranschlagt  und  auf  den  Reichshaushalts-Etat
gebracht  werden.  Letzterer  wird  vor  Beginn  des  Etatsjahres
nach  folgenden  Grundsätzen  durch  ein  Gesetz  festgestellt.

Artikel  70.

1  Zur  Bestreitung  aller  gemeinschaftlichen  Ausgaben  dienen
zunächst  die  etwaigen  Ueberschüsse  der  Vorjahre,  sowie  die  aus
den  Zöllen,  den  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  und  aus
dem  Post=  und  Telegraphenwesen  fließenden  gemeinschaftlichen
Einnahmen.  Insoweit  dieselben  durch  diese  Einnahmen  nicht

edeckt  werden,  sind  sie,  so  lange  Reichssteuern  nicht  eingeführt
find,  durch  Beiträge  der  einzelnen  Bundesstaaten  nach  Maßgabe
  ihrer  Bevölkerung  aufzubringen,  welche  bis  zur  Höhe
des  budgetmäßigen  Betrages  durch  den  Reichskanzler  ausgeschrieben
  werden.  1#.

Siebente  Verfassungsänderung.  S.  oben  S.  XIII.  Das
Gesetz  v.  14.  Mai  1904  bestimmt  in  ##  #2:

Deutsche  Staatsgrundgesetze.  I.  6.  Aufl.  G.  U.  5
        <pb n="82" />
        66  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  17.  April  1867.

 

Artikel  71.

Die  gemeinschaftlichen  Ausgaben  werden  in  der  Regel  für
ein  Jahr  bewilligt,  können  jedoch  in  besonderen  Fällen  auch
für  eine  längere  Dauer  bewilligt  werden.

Während  der  im  Art.  60.  normirten  Uebergangszeit  ist
der  nach  Titeln  geordnete  Etat  über  die  Ausgaben  für  das
Bundesheer  dem  Bundesrathe  und  dem  Reichstage  nur  zur
Kenntnißnahme  und  zur  Erinnerung  vorzulegen.

Artikel  72.
Ueber  die  Verwendung  aller  Einnahmen  des  Bundes  istvon

  dem  Präsidium  dem  Bundesrathe  und  dem  Reichstage  zur
Entlastung  jährlich  Rechnung  zu  legen.
        <pb n="83" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  Vom  16.  April  1871.  67

 

Artikel  70  der  Verfassung  erhält  folgende  Fassung:


Artikel  701.
ur  Bestreitung  aller  gemeinschaftlichen  Ausgaben
  dienen  zunächst  die  aus  den  Zöllen  und  gemeinsamen
  Steuern,  aus  dem  Eisenbahn-,  Postund
  Telegraphenwesen  sowie  aus  den  übrigen  Verwaltungszweigen
  fließenden  gemeinschaftlichen
Einnahmen.  Insoweit  die  Ausgaben  durch  diese
Einnahmen  nicht  gedeckt  werden,  sind  sie  durch
Beiträge  der  einzelnen  Bundesstaaten  nach  Maßgabe
  ihrer  Bevölkerung  aufzubringen,  welche  in
öhe  des  büdgetmäßigen  Betrags  durch  den  Reichskanzler
  ausgeschrieben  werden.  Insoweit  diese  Beiträge
  in  den  Ueberweisungen  keine  Deckung  finden,
Hind  sie  den  Bundesstaaten  am  Jahresschluß  in  dem
aße  zu  erstatten,  als  die  übrigen  ordentlichen
Einnahmen  des  Reichs  den  Bedarf  übersteigen.

Etwaige  Ueberschüsse  aus  den  Vorjahren  dienen,
insoweit  durch  das  Gesetz  über  den  Reichshaushalts-Etat
  nicht  ein  anderes  bestimmt  wird,  zur  Deckung
gemeinschaftlicher  außerordentlicher  Ausgaben.

Artikel  71.

Die  gemeinschastlichen  Ausgaben  werden  in  der  Regel  für
ein  Jahr  bewilligt,  können  jedoch  in  besonderen  Fällen  auch
für  eine  längere  Dauer  bewilligt  werden.

Während  der  im  Artikel  60.  normirten  Uebergangszeit  ist
der  nach  Titeln  geordnete  Etat  über  die  Ausgaben  für  das
Heer  dem  Bundesrathe  und  dem  Reichstage  nur  zur  Kenntnißnahme
  und  zur  Erinnerung  vorzulegen.

Artikel  72.

Ueber  die  Verwendung  aller  Einnahmen  des  Reichs  ist
durch  den  Reichskanzler  dem  Bundesrathe  und  dem  Reichstage
zur  Entlastung  jährlich  Rechnung  zu  legen.

1  Dieser  Artikel  ist  sachlich,  aber  nicht  ausdrücklich  geändert  durch  das
Gesetz  v.  3.  Juni  1906  (s.  oben  S.  XIII)  §  3.  Dieses  Gesetz  ist  in  der
großen  Ausgabe  als  Anlage  12  S.  295—297  zum  Abdruck  gebracht.

57
        <pb n="84" />
        68  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  17.  April  1867.

 

Artikel  73.

In  Fällen  eines  außerordentlichen  Bedürfnisses  können  im
Wege  der  Bundesgesetzgebung  die  Aufnahme  einer  Anleihe,
seone  die  Uebernahme  einer  Garantie  zu  Lasten  des  Bundes
erfolgen.

XIII.

Schlichtung  von  Streitigkeiten  und  Strafbestimmungen.


Artikel  74.

Jedes  Unternehmen  gegen  die  Existenz,  die  Integrität,
die  Sicherheit  oder  die  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes,
endlich  die  Beleidigung  des  Bundesrathes,  des  Reichstages,
eines  Mitgliedes  des  Bundesrathes  oder  des  Reichstages,
einer  Behörde  oder  eines  öffentlichen  Beamten  des  Bundes,
während  dieselben  in  der  Ausübung  ihres  Berufes  begriffen
sind  oder  in  Beziehung  auf  ihren  Beruf,  durch  Wort,  Schrift,
Druck,  Zeichen,  bildliche  oder  andere  Darstellung,  werden  in
den  einzelnen  Bundesstaaten  beurtheilt  und  bestraft  nach  Maaßfabe
  der  in  den  letzteren  bestehenden  oder  künftig  in  Wirksameit
  tretenden  Gesetze,  nach  welchen  eine  gleiche  gegen  den  einzelnen
  Bundesstaat,  seine  Verfassung,  seine  Kammern  oder
Stände,  seine  Kammer=  oder  Ständemitglieder,  seine  Behörden
und  Beamten  begangene  Handlung  zu  richten  wäre.

Artikel  75.

Für  diejenigen  in  Art.  74.  bezeichneten  Unternehmungen
gegen  den  Norddeutschen  Bund,  welche,  wenn  gegen  einen  der
einzelnen  Bundesstaaten  gerichtet,  als  Hochverrath  oder  Landesverrath
  zu  qualifiziren  wären,  ist  das  gemeinschaftliche  Ober-
        <pb n="85" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  Vom  16.  April  1871.  69

 

Artikel  73.

In  Fällen  eines  außerordentlichen  Bedürfnisses  kann  im
Wege  der  Reichsgesetzgebung  die  Aufnahme  einer  Anleihe,  sovor
  die  Uebernahme  einer  Garantie  zu  Lasten  des  Reichs  erolgen.


Schlußbestimmung  zum  XII.  Abschnitt.

Auf  die  Ausgaben  für  das  Bayerische  Heer  finden  die
Artikel  69.  und  71.  nur  nach  Maßgabe  der  in  der  Schlußbestimmung
  zum  XI.  Abschnitt  erwähnten  Bestimmungen  des
Vertrages  vom  23.  November  1870.  und  der  Artikel  72.  nur
insoweit  Anwendung,  als  dem  Bundesrathe  und  dem  Reichstage
  die  Ueberweisung  der  für  das  Bayerische  Heer  erforderlichen
  Summe  an  Bayern  nachzuweisen  ist.

XII.  Schlichtung  von  Streitigkelten  und
Strafbestimmungen.

Artikel  74.

Jedes  Unternehmen  gegen  die  Existenz,  die  Integrität,
die  Sicherheit  oder  die  Verfassung  des  Deutschen  Reichs,  endlich
  die  Beleidigung  des  Bundesrathes,  des  Reichstages,  eines
Mitgliedes  des  Bundesrathes  oder  des  Reichstages,  einer  Behörde
  oder  eines  öffentlichen  Beamten  des  Reichs,  während
dieselben  in  der  Ausübung  Iöres  Berufes  begriffen  sind  oder
in  Beziehung  auf  ihren  Beruf,  durch  Wort,  Schrift,  Druck,
Zeichen,  bildliche  oder  andere  Darstellung,  werden  in  den  eingelnen
  Bundesstaaten  beurtheilt  und  bestraft  nach  Maßgabe

er  in  den  letzteren  bestehenden  oder  künftig  in  Wirksamkeit
tretenden  Gesetze,  nach  welchen  eine  gleiche  gegen  den  einzelnen
Bundesstaat,  seine  Verfassung,  seine  Kammern  oder  Stände,
seine  Kammer=  oder  Ständemitglieder,  seine  Behörden  und
Beamten  begangene  Handlung  zu  richten  wäre.

Artikel  75.

Für  diejenigen  in  Artikel  74.  bezeichneten  Unternehmungen
gegen  das  Deutsche  Reich,  welche,  wenn  gegen  einen  der  einzelnen
  Bundesstaaten  gerichtet,  als  Hochverrath  oder  Landesverrath
  zu  qualifiziren  wären,  ist  das  gemeinschaftliche  Ober-
        <pb n="86" />
        70  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  17.  April  1867.

 

Appellationsgericht  der  drei  freien  und  Hansestädte  in  Lübeck
die  zuständige  Spruchbehörde  in  erster  und  letzter  Instanz.

!  Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Zuständigkeit  und
das  Verfahren  des  Ober-Appellationsgerichts  erfolgen  im  Wege
der  Bundesgesetzgebung.  Bis  zum  Erlasse  eines  Bundesgesetzes
  bewendet  es  bei  der  seitherigen  Zuständigkeit  der  Gerichte
  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  und  den  auf  das  Verfahren
  dieser  Gerichte  sich  beziehenden  Bestimmungen.

Artikel  76.

Streitigkeiten  zwischen  verschiedenen  Bundesstaaten,  sofern
dieselben  nicht  privatrechtlicher  Natur  und  daher  von  den
kompetenten  Gerichtsbehörden  zu  entscheiden  sind,  werden  auf
Anrufen  des  einen  Theils  von  dem  Bundesrathe  erledigt.

Verfassungsstreitigkeiten  in  solchen  Bundesstaaten,  in  deren
Verfassung  nicht  eine  Behörde  zur  Entscheidung  solcher  Srreitigkeiten
  bestimmt  ist,  hat  auf  Anrufen  eines  Theiles  der  Bundesrath
  gütlich  auszugleichen  oder,  wenn  das  nicht  gelingt  im
Wege  der  Bundesgesetzgebung  zur  Erledigung  zu  bringen.

 

Artikel  77.

Wenn  in  einem  Bundesstaate  der  Fall  einer  Justizverweigerung
  eintritt,  und  auf  gesetzlichen  Wegen  ausreichende
Hülfe  nicht  erlangt  werden  kann,  so  liegt  dem  Bundesrathe
ob,  erwiesene,  nach  der  Verfassung  und  den  bestehenden  Gesetzen
  des  betreffenden  Bundesstaates  zu  beurtheilende  Beschwerden
  über  verweigerte  oder  gehemmte  Rechtspflege  anzunehmen,
  und  darauf  die  gerichtliche  Hülfe  bei  der  Vundtsregierung,
  die  zu  der  Beschwerde  Anlaß  gegeben  hat,  zu  bewirken.

 

XIV.
Allgemeine  Bestimmung.

Artikel  78.

Veränderungen  der  Verfassung  erfolgen  im  Wege  der  Gesetzgebung,
  jedoch  ist  zu  denselben  im  Bundesrathe  eine  Mehrheit
  von  zwei  Dritteln  der  vertretenen  Stimmen  erforderlich.
        <pb n="87" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  Vom  16.  April  1871.  71

 

Appellationsgericht  der  drei  freien  und  Hansestädte  in  Lübeck
die  zuständige  Spruchbehörde  in  erster  und  letzter  Instanz.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Zuständigkeit  und
das  Verfahren  des  Ober-Appellationsgerichts  erfolgen  im  Wege
der  Reichsgesetzgebung.  Bis  zum  Erlasse  eines  Reichsgesetzes
bewendet  es  bei  der  seitherigen  Zuständigkeit  der  Gerichte  in
den  einzelnen  Bundesstaaten  und  den  auf  das  Verfahren  dieser
Gerichte  sich  beziehenden  Bestimmungen.

Artikel  76.

Streitigkeiten  zwischen  verschiedenen  Bundesstaaten,  sofern
dieselben  nicht  privatrechtlicher  Natur  und  daher  von  den
kompetenten  Gerichtsbehörden  zu  entscheiden  sind,  werden  auf
Anrufen  des  einen  Theils  von  dem  Bundesrathe  erledigt.

Verfassungsstreitigkeiten  in  solchen  Bundesstaaten,  in  deren
Verfassung  nicht  eine  Behörde  zur  Entscheidung  solcher  Streitigkeiten
  bestimmt  ist,  hat  auf  Anrufen  eines  Theiles  der  Bundes.
rath  gütlich  auszugleichen  oder,  wenn  das  nicht  gelingt,  im
Wege  der  Reichshefebgebung  zur  Erledigung  zu  bringen.

Artikel  77.

Wenn  in  einem  Bundesstaate  der  Fall  einer  Justizverweigerung
  eintritt,  und  auf  gesetzlichen  Wegen  ausreichende
Hülfe  nicht  erlangt  werden  kann,  so  liegt  dem  Bundesrathe
ob,  erwiesene,  nach  der  Verfassung  und  den  bestehenden  Gesetzen
  des  betreffenden  Bundesstaates  zu  beurtheilende  Beschwerden
  über  versweigerte  oder  gehemmte  Rechtspflege  anzunehmen,
  und  darauf  die  gerichtliche  Hülfe  bei  der  Vundisregierung,
  die  zu  der  Beschwerde  Anlaß  gegeben  hat,  zu  bewirken.

 

XIV.  Allgemeine  Bestimmungen.

Artikel  78.

Veränderungen  der  Verfassung  erfolgen  im  Wege  der  Gesetzgebung.
  Sie  gelten  als  abgelehnt,  wenn  sie  im  Bundesrathe
  14  Stimmen  gegen  sih  haben.

Diejenigen  Vorschriften  der  Reichsverfassung,  durch  welche
bestimmte  Rechte  einzelner  Bundesstaaten  in  deren  Verhältniß
ur  Gesammtheit  festgestellt  sind,  können  nur  mit  Zustimmung

es  berechtigten  Bundesstaates  abgeändert  werden.

 

S.  85.
        <pb n="88" />
        S.

23.

72  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  17.  April  1867.

 

XV.
Verhältniß  zu  den  Süddeutschen  Staaten.

Artikel  79.

Die  Beziehungen  des  Bundes  zu  den  Süddeutschen  Staaten
werden  sofort  nach  Feststellung  der  Verfassung  des  Norddeutschen
Bundes,  durch  besondere  dem  Reichstage  zur  Genehmigung  vorzulegende
  Verträge,  geregelt  werden.

Der  Eintritt  der  Süddeutschen  Staaten  oder  eines  derselben
  in  den  Bund  erfolgt  auf  den  Vorschlag  des  Bundespräsidiums
  im  Wege  der  Bundesgesetzgebung.

lunter  dem  25.  Juni  d.  J.  verkündet  worden  und  hat  am
1.  Juli  d.  J.  die  Gesetzeskraft  erlangt.

Indem  Wir  dies  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  bringen,
übernehmen  Wir  die  Uns  durch  die  Verfassung  des  Norddeutschen
  Bundes  übertragenen  Rechte,  Befugnisse  und  Pflichten
für  Uns  und  Unsere  Nachfolger  in  der  Krone  Preußen.

Wir  befehlen.  dieses  Publikandum  durch  das  Bundesgesetzblatt
  des  Norddeutschen  Bundes  zu  veröffentlichen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift
und  beigedrucktem  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  26.  Juli  1867.

(TL.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck=  Schönhausen.
        <pb n="89" />
        Anlage  1.

Die  Entwürfe  der  Norddeutschen  Bundesverfassung  und
das  Verfaf'ungsbündniß  vom  18.  August  1866.

In  der  Entstehungsgeschichte  der  Norddeutschen  Bundesverfassung
  sind  drei  Entwürfe  aktuell  geworden.  Die  Unheberschaft
der  beiden  ersten  (s.  unten  s.  I.  u.  III)  steht  bei  der  Preußischen
Regierung,  der  dritte  ist  zwischen  den  Norddeutschen  Regierungen
  vereinbart  worden  (s.  unten  s.  IV).  Er  hat  das  Verfassungsbungis
  vom  18.  August  1866  zur  Voraussetzung  (s.  unten
s.  II).

I.  Die  Preußischen  Grundzüge  vom  10.  Juni  1866.

In  der  Sitzung  des  Bundestags  vom  9.  April  1866  stellte
Preußen  den  „dringlichen  Antrag“  auf  eine  „Reform  des  Deutschen
Bundes“,  deren  Vorlage  durch  Verständigung  der  Regierungen  unter
einander  festgestellt  und  einer  „aus  directen  Wahlen  und  allgemeinem
Stimmrechte  der  ganzen  Nation  hervorgehenden  Versammlung“  zur
Beratung  unterbreitet  werden  sollte#1

In  einer  Circular-Depesche  vom  10.  Juni  1866  legte  die
Preußische  Regierung,  da  ihr  Antrag  im  Neuner-Ausschusse  doch
keine  rechtzeitige  Erledigung  mehr  finden  werde,  unmittelbar  ihren
„Bundesgenossen“  „die  Grundzüge  zu  einer  neuen  Bundesverfassung
mit  der  Bitte  vor,  sie  einer  sorgfältigen  Erwägung  unterziehen
und  sich  zugleich  über  die  Frage  schlüssig  machen  zu  wollen,  ob  sie
eventuell,  wenn  in  der  Zwischenzeit  bei  der  drohenden  Kriegsgefahr
die  bisherigen  Bundesverhältnisse  sich  lösen  sollten,  einem  auf  der
Basis  dieser  Modifikationen  des  alten  Bundesvertrages  neu  zu  errichtenden
  Bunde  beizutreten  geneigt  sein  würden  ?.“

Diese  Grundzüge  vom  10.  Juni  1866  haben  folgenden
Wortlauts:  ·"

Soo«  S.  Hahn,  Zwei  Jahre  Preußisch-Deutsche  Politik.  Berlin  1868.

2  Das,  S.  123.  —
3  Ich  gebe  denselben  nach  einer  vom  Auswärtigen  Amte  mir  gütigst
übermittelten  genauen  Abschrift.
        <pb n="90" />
        71  Anlage  1.  I.  Die  Preußischen  Grundzüge  vom  10.  Juni  1866.

Art.  1.

Das  Bundesgebiet  besteht  aus  denjenigen  Staaten,  welche
bisher  dem  Bunde  angehört  haben,  mit  Ausnahme  der  Dil.
Oesterreichischen  und  Kgl.  Niederländischen  Landestheile.

Art.  II.

Die  gesetzgebende  Gewalt  des  Bundes  wird  auf  denjenigen
Gebieten,  welche  derselben  zugewiesen  sind,  von  dem  Bundestage
in  Gemeinschaft  mit  einer  periodisch  zu  berufenden  National-Vertretung
  ausgeübt.  Zur  Gültigkeit  der  Beschlüsse  ist  die  Uebereinstimmung
  der  Mehrheit  des  Bundestages  mit  der  Mehrheit  der
Volksvertretung  erforderlich  und  ausreichend.

Art.  III.

Die  Umgestaltung  des  Bundestages  ist  unter  den  Bundesregierungen
  und  mit  dem  nach  dem  Preußischen  Antrage  vom
9.  April  zu  berufenden  Parlamente  zu  vereinbaren.  So  lange
bis  dies  geschehen  sein  wird,  bleibt  das  Stimmverhältniß,  welches
für  die  Mitglieder  des  Bundes  auf  dem  bisherigen  Bundestage
gültig  war,  in  Kraft.

 

Art.  IV.

Die  National-Vertretung  geht  aus  direkten  Wahlen  hervor,
welche  nach  den  Bestimmungen  des  Reichswahlgesetzes  vom
12.  April  1849  vorzunehmen  sind.

Art.  V.

Die  Bundesstaaten  bilden  ein  gemeinsames  und  einheitliches
Zoll=  und  Handelsgebiet,  in  welchem  die  Errichtung  von  Freihäfen
vorbehalten  bleibt.  «

Art.  VI.

Der  Gesetzgebung  und  Oberaufsicht  der  Bundesgewalt  unterliegen
  die  nachstehenden  Angelegenheiten:

1.)  Die  Zoll=  und  Handelsgesetzgebung.

2.)  Die  Ordnung  des  Maaß-,  Münz=  und  Gewichts-Systems,
nebst  Feststellung  der  Grundsätze  über  die  Emission  von
fundirtem  und  unfundirtem  Papiergelde.

3.)  Die  allgemeinen  Bestimmungen  über  das  Bankwesen.

4.)  Die  Erfindungs-Patente-5.)

  Der  Schutz  des  geistigen  Eigenthums.

6.)  Die  Bestimmungen  über  Freizügigkeit,  Heimaths=  und
Ansiedlungs-Verhältnisse,  den  Gewerbebetrieb,  die  Colonisation
  und  Auswanderung  nach  außerdentschen  Ländern.
        <pb n="91" />
        Anlage  1.  I.  Die  Preußischen  Grundzüge  vom  10.  Juni  1866.  75

 

7.)  Organisation  eines  gemeinsamen  Schutzes  des  deutschen
Handels  im  Auslande,  der  deutschen  Schifffahrt  und
ihrer  Flaggen  zur  See  und  Anordnung  gemeinsamer
konsularischer  Vertretung,  welche  vom  Bunde  ausgestattet
  wird.

8.)  Das  gesammte  deutsche  Eisenbahnwesen  im  Interesse
der  Landesvertheidigung  und  des  allgemeinen  Verkehrs.

9.)  Der  Schifffahrtsbetrieb  auf  den  mehreren  Staaten  gemeinsamen
  Wasserstraßen,  sowie  die  Fluß=  und  sonstigen
Wasserzölle.

10.)  Das  Post=  und  Telegraphen-Wesen.
11.)  Die  gemeinsame  Civilprozeß-Ordnung  und  das  gemeinsame
  Concurs-Verfahren.

Art.  VII.

Die  Bundesgewalt  hat  das  Recht,  Krieg  zu  erklären  und
Frieden  sowie  Bündnisse  und  Verträge  zu  schließen,  in  völkerrechtlicher
  Vertretung  des  Bundes  Gesandte  zu  ernennen  und  zu
empfangen.

Die  Kriegserklärung  hat  bei  feindlicher  Invasion  des  Bundesgebietes
  oder  bei  kriegerischem  Angriff  auf  seine  Küsten  unter  allen
Umständen  zu  erfolgen,  in  den  übrigen  Fällen  ist  zur  Kriegserklärung
  die  Zustimmung  der  Souveräne  von  mindestens  zwei
Drittheilen  der  Bevölkerung  des  Bundesgebietes  erforderlich.

Art.  VIII.

Die  Kriegs-Marine  des  Bundes  mit  den  erforderlichen  Hafenund
  Schifffahrts-Anlagen  wird  nach  folgenden  Grundsätzen  errichtet:

Die  Kriegs-Marine  der  Nord=  und  Ostsee  ist  eine  einheitliche
unter  Preußischem  Oberbefehl.  Bei  Ernennung  der  Offiziere  und
Beamten  concurriren  die  Küstenstaaten  auf  Grund  besonderer  Vereinbarungen.


Der  Kieler  und  der  Jahde-Hafen  werden  Bundes-Kriegshäfen.

Als  Maßstab  der  Beiträge  zur  Gründung  und  Erhaltung  der
Kriegs-Marine  und  der  damit  zusammenhängenden  Anstalten  dient
im  Allgemeinen  die  Bevölkerung  unter  Feststellung  eines  Präcipuums
  zu  Lasten  der  Uferstaaten  und  Hansestädte  nach  Maßgabe
des  Lastengehalts  der  Handels-Marinen  der  einzelnen  Staaten.

Ein  Bundes-Marine-Budget  wird  nach  diesen  Grundsätzen
vereinbart.

Das  Anwerben  der  Matrosen  und  Mannschaften  für  die
Bundes-Kriegs-Marine  wird  durch  ein  Gesetz  geregelt,  welches  zu-
        <pb n="92" />
        76  Anlage  1.  I.  Die  Preußischen  Grundzüge  vom  10.  Juni  1866.

 

gleich  die  Verpflichtung  für  jeden  einzelnen  Uferstaat  feststellt,  für
Deckung  des  Bedarfs  pro  rata  des  Lastengehalts  der  Handels-Marine
  aufzukommen.  Durch  dasselbe  Gesetz  wird  der  Maßstab
festgestellt,  nach  welchem  die  Mannschafts-Gestellungen  für  die
Marine  auf  diejenigen  des  Landheeres  des  Bundes  in  Abzug  gebracht
  werden.

Art.  K.5

Die  Landmacht  des  Bundes  wird  in  2  Bundesheere  eingetheilt,
  die  Nordarmee  und  die  Südarmee.

In  Krieg  und  Frieden  ist  Seine  Majestät  der  König  von
Preußen  Bundes-Oberfeldherr  der  Nord-Armee,  Seine  Majestät
der  König  von  Bayern  Bundes-Oberfeldherr  der  Südarmee.

Jeder  der  beiden  Bundesoberfeldherrn  hat  das  Recht  und  die
Pflicht  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  innerhalb  der  von  ihm  besehligten
  Armee  die  bundesbeschlußmäßigen  Contingente  vollzählig
und  kriegstüchtig  vorhanden  sind  und  daß  die  nothwendige  Einheit
in  der  Organisation,  Formation,  in  Bewaffnung  und  Commando,
in  der  Ausbildung  der  Mannschaften,  sowie  in  der  Qualifikation
der  Offiziere  hergestellt  wird.

Das  Recht  unter  Voraussetzung  übereinstimmender  Vorbildung
bis  zur  Grenze  des  eigenen  Contingentes  die  Offiziere  zu  ernennen,
steht  jerer  Regierung  zu,  diejenigen  Commandos,  unter  welchen
mehr  als  ein  Contingent  steht,  besetzt  der  Oberfeldherr.  Dieselben
müssen  auch  im  Frieden  jederzeit  besetzt  und  in  Funktion  sein,  nach
Maßgabe  der  Heereseintheilung,  wie  sie  bisher  in  der  Preußischen
resp.  Bayerischen  Armee  stattfindet,  so  daß  mindestens  für  je
3  Bataillone  1  Regiments-Commandeur,  für  höchstens  3  Regimenter
  1  Brigade-Commandeur,  für  je  2  Brigaden  1  Diorisionär
und  für  jedes  Corps  der  Bundesarmee  der  commandirende  General
jederzeit  in  Funktion  ist.

Der  Oberfeldherr  hat  das  Recht,  in  den  nach  seiner  Ueberzeugung
  dringenden  Fällen,  die  kriegsbereite  Aufstellung  jedes
Theiles  der  von  ihm  befehligten  Bundes-Armee  innerhalb  des  Gebietes
  der  letzteren,  vorbehaltlich  späterer  Genehmigung  durch  Bundesbeschluß
  anzuordnen  und  verpflichten  sich  die  Bundesregierungen
eine  solche  Anordnung  in  Betreff  ihrer  Contingente  unverzüglich
auszuführen.  ·

Für  jedes  der  Bundesheere  wird  ein  gemeinschaftliches,  mit
der  National-Vertretung  zu  vereinbarendes  Militärbudget  für  Feldarmee
  und  Festungswesen,  aus  Matrikularbeiträgen  der  zu  dem
betreffenden  Heere  ihre  Truppen  stellenden  Regierungen  gebildet.
        <pb n="93" />
        Anlage  1.  II.  Der  Bündnißvertrag  vom  18.  August  1866.  77

 

Die  Höhe  der  Matrikularbeiträge  richtet  sich  nach  der  Bevölkerung
der  betreffenden  Staaten.

Die  Verwaltung  jedes  der  beiden  Bundes-Militär-Budgets
wird  unter  Leitung  des  Oberfeldherrn  von  einem,  aus  Vertretern
der  beitragenden  Regierungen  gebildeten  Bundes-Kriegsrath  geführt
und  hat  der  National-Vertretung  jährlich  Rechnung  abzulegen.

Jede  Regierung  leistet  selbst  die  Auslagen  für  die  von  ihr
gestellten  Truppen,  vorbehaltlich  gemeinsamer  Abrechnung  nach
Maßgabe  der  Beitragspflicht.  Ersparnisse  an  dem  Militärbudget,
mögen  sie  an  den  Gesammtausgaben  oder  an  denen  für  die  einzelnen
  Contingente  gemacht  werden,  fallen  unter  keinen  Umständen
der  einzelnen  Regierung,  welche  sie  macht,  sondern  dem  für  jede
der  beiden  Bundesarmeen  gemeinsamen  Bundes-Kriegsschatze  zu.
Die  Controle  des  letzteren  steht  der  National-Vertretung  zu.

Art.  X.

Die  Beziehungen  des  Bundes  zu  den  deutschen  Landestheilen
des  Oesterreichischen  Kaiserstaates  werden  nach  erfolgter  Vereinbarung
  über  dieselben  mit  dem  zunächst  einzuberufenden  Parlamente
durch  besondere  Verträge  geregelt  werden.

II.  Der  Bündnißvertrag  vom  18.  August  1866.

Unmittelbar  nach  seinem  am  14.  Juni  1866  erfolgten  Austritte
  aus  dem  Bunde  forderte  Preußen  mittels  identischer  Noten
vom  16.  Juni  1866  alle  norddeutschen  Staaten  außer  Hannover,
Sachsen  und  beide  Hessen  auf,  mit  ihm  „ein  Bündniß  auf  den
Grundlagen  einzugehen,  welche  mit  einem  baldigst  zu  berufenden  Parlamente
  zu  vereinbaren  sein  würden".  Nur  Sachsen-Meiningen
und  Reuß  A.  L.  lehnten  ab.  Nachdem  am  4.  August  1866  Preußen
den  acceptirenden  Staaten  den  Entwurf  eines  Vertrages  vorgelegt
hatte,  kam  am  18.  August  1866  der  Vertrag  zum  Abschluß.

Der  Bündnißvertrag  vom  18.  Angust  1866  hat  folgenden
Wortlautt:

Um  der  auf  Grundlage  der  Preußischen  identischen  Noten
vom  16.  Juni  1866.  in's  Leben  getretenen  Bundesgenossenschaft
zwischen  Preußen,  Mecklenburg-Schwerin,  Sachsen-Weimar,  Mecklenburg-Strelitz,
  Oldenburg,  Braunschweig,  Sachsen-Altenburg,

1  Nach  einer  vom  Auswärtigen  Amte  mir  gütigst  übermittelten

Abschrift.
        <pb n="94" />
        78  Anlage  1.  II.  Der  Bündnißvertrag  vom  18.  August  1866.

 

Sachsen-Coburg-Gotha,  Anhalt,  Schwarzburg-Sondershausen,
Schwarzburg-Rudolstadt,  Waldeck,  Reuß  jüngerer  Linie,  Schaumburg-Lippe,
  Lippe,  Lübeck.  Bremen  und  Hamburg,  einen  vertragsmäßigen
  Ausdruck  zu  geben,  haben  die  verbündeten  Staaten  den
Abschluß  eines  Bündnißvertrages  beschlossen  und  zu  diesem  Zwecke
mit  Vollmacht  versehen:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  u.  s.  w.,  welche.
nachdem  sie  ihre  Vollmachten  ausgetauscht  und  in  guter  und  richtiger
  Form  befunden  haben,  über  nachstehende  Artikel  übereingekommen
  sind:

Artikel  1.

Die  Regierungen  von  Preußen,  Sachsen-Weimar,  Oldenburg,
Braunschweig,  Sachsen-Altenburg,  Sachsen-Coburg-Gotha,  Anhalt,
Schwarzburg-Sondershausen,  Schwarzburg-Rudolstadt,  Waldeck,
Reuß  jüngerer  Linie,  Schaumburg-Lippe,  Lippe,  Lübeck,  Bremen,
und  Hamburg,  schließen  ein  Offensiv=  und  Defensiv-Bündniß  zur
Erhaltung  der  Unabhängigkeit  und  Integrität,  sowie  der  innern
und  äußern  Sicherheit  ihrer  Staaten  und  treten  sofort  zur  gemeinschaftlichen
  Vertheidigung  ihres  Besitzstandes  ein,  welchen  sie
sich  gegenseitig  durch  dieses  Bündniß  garantiren.

Artikel  2.

Die  Zwecke  des  Bündnisses  sollen  definitiv  durch  eine  Bundesverfassung
  auf  der  Basis  der  Preußischen  Grundzüge  vom  10.  Juni
1866  sichergestellt  werden,  unter  Mitwirkung  eines  gemeinschaftlich
zu  berufenden  Parlaments.

Artikel  3.

Alle  zwischen  den  Verbündeten  bestehenden  Verträge  und
ebereinknke  bleiben  in  Kraft,  soweit  sie  nicht  durch  gegenwärtiges
Bündniß  ansdrücklich  modificirt  werden.

Artikel  4.

Die  Truppen  der  Verbündeten  stehen  unter  dem  Oberbefehl
Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preußen.

Die  Leistungen  während  des  Krieges  werden  durch  besondere
Verabredungen  geregelt.

Artikel  5.

Die  verbündeten  Regierungen  werden  gleichzeitig  mit  Preußen
die  auf  Grund  des  Reichswahlgesetzes  vom  12.  April  1849  vor-
        <pb n="95" />
        Anlage  1.  II.  Der  Bündnißvertrag  vom  18.  August  1866.  79

 

zunehmenden  Wahlen  der  Abgeordneten  zum  Parlament  anordnen
und  Letzteres  gemeinschaftlich  mit  Preußen  einberufen.  Zugleich
werden  sie  Bevollmächtigte  nach  Berlin  senden,  um  nach  Maßgabe
der  Grundzüge  vom  10.  Juni  d.  J.  den  Bundesverfassungs-Entwurf
  festzustellen,  welcher  dem  Parlament  zur  Berathung  und
Vereinbarung  vorgelegt  werden  soll.

Artikel  6.

Die  Dauer  des  Bündnisses  ist  bis  zum  Abschluß  des  neuen
Bundesverhältnisses,  eventuell  auf  ein  Jahr  festgesetzt,  wenn  der
neue  Bund  nicht  vor  Ablauf  eines  Jahres  geschlossen  sein  sollte.

Artikel  7.

Der  vorstehende  Bündnißvertrag  soll  ratificirt  und  die  Ratifications-Urkunden
  so  bald  als  möglich,  spätestens  aber  innerhalb
dreier  Wochen,  vom  Datum  des  Abschlusses  an,  in  Berlin  ausgewechselt
  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  sämmtliche  Bevollmächtigte  den
gegenwärtigen  Bündnißvertrag  unterzeichnet  und  untersiegelt.

So  geschehen,  Berlin,  den  18.  August  1866.

Dem  Vertrage  vom  18.  August  1866  steht  ein  solcher  —
datirt  Berlin  den  21.  August  1866  —  zwischen  Preußen  und
Mecklenburg.  Schwerin  wie  Mecklenburg-Strelitz  zur
Seitel.

Dessen  Artikel  1  lautet  in  Beschränkung  auf  die  drei  Paciscenten
  im  Uebrigen  genau  wie  Art.  1  des  Vertrags  vom  18.  August.

Art.  2—5  stimmen  wörtlich  mit  Art.  2—5  dieses  Vertrags,
Art.  7  u.  8  ebenso  wörtlich  mit  Art.  6  u.  7  des  Vertrags  vom
18.  August  1866  überein.

Der  Vertrag  vom  21.  August  1866  enthält  aber  einen
eigentümlichen

Artikel  6.

Da  die  Regierungen  von  Mecklenburg=  Schwerin  und  Mecklenburg-Strelitz
  nach  der  in  beiden  Großherzogthümern  bestehenden
  Verfassung  einen  Theil  derjenigen  Gegenstände,  welche  der
Bündnißvertrag  dem  Parlamente  zuweist,  nicht  ohne  Zustim-1

  S.  Anlagen  zu  den  Stenogr.  Berichten  des  Reichstags  im  Jahre
1867,  S.  28.  29.
        <pb n="96" />
        90  Anlage  1.  III.  Der  Preußische  Entwurf  v.  15.  Dez.  1866  ete.

 

mung  ihrer  Landstände  im  Wege  der  Gesetzgebung  ordnen,  und
daher  in  diesen  Beziehungen  positive  Vertragspflichten  anderen
Staaten  gegenüber  nicht  ohne  Weiteres  übernehmen  können,  so
müssen  die  Großherzoglichen  Regierungen  von  Mecklenburg  bei
der  Unterzeichnung  dieses  Bündnißvertrages  ihre  weitere  definitive
Erklärung  zur  Zeit  noch  vorbehalten,  jedoch  nur  in  Bezug  auf
Artikel  2.  und  5.  des  Vertrags,  indem  sie  den  übrigen  Inhalt
desselben  schon  jetzt  acceptiren.

Preußen  wünscht  den  obigen  Vorbehalt  bezüglich  der  Artikel
  2.  und  5.  baldmöglichst  erledigt  zu  sehen,  und  beide  Mecklenburg
  versprechen,  die  Erledigung  sofort  einzuleiten  und  thunlichst
  zu  beschleunigen.

Dem  Vertrage  vom  18.  August  1866  traten  bei  Hessen-Darmstadt
  für  seine  nördlich  des  Mains  gelegenen  Gebietsteile
(Friedensvertrag  vom  3.  Sept.  1866  Art.  XIV  Abs.  2,  in  eigentümlicher
  Formulirung),  Reuß  A.  L.  (Friedensvertrag  vom
26.  Sept.  1866  Art.  1).  Sachsen-Meiningen  (Friedensvertrag
vom  8.  Oktober  1866  Art.  1I)  und  Königreich  Sachsen  (Friedensvertrag
  vom  31.  Oktober  1866  Art.  1.).

III.  Der  Preußische  Entwurf  vom  15.  Dezember  1866  und  der
Entwurf  der  Norddeutschen  Regierungen  vom  7.  Februar  1867.

Auf  die  Preußische  Einladung  vom  21.  November  1866
sandten  die  22  Norddeutschen  Regierungen  Bevollmächtigte  zur
Feststellung  des  Verfassungs-Entwurfes  nach  Berlin.  Diese  traten
dort  am  15.  Dezember  1866  zusammen.  An  demselben  Tage
legte  Bismarck  der  Konferenz  mit  kurzer  Motivirung!  einen  Verfassungs-Entwurf
  vor,  der  sich  mit  seinen  69  Artikeln  als  wesentliche
  Erweiterung  der  Grundzüge  vom  10.  Juni  1866  darstellt
(Entwurf  II).  Dieser  wird  unten  zum  Abdruck  gebracht?.

Es  fanden  vertrauliche  Verhandlungen  und  am  18.  sowie
am  28.  Januar,  endlich  am  7.  Februar  1867  drei  förmliche
Sitzungen  statts.  Am  7.  Februar  einigte  man  sich  dahin,  der

S  is'  Slidies  in  den  citirten  Anlagen  zu  den  Stenogr.  Berichten
18  u.  19.

2  Nach  einem  mir  vom  Auswärtigen  Amte  gütig  zur  Verfügung
Lestellten  metallographischen  Abzuge,  der  mit  dem  Original  verglichen  und
anach  korrigirt  ist.  S.  S.  81  ff.

3  Die  Krotokeue  ders.  in  jenen  Anlagen  S.  17  ff.  Vgl.  auch  Hahn
a.  a.  O.  S.  486  ff.
        <pb n="97" />
        Entwurf  II.

Entwurf  III.  81

 

emendirte  Entwurf  solle  jetzt  als  definitiv  festgestellt  angesehen
und  dem  Reichstage  vorgelegt  werden.  Dieser  Entwurf  III  vom
7.  Februar  1867  ist  denn  auch  dem  auf  den  24.  Februar  nach
Berlin  berufenen  Reichstage  Namens  der  verbündeten  Regierungen

vorgelegt  worden.

Preußischer  Entwurf
vom  15.  Dezember  18667.

Entwurf
der

Verfassung  des  Norddeutschen
Bundes.

Se  Majestät  der  König  von
Preußen,  Se  Majestät  der  König
von  Sachsen,  Se=  Königl.  Hoheit
der  Großherzog  von  Mecklenburg-Schwerin,
  Se  Königl.  Hoheit
  der  Großherzog  von  Sachsen,
Se  Königl.  Hoheit  der  Großbecheg.
  von  Mecklenburg-Strelitz,
S;  Königl.  Hoheit  der  Großherzog
  von  Oldenburg,  Se  Hoheit
  der  Herzog  von  Braunschweig,
  Se  Hoheit  der  Herzog
von  Sachsen-Meiningen,  Se  Hoheit
  der  Herzog  von  Sachsen-Altenburg,
  Se  Hoheit  der  Herzog
von  Sachsen-Coburg-Gotha,  Ses
Hoheit  der  Herzog  von  Anhalt,
SDurchlaucht  der  Fürst  von
Schwarzburg-Rudolstadt,  Se-Durchlaucht
  der  Fürst  von
Schwarzburg-Sondershausen,  Se-Durchlaucht
  der  Fürst  zu  Waldeck

Vorlage  der  verbündeten

Norddeutschen  Regierungen

an  den  verfa  sungsverein--barenden
  Reichstag.

Entwurf

Verfassung  b’s  Norddeutf  chen
Bundes.

Seine  Majestät  der  König
von  Preußen,  Seine  Majestät
der  König  von  Sachsen,  Seine
Königliche  Hoheit  der  Großherzog
  von  Mecklenburg-Schwerin,
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog
  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Seine  Königliche  Hoheit
der  Großherzog  von  Mecklenburg-Strelitz,
  Seine  Königliche
Hoheit  der  Großherzog  von  Oldenburg,
  Seine  Hoheit  der  Herzog
von  Braunschweig  und  Lüneburg,
Seine  Hoheit  der  Herzog  von.
Sachsen-Meiningen  und  Hildburghausen,
  Seine  Hoheit  der
Herzog  zu  Sachsen-Altenburg,
Seine  Hoheit  der  Herzog  von
Sachsen-Coburg  und  Gotha,
Seine  Hoheit  der  Herzog  von
Anhalt,  Seine  Durchlaucht  der
Fürst  zu  Schwarzburg-Rudolstadt.

1  Dieser  Entwurf  it.  zum  Abdruck  gebracht  nach  den  Anlagen  zu  den

Stenogr.  Berichten  S.  11—1

Ders.  überschreibt  balr  Art.  bald  Artikel.
Deutsche  Staatsgrundgesetze.  I.  6.  Aufl.  G.  A.  6
        <pb n="98" />
        82  Entwurf  II.

Entwurf  III.

 

und  Pyrmont,  Ihre  Durchlaucht
die  Fürstin  Reuß  ä.  L.,  S,  Durchlaucht
  der  Fürst  Reuß  j.  L.,
S  Durchlaucht  der  Fürst  zu
Schaumburg-Lippe,  S#.  Durchlaucht
  der  Fürst  zu  Lippe,  der
Senat  der  freien  und  Hansestadt
Lübeck,  der  Senat  der  freien  und
Hansestadt  Bremen,  der  Senat
der  freien  und  Hansestadt  Hamburg,


jeder  für  den  gesammten  Umfang
  ihres  Staatsgebietes,

und  Se.  Königl.  Hoheit  der
Großherzog  von  Hessen  und  bei
Rhein  für  die  nördlich  vom  Main
belegenen  Theile  des  Großherzogthums
  Hessen  schließen  einen
ewigen  Bund  zum  Schutze  des
Bundesgebietes  und  des  innerhalb
  desselben  gültigen  Rechtes,
sowie  zur  Pflege  der  Wohlfahrt
des  deutschen  Volkes.  Dieser
Bund  wird  den  Namen  des
Norddeutschen  führen  und  wird
nachstehende

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu
Schwarzburg-Sondershausen,
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu
Waldeck  und  Pyrmont,  Ihre
Durchlaucht  die  Fürstin  Reuß
älterer  Linie.  Seine  Durchlaucht
der  Fürst  Reuß  jüngerer  Linie,
Seine  Durchlaucht  der  Fürst
von  Schaumburg-Lippe,  Seine
Durchlaucht  der  Fürst  zur  Lippe,
der  Senat  der  freien  und  Hansestadt
  Lübeck,  der  Senat  der  freien
Hansestadt  Bremen,  der  Senat
der  freien  und  Hansestadt  Hamburg,
  jeder  für  den  gesammten
Umfang  ihres  Staatsgebietes,
und  Seine  Königliche  Hoheit
der  Großherzog  von  Hessen  und
bei  Rhein,  für  die  nördlich  vom
Main  belegenen  Theile  des  Großherzogthums
  Hessen,  schließen
einen  ewigen  Bund  zum  Schutze
des  Bundesgebietes  und  des
innerhalb  desselben  gültigen  Rechtes,
  so  wie  zur  Pflege  der  Wohlfahrt
  des  Deutschen  Volkes.
Dieser  Bund  wird  den  Namen
des  Norddeutschen  führen  und

wird  nachstehende

Verfassung  Verfassung
haben.  haben:
J.  J.
Das  Bundes-Gebiet.  Bundesgebiet.
Art.  1.  gleich  Artikel  1.

Das  Bundesgebiet  besteht  aus  den  Staaten  Preußen  mit
Lauenburg,  Sachsen,  Mecklenburg-Schwerin,  Sachsen-Weimar,
Mecklenburg-Strelitz,  Oldenburg,  Braunschweig,  Sachsen-Meiningen,
Sachsen-Altenburg,  Sachsen-Coburg-Gotha,  Anhalt,  Schwarzburg-Nuvolstadt,
  Schwarzburg-Sondershausen,  Waldeck,  Reuß  älterer
        <pb n="99" />
        Entwurf  II.

Entwurf  III.  83

 

Linie,  Reuß  jüngerer  Linie,  Schaumburg-Lippe,  Lippe,  Lübeck,
Bremen,  Hamburg,  und  aus  den  nördlich  vom  Main  belegenen
Theilen  des  Großherzogthums  Hessen.

I.
Bundes-Gesetzgebung.

Art.  2.

Innerhalb  dieses  Bundes-Gebiets
  übt  der  Bund  das  Recht
der  Gesetzgebung  nach  Maßgabe
des  Inhalts  dieser  Verfassung
und  mit  der  Wirkung,  daß  die
Bundesgesetze,  welche  ihre  verbindliche
  Kraft  durch  ihre  Verkündung
  von  Bundeswegen  erhalten,
den  Landesgesetzen  vorgehen.

Art.  3.

Im  Unfange  des  Bundesgebietes
  ist  der  Angehörige  eines
jeden  Bundesstaates  in  jedem
anderen  Bundesstaate  so  berechtigt,
  als  wenn  er  Eingeborner
desselben  wäre  und  kann  in  der
Ausübung  dieser  Berechtigung
durch  die  Obrigkeit  seiner  Heimath
  nicht  beschränkt  werden.
Es  giebt  von  der  Publikation

II.
Bundesgesetzgebung.

Artikel  2.

Innerhalb  dieses  Bundesgebiets
  übt  der  Bund  das  Recht
der  Gesetzgebung  nach  Maßgabe
des  Inhalts  dieser  Verfassung
und  mit  der  Wirkung  aus,  daß
die  Bundesgesetze  den  Landes-Gesetzen
  vorgehen.  Die  Bundesgesetze
  erhalten  ihre  verbindliche
  Kraft  durch  ihre  Verkündigung
  von  Bundes-Wegen,
welche  vermittelst  eines  Bundesgesetzblattes
  geschieht.  Sofern
nicht  in  dem  publizirten  Gesetze
ein  anderer  Anfangstermin  seiner
verbindlichen  Kraft  bestimmt  ist,
beginnt  die  letztere  mit  dem  vierzehnten
  Tage  nach  dem  Ablauf
desjenigen  Tages,  an  welchem
das  betreffende  Stück  des  Bundesgesetzblattes
  in  Berlin  ausgegeben
  worden  ist.

Artikel  3.

Für  den  ganzen  Umfang  des
Bundesgebiets  besteht  ein  gemeinsames
  Indigenat  mit
der  Wirkung,  daß  der  Angehörige
(Unterthan,  Staatsbürger)  eines
jeden  Bundesstaates  in  jedem
andern  Bundesstaate  als  Inländer
  zu  behandeln  und  demgemäß
  zum  festen  Wohrsitz,  zum
Gewerbebetrieb,  zu  ebkfentlichen
        <pb n="100" />
        84  Entwurf  II.

Entwurf  III.

 

dieser  Verfassung  ab  im  ganzen
Norddeutschen  Bunde  nur  ein
Indigenat.  Alle  dem  widersprechende
  Bestimmungen  der
einzelnen  Landesgesetzgebungen
find  ausgehoben.

Aemtern,  zur  Erwerbung  von
Grundstücken,  zur  Erlangung  des
Staatsbürgerrechts  und  zum  Genusse
  aller  sonstigen  bürgerlichen
Rechte  unter  denselben  Voraussetzungen
  wie  der  Einheimische
zuzulassen,  auch  in  Betreff  der
Rechtsverfolgung  und  des  Rechtsschutzes
  demselben  gleich  zu  behandeln
  ist.

In  der  Ausübung  dieser  Befugniß
  darf  der  Bundesangehörige
  weder  durch  die  Obrigkeit
seiner  Heimath,  noch  durch  die
Obrigkeit  eines  andern  Bundesstaates
  beschränkt  werden.

Diejenigen  Bestimmungen,
welche  die  Armenversorgung  und
die  Aufnahme  in  den  localen
Gemeindeverband  betreffen,  werden
  durch  den  im  ersten  Absatz
ausgesprochenen  Grundsatz  nicht
berührt.

Ebenso  bleiben  bis  auf  Weiteres
  die  Verträge  in  Kraft,
welche  zwischen  den  einzelnen
Bundesstaaten  in  Beziehung  auf
die  Uebernahme  von  Auszuweisenden,
  die  Verpflegung  erkrankter
und  die  Beerdigung  verstorbener
Staatsangehörigen  bestehen.

Hinsichtlich  der  Erfüllung  der
Militärpflicht  im  Verhältniß  zu
dem  Heimathslande  wird  im
Wege  der  Bundesgesetzgebung
das  Nöthige  geordnet  werden.

Dem  Auslande  gegenüber
haben  alle  Bundesangehörigen
gleichmäßig  Anspruch  auf  den
Bundesschutz.
        <pb n="101" />
        Entwurf  II.  Entwurf  III.

85

 

Artikel  4.

Diet  Beaufsichtigung  seitens
des  Bundes  und  der  Gesetzgebung
  desselben  unterliegen  die
nachstehenden  Angelegenheiten:

1.  die  Bestimmungen  über

Art.  4.

Der  Gesetzgebung  des  Bundes
anterliegen  die  nachstehenden
Angelegenheiten:

1,  die  Bestimmungen  über

Freizügigkeit,  Heimathsund
  Niederlassungs-Verhältnisse
  und  über  den
Gewerbebetrieb,  soweit
diese  Gegenstände  nicht
schon  durch  den  Art.  3
dieser  Verfassung  erledigt
sind,  desgl.  über  die  Colonisation
  und  die  Auswanderung
  nach  außerdeutschen
  Ländern;

2,  die  Zoll=  und  Handels-Gesetzgebung;


3,  die  Ordnung  des  Maaß-,
Münz=  und  Gewichts-Systems,
  nebst  Feststellung
der  Grundsätze  über  die
Emissionvon  fundirtem  und
unfundirtem  Papiergelde;
4,  die  allgemeinen  Bestimmungen
  über  das  Bankwesen;


5,  die  Erfindungspatente;
6,  der  Schutz  des  geistigen
Eigenthums;

7.  Organisation  eines  gemeinsamen
  Schutzes  des  deutschen
  Handels  im  Auslande,
  der  deutschen  Schifffahrt
  und  ihrer  Flagge  zur
See  und  Anordnung  ge-2.



3.

7.

1  So  die  Sten.  Ber.  statt  „Der“.

Freizügigkeit,  Heimathsund
  Niederlassungs-Verhältnisse
  und  über  den  Gewerbebetrieb,
  einschließlich
des  Versicherungswesens,
soweit  diese  Gegenstände
nicht  schon  durch  den  Artikel
  3  dieser  Verfassung
erledigt  sind,  desgleichen
über  die  Colonisation  und

die  Auswanderung  nach

außerdeutschen  Ländern;

die  Zoll-  und  Handels-Gesetzgebung
  und  die  für
Bundeszwecke  zu  verwendenden
  indirecten  Steuern;
die  Ordnung  des  Maaß-,
Münz=  und  Gewichts-Systems,
  nebst  Feststellung
der  Grundsätze  über  die
Emissionvonfundirtemund
amfundirtem  Papiergelde;

.  die  allgemeinen  Bestimmungen

  über  das  Bankwesen;


5.  die  Erfindungs-Patente;
6.

der  Schutz  des  geistigen
Eigenthums;

Organisation  eines  gemeinsamen
  Schutzes  des
Deutschen  Handels  im
Auslande,  der  Deutschen
Schifffahrtundihrer  Flagge
zur  See  und  Anordnung
        <pb n="102" />
        86  Entwurf  II.

Entwurf  III.

 

meinsamer  consularischer
Vertretung,  welche  vom
Bunde  ausgestattet  wird;

8,  das  Eisenbahnwesen  im
Interesse  der  Landesvertheidigung
  und  des  allgemeinen
  Verkehrs;

9,  der  Schifffahrtsbetrieb  auf
den  mehreren  Staaten  gemeinsamen
  Wasserstraßen,
sowie  die  sonstigen  Flußund
  Wasiserzölle;

10,  das  Post=  und  Telegraphenwesen;


11,  die  gemeinsame  Ciovil-Prozeß-Ordnung
  und  das
gemeinsame  Concurs-Verfahren,
  Wechsel=  und
Handelsrecht.

Art.  5.

Die  Handhabung  der  Gesetze,
welche  gegenwärtig  innerhalb  des
Bundesgebietes  über  die  im  Art.
4.  benannten  Gegenstände  in
Gültigkeit  sind,  unterliegt  der
Aufsicht  des  Bundes.

Art.  6.  gleich

10.

11.

12.

13.

gemeinsamerconsularischer
Vertretung,  welche  vom
Bunde  ausgestattet  wird;

u  das  Eisenbahnwesen  im

Interesse  der  Landesvertheidigung
  und  des  allgemeinen
  Verkehrs;

der  Schifffahrtsbetrieb  auf

den  mehreren  Staaten  gemeinsamen
  Wasserstraßen
und  der  Zustand  der  letzteren,
  so  wie  die  Flußund
  sonstigen  Wasserzölle;
das  Post-und  Telegraphenwesen;


Bestimmungen  über  die
wechselseitige  Vollstreckung
von  Erkenntnissen  in  Civil-Sachenund
  Erledigung  von
Requisitionen  überhaupt,
so  wie  über  die  Beglaubigung
  von  böffentlichen
Urkunden;

die  gemeinsame  Civil-Prozeß-Ordnung
  und  das  gemeinsame
  Concurs-Verfahren,
  Wechsel=  und  Handelsrecht.


Hat  kein  Gegenstück.

Artikel  5.

Die  Bundesgesetzgebung  wird  ausgeübt  durch  den  Bundesrath

beider  Versammlungen  ist  zu  einem  Bundesgesetze  erforderlich  und

und  den  *  Die  Uebereinstimmung  der  Mehrheits-Beschlüsse

ausreichend.
        <pb n="103" />
        Entwurf  II.  Entwurf  III.  87
III.  III.
Der  Bundesrath.  Bundesrath.

Artikel  7.

Der  Bundesrath  besteht  aus
den  Vertretern  der  Mitglieder
des  Bundes,  unter  welchen  die
Stimmführung  sich  nach  Maßgabe
  der  Vorschriften  für  das
Plenum  des  ehemaligen  deutschen
Bundes  vertheilt,  so  daß  Preußen
mit  den  ehemaligen  Stimmen  von
Hannover,  Kurhessen,  Holstein,
Nassau  und  Frankfurt  17
Stimmen  führt,

Sachsen
Mecklenburg-Schwerin  2
Sachsen-Weimar
Mecklenburg-Strelitz.
Oldenburg  .  .  ..
Braunschweig
Sachsen-Meiningen.
Sachsen-Altenburg
Sachsen-Coburg-Gotha
  1
Anhalt.  1
Schwarzburg-Rudolstadt

Schwarzburg-Sondershausen
  1

*

————

Wasde  .....  1
Reuß  ä.  ...1
Reuß  j.  ..1
Schaumburg  Lippe  .  1
Lippe.  ..  ...

Lübkek  1
Brezmem  1
Hamburg
Hessen  1

Summa  43

Artikel  6.

Der  Bundesrath  besteht  aus
den  Vertretern  der  Mitglieder
des  Bundes,  unter  welchen  die
Stimmführung  sich  nach  Maßgabe
der  Vorschriften  für  das  Plenum
des  ehemaligen  Deutschen  Bundes
vertheilt,  so  daß  Preußen  mit
den  ehemaligen  Stimmen  von
Hannover,  Kurhessen,  Holstein,
Nassau  und  Frankfurt  17  Stimmen
  führt,

Mecklenburg-Schwerin
Sachsen-Weimar
Mecklenburg-Strelitz.
Oldenburreg
Braunschweig
Sachsen-Meiningen.
Sachsen-Altenburg
Sachsen-Koburg-Gotha

Anhalt.
Schwarzburg-Nudolstadt
  .  1
Schwarzburg  ·  Sondershausen
  1
Waldeck
Reuß  ält.  Linie  1
Reuß  jüng.  Linie.  1
1

——  dDd

Schaumburg-Lippe
Lipen
Lübecck  1
Breme  1
Hamburg  1

 

Summa  .  43.
        <pb n="104" />
        88  Entwurf  II.  Entwurf  III.

 

Art.  8.  gleich  Artikel  7.

Jedes  Mitglied  des  Bundes  kann  so  viel  Bevollmächtigte
zum  Bundesrathe  ernennen,  wie  es  Stimmen  hat;  doch  kann  die
Gesammtheit  der  zuständigen  Stimmen  nur  einheitlich  abgegeben
werden.  Nicht  vertretene  oder  nicht  instruirte  Stimmen  werden
nicht  gezählt.

Jedes  Bundesglied  ist  befugt,  Vorschläge  zu  machen  und  in
Vortrag  zu  bringen,  und  das  Präsidium  ist  verpflichtet,  dieselben
der  Berathung  zu  übergeben.  Die  Beschlußfassung  erfolgt  mit
einfacher  Mehrheit,  mit  Ausnahme  von  Beschlüssen  über  Verfassungs-Veränderungen,
  welche  zwei  Drittel  der  Stimmen  erfordern.
Bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Präsidial-Stimme  den  Ausschlag.

Art.  9.

Der  Bundesrath  bildet  permanente
  Ausschüsse:

1,  für  das  Landheer  und  die
Festungen,

2,  für  das  Seewesen,

3,  für  Zoll=  und  Steuerwesen,

4,  für  Handel  und  Verkehr,

5,  für  Eisenbahnen,  Post  und
Telegraphen,

6,  für  Justizwesen,

7,  für  Rechnungswesen.

In  jedem  dieser  Ausschüsse
werden  außer  dem  Präsidium
mindestens  zwei  Bundesstaaten
vertreten  sein  und  führt  innerhalb
  derselben  jeder  Staat  nur
eine  Stimme.  Die  Mitglieder
der  Ausschüsse  zu  1  und  2  werden
  von  dem  Bundes-Oberfeldherrn
  ernannt,  die  der  übrigen
von  dem  Bundesrathe  gewählt.
Die  Zusammensetzung  dieser
Ausschüsse  ist  für  jede  Session
des  Bundesrathes  resp.  mit  jedem
Jahre  zu  erneuern,  wobei  die
ausscheidenden  Mitglieder  wieder
wählbar  sind.  Den  Ausschüssen
werden  die  zu  ihren  Arbeiten

Artikel  8.

Der  Bundesrath  bildet  aus
seiner  Mitte  dauernde  Ausschüsse
1.  für  das  Landheer  und  die
Festungen,
2.  für  das  Seewesen,
3.  für  Zoll=  und  Steuerwesen,
4.  für  Handel  und  Verkehr,
5.  für  Eisenbahnen,  Post  und
Telegraphen,
6.  für  Justizwesen,
7.  für  Rechnungswesen.

In  jedem  dieser  Ausschüsse
werden  außer  dem  Präsidium
mindestens  zwei  Bundesstaaten
vertreten  sein,  und  führt  innerhalb
  derselben  jeder  Staat  nur
eine  Stimme.  Die  Mitglieder
der  Ausschüsse  zu  1  und  2  werden
  von  dem  Bundesfeldherrn
ernannt,  die  der  übrigen  von
dem  Bundesrathe  gewählt.  Die
Zusammensetzung  dieser  Ausschüsse
  ist  für  jede  Session  des
Bundesrathes  resp.  mit  jedem
Jahre  zu  erneuern,  wobei  die
ausscheidenden  Mitglieder  wieder
wählbar  sind.  Den  Ausschüssen
werden  die  zu  ihren  Arbeiten
        <pb n="105" />
        Entwurf  II.  Entwurf  III.  89

 

nöthigen  Beamten  zur  Verfügung  nöthigen  Beamten  zur  Verfügung
gestellt.  gestellt.

Art.  10.  gleich  Artikel  9.

Jedes  Mitglied  des  Bundesrathes  hat  das  Recht,  im  Reichstage
  zu  erscheinen  und  muß  daselbst  auf  Verlangen  jederzeit  gehört
  werden,  um  die  Ansichten  seiner  Regierung  zu  vertreten,
auch  dann,  wenn  dieselben  von  der  Majorität  des  Bundesrathes
nicht  adoptirt  worden  sind.  Niemand  kann  gleichzeitig  Mitglied

des  Bundesrathes  und  des  Reichstages  sein.

Art.  11.

gleich

Artikel  10.

Dem  Bundes-Präsidium  liegt  es  ob,  den  Mitgliedern  des
Bundesrathes  den  üblichen  diplomatischen  Schutz  zu  gewähren.

IV.
Das  Bundes-Präsidium.

Art.  12.

Das  Präsidium  des  Bundes
steht  der  Krone  Preußen  zu,
welche  in  Ausübung  desselben
den  Bund  völkerrechtlich  zu  vertreten,
  im  Namen  des  Bundes
Krieg  zu  erklären  und  Frieden
zu  schließen,  Bündnisse  und
andere  Verträge  mit  fremden
Staaten  einzugehen,  Gesandte
zu  beglaubigen  und  zu  empfangen
berechtigt  ist.

Art.  13.

gleich

IV.
Bundes-Präsidium.
Artikel  11.

Das  Präsidium  des  Bundes
steht  der  Krone  Preußen  zu,
welche  in  Ausübung  desselben
den  Bund  völkerrechtlich  zu  vertreten,
  im  Namen  des  Bundes
Krieg  zu  erklären  und  Frieden
zu  schließen,  Bündnisse  und  andere
  Verträge  mit  fremden  Staaten
  einzugehen,  Gesandte  zu  beglaubigen
  und  zu  empfangen
berechtigt  ist.

Insoweit  die  Verträge  mit
fremden  Staaten  sich  auf  solche
Gegenstände  beziehen,  welche
nach  Artikel  4  in  den  Bereich
der  Bundesgesetzgebung  gehören,
ist  zu  ihrem  Abschluß  die  Zustimmung
  des  Bundesraths  erforderlich.


Artikel  12.

Das  Präsidium  ernennt  den  Bundeskanzler,  welcher  im
Bundesrathe  den  Vorsitz  führt  und  die  Geschäfte  leitet.
        <pb n="106" />
        90  Entwurf  II.

Art.  14.

Kleich

Entwurf  III.

Artikel  13.

Dem  Präsidium  steht  es  zu,  den  Bundesrath  und  den  Reichstag
  zu  berufen,  zu  eröffnen,  zu  vertagen  und  zu  schließen.

Art.  15.

gleich

Artikel  14.

Die  Berufung  des  Bundesrathes  und  des  Reichstages  findet
alljährlich  statt,  und  kann  der  Bundesrath  zur  Vorbereitung  der
Arbeiten  ohne  den  Reichstag,  letzterer  aber  nicht  ohne  den  Bundesrath

  berufen  werden.

Art.  16.

gleich

Artikel  15.

Die  Berufung  des  Bundesrathes  muß  erfolgen,  sobald  sie
von  einem  Drittel  der  Stimmenzahl  verlangt  wird.

Art.  17.

gleich

Artikel  16.

Der  Bundeskanzler  kann  sich  in  Leitung  der  Geschäfte  durch
jedes  andere  Mitglied  des  Bundesrathes  vermöge  schriftlicher  Substitution

  vertreten  lassen.

Art.  18.

Das  Präsidium  hat  die  erforderlichen
  Vorlagen  an  den
Reichstag  zu  bringen,  wo  sie
durch  Mitglieder  des  Bundesrathes
  oder  durch  besondere  von
ltzterem  zu  ernennende  Commissarien
  vertreten  werden.

Art.  19.

Dem  Präsidium  steht  die  Ausfertigung
  und  Verkündigung  der
Bundesgesetze  und  die  Ueberwachung
  der  Ausführung  derselben
  zu.

Artikel  17.

Das  Präsidium  hat  die  erforderlichen
  Vorlagen  nach  Maßgabe
  der  Beschlüsse  des  Bundesrathes
  an  den  Reichstag  zu
bringen,  wo  sie  durch  Mitglieder
des  Bundesrathes  oder  durch
besondere  von  letzterem  zu  ernennende
  Commissarien  vertreten
werden.

Artikel  18.

Dem  Präsidium  steht  die  Ausfertigung
  und  Verkündigung  der
Bundesgesetze  und  die  Ueberwachung
  der  Ausführung  derselben
  zu.  Die  hiernach  von
dem  Präsidium  ausgehenden  Anordnungen
  werden  im  Namen
des  Bundes  erlassen  und  von
dem  Bundeskanzler  mitunterzeichnet.
        <pb n="107" />
        Entwurf  II.

Entwurf  III.  91

 

Art.  20.

gleich

Artikel  19.

Das  Präsidium  ernennt  die  Bundesbeamten,  hat  dieselben
für  den  Bund  zu  vereidigen  und  erforderlichen  Falles  ihre  Entlassung

  zu  verfügen.

Art.  21.

Wenn  Bundesglieder  ihre  verfassungsmäßigen
  Pflichten  nicht
erfüllen,  so  können  sie  dazu  im
Wege  der  Execution  angehalten
werden.  Diese  Exerution  ist  in
Betreff  militairischer  Leistungen
und  in  allen  Fällen,  wo  Gefahr
im  Verzuge  ist.  von  dem  Bundesfeldherrn
  anzuordnen  und  zu  vollziehen,
  sonst  aber  von  dem  Bundesrath
  zu  beschließen  und  von  dem
Bundesfeldherrn  zu  vollstrecken.
Die  Execution  kann  bis  zur  Sequestrirung
  des  betreffenden  Landes
  und  seiner  Regierungsgewalt
ausgedehnt  werden.

V.
Der  Reichstag.

Artikel  22.

gleich

Artikel  20.

Wenn  Bundesglieder  ihre  verfassungsmäßigen
  Bundespflichten
nicht  erfüllen,  so  können  sie  dazu
im  Wege  der  Execution  angehalten
  werden.  Diese  Executionist

a)  in  Betreff  militairischer
Leistungen,  wenn  Gefahr
im  Verzuge,  von  dem
Bundesfeldherrn  anzuordnen
  und  zu  vollziehen,

b)  in  allen  anderen  Fällen
aber  von  dem  Bundesrathe
  zu  beschließen  und
von  dem  Bundesfeldherrn
zu  vollstrecken.

Die  Execution  kann  bis  zur
Segquestration  des  betreffenden
Landes  und  seiner  Regierungsgewalt
  ausgedehnt  werden.  In
den  unter  a)  bezeichneten  Fällen
ist  dem  Bundesrathe  von  Anordnung
  der  Execution,  unter
Darlegung  der  Beweggründe,
ungesäumt  Kenntniß  zu  geben.

V.
Reichstag.

Artikel  21.

Der  Reichstag  geht  aus  allgemeinen  und  directen  Wahlen

hervor,  welche  bis  zum  Erlaß  eines  Reichswahlgesetzes  nach  Maßgabe
  des  Gesetzes  zu  erfolgen  haben,  auf  Grund  dessen  der  erste
Reichstag  des  Norddeutschen  Bundes  gewählt  worden  ist.  Beamte
im  Dienste  eines  der  Bundesstaaten  sind  nicht  wählbar.
        <pb n="108" />
        92  Entwurf  II.  Entwurf  III.

 

Artikel  23.  gleich  Artikel  22.
Die  Verhandlungen  des  Reichstages  sind  öffentlich.

Artikel  24.  gleich  Artikel  23.

Der  Reichstag  hat  das  Recht,  Gesetze  innerhalb  der  Competenz
  des  Bundes  vorzuschlagen.

Artikel  25.  gleich  Artikel  24.

Die  Legislatur-Periode  des  Reichstages  dauert  drei  Jahre.
Zur  Auflösung  des  Reichstages  während  derselben  ist  ein  Beschluß
  des  Bundesrathes  unter  Zustimmung  des  Präsidiums  erforderlich.


Art.  26.  gleich  Artikel  25.

Der  Reichstag  prüft  die  Legitim  ation  seiner  Mitglieder  und
entscheidet  darüber.  Er  regelt  seinen  Geschäftsgang  und  seine
Disciplin  durch  eine  Geschäfts  Ordnung  und  erwählt  seinen  Präsidenten,
  seine  Vice-Präsidenten  und  Schriftführer.

Art.  27.  gleich  Artikel  26.
Der  Reichstag  beschließt  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.
Zur  Gültigkeit  der  Beschlußfassung  ist  die  Anwesenheit  der  Mehrheit
  der  Mitglieder  erforderlich.

Artikel  28.  gleich  Artikel  27.

Die  Mitglieder  des  Reichstages  sind  Vertreter  des  gesammten
  Volkes  und  an  Aufträge  und  Instructionen  nicht  gebunden.

Art.  29.  gleich  Artikel  28.

Kein  Mitglied  des  Reichstages  darf  zu  irgend  einer  Zeit
wegen  seiner  Abstimmung  oder  wegen  der  in  Ausübung  seines
Berufes  gethanen  Aeußerungen  gerichtlich  oder  disciplinarisch  verfolgt
  oder  sonst  außerhalb  der  Versammlung  zur  Verantwortung
gezogen  werden.

Art.  30.  gleich  Artikel  29.

Die  Mitglieder  des  Reichstäges  dürfen  als  solche  keine  Besoldung
  oder  Entschädigung  beziehen.
        <pb n="109" />
        Entwurf  II.  Entwurf  III.  93
VI.  VI.
Zoll-  und  Handels-Wesen.  Zoll.  und  Handels-Wesen.
Art.  31.  Artikel  30.

Der  Bund  bildet  ein  Zollund
  Handelsgebiet  umgeben  von
gemeinschaftlicher  Zollgrenze.

Alle  Gegenstände,  welche  im
freien  Verkehr  eines  Bundesstaates
  befindlich  sind,  können  in
jeden  anderen  Bundesstaat  eingeführt
  und  dürfen  in  letzterem
einer  Abgabe  nur  in  so  weit
unterworfen  werden,  als  daselbst
geichartige  inländische  Erzeugnisse
einer  inneren  Steuer  unterliegen.

Artikel  32.

Die  Städte  Lübeck,  Bremen
und  Hamburg  mit  einem  dem
Zwecke  entsprechenden  Bezirke
ihres  oder  des  umliegenden  Gebietes
  bleiben  als  Freihäfen  außerhalb
  der  gemeinschaftlichen  Zollgrenze,
  bis  sie  ihren  Einschluß
in  dieselbe  beantragen.

Art.  33.

gleich

Der  Bund  bildet  ein  Zollund
  Handels-Gebiet,  umgeben
von  gemeinschaftlicher  Zollgrenze.
Ausgeschlossen  bleiben  die  wegen
ihrer  Lage  zur  Einschließung  in
die  Zollgrenze  nicht  geeigneten
einzelnen  Gebietstheile.

Alle  Gegenstände,  welche  im
freien  Verkehr  eines  Bundesstaates
  befindlich  sind,  können  in
jeden  anderen  Bundesstaat  eingeführt
  und  dürfen  in  letzterem
einer  Abgabe  nur  in  so  weit
unterworfen  werden,  als  daselbst
gleichartige  inländische  Erzeugnisse
  einer  inneren  Steuer  unterliegen.


Artikel  31.

Die  Hansestädte  Lübeck,  Bremen
  und  Hamburg  mit  einem
dem  Zweck  entsprechenden  Bezirke
  ihres  oder  des  umliegenden

Gebietes  bleiben  als  Freihäfen

außerhalb  der  gemeinschaftlichen
Zollgrenze,  bis  sie  ihren  Einschluß
  in  dieselbe  beantragen.

Artikel  32.

Der  Bund  ausschließlich  hat  die  Gesetzgebung  über  das  gesammte
  Zollwesen,  über  die  Besteuerung  des  Verbrauches  von  einheimischem
  Zucker,  Branntwein,  Salz,  Bier  und  Taback,  sowie
über  die  Maßregeln,  welche  in  den  Zollausschlüssen!  zur  Sicherung
der  gemeinschaftlichen  Zollgrenze  erforderlich  sind.

1  Hinter  Zollausschlüssen  fügt  der  Entwurf  II  ein:  (Art.  32j.
        <pb n="110" />
        94  Entwurf  II.

Entwurf  III.

 

Art.  34.

Die  Erhebung  und  Verwaltung
der  Zölle  und  Verbrauchssteuern

(Art.  33.)  bleibt  jedem  Bundesstaate,

  soweit  derselbe  sie  bisher
ausgeübt  hat,  innerhalb  seines
Gebietes  überlassen.

Das  Bundespräsidium  überwacht
  die  Einhaltung  des  gesetzlichen
  Verfahrens  durch  Bundesbeamte,
  welche  es  den  Zoll=  oder
Steuer-Aemtern  und  den  Directiv-Behörden
  der  einzelnen  Staaten
beiordnet.

Art.  351.

gleich
Der  Bundesrath  beschließt:

Artikel  33.

Die  Erhebung  und  Verwaltung
  der  Zölle  und  Verbrauchssteuern
  (Artikel  32)  bleibt  jedem
Bundesstaate,  soweit  derselbe  sie
bisher  ausgeübt  hat,  innerhalb
seines  Gebietes  überlassen.

Das  Bundes-Präsidium  überwacht
  die  Einhaltung  des  gesetzlichen
  Verfahrens  durch  Bundes-Beamte,
  welche  es  den  Zolloder
  Steuer-Aemtern  und  den
Directiv-Behörden  der  einzelnen
Staaten,  nach  Vernehmung  des
Ausschusses  des  Bundesraths  für
Zoll-  und  Steuer-Wesen,  beiordnet.


Artikel  34.

1.  über  die  dem  Reichstage  vorzulegenden  oder  von  demselben
  angenommenen  unter  die  Bestimmung  des  Artikel
  32  fallenden  gesetzlichen  Anordnungen  einschließlich
der  Handels=  und  Schifffahrts-Verträge;

2.  über  die  zur  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Gesetzgebung
  (Artikel  32)  dienenden  Verwaltungs-Vorschriften

und  Einrichtungen;

3.  über  Mängel,  welche  bei  der  Ausführung  der  gemeinschaftlichen
  Gesetzgebung  (Artikel  32)  hervortreten;

4.  über  die  von  seiner  Rechnungs-Behörde  ihm  vorgelegte
schließliche  Feststellung  der  in  die  Bundescasse  fließenden
  Abgaben  (Artikel  36).

Jeder  über  die  Gegenstände  zu  1  bis  3  von  einem  Bundesstaate

  oder  über  die  Gegenstände  zu  3  von  einem  controlirenden
Beamten  bei  dem  Bundesrathe  gestellte  Antrag  unterliegt  der  gemeinschaftlichen
  Beschlußrahme.  Im  Falle  der  Meinungsverschiedenheit
  giebt  die  Stimme  des  Präsidiums  bei  den  zu  1  und  2  bezeichneten
  alsdann  den  Ausschlag,  wenn  sie  sich  für  Aufrechthaltung
der  bestehenden  Vorschrift  oder  Einrichtung  ausspricht,  in  allen

1  Die  Zahlen  der  citirten  Artikel  lauten  in  Entw.  II  33,  33,  33,  37,  7.
        <pb n="111" />
        Entwurf  II.  Entwurf  III.  95

 

übrigen  Fällen  entscheidet  die  Mehrheit  der  Stimmen  nach  dem  in
Artikel  6  dieser  Verfassung  festgestellten  Stimmverhältniß.

Art.  361.  gleich  Artikel  35.

Der  Ertrag  der  Zölle  und  der  in  Artikel  32  bezeichneten
Verbrauchs-Abgaben  fließt  in  die  Bundessasse.
Dieser  Ertrag  besteht  aus  der  gesammten  von  den  Zöllen
und  Verbrauchs-Abgaben  aufgekommenen  Einnahme  nach  Abzug:
1.  der  auf  Gesetzen  oder  allgemeinen  Verwaltungs-Vorschriften
  beruhenden  Steuer-Bergütungen  und  Ermäßigungen;

2.  der  Erhebungs=  und  Verwaltungs-Kosten  und  zwar:
a)  bei  den  Zöllen  und  der  Steuer  von  inländischem
Zucker,  soweit  diese  Kosten  nach  den  Verabredungen
unter  den  Mitgliedern  des  Deutschen  Zoll=  und
Handels-Vereins  der  Gemeinschaft  aufgerechnet  werden
  konnten,
b)  bei  den  übrigen  Steuern  mit  fünfzehn  Procent  der
Gesammt-Einnahme.
Die  außerhalb  der  gemeinschaftlichen  Zollgrenze  liegenden
Gebiete  tragen  zu  den  Bundes-Ausgaben  durch  Zahlung  eines
Aversums  bei.

Art.  37.  gleich  Artikel  36.

Die  von  den  Erhebungs--Behörden  der  Bundesstaaten  nach
Ablauf  eines  jeden  Vierteljahrs  aufzustellenden  Quartal-Extracte
und  die  nach  dem  Jahres-  und  Bücherschlusse  aufzustellenden  Final-Abschlüsse
  über  die  im  Laufe  des  Vierteljahres  beziehungsweise
während  des  Rechnungsjahres  fällig  gewordenen  Einnahmen  an
Zöllen  und  Verbrauchs-Abgaben  werden  von  den  Direktiv--Behörden
der  Bundesstaaten,  nach  vorangegangener  Prüfung,  in  Haupt-Uebersichten
  zusammengestellt  und  diese  an  den  Ausschuß  des  Bundesrathes
  für  das  Rechnungswesen  eingesandt.

Der  Letztere  stellt  auf  Grund  dieser  Uebersichten  von  drei
zu  drei  Monaten  den  von  der  Kasse  jedes  Bundvesstaates  der
Bundeskasse  schuldigen  Betrag  vorläufig  fest  und  setzt  von  dieser
Feststellung  den  Bundesrath  und  die  Bundesstaaten  in  Kenntniß,
legt  auch  alljährlich  die  schließliche  Feststellung  jener  Beträge  mit
seinen  Bemerkungen  dem  Bundesrathe  zur  Beschlußnahme  vor.

1  Das  Citat  zu  Anfang  lautet  in  Entw.  II:  Art.  33;  hinter  „Gebiete"
  am  Schluß  4  (Art.  32).
        <pb n="112" />
        96  Entwurf  II.

Entwurf  III.

 

Artikel  38.

Der  Ertrag  der  Zölle  und
Verbrauchsabgaben  (Art.  36)  sowie
  die  Einkünfte  vom  Postund
  Telegraphen-Wesen  dienen
zur  Bestreitung  der  gemeinschaftlichen
  Ausgaben,  namentlich  für
das  Kriegs-,  See=  und  Consulat-Wesen.
  .

Artikel.  39.

Die  Bestimmungen  in  dem
Zoll-Vereinigungs-Vertrage  vom
16.  Mai  1865,  in  dem  Vertrage
  über  die  gleiche  Besteuerung
  innerer  Erzeugnisse  vom
28.  Juny  1864,  in  dem  Vertrage
  über  den  Verkehr  mit  Taback
u.  Wein  von  demselben  Tage  u.
im  Art.  2.  des  Zoll=  und  Anschlußvertrages
  vom  11.  July
1864  bleiben  zwischen  den  bei
diesen  Verträgen  betheiligten
Bundesstaaten  in  Kraft,  soweit
sie  nicht  durch  die  Vorschriften
der  gegenwärtigen  Verfassung
abgeändert  sind  und  solange  sie
nicht  auf  dem  im  Art.  35  vorgezeichneten
  Wege  abgeändert
werden.

Mit  diesen  Beschränkungen
finden  die  Bestimmungen  des
Zollvereinigungs-Vertrages  vom
16.  Mai  1865  auch  auf  diejenigen

  Bundesstaaten  u.  Gebietstheile

  Anwendung,  welche
dem  deutschen  Zoll=  und  Handelsvereine
  zur  Zeit  nicht  angehören.


Artikel  37.

Die  Bestimmungen  in  dem
Zoll-Vereinigungs-Vertrage  vom
16.  Mai  1865,  in  dem  Vertrage
  über  die  gleiche  Besteuerung
innerer  Erzeugnisse  vom  28.  Juni
1864,  in  dem  Vertrage  über
den  Verkehr  mit  Taback  und
Wein  von  demselben  Tage  und
im  Artikel  2  des  Zoll=  und  Anschluß-Vertrages
  vom  11.  Juli
1864,  desgleichen  in  den  Thüringischen
  Vereins-Verträgen  bleiben
  zwischen  den  bei  diesen  Verträgen
  betheiligten  Bundesstaaten
in  Kraft,  soweit  sie  nicht  durch
die  Vorschriften  der  gegenwärtigen
Verfassung  abgeändert  sind,  und
so  lange  sie  nicht  auf  dem  im
Artikel  34  vorgezeichneten  Wege
abgeändert  werden.

Mit  diesen  Beschränkungen
finden  die  Bestimmungen  des
Zoll-Vereinigungs-Vertragesvom
16.  Mai  1865  auch  auf  diejenigen
  Bundesstaaten  und  Gebietstheile
  Anwendung,  welche
dem  Deutschen  Zoll=  und  Handels-Vereine
  zur  Zeit  nicht  angehören.
        <pb n="113" />
        Entwurf  II.  Entwurf  III.  97
VII.  VII.
Das  Eisenbahn-Wesen.  Eisenbahnwesen.

Artikel  40.

Eisenbahnen,  welche  im  Interesseder
  Vertheidigung  des  Bundesgebietes,
  oder  im  Interesse  des
gemeinsamen  Verkehrs  für  nothwendig
  erachtet  werden,  können
kraft  eines  Bundesgesetzes  auch
gegen  den  Widerspruch  der  Bundesglieder,
  deren  Gebiet  die  Eisenbahnen
  durchschneiden,  für  Rechnung
  des  Bundes  angelegt  oder
an  Privat-Unternehmer  zur  Ausführung
  concessionirt  werden.

Jede  bestehende  Eisenbahn-Verwaltung
  ist  verpflichtet,  sich
den  Anschluß  neuangelegter  Eisenbahnen
  auf  Kosten  der  letzteren
gefallen  zu  lassen.

Artikel  41.

gleich

Artikel  38.

Eisenbahnen,  welche  im  Interesse
  der  Vertheidigung  des
Bundesgebiets  oder  im  Interesse
des  gemeinsamen  Verkehrs  für
nothwendig  erachtet  werden,  können
  kraft  eines  Bundesgesetzes
auch  gegen  den  Widerspruch  der
Bundesglieder,  deren  Gebiet  die
Eisenbahnen  durchschneiden,  unbeschadet
  der  Landeshoheitsrechte,
für  Rechnung  des  Bundes  angelegt
  oder  an  Privat-Unternehmer
zur  Ausführung  corncessionirt
werden.

Jede  bestehende  Eisenbahn-Verwaltung
  ist  verpflichtet,  sich
den  Anschluß  neuangelegter  Eisenbahnen
  auf  Kosten  der  letzteren
gefallen  zu  lassen.

Artikel  39.

Die  Bundes-Regierungen  verpflichten  sich,  die  im  Bundesgebiete

  belegenen  Eisenbahnen  im  Interesse  des  allgemeinen  Verkehrs
  wie  ein  einheitliches  Netz  verwalten  und  zu  diesem  Behuf
auch  die  neu  herzustellenden  Bahnen  nach  einheitlichen  Normen
anlegen  und  ausrüsten  zu  lassen.

Artikel  42.  gleich  Artikel  40.

Es  sollen  demgemäß  in  thunlichster  Beschleunigung  gleiche
Betriebs-Einrichtungen  getroffen,  insbesondere  gleiche  Bahn-Polizeiund
  Betriebs-Reglements  für  Personen=  und  Güter-Transport  eingeführt
  werden.  Der  Bund  hat  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die
Eisenbahn-Verwaltungen  die  Bahnen  jederzeit  in  einem  die  nöthige
Sicherheit  gewährenden  baulichen  Zustande  erhalten  und  dieselben
mit  Betriebs-Material  so  ausrüsten,  wie  das  Verkehrs-Bedürfniß
es  erheischt.

Deutsche  Staatsgrundgesetze.  I.  6.  Aufl.  G.  A.
        <pb n="114" />
        98  Entwurf  II.  Entwurf  III.

 

Artikel  43.  gleich  Artikel  41.

Die  Eisenbahn-Verwaltungen  sind  verpflichtet,  die  nöthigen
Personen--  und  Güterzüge  mit  entsprechender  Fahrgeschwindigkeit
einzuführen,  auch  directe  Expeditionen  im  Personen=  und  Güterverkehr
  unter  Gestattung  des  Ueberganges  der  Transportmittel  von
einer  Bahn  auf  die  andere,  gegen  die  übliche  Vergütigung  einzurichten.

Artikel  44.  gleich  Artikel  42.

Dem  Bunde  steht  die  Controle  der  Tarife  zu.  Er  wird
dieselbe  ausüben  zu  dem  Zwecke,  die  Gleichmäßigkeit  und  möglichste
  Herabsetzung  derselben  zu  erreichen,  insbesondere  für  den
Transport  von  Kohlen,  Coaks,  Holz.  Erzen,  Steinen,  Salz,  Roheisen,
  Düngungsmitteln  und  ähnlichen  Gegenständen  einen  dem
Bedürfniß  der  Landwirthschaft  und  der  Industrie  entsprechenden
ermäßigten  Tarif  für  größere  Entfernungen  und  schließlich  den
Ein-Pfennig--Tarif  für  Centner  und  Meile  im  ganzen  Bundesgebiete
  einzuführen.

Artikel  45.  gleich  Artikel  43.

Bei  eintretenden  Nothständen,  insbesondere  bei  ungewöhnlicher
Theuerung  der  Lebensmittel  sind  die  Eisenbahn-Verwaltungen  verpflichtet,
  für  den  Transport,  namentlich  von  Getreide,  Mehl.  Hülsenfrüchten
  und  Kartoffeln  zeitweise  einen  dem  Bedürfniß  entsprechenden,
  von  dem  Bundes-Präsidium  auf  Vorschlag  des
betreffenden  Bundesraths-Ausschusses  festzustellenden  niedrigen
Spezial-Tarif  einzuführen.

 

Artikel  46.  gleich  Artikel  44.

Den  Anforderungen  der  Bundes-Behörden  in  Betreff  der  Benutzung
  der  Eisenbahnen  zum  Zweck  der  Vertheidigung  des  Bundesgebietes
  haben  sämmtliche  Eisenbahn-Verwaltungen  unweigerlich
Folge  zu  leisten.  Insbesondere  ist  das  Militair  und  alles  Kriegsmaterial
  zu  gleichen  ermäßigten  Sätzen  zu  befördern.

VIII.  VIII.
Post-  und  Telegraphenwesen.  Post=  und  Telegraphen-Wesen.
Artikel  47.  gleich  Artikel  45.

Das  Postwesen  und  das  Telegraphenwesen  werden  für  das
gesammte  Gebiet  des  Norddeutschen  Bundes  als  einheitliche  Staatsverkehrs-Anstalten
  eingerichtet  und  verwaltet.
        <pb n="115" />
        Entwurf  II.

Entwurf  III.  99

 

Die  im  Artikel  4  vorgesehene  Gesetzgebung  des  Bundes  in
Post=  und  Telegraphen-Angelegenheiten  erstreckt  sich  nicht  auf  diejenigen
  Gegenstände,  deren  Regelung,  nach  den  gegenwärtig  in
der  Preußischen  Post=  und  Telegraphen-Verwaltung  maßgebenden
Grundsätzen,  der  reglementarischen  Festsetzung  oder  administrativen

Anordnung  überlassen  ist.

Artikel  48.

Die  Einnahmen  des  Postund
  Telegraphenwesens  sind  für
den  ganzen  Bund  gemeinschaftlich.
  Die  Ausgaben  werden  aus
den  gemeinschaftlichen  Einnahmen
bestritten.  Die  Ueberschüsse  fließen
in  die  Bundeskasse  und  dienen,
gleichwie  die  Zolleinkünfte  (:  Artikel
  38:,  zur  Bestreitung  der
Bundes-Ausgaben,  namentlich
der  für  das  Kriegs-See=  und
Consulatwesen.

Der  Post=  und  Telegraphen-Etat
  wird  mit  dem  Reichstage
vereinbart.

Artikel  49.

Dem  Bundes-Präsidium  gehört
  die  obere  Leitung  der  Postund
  Telegraphen-Verwaltung  an.
Dasselbe  hat  die  Pflicht  und  das
Recht,  dafür  zu  sorgen,  daß  Einheit
  in  der  Organisation  der
Verwaltung  und  im  Betriebe  des
Dienstes,  sowie  in  der  Qualification
  der  Beamten  hergestellt
und  erhalten  wird.

Das  Präsidium  hat  für  den
Erlaß  der  reglementarischen  Festsetzungen
  und  allgemeinen  administrativen
  Anordnungen,  sowie
für  die  ausschließliche  Wahrnehmung
  der  Beziehungen  zu
andern  Deutschen  oder  außer-Artikel

  46.

Die  Einnahmen  des  Postund
  Telegraphen-Wesens  sind
für  den  ganzen  Bund  gemeinschaftlich.
  Die  Ausgaben  werden
aus  den  gemeinschaftlichen  Einnahmen
  bestritten.  Die  Ueberschüsse
  fließen  in  die  Bundeskasse
(Abschnitt  XII.).

Artikel  47.

Dem  Bundes-Präsidium  gehört
  die  obere  Leitung  der  Postund
  Telegraphen-Verwaltung  an.
Dasselbe  hat  die  Pflicht  und  das
Recht,  dafür  zu  sorgen,  daß
Einheit  in  der  Organisation
der  Verwaltung  und  im  Betriebe
des  Dienstes,  sowie  in  der
Qualification  der  Beamten  hergestellt
  und  erhalten  wird.

Das  Präsidium  hat  für  den
Erlaß  der  reglementarischen  Festsetzungen
  und  allgemeinen  administrativen
  Anordnungen,  sowie
  für  die  ausschließliche  Wahrnehmung
  der  Beziehungen  zu
anderen  Deutschen  eder  außer-7*
        <pb n="116" />
        100  Entwurf  II.

Entwurf  III.

 

deutschen  Post=  und  Telegraphen-Verwaltungen
  Sorge  zu  tragen.

Sämmtliche  Beamte  der  Postund
  Telegraphenverwaltung  sind
verpflichtet,  den  Anordnungen  des
Bundes-Präsidiums  Folge  zu
leisten.  Diese  Verpflichtung  ist
in  den  Diensteid  aufzunehmen.
Die  Anstellung  der  obern  Administrativ-Beamten
  der  Post
und  Telegraphie  in  den  verschiedenen
  Bezirken,  sowie  der
zur  Wahrnehmung  des  Aussichtsdienstes
  in  den  einzelnen  Bezirken
bestellten  Beamten  geht  für  das
ganze  Gebiet  des  Bundes  von
dem  Präsidium  aus,  welchem
diese  Beamten  den  Diensteidleisten.
Den  einzelnen  Landes-Regierungen
  wird  von  den  in  Rede  stehenden
  Ernennungen,  soweit  dieselben
ihre  Gebiete  betreffen,  Behufs
der  landesherrlichen  Publication
rechtzeitig  Mittheilung  gemacht
werden.

Die  niederen  Administrativ-Beamten,
  sowie  die  für  den
lokalen  und  technischen  Betrieb
bestimmten  Beamten  u.  s.  w.
werden  von  den  betreffenden
Landes-Post=  resp.  Telegraphen-Verwaltungen
  angestellt.  Wo
eine  selbständige  Landes-Postresp.
  Telegraphen-Verwaltung
nicht  besteht,  entscheiden  die  Bestimmungen
  der  besondern  Verträge.


deutschen  Post=  und  Telegraphen-Verwaltungen
  Sorze  zu  tragen.

Sämmtliche  Beamte  der  Postund
  Telegraphen--Verwaltung  sind
verpflichtet,  den  Anordnungen
des  Bundes-Präsidiums  Folge  zu
leisten.  Diese  Verpflichtung  ist
in  den  Diensteid  aufzunehmen.

Die  Anstellung  der  bei  den
Verwaltungs-Behörden  der  Post
und  Telegraphie  in  den  verschiedenen
  Bezirken  erforderlichen
oberen  Beamten  (z.  B.  der  Directoren,
  Räthe,  Ober-Inspectoren),
  ferner  die  Anstellung  der
zur  Wahrnehmung  des  Aussichtsu.
  s.  w.  Dienstes  in  den  einzelnen
  Bezirken  als  Organe  der
erwähnten  Behörden  fungirenden
Post=  und  Telegraphen-Beamten
(3.  B.  Inspectoren,  Controleure)
geht  für  das  ganze  Gebiet  des
Norddeutschen  Bundes  von  dem
Präsidium  aus,  welchem  diese
Beamten  den  Diensteid  leisten.
Den  einzelnen  Landes-Regierungen
  wird  von  den  in  Rede  stehenden
  Ernennungen,  soweit  dieselben
ihre  Gebiete  betreffen,  behufs
der  landesherrlichen  Bestätigung
und  Prblication  rechtzeitig  Mittheilung
  gemacht  werden.

Die  andern  bei  den  Verwaltungs-Behörden
  der  Post  und
Telegraphie  erforderlichen  Beamten,
  sowie  alle  für  den  localen
und  technischen  Betrieb  bestimmten,
  mithin  bei  den  eigentlichen
Betriebsstellen  fungirenden,  Beamten
  u.  s.  w.  werden  von  den
betreffenden  Landesregierungen
angestellt.
        <pb n="117" />
        Entwurf  II.

Entwurf  III.  101

 

Artikel  50.

Zur  Beseitigung  der  Zersplitterung
  des  Post=  und  Telegraphenwesens
  inden  Hansestädten
wird  die  Verwaltung  und  der
Betrieb  der  verschiedenen  dort
befindlichen  Post=  und  Telegraphen-Anstalten
  nach  näherer  Anordnung
  des  Bundes-Präsidiums
vereinigt.  Bezüglich  der  dort
befindlichen  Deutschen  Anstalten
ist  diese  Vereinigung  sofort  auszuführen.
  Mit  den  außerdeutschen
Regierungen,  welche  in  den  Hansestädten
  noch  Postrechte  besitzen
oder  ausüben,  werden  die  zu  dem
gedachten  Zweck  nöthigen  Vereinbarungen
  getroffen  werden.

Wo  eine  selbstständige  Landes-Post=
  resp.  Telegraphen-Verwaltung
  nicht  besteht,  entscheiden  die
Bestimmungen  der  besondern
Verträge.

Artikel  48.

Zur  Beseitigung  der  Zersplitterung
  des  Post=  und  Telegraphen-Wesens
  in  den  Hansestädten
  wird  die  Verwaltung  und
der  Betrieb  der  verschiedenen
dort  befindlichen  staatlichen  Postund
  Telegraphen-Anstalten  nach
näherer  Anordnung  des  Bundes-Prästdiums,
  welches  den  Senaten
  Gelegenheit  zur  Aeußerung
ihrer  hierauf  bezüglichen  Wünsche
geben  wird,  vereinigt.  Hinsichts
der  dort  befindlichen  Deutschen
Anstalten  ist  diese  Vereinigung
sofort  auszuführen.

Mit  den  außerdeutschen  Regierungen,
  welche  in  den  Hansestädten
  noch  Postrechte  besitzen
oder  ausüben,  werden  die  zu
dem  vorstehenden  Zweck  nöthigen
Vereinbarungen  getroffen  werden.

Artikel  49.

Bei  Ueberweisung  des  Ueberschusses
  der  Postverwaltung  für
allgemeine  Bundeszwecke  (Art.  46)
soll,  in  Betracht  der  bisherigen
Verschiedenheit  der  von  den  Landes-Postverwaltungen
  der  einzelnen
  Gebiete  erzielten  Rein-Einnahmen,
  zum  Zmecke  einer  entsprechenden
  Ausgleichung  während
der  unten  festgesetzten  Uebergangszeit
  folgendes  Verfahren
beobachtet  werden.
        <pb n="118" />
        102

Entwurf  II.

Entwurf  III.

 

Aus  den  Post-Ueberschüssen,
welche  in  den  einzelnen  Post-Bezirken
  während  der  fünf  Jahre
1861  bis  1865  aufgekommen
sind,  wird  ein  durchschnittlicher
Jahres-Ueberschuß  berechnet,  und
der  Antheil,  welchen  jeder  einzelne
Postbezirk  an  dem  für  das  gesammte
  Gebiet  des  Norddeutschen
  Bundes  sich  danach  herausstellenden
  Post-Ueberschusse  gehabt
  hat,  nach  Procenten  festgestellt.


Nach  Maßgabe  des  auf  diese
Weise  festgestellten  Verhältnisses
werden  aus  den  im  Bunde  aufkommenden
  Post-Ueberschüssen
während  der  nächsten  acht  Jahre
den  einzelnen  Staaten  die  sich
für  dieselben  ergebenden  Quoten
auf  ihre  sonstigen  Beiträge  zu
Bundeszwecken  zu  Gute  gerechnet.


Nach  Ablauf  der  acht  Jahre
hört  jene  Unterscheidung  auf,
und  fließen  die  Post-Ueberschüsse
in  ungetheilter  Aufrechnung  nach
dem  in  Art.  46  enhhaltenen
Grundsatz  der  Bundeskasse  zu.

Von  der  während  der  vorgedachten
  acht  Jahre  für  die
Hansestädte  sich  herausstellenden
Quote  des  Post-Ueberschusses
wird  alljährlich  vorweg  die  Hälfte
dem  Bundes-Präsidium  zur  Disposition,
  gestellt  zu  dem  Zwecke,
daraus  zunächst  die  Kosten  für
die  Herstellung  normaler  Posteinrichtungen
  in  den  Hansestädten
zu  bestreiten.
        <pb n="119" />
        Entwurk  11.

Entwurf  III.  103

 

L.
Marine  und  Schiffahrt.

Artikel  51.

Die  Kriegsmarine  der  Nordund
  Ostsee  ist  eine  einheitliche
unter  Preußischem  Oberbefehl.
Die  Organisation  und  Zusammensetzung
  derselben  liegt  Seiner
Majestät  dem  Könige  von  Preußen
ob,  welcher  die  Offiziere  und  Beamten
  der  Marine  ernennt  und
für  welchen  dieselben  nebst  den
Mannschaften  eidlich  in  Pflicht
zu  nehmen  sind.

Der  Kieler  und  der  Jahde-Hafen
  sind  Bundeskriegshäfen.

Als  Maßstab  der  Beiträge  zur
Gründung  und  Erhaltung  der
Kriegsflotte  und  der  damit  zusammenhängenden
  Anstalten  dient
die  Bevölkerung.

Ein  Normal-Etat  für  die
Bundesmarine  wird  nach  diesem
Grundsatze  mit  dem  Reichstage
vereinbart.

Die  gesammte  seemännische
Bevölkerung  des  Bundes,  einschließlich
  des  Maschinen-Personals
  und  der  Schiffs-Handwerker,
ist  zum  Dienst  in  der  Bundes-Marine
  verpflichtet,  vom  Dienste
im  Landheere  dagegen  befreit.

Die  Vertheilung  des  Ersatzbedarfs
  findet  nach  Maßgabe  der
vorhandenen  seemännischen  Bevölkerung
  Statt  und  die  hiernach
von  jedem  Staate  gestellte  Quote
kommt  auf  die  Gestellung  zum
Landheer  in  Abrechnung.

IX.
Marine  und  Schifffahrt.

Artikel  50.

Die  Kriegsmarine  der  Nordund
  Ostsee  ist  eine  einheitliche
unter  Preußischem  Oberbefehl.
Die  Organisation  und  Zusammensetzung
  derselben  liegt  Seiner
Majestät  dem  Könige  von  Preußen
ob,  welcher  die  Officiere  und
Beamten  der  Marine  ernennt
und  für  welchen  dieselben  nebst
den  Mannschaften  eidlich  in
Pflicht  zu  nehmen  sind.

Der  Kieler  Hafen  und  der
Jade-Hafen  sind  Bundeskriegshäfen.


Als  Maßstab  der  Beiträge
zur  Gründung  und  Erhaltung
der  Kriegsflotte  und  der  damit
zusammenhängenden  Anstalten
dient  die  Bevölkerung.

Ein  Etat  für  die  Bundesmarine
wird  nach  diesem  Grundsatze  mit
dem  Reichstage  vereinbart.

Die  gesammte  seemännische  Bevölkerung
  des  Bundes,  einschließlich
  des  Maschinen-Personals
und  der  Schiffs-Handwerker  ist
vom  Dienste  im  Landheere  befreit,
  dagegen  zum  Dienst  in  der
Bundesmarine  verpflichtet.

Die  Vertheilung  des  Ersatzbedarfs
  findet  nach  Maßgabe  der
vorhandenen  seemännischen  Bevölkerung
  statt  und  die  hiernach
von  jedem  Staate  gestellte  Quote
kommt  auf  die  Gestellung  zum
Landheer  in  Abrechnung.
        <pb n="120" />
        104  Entwurf  II.  Entwurf  III.

 

Artikel  52.1  gleich  Artikel  51.

Die  Kauffahrteischiffe  aller  Bundesstaaten  bilden  eine  einheitliche
  Handelsmarine.

Die  Kauffahrteischiffe  sämmtlicher  Bundesstaaten  führen  dieselbe
  Flagge,  schwarz-weiß-roth.

Der  Bund  hat  das  Verfahren  zur  Ermittelung  der  Ladungsfähigkeit
  der  Seeschiffe  zu  bestimmen,  die  Ausstellung  der  Meßbriefe,
  sowie  der  Schiffscertifikate  zu  regeln  und  die  Bedingungen
festzustellen,  von  welchen  die  Erlaubniß  zur  Führung  eines  Seeschiffes
  abhängig  ist.

In  den  Seehäfen  und  auf  allen  natürlichen  und  künstlichen
Wasserstraßen  der  einzelnen  Bundesstaaten  werden  die  Kauffahrteischiffe
  sämmtlicher  Bundesstaaten  gleichmäßig  zugelassen  und  behandelt.
  Die  Abgaben,  welche  in  den  Seehäfen  von  den  Seeschiffen
  oder  deren  Ladungen  für  die  Benutzung  der  Schifffahrts-Anstalten
  erhoben  werden,  dürfen  die  zur  Unterhaltung  und
gewöhnlichen  Herstellung  dieser  Anstalten  erforderlichen  Kosten  nicht
übersteigen.

Auf  allen  natürlichen  Wasserstraßen  dürfen  Abgaben  nur  für
die  Benutzung  besonderer  Anstalten,  die  zur  Erleichterung  des  Verkehrs
  bestimmt  sind,  erhoben  werden.  Diese  Abgaben,  sowie  die
Abgaben  für  die  Befahrung  solcher  künstlichen  Wasserstraßen,  welche
Staatseigenthum  sind,  dürfen  die  zur  Unterhaltung  und  gewöhnlichen
  Herstellung  der  Anstalten  und  Anlagen  erforderlichen  Kosten
nicht  übersteigen.  Auf  die  Flößerei  finden  diese  Bestimmungen
insoweit  Anwendung,  als  dieselbe  auf  schiffbaren  Wasserstraßen
betrieben  wird.

Auf  fremde  Schiffe  oder  deren  Ladungen  andere  oder  höhere
Abgaben  zu  legen,  als  von  den  Schiffen  der  Bundesstaaten  oder
deren  Ladungen  zu  entrichten  sind,  steht  keinem  Einzelstaate,  sondern
nur  dem  Bunde  zu.

 

X.  X.
Consulat-Wesen.  Consulatwesen.
Artikel  53.  Artikel  52.

Das  gesammte  norddeutsche  Das  gesammte  Norddeutsche
Consulatwesen  steht  unter  der  Consulatwesen  steht  unter  der

1  In  Abs.  3  a.  A.  sagt  der  Entwurf  II  statt  „Der  Bund  hat“:  „Die
Bundesbehörden  haben“.  "  g
        <pb n="121" />
        Eutwurf  II.

Entwurf  III.  105

 

Aufsicht  des  Bundes-Präsidiums,
welches  die  Consuln  anstellt.

In  dem  Amtsbezirk  der  Bundesconsuln
  dürfen  neue  Landes-Consulate
  nicht  errichtet  werden.
Die  Bundes-Consuln  üben  für
die  in  ihrem  Bezirk  nicht  vertretenen
  Bundesstaaten  die  Functionen
  eines  Landes-Consuls  aus.
Die  sämmtlichen  bestehenden  Landes-Consulate
  werden  aufgehoben,
sobald  die  Organisation  der  Bundes-Consulate
  dergestalt  vollendet
ist,  daß  die  Vertretung  der  Einzelinteressen
  aller  Bundesstaaten
als  durch  die  Bundes-Consulate
gesichert  von  dem  Bundesrathe
anerkannt  wird.

XI.
Bundeskriegswesen.

Artikel  54.

gleich

Aufsicht  des  Bundes-Präsidiums,
welches  die  Consuln,  nach  Vernehmung
  des  Ausschusses  des
Bundesraths  für  Handel  und
Verkehr,  anstellt.

In  dem  Amtsbezirk  der  Bundesconsuln
  dürfen  neue  Landesconsulate
  nicht  errichtet  werden.
Die  Bundesconsuln  üben  für  die
in  ihrem  Bezirk  nicht  vertretenen
Bundesstaaten  die  Furctionen
eines  Landesconsuls  aus.  Die
sämmtlichen  bestehenden  Landesconsulate
  werden  aufgehoben,  sobald
  die  Organisation  der  Bundesconsulate
  dergestalt  vollendet
ist,  daß  die  Vertretung  der  Einzelinteressen
  aller  Bundesstaaten
als  durch  die  Bundesconsulate
gesichert  von  dem  Bundesrathe
anerkannt  wird.

XI.
Bundeskriegswesen.

Artikel  53.

Jeder  Norddeutsche  ist  wehrpflichtig  und  kann  sich  in  Ausübung
  dieser  Pflicht  nicht  vertreten  lassen.

Artikel  55.

gleich

Artikel  54.

Die  Kosten  und  Lasten  des  gesammten  Kriegswesens  des

Bundes  sind  von  allen  Bundesstaaten  und  ihren  Angehörigen  gleichmäßig
  zu  tragen,  so  daß  weder  Bevorzugungen,  noch  Prägravationen
einzelner  Staaten  oder  Klassen  grundsätzlich  zulässig  sind.  Wo  die
gleiche  Vertheilung  der  Lasten  sich  in  natura  nicht  herstellen  läßt,
ohne  die  öffentliche  Wohlfahrt  zu  schädigen,  ist  die  Ausgleichung
nach  den  Grundsätzen  der  Gerechtigkeit  im  Wege  der  Gesetzgebung
festzustellen.

Artikel  56.  gleich  Artikel  55.

Jeder  wehrfähige  Norddeutsche  gehört  sieben  Jahre  lang,  in
der  Regel  vom  vollendeten  20.  bis  zum  beginnenden  28.  Lebens-
        <pb n="122" />
        Entwurf  II.  Entwurf  III.

106

 

jahre,  dem  stehenden  Heere  und  die  folgenden  fünf  Lebensjahre
hindurch  der  Landwehr  an.  In  denjenigen  Bundesstaaten,  in  denen
bisher  eine  längere  als  zwölfjährige  Gesammtdienstzeit  gesetzlich
war,  findet  die  allmählige  Herabsetzung  der  Verpflichtung  nur  in
dem  Maße  statt,  als  dies  die  Rücksicht  auf  die  Kriegsbereitschaft
des  Bundesheeres  zuläßt.

Artikel  57.  gleich  Artikel  56.

Die  Friedens-Präsenzstärke  des  Bundesheeres  wird  auf  ein
Procent  der  Bevölkerung  von  1867  normirt  und  pro  rata  derselben
  von  den  einzelnen  Bundesstaaten  gestellt;  bei  wachsender
Bevölkerung  wird  nach  je  zehn  Jahren  ein  anderweitiger  Procentsatz

  festgesetzt  werden.

Artikel  58.

Mit  Publication  dieser  Verfassung
  ist  in  dem  ganzen  Bundesgebiet
  die  gesammte  preußische
Militairgesetzgebung  eingeführt,
sowohl  die  Gesetze  selbst,  als  die
zu  ihrer  Ansführung,  Erläuterung
oder  Ergänzung  erlassenen  Reglements,
  Instructionen  und  Reseripte,
  namentlich  also  das  Militairstrafgesetzbuch
  vom  34  April
1845,  die  Militairstrafgerichtsordnung
  vom  34  April  1845,
die  Verordnung  über  die  Ehrengerichte
  vom  204,  July  1843,
die  Bestimmungen  über  Aushebung,
  Dienstzeit,  Servis=  und
Verpflegungswesen,  Eingquartirung,
  Ersatz  von  Flurbeschädigungen,
  Mobilmachung  u.  s.  w.
für  Krieg  und  Frieden.  Die
Militair-Kirchenordnung  ist  jedoch
ausgeschlossen.

Artikel  59.

Zur  Bestreitung  des  Aufwandes
für  das  gesammte  Bundesheer

Artikel  57.

Nach  Publication  dieser  Verfassung
  ist  in  dem  ganzen  Bundesgebietedie
  gesammte  Preußische
Militairgesetzgebung  ungesäumt
einzuführen,  sowohl  die  Gesetze
selbst,  als  die  zu  ihrer  Ausführung,
  Erläuterung  oder  Ergänzung
  erlassenen  Reglements,
Instructionen  und  Reseripte,
namentlich  also  das  Militair-Strafgesetzbuch
  vom  3.  April
1845,  die  Militair-Strafgerichtsordnung
  vom  3.  April  1845,
die  Verordnung  über  die  Ehrengerichte
  vom  20.  Juli  1843,
die  Bestimmungen  über  Aushebung,
  Dienstzeit,  Servis=  und
Verpflegungs-Wesen,  Einquartierung,
  Ersatz  von  Flurbeschädigungen,
  Mobilmachung  u.  s.  w.
für  Krieg  und  Frieden.  Die
Militair-Kirchenordnung  ist  jedoch
ausgeschlossen.

Artikel  58.

Zur  Bestreitung  des  Aufwandes
  für  das  gesammte  Bundes-
        <pb n="123" />
        Entwurf  II.

Entwurf  III.  107

 

u.  die  zu  demselben  gehörigen
Einrichtungen  sind  dem  Oberfeldherrn
  jährlich  sovielmal
225  „8,  als  die  Kopfzahl  der
Friedensstärke  des  Heeres  nach
Art.  57.  beträgt,  zur  Verfügung
zu  stellen.  Soweit  dieser  Betrag
  aus  den  gemeinsamen  Einnahmen
  des  Bundes  (Art.  38
und  48)  nicht  gedeckt  werden
kann,  ist  er  durch  Beiträge  der
Bumesstaaten  nach  Maßgabe
ihrer  Bevölkerung  aufzubringen.
Die  Ausschreibung  dieser  Beiträge
erfolgt  nach  Bedarf  durch  das
Präsidium,  welches  dem  Bundesrathe
  und  dem  Reichstage  über
die  Verwendung  Rechnung  legt.

Artikel  60.

Die  gesammte  Landmacht  des
Bundes  wird  ein  einheitliches
Heer  bilden,  welches  in  Krieg
und  Frieden  unter  dem  Befehl
Seiner  Majestät  des  Königs  von
Preußen,  als  Bundesoberfeldherrn
steht.

Der  Oberfeldherr  hat  die
Pflicht  und  das  Recht  dafür
Sorge  zu  tragen,  daß  innerhalb
des  Bundesheeres  alle  Truppentheile
  vollzählig  und  kriegstüchtig
vorhanden  sind  und  daß  Einheit
in  der  Organisation  und  Formation,
  in  Bewaffnung  und
Commando,  in  der  Ausbildung
der  Mannschaften,  sowie  in  der
Qualification  der  Offiziere  hergestellt
  und  erhalten  wird.  Zu
diesem  Behufe  ist  der  Bundes-Oberfeldherr
  berechtigt,  sich  jederzeit
  durch  Inspectionen  von  der

 

heer  und  die  zu  demselben  gehörigen
  Einrichtungen  sind  dem
Bundesfeldherrn  jährlich  sovielmal
  225  Thaler,  in  Worten
zweihundert  fünf  und  zwanzig
Thaler,  als  die  Kopfzahl  der
Friedensstärke  des  Heeres  nach
Art.  56  beträgt,  zur  Verfügung
zu  stellen.  Vergl.  Abschnitt  XII.
Die  Zahlung  dieser  Beiträge
beginnt  mit  dem  ersten  des
Monats  nach  Publication  der
Bundesverfassung.

Artikel  59.

Die  gesammte  Landmacht  des
Bundes  wird  ein  einheitliches
Heer  bilden,  welches  in  Krieg
und  Frieden  unter  dem  Befehle
Seiner  Majestät  des  Königs
von  Preußen  als  Bundesfeldherrn
  steht.

Die  Regimenter  2c.  führen
fortlaufende  Nummern  durch  die
ganze  Bundes-Armee.  Für  die
Bekleidung  sind  die  Grundfarben
und  der  Schnitt  der  Königlich
Preußischen  Armee  maßgebend.
Dem  betreffenden  Contingentsherrn
  bleibt  es  überlassen,  die
äußeren  Abzeichen  (Cocarden  2c.)
zu  bestimmen.

Der  Bundesfeldherr  hat  die
Pflicht  und  das  Recht,  dafür
Sorge  zu  tragen,  daß  innerhalb
des  Bundesheeres  alle  Truppentheile
  vollzählig  und  kriegstüchtig
        <pb n="124" />
        108  Entwurf  II.

Entwurf  III.

 

Verfassung  der  einzelnen  Kontingente
  zu  überzeugen,  und  die
Abstellung  der  dabei  vorgefundenen
  Mängel  anzuordnen.

Der  Bundes-Ober-Feldherr
bestimmt  den  Präsenzstand,  die
Gliederung  und  Eintheilung  der
Contingente  der  Bundesarmee  und
hat  das  Recht  innerhalb  des  Bundesgebietes
  die  Garnisonen  zu  bestimmen
  sowie  die  kriegsbereite
Aufstellung  eines  jeden  Theils  der
Bundesarmee  anzuordnen.

Behufs  Erhaltung  der  unentbehrlichen
  Einheit  in  der  Administration,
  Verpflegung,  Bewaffnung
und  Ausrüstung  aller  Truppentheile
  des  Bundes-Heeres  sind
die  bezüglichen  künftig  ergehenden
Anordnungen  für  die  Preußische
Armee  den  Commandeuren  der
übrigen  Bundes-Contingente,  durch
den  Artikel  9.  No.  1  bezeichneten
Ausschuß  für  das  Landheer  und
die  Festungen  zur  Nachachtung
mitzutheilen.

vorhanden  sind  und  daß  Einheit
in  der  Organisation  und  Formation,
  in  Bewaffnung  und
Commando,  in  der  Ausbildung
der  Mannschaften,  sowie  in  der
QOualification  der  Officiere  hergestellt
  und  erhalten  wird.  Zu
diesem  Behufe  ist  der  Bundesfeldherr
  berechtigt,  sich  jederzeit
durch  Inspectionen  von  der  Verfassung
  der  einzelnen  Contingente
zu  überzeugen  und  die  Abstellung
der  dabei  vorgefundenen  Mängel
anzuordnen.

Der  Bundesfeldherr  bestimmt
den  Präsenzstand,  die  Gliederung
und  Eintheilung  der  Contingente
der  Bundes-Armee,  sowie  die
Organisation  der  Landwehr,  und
hat  das  Recht,  innerhalb  des
Bundesgebietes  die  Garnisonen
zu  bestimmen,  sowie  die  kriegsbereite
  Aufstellung  eines  jeden
Theils  der  Bundes-Armee  anzuordnen.


Behufs  Erhaltung  der  unentbehrlichen
  Einheit  in  der  Administration,
  Verpflegung,  Bewaffnung
  und  Ausrüstung  aller
Truppentheile  des  Bundesheeres
sind  die  bezüglichen  künftig  ergehenden
  Anordnungen  für  die
Preußische  Armee  den  Commandeuren
  der  übrigen  Bundes-Contingente,
  durch  den  Art.  8
Nr.  1  bezeichneten  Ausschuß  für
das  Landheer  und  die  Festungen,
zur  Nachachtung  in  geeigneter
Weise  mitzutheilen.
        <pb n="125" />
        Entwurf  II.

Entwurf  III.  109

 

Artikel  61.

Alle  Bundestruppen  sind  verpflichtet,
  den  Befehlen  des  Oberfeldherrn
  unbedingte  Folge  zu
leisten.  Diese  Verpflichtung  ist
in  den  Fahneneid  aufzunehmen.

Die  gesammte  Generalität  und
die  Generalstellungen  versehenden
Offiziere  der  Bundesarmee,  der
commandirende  Offizier  eines
jeden  Contingentes,  sowie  alle
Offiziere,  welche  Truppen  mehr
als  eines  Contingentes  befehligen
und  alle  Festungs-Commandanten,
werden  von  dem  Bundesoberfeldherrn
  ernannt.  Die  von  demselben
  ernannten  Offiziere  leisten
ihm  den  Fahneneid.

Der  Bundesoberfeldherr  ist  berechtigt,
  Behufs  Versetzung  mit
Beförderung  für  die  von  ihm  im
Bundesdienste  und  im  Preußischen
Heere  zu  besetzenden  Stellen  aus
den  Offizieren  aller  Contingente
des  Bundesheeres  zu  wählen.

Artikel  62.

Das  Recht  Festungen  innerhalb
  des  Bundesgebietes  anzulegen,
  steht  dem  Oberfeldherrn
zu,  welcher  die  Bewilligung  der
dazu  erforderlichen  Mittel,  soweit
das  Ordinarium  sie  nicht  gewährt,
nach  Art.  64  beantragt.

Artikel  60.

Alle  Bundestruppen  find  verpflichtet,
  den  Befehlen  des  Bundesfeldherrn
  unbedingte  Folge
zu  leisten.  Diese  Verpflichtung
ist  in  den  Fahneneid  aufzunehmen.


Der  Höchstcommandirende  eines
Contingents,  sowie  alle  Officiere,
welche  Truppen  mehr  als  eines

Contingents  befehligen,  und  alle

Festungs-Commandanten  werden
von  dem  Bundesfeldherrn  ernannt.
  Die  von  Demselben  ernannten
  Officiere  leisten  Ihm
den  Fahneneid.  Bei  Generalen
und  den  Generalstellungen  versehenden
  Officieren  innerhalb  des
Bundes-Contingents  ist  die  Ernennung
  von  der  jedesmaligen
Zustimmung  des  Bundesfeldherrn
  abhängig  zu  machen.

Der  Bundesfeldherr  ist  berechtigt,
  behufs  Versetzung  mit
oder  ohne  Beförderung  für  die
von  ihm  im  Bundesdienste,  sei
es  im  Preußischen  Heere,  oder
in  anderen  Contingenten  zu  besetzenden
  Stellen  aus  den  Officieren
  aller  Contingente  des  Bundesheeres
  zu  wählen.

Artikel  61.

Das  Recht,  Festungen  innerhalb
  des  Bundesgebietes  anzulegen,
  steht  dem  Bundesfeldherrn
zu,  welcher  die  Bewilligung  der
dazu  erforderlichen  Mittel,  soweit

das  Ordinarium  sie  nich:  gewährt,

  nach  Abschnitt  XII.  beantragt.
        <pb n="126" />
        110  Entwurf  II.

Entwurf  III.

 

Artikel  63.

Wo  nicht  besondere  Conventionen
  ein  anderes  bestimmen,  ernennen
  die  Bundesfürsten  die
Offiziere  ihrer  Contingente,  mit
der  Einschränkung  des  Art.  61.
Sie  sind  Chefs  aller  ihren  Gebieten
  angehörenden  Truppentheile
  und  genießen  die  damit
verbundenen  Ehren.  Sie  haben
das  Recht  der  Inspicirung  zu
jeder  Zeit  und  erhalten  außer
den  regelmäßigen  Rapporten  und
Meldungen  über  vorkommende
Veränderungen,  Behufs  der  nöthigen
  landesherrlichen  Publikation
rechtzeitige  Mittheilung  von  den
die  betreffenden  Truppentheile
berührenden  Avancements  und
Ernennungen.

Auch  steht  ihnen  das  Recht
ver  Requisition  zu  polizeilichen
Zwecken  nicht  bloß  bei  ihren
eigenen,  sondern  auch  bei  allen
andern  Truppentheilen  der  Bundesarmee
  zu,  welche  in  ihren
Ländergebieten  dislocirt  werden.

Artikel  64.

Ersparnisse  an  dem  Militairetat
  fallen  unter  keinen  Umständen
einer  einzelnen  Regierung,  sondern
  jederzeit  der  Bundeskasse  zu.

Erhöhung  der  normalen
Ausgaben  für  das  Marine=  und
das  Kriegswesen  oder  außerordentliche
  Ausgaben  erfordern
ein  besonderes  Bundesgesetz.

Artikel  62.

Wo  nicht  besondere  Conventionen
  ein  anderes  bestimmen,
ernennen  die  Bundesfürsten,  beziehentlich
  die  Senate  die  Officiere
ihrer  Contingente,  mit  der  Einschränkung
  des  Art.  60.  Sie
sind  Chefs  aller  ihren  Gebieten
angehörenden  Truppentheile  und
genießen  die  damit  verbundenen
Ehren.  Sie  haben  namentlich
das  Recht  der  Inspicirung  zu

jeder  Zeit  und  erhalten,  außer

den  regelmäßigen  Rapporten  und
Meldungen  über  vorkommende
Veränderungen,  behufs  der  nöthigen
  landesherrlichen  Publication,
rechtzeitige  Mittheilung  von  den
die  betreffenden  Truppentheile
berührenden  Avancements  und
Ernennungen.

Auch  steht  ihnen  das  Recht
zu,  zu  polizeilichen  Zwecken  nicht
blos  ihre  eigenen  Truppen  zu
verwenden,  sondern  auch  alle
andern  Truppentheile  der  Bundes-Armee,
  welche  in  ihren  Ländergebieten
  dislocirt  sind,  zu
requiriren.

Artikel  63.

Ersparnisse  an  dem  Militair-Etat
  fallen  unter  keinen  Umständen
  einer  einzelnen  Regierung,
sondern  jederzeit  der  Bundeskasse
  zu.
        <pb n="127" />
        Entwurf  II.

Entwurf  III.  111

 

Artikel  65.

Der  Bundesoberfeldherr  kann,
wenn  die  öffentliche  Sicherheit
in  dem  Bundesgebiete  bedroht
ist,  einen  jeden  Theil  desselben
in  Kriegszustand  erklären,  was
bei  Trommelschlag  oder  Trompetenschall
  zu  verkünden  und
außerdem  durch  Mittheilung  an
die  Gemeindebehörden,  durch  Anschlag
  an  öffentlichen  Plätzen  und
durch  öffentliche  Blätter  ohne  Verzug
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu
bringen  ist.  Mit  der  Bekanntmachung
  der  Erklärung  des  Kriegszustandes
  geht  die  vollziehende
Gewalt  an  die  Militairbefehlshaber
  über.  Die  Civilverwaltungsund
  die  Communalbehörden  haben
den  Anordnungen  und  Aufträgen
der  Militairbefehlshaber  Folge  zu
leisten.  Auch  im  Uebrigen  hat
die  Erklärung  des  Kriegszustandes
die  in  dem  preußischen  Gesetze
vom  10.  Mai  1849  (Ges.  Samml.
1849  S.  165  bis  171)  6  6  bis
15  bezeichneten  Wirkungen.

Artikel  64.

Der  Bundesfeldherr  kann,
wenn  die  öffentliche  Sicherheit,
in  dem  Bundesgebiete  bedroht
ist,  einen  jeden  Theil  desselben
in  Kriegszustand  erklären.  Bis
zum  Erlaß  eines  die  Voraussetzungen,
  die  Form  der  Verkündigung
  und  die  Wirkungen
einer  solchen  Erklärung  regelnden
Bundesgesetzes  gelten  dafür  die
Vorschriften  des  Preußischen  Gesetzes
  vom  10.  Mai  1849.  (Gesetz-Samml.
  1849,  S.  165  bis  171.)

 

XII.
Bundes-Finanzen.

Artikel  65.

Abgesehen  von  dem  durch
Art.  58.  bestimmten  Aufwande
für  das  Bundesheer  und  die  zu
demselben  gehörigen  Einrichtungen,
  sowie  von  dem  Aufwande
für  die  Marine  (Art.  50.)  werden
  die  gemeinschaftlichen  Ausgaben
  im  Wege  der  Bundes-Gesetzgebung
  und,  sofern  sie  nicht
        <pb n="128" />
        112  Entwurf  II.  Entwurf  III.

 

eine  nur  einmalige  Aufwendung
betreffen,  für  die  Dauer  der
Legislatur-Periode  festgestellt.

Artikel  66.

Zur  Bestreitung  aller  gemeinschaftlichen
  Ausgaben  dienen  zunächst
  die  aus  den  Zöllen,  den
gemeinsamen  Steuern  und  dem
Post=  und  Telegraphen-Wesen
fließenden  gemeinschaftlichen  Einnahmen.
  Insoweit  dieselben  durch
diese  Einnahmen  nicht  gedeckt
werden,  sind  sie  durch  Beiträge
der  einzelnen  Bundesstaaten  nach
Maßgabe  ihrer  Bevölkerung  aufzubringen,
  welche  von  dem  Präsidium
  nach  dem  Bedarf  ausgeschrieben
  werden.

Artikel  67.

Ueber  die  Verwendung  der
gemeinschaftlichen  Einnahmenund
der  Beiträge  der  Einzelstaaten
ist  von  dem  Präsidium  dem
Bundesrathe  und  dem  Reichstage
Rechnung  zu  legen.

XII.  XIII.
Schlichtung  von  Streitigkeiten  Schlichtung  von  Streitigkeiten
und  Strafbestimmungen.  und  Strafbestimmungen.
Artikel  66.  gleich  Artikel  68.

Jedes  Unternehmen  gegen  die  Existenz,  die  Integrität,  die
Sicherheit  oder  die  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes,  die
Erregung  von  Haß  oder  Verachtung  gegen  die  Einrichtungen  des
Bundes  oder  die  Anordnungen  der  Bundesbehörden  durch  öffentliche
  Behauptung  oder  Verbreitung  erdichteter  oder  entstellter  Thatsachen
  oder  durch  öffentliche  Schmähungen  oder  Verhöhnungen,
endlich  die  Beleidigung  des  Bundesrathes,  des  Reichstages,  eines
        <pb n="129" />
        Entwurf  II.  Entwurk  III.  113

 

Mitgliedes  des  Bundesrathes  oder  des  Reichstages,  einer  Behörde
oder  eines  öffentlichen  Beamten  des  Bundes,  während  dieselben
in  der  Ausübung  ihres  Berufes  begriffen  sind  oder  in  Beziehung
auf  ihren  Beruf,  durch  Wort,  Schrift,  Druck,  Zeichen,  bildliche
oder  andere  Darstellung,  werden  in  den  einzelnen  Bundesstaaten
beurtheilt  und  bestraft  nach  Maßgabe  der  in  den  letzteren  bestehenden
  oder  künftig  in  Wirksamkeit  tretenden  Gesetze,  nach  welchen
eine  gleiche  gegen  den  einzelnen  Bundesstaat,  seine  Verfassung,
Einrichtungen  und  Anordnungen,  seine  Kammern  oder  Stände,
seine  Kammer=  oder  Stände-Mitglieder,  seine  Behörden  und  Beamten
  begangene  Handlung  zu  richten  wäre.

Artikel  671.  gleich  Artikel  69.

Für  diejenigen  in  Art.  68.  bezeichneten  Unternehmungen
gegen  den  Norddeutschen  Bund,  welche,  wenn  gegen  einen  der
einzelnen  Bundesstaaten  gerichtet,  als  Hochverrath  oder  Landesverrath
  zu  gualificiren  wären,  ist  das  gemeinschaftliche  Ober-Axpellationsgericht
  der  drei  freien  und  Hansestädte  in  Lübeck  die
zuständige  Spruchbehörde  in  erster  und  letzter  Instanz.

Artikel  68.  Artikel  70.
Streitigkeiten  zwischen  verschie-  Streitigkeiten  zwischen  verdenen
  Bundesstaaten  oder  ihren  schiedenen  Bundesstaaten,  sofern
Behörden  werden  durch  den  Bun=  dieselben  nicht  privatrechtlicher
desrath,  Verfassungsstreitigkeiten  Natur  und  daher  von  den  komin
  den  einzelnen  Bundesstaaten  petenten  Gerichtsbehörden  zu  entim
  Wege  der  Bundesgesetzgebung  scheiden  sind,  werden  auf  Anerledigt.
  rufen  des  einen  Theils  von  dem

Bundesrathe  erledigt.
Verfassungsstreitigkeiten  in  solchen
  Bundesstaaten,  in  deren
Verfassung  nicht  eine  Behörde
zur  Entscheidung  solcher  Streitigkeiten
  bestimmt  ist,  hat  auf  Anrufen
  eines  Theiles  der  Bundesrath
  gütlich  auszugleichen  oder,
wenn  das  nicht  gelingt,  im  Wege
der  Bundesgesetzgebung  zur  Erledigung

  zu  bringen.

 

 

1  Art.  67  in  Entw.  II  citirt  zu  Anfang  falsch  Art.  61  (lies  Art.  60).
Deutsche  Staatsgrundgesetze.  I.  6.  Aufl.  G.  A.  8
        <pb n="130" />
        114  Entwurf  II.  Entwurf  III.

 

XIII  XIV.

Verhältniß  zu  den  süddeutschen  Verhältniß  zu  den  süddentschen
Staaten.  Staaten.
Artikel  69.  gleich  Artikel  71.

Die  Beziehungen  des  Bundes  zu  den  süddeutschen  Staaten
werden  sofort  nach  Feststellung  der  Verfassung  des  Norddeutschen
Bundes,  durch  besondere  dem  Reichstage  zur  Genehmigung  vorzulegende
  Verträge,  geregelt  werden.

Die  Uebereinstimmung  des  vorstehenden
  Abdrucks  mit  den  Originalien
  der  preußischen  Vorlage
vom  15.  Dezember  und  der  laut
der  Protocolle  vom  25.  Januar
und  7.  Februar  d.  J.  formulirten
Amendements  bescheinigt.

(L.  S.)  de  la  Croix  II.

Geheimer  Hof-Rath.

 

Anlage  2.

Der  sog.  Zollvereinigungsvertrag  vom  3.  Juli  1867.

Die  erste  Erweiterung  des  Norddeutschen  Bundes  über  Bayern,
Württemberg,  Baden  und  Südhessen  —  freilich  nur  in  Gestalt  eines
bundesstaatlich  organisirten  „Zoll-  und  Handelsvereins"  mit  formell
beschränkter  Staatsgewalt  —  frlolge  angeblich  durch  den  „Vertrag
zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,  Bayern,  Württemberg,
  Baden  und  Hessen,  die  Fortdauer  des  Zoll=  und
Handelsvereins  betreffend.  Vom  8.  Juli  1867“,  in
Wahrheit  durch  Genehmigung  dieser  Erweiterung  und  der  Verfassung
  des  Zoll-Bundesstaates  seitens  des  Bunvesrates  und  des
Reichstags  und  durch  den  Eintritt  der  Südstaaten  in  denselben,
nachdem  ihre  Stände  die  Zustimmung  zu  dem  Vertrage  und  zu
dem  Eintritt  am  1.  Januar  1868  mit  der  für  Verfassungsänderungen
  nötigen  Majorität  erteilt  hatten.

I.  Der  Bundesrat  genehmigte  den  Vertrag  einstimmig  in
seiner  Sitzung  vom  30.  August  1867;  der  Reichstag  beriet  ihn
in  den  Sitzungen  vom  8.  und  vom  26.  Oktober  1867  und  genehmigte
  ihn  in  der  letzten  Sitzung  mit  177  gegen  26  Stimmen
(Stenogr.  Berichte  S.  309—321;  671—682).  Bezüglich  der
Publikation  s.  oben  S.  X.  XI.,  den  Vertrag  selbst  s.  S.  116—148.
        <pb n="131" />
        Anlage  2.  Der  Zollvereinigungsvertrag  vom  8.  Juli  1867.  115

 

II.  Süddeutsche  Staaten.  Den  Vertrag  genehmigten

1.  in  Bayern  die  Kammer  der  Abgeordneten  in  der  Sitzung
vom  22.  Oktober  1867  mit  117  gegen  17  Stimmen,  die  Kammer
der  Reichsräte  in  der  Sitzung  vom  31.  Oktober  1867  mit  allen
gegen  13  Stimmen.

Unter  Bezugnahme  auf  die  ständische  Genehmigung  ward  derselbe
  publizirt  im  Gesetz-Blatt  f.  d.  K.  Bayern  1867  N.  14  vom
21.  Nov.  1867  Sp.  89—192;

2.  in  Württemberg  die  Kammer  der  Abgeordneten  mit  großer
Mehrheit  in  der  Sitzung  vom  31.  Oktober  1867,  die  Kammer
der  Standesherrn  einstimmig  am  4.  November  1867.

Gleichfalls  unter  Bezugnahme  auf  die  ständische  Genehmigung
ward  er  publizirt  im  Regierungsblatt  1867  N.  18  vom  18.  Dezember
  1867  S.  135  ff.;

3.  in  Baden  beide  Kammern  einstimmig,  die  zweite  am  19.,
die  erste  am  23.  Oktober  1867.

Unter  Bezugnahme  auf  die  ständische  Genehmigung  ward  der
Vertrag  publizirt  im  Regierungsblatt  1867  S.  467—511;

4.  in  Hessen  die  2.  Kammer  mit  31  gegen  5  Stimmen  in
der  Sitzung  vom  17.,  die  erste  Kammer  einstimmig  in  der  Sitzung
vom  20.  August  1867.

Der  Vertrag  ward  auch  hier  unter  dem  Hinweis  auf  die
ständische  Genehmigung  im  Regierungsblatt  1867  N.  47  S.  529
—566  publizirt.

III.  Die  im  Bundes-Gesetzblatt  No  9,  ausgegeben  den  13.  Nov.
1867  zu  Berlin,  erfolgte  Publikation  des  Vertrags  enthält  am
Schlusse  die  Bemerkung:  „Die  Ratifikations-Urkunden  des  vorstehenden
  Vertrages  sind  zu  Berlin  ausgewechselt  worden".  Die  Tage
der  Auswechslung  werden  nach  schlechter  Ubung  nicht  mitgeteilt.
Aus  der  Badischen  Publikation  erhellt,  daß  Baden  den  Vertrag
am  25.  Oktober  1867  ratificirt  hat.  Im  Bundesrate  teilte  der
Reichskanzler  mit,  die  Ratifikationen  hätten  am  6.  November  1867
stattgefunden.

IV.  Das  Verhältniß  des  Vertrags  vom  8.  Juli  1867  zu  den
Verfassungen  des  Norddeutschen  Bundes  und  des  Deutschen  Reichs
regelt  der  Art.  40  in  beiden  Verfassungen.  Soweit  die  Bestimmungen
  des  Ersteren  nicht  durch  die  Verfassungen  abgeändert  sind,
bleiben  sie  in  Kraft  bis  zu  einer  Abänderung  nach  Art.  37  der  Norddeutschen,
  und  nach  Art.  7.,  beziehungsweise  78.  der  Reichs-Verfassung.
  Nach  letzterer  unterliegt  also  jene  Abänderung  den
erschwerenden  Forderungen  der  Verfassungs-Anderung.

–
8*
        <pb n="132" />
        116  Anlage  2.  Der  Zollvereinigungsvertrag  vom  8.  Juli  1867.

Bundes-Gesetzblatt

Norddeutschen  Bundes.

911

 

 

 

S.  81  /(Nr.  20.)  Vertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,  Bayern,  Württemberg,

  Baden  und  Hessen,  die  Fortdauer  des  Zoll=  und  Handelsvereins
  betreffend.  Vom  8.  Juli  18672.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  im  Namen  des  Norddeutschen
  Bundes,  Seine  Majestät  der  König  von  Bayern,  Seine  Majestät
  der  König  von  Württemberg,  Seine  Königliche  Hoheit  der
Großherzog  von  Baden  und  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog
von  Hessen  und  bei  Rhein  für  die  zu  dem  Norddeutschen  Bunde
nicht  gehörenden  Theile  des  Großherzogthums,  von  der  Absicht  geleitet,
  die  Fortdauer  des  Deutschen  Zoll=  und  Handelsvereins  sicher
zu  stellen  und  dessen  Einrichtungen  in  einer  den  gegenwärtigen  Bedürfnissen
  entsprechenden  Weise  fortzubilden,  haben  Verhandlungen
eröffnen  lassen  und  zu  Bevollmächtigten  ernannt,  und  zwar:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Wirklichen  Geheimen  Rath  Johann  Friedrich
  von  Pommer  Esche,
Allerhöchstihren  Ministerialdirektor  Alexander  Max  von
Philippsborn

un
Allerhöchstihren  Ministerialdirektor  Martin  Friedrich  Rudolph
  Delbrück;

und  von  den  übrigen  Mitgliedern  des  Norddeutschen  Bundes:

Seine  Majestät  der  König  von  Sachsen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Finanzrath  Julius  Hans  von
Thümmel;
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen
und  bei  Rhein:
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Steuerrath  Ludwig  Wilhelm
  Ewald;

 

1  Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  November  1867.
2  Die  Anlagen  A—D  zum  Schlußprotokoll  (B.G.Bl.  S.  113—124)
sind  als  unerheblich  weggelassen.
        <pb n="133" />
        Anlage  2.  Der  Zollvereinigungsvertrag  vom  8.  Juli  1867.  117

 

die  außer  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  bei  dem
Shürinzischen  Zoll=  und  Handelsvereine  betheiligten
Souveraine,  nämlich:
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,

Seine  del  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen,

Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Altenburg,
Shnetn  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Koburgotha,

Sein=  Durchlaucht  der  Fürst  von  Schwarzburg-Ruolstadt,.

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Schwarzburg-Sondershausen.


Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Reuß  älterer  Linie,
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Reuß  jüngerer
inie:

den  Großherzoglich  Sächsischen  Wirklichen  Geheimrath

Gustav  Thon;
Seine  Hebeit  der  Herzog  von  Braunschweig-Lüneburg:
Höchstihren  Minister-  esoenten  an  dem  Königlich  Peufischen
Hofe,  Geheimen  Rath  Dr.  Friedrich  August  von  Liebe;
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Oldenurg:


den  Herzoglich  Braunschweigischen  Minister-Residenten,  Geheimen
  Rath  Dr.  Friedrich  August  von  Liebe;
ferner:
Seine  Majestät  der  König  von  Bayern:
Allerhs  iihren  Ministeriokrath  Wilhelm  Weber

un
Allerhöchstihren  Ober-Zollrath  GeorgLudwigCarlGerbig;
Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg:
Allerhöchstihren  Kammekherrn;  außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister  an  dem  Köni  lih  Preußischen
Hofe,  Geheimen  Legationsrath  Friedrich  —
Freiherrn  von  Spitzemberg

und
Allerhöchstihren  Finanzrath  Carl  Victer  Riecke;

 

nrich  Carl

S.  82

[Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Baden:  e.  38.

Allerhöchstihren  Staatsminister  der  Finanzen  und  Präsidenten
des  Staatsministeriums  Carl  Mathy;
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen
und  bei  Ahen  *  die  zu  dem  Norddeutschen  Hunde  ae  gehörenden
  Theile  des  Großherzogthums:
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Steuerrath  Ludwig  Wilhelm
  Ewald;
        <pb n="134" />
        aus  der  Eigenthümlichkeit  der  allgemeinen

118  Anlage  2.  Der  Zollvereinignugsvertrag  vom  8.  Juli  1867.

 

von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  dem  Vorbehalt  der  Ratifikation,
folgender  Vertrag  abgeschlossen  worden  ist:

Artikel  1.

Die  vertragenden  Theile  setzen  den,  Behufs  eines  gemeinsamen
Zoll=  und  Handelssystems  errichteten,  auf  dem  Vertrage  über  die
Fortdauer  des  Zoll=  und  Handelsvereins  vom  16.  Mai  1865.  beruhenden
  Verein  bis  zum  letzten  Dezember  1877.  fort.

Bis  dahin  bleiben  die  Zollvereinigungs-Verträge  vom  22.  und
30.  März  und  11.  Mai  1833.,  vom  12.  Mai  und  10.  Dezember
1835.,  vom  2.  Januar  1836.,  vom  8.  Mai,  19.  Oktober  und
13.  November  1841.,  vom  4.  April  1853.  und  vom  16.  Mai  1865.,
nebst  den  zu  ihnen  gehörenden  Separatartikeln  zwischen  den  vertragenden
  Theilen  ferner  in  Kraft,  soweit  fie  bisher  noch  in  Kraft
waren  und  nicht  durch  die  folgenden  Artikel  abgeändert  sind.

Mit  diesen  Beschränkungen  und  vorbehaltlich  der  Verabredun
im  Artikel  6.  finden  die  Destimmungen  der  gedachten  Verträge  an
auf  diejenigen  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörenden  Staaten  und
Gebietstheile  Anwendung,  welche  dem  Zoll=  und  Handelsvereine
noch  nicht  angehörten.

Artikel  2.

In  dem  Gesammtverein  bleiben  diejenigen  Staaten  oder  Gebietstheile
  einbegriffen,  welche  dem  Zoll=  und  Hanbelssosteme  der
vertragenden  Theile  oder  eines  von  ihnen  angeschlossen  sind,  unter
Berücksichtigung  ihrer  auf  den  Auschlußverträgen  beruhenden  besonderen
  Verhältnisse.

Artikel  3.

Ueber  die  Gemeinschaft  der  Gesetzgebung  und  der  Verwaltungseinrichtungen
  ist  zwischen  den  vertragenden  Theilen  Folgendes  verabredet
  worden:

8.  1.

In  den  Gebieten  der  vertragenden  Theile  sollen  übereinstimmende
  Gesetze  über  Eingangs=  und  Ausgangsabgaben,  sowie  über
die  Vurchseher  bestehen,  dabei  jedoch  diejenigen  Modifikationen  zulässig
  sein,  welche,  ohne  dem  gemeinsamen  Gyeke  Abbruch  zu  thun,

esetzgebung  seines  jeden
Theil  nehmenden  Staates  oder  aus  lokalen  Interessen  sich  als  nothwendig
  ergeben.  Bei  dem  Zolltarife  namentlich  sollen  hierdurch  in
Bezug  uu  einzelne,  weniger  für  den  größeren  Handelsverkehr  geeignete
  Gegenstände  salche  Abweichungen  von  den  allgemein  angenommenen
  Erhebungssätzen,  welche  für  einzelne  Staaten  als  vorugsweise
  wünschenswerth  erscheinen,  nicht  ausgeschlossen  sein,  sofern
w6  auf  die  allgemeinen  Interessen  des  Vereins  nicht  nachtheilig  einwirken.
        <pb n="135" />
        Anlage  2.  Der  Jollvereinigungsvertrag  vom  8.  Juli  1867.  119

 

Von  der  Durchfuhr  werden  Abgaben  nicht  erhoben  und  es
treten  die  Verabredungen  außer  Wirksmkeit  welche  in  den  im  Artikel
  1.  genannten  Verträgen  über  die  Durchgangsabgaben  getroffen
  sind.
8.  2.

Der  gemeinschaftliche  Zolltarif  wird  in  zwei  Hauptabtheilungen,
und  zwar  nach  dem  durch  den  Münzvertrag  vom  24.  Januar  1857.
festgestellen  Dreißig-Thalerfuße  und  Zweiundfünfzig=  und-einhalb-Guldenfuße
  ausgesärtige

Die  Einheit  für  das  gemeinschaftliche  Zollgewicht  bildet  der  in
sämmtlichen  Vereinsstaaten,  mit  Ausnahme  des  Königreichs  Bayern,
als  allgemeines  Landesgewicht  bestehende  Zentner  (50  Kilogramme).
Es  wird  daher  im  gesammten  Vereine  die  Deklaration,  Verwiegung
und  Verzollung  der  nach  dem  Gewichte  zollpflichtigen  Gegenstände
ausschließlich  nach  jenem  Gewichte  geschehen.

§.  3.

In  den  Gebieten  der  vertragenden  Theile  selen  übereinstimmende
  Gesetze  über  die  Besteuerung  des  im  Umfange  des  Vereins
gewonnenen  Salzes  und  aus  Rüben  bereiteten  Zuckers  bestehen.

Die  vertragenden  Theile  sind  darüber  einverstanden,  daß,  wenn
die  Fabrikation  von  Zucker  oder  Syrup  aus  anderen  inländischen
Erzeugnissen,  als  aus  Rüben,  z.  B.  aus  Stärke,  im  Zollvereine
einen  erheblichen  Umfang  gewinnen  sollte,  diese  Fabrikation  ebenfalls
in  gämmtüczen  Vereinsstaaten  einer  übereinstimmenden  Besteuerung
nach  den  für  die  Rübenzuckersteuer  verabredeten  Grundsätzen  zu
unterwerfen  sein  würde.

8.  4.
Der  im  Umfange  des  Vereins  gewonnene  oder  zubereitete  Taback
soll  einer  übereinstimmenden  Besteuerung  unterworfen  werden.

§.  5.

In  den  Gebieten  der  vertragenden  Theile  sollen  übereinstimmende
  Maaßregeln  zum  Schutze  des  gemeinschaftlichen  Zollsystems
gegen  den  Schleichhandel  und  der  inneren  Verbrauchsabgaben  gegen
Hinterziehungen  bestehen.

8.  6.

Die  Verwaltung  der  in  den  88.  1.  3.  und  4.  bezeichneten  Abgaben
  und  die  Organisation  der  dazu  dienenden  Behörden  soll  in  s.  s6.
allen  Ländern  des  Gesammtvereins,  unter  Berücksichtigung  der  in
denselben  bestehenden  eigenthümlichen  Verhältnisse,  auf  gleichen  Fuß
gebracht  werden.
        <pb n="136" />
        zudehnen.
686.

120  Anlage  2.  Der  Zollvereinigungsvertrag  vom  8.  Juli  1867.

 

8.  7.
In  Gemäßheit  der  vorstehenden  Verabredungen  werden  die
vertragenden  Sheile
das  Zollgesetz,
die  Zollordnung,
den  Zolltarif,
die  Grundsätze,  das  Zollstrafgesetz  betreffend,
wie  solche  wischen  ihnen  vereinbart  sind,  ferner
die  Uebereinkunft  wegen  Erhebung  einer  Abgabe  von  Salz
vom  8.  Mai  dieses  Jahres,
die  Uebereinkunft  wegen  Besteuerung  des  Rübenzuckers  vom
16.  Mai  1865.,
das  Zollkartel  vom  11.  Mai  1833.,
zur  Anwendung  bringen.

Unter  dem,  in  den  gemeinschaftlichen  Gesetzen  und  Verwaltungsvorschriften
  erwähnten  allgemeinen  Eingangszoll  oder  der  allgemeinen
Eingangsabgabe  ist  ein  Zollsatz  von  15  Groschen  oder  52½  Kreuzern
zu  verstehen.  .

Artikel  4.

Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangsabgaben  werden  an  den
emeinschaftlichen  Landesgrenzen  der  vertragenden  Theile  nicht  erboden,
  und  es  können  alle  im  nreien  Verkehr  des  einen  Gebiets  bereits
befindlichen  Gegenstände  auch  frei  und  unbeschwert  in  das  andere
Gebiet  gegenseitig  eingeführt  werden,  mit  alleinigem  Vorbehalte  der
im  Innern  der  vertragenden  Theile  mit  einer  nicht  gemeinschaftlichen
  Steuer  belegten  inländischen  Erzeugnisse,  nach  Maaßgabe  des
rtikels  5.

Die  Freiheit  des  Handels  und  Verkehrs  zwischen  den  vertragenden
  Theilen  soll  auch  dann  keine  Ausnahme  leiden,  wenn  bei
dem  Eintritte  außerordentlicher  Umstände,  insbesondere  auch  bei
einem  drohenden  oder  ausgebrochenen  Kriege,  einer  von  ihnen  sich
veranlaßt  finden  sollte,  die  Ausfuhr  gewisser  im  inneren  freien
Verkehr  befindlichen  Erzeugnisse  oder  Fabrikate  in  das  Ausland  für
die  Dauer  jener  außerordentlichen  Umstände  zu  verbieten.

In  einem  solchem  Falle  wird  man  daran  Bedacht  sefien.  daß
ein  gleiches  Verbot  von  allen  vertragenden  Theilen  erlassen  werde.

Sollte  jedoch  einer  oder  der  andere  derselben  es  seinem  Interesse
nicht  angemessen  finden,  auch  seinerseits  jenes  Verbot  anzuordnen,
"t  bleibt  demjenigen  oder  denjenigen  Theilen,  welche  gelsee  zu  erassen
  für  nöthig  finden,  die  Befugniß  vorbehalten,  dasselbe  auch  auf
den  Umfang  des  ihrem  Beschlusse  nicht  beitretenden  Theiles  aus-Die
  vertragenden  Theile  räumen  sich  ferner  auch  gegenseitig
das  Recht  ein,  zur  Abwehr  gelhricher  ansteckender  Krankheiten  für
Menschen  und  Vieh  die  erforderlichen  Maaßregeln  zu  ergreifen.
Im  Verhältnisse  von  einem  Vereinslande  zu  dem  andern  dürfen
        <pb n="137" />
        Anlage  2.  Der  Zollvereinigungsvertrag  vom  8.  Juli  1867.  121

 

jedoch  keine  hemmenderen  Einrichtungen  getroffen  werden,  als  unter
Fleichen  Umständen  den  inneren  Verkehr  des  Staates  treffen,  welcher
ie  anordnet.

Artikel  5.

Die  vertragenden  Theile  werden  ihr  Bestreben  darauf  richten,
eine  Uebereinstimmung  der  Gesetzgebung  über  die  Besteuerung  der
in  ihren  Gebieten  theils  bei  der  Hervorbringung  oder  Zubereitung,
theils  unmittelbar  bei  dem  Verbrauche  mit  einer  inneren  Steuer
belegten,  nicht  unter  die  §§.  3.  und  4.  des  Artikels  3.  fallenden
Erzeugnisse  im  Wege  des  Vertrages  herbeizuführen.  Bis  dahin,
wo  dieses  Ziel  erreicht  worden,  sollen  hinsichtlich  der  vorbemerkten
Steuern  und  des  Verkehrs  mit  den  davon  betroffenen  Gegenständen
unter  den  Vereinsstaaten,  zur  Vermeidung  der  Nachtheile,  welche
aus  einer  Verschiedenartigkeit  der  inneren  Steuersysteme  überhaupt,
und  namentlich  aus  der  Ungleichheit  der  Steuersätze,  sowohl  für  die
Produzenten,  als  für  die  Steuereinnahme  der  einzelnen  Vereinsstaaten
  erwachsen  könnten,  folgende  Grundsätze  in  Anwendung
ommen.

I.  Hinsichtlich  der  ausländischen  Erzeugnisse.

Von  allen  bei  der  Einführ  mit  mehr  als  15  Gr.  —  52½  Kr.
—  vom  Zentner  belegten  Erzeugnissen,  von  welchen  entweder  ans
die  in  der  Zollordnun  vorgsschlsebene  Weise  dargethan  wird,  da
sie  als  ausländisches  Ein=  oder  Durchgangsgut  die  zollamtliche  Beandlung

  bei  einer  Erhebungsbehörde  des  Vereins  bereits  bestanden
aben  oder  derselben  noch  unterliegen,  darf  keine  weitere  Abgabe
irgend  einer  Art,  sei  es  für  Rechnung  des  Staates  oder  für  Re
nung  von  Kommunen  und  Korporationen,  erhoben  werden,  jedoch
—  was  das  Eingangsgut  betrifft  —  mit  Vorbehalt  derjenigen  inneren
Steuern,  welche  in  einem  Vereinsstaate  auf  die  weitere  Verarbeitung
oder  auf  anderweite  Bereitungen  aus  solchen  Erzeugnissen,  1
Unterschied  des  ausländischen,  inländischen  oder  vereinsländischen
Ursprungs,  allgemein  gelegt  sind.  1

Unter  diesen  Steuern  sind  für  jetzt  die  Steuern  von  der  Fabrikation
  des  Branntweins,  Biers  und  Essigs,  ingleichen  die  Mahlund
  Schlachtsteuer  zu  verstehen,  welchen  daher  das  ausländische
Getreide,  Malz  und  Vieh  im  gleichen  Maaße,  wie  das  inländische
und  vereinsländische,  unterliegt.

In  denjenigen  Staaten,  in  welchen  die  inneren  Steuern  von
Getränken  so  angelegt  sind,  daß  sie  bei  der  Einlage  der  letzteren
erhoben  oder  den  Steuerpflichtigen  zur  Last  gestellt  werden,  findet
der  Grundsatz  der  Freilassung  verzollter  ausländischer  Erzeugnisse
von  inneren  Abgaben  in  der  Art  Anwendung,  daß  die  erste  Einlage
verzollter  ausländischer  Getränke,  d.  h.  diejenige,  welche  dem  direkten
Bezuge  aus  dem  Auslande  oder  dem  Bezuge  aus  öffentlichen
        <pb n="138" />
        .  687

122  Anlage  2.  Der  Zollvereiniguugsvertrag  vom  8.  Juli  1867.

 

Tiederlagen  oder  Privatlägern  unmittelbar  folgt,  von  jeder  inneren
Steuer  befreitbleibt.

Diese  Bestimmung  gilt  auch  da,  wo  die  Erhebung  einer  inneren
Tuekränketeuen  für  Rechnung  von  Kommunen  oder  Korporationen
tattfindet.

Ausländische  Erzeugnisse,  welche  beim  Eingange  zollfrei,  oder
mit  einer  Abgabe  von  nicht  mehr  als  15  Gr.  —  52½  Kr.  —  belegt
  sind,  unterliegen  den  nachstehend  unter  Nr.  II.  getroffenen  Bestimmungen.


II.  Hinsichtlich  der  inländischen  und  vereinsländischen  Erzeugnisse.


8.  1.

Von  den  innerhalb  des  Vereins  erzeugten  Gegenständen,  welche
nur  durch  einen  Vereinsstaat  transitiren,  um  entweder  in  einen
anderen  Vereinsstaat  oder  tach  dem  Auslande  geführt  zu  werden,
dürfen  innere  Steuern  weder  für  Rechnung  des  Staates,  noch  für
Rechnung  von  Kommunen  oder  Korporationen  erhoben  werven.

§.  2.
Jedem  der  vertragenden  Theile  bleibt  es  zwar  freigestellt,  die

auf  der  Hervorbringung,  der  Zübereitung  oder  dem  Verbrauche  von
e

Erzeugnissen  ruhenden  inneren  Steuern  beizubehalten,  zu  verändern
oder  aufzuheben,  sowie  neue  Steuern  dieser  Art  einzufuͤhren,  jedoch
sollen  dergleichen  Abgaben  für  jetzt  nur  auf  folgende  inländische  und
gleichnamige  vereinslänoische  Erzeugnisse,  als:  Branntwein,  Bier,

ssig.  Malz,  Wein,  Most,  Cider  (Obstwein),  und  andere
Mühiensabril,  desgleichen  Backwaaren,  Fleisch,  Fleischwaaren  und
Fett  gelegt  werden  dürfen.

Für  Branntwein,  Bier  und  Wein  sollen  die  folgenden  Sätze
als  das  höchste  Maaß  betrachtet  werden,  bis  Iu  welchem  in  den
Vereinsstaaten  eine  Besteuerung  der  genannten  Erzeugnisse  für  Rechnung
  des  Staates  soll  stattfinden  können,  nämlich:

a)  für  Branntwein  10  Rthlr.  von  der  Ohm  zu  120  Quart

Preußisch  und  bei  einer  Alkoholstärke  von  50  Prozent  nach
ralles;:

b)  für  Bier  1  Rthlr.  15  Sgr.  von  der  Ohm  zu  120  Quart

Preußisch;

c)  für  Wein,  und  zwar:

aa)  wenn  die  Abgabe  nach  dem  Werthe  des  Weines  erhoben
wird,  1½  Rthlr.  vom  Zollzentner  (5  Rthlr.  von  der
Ohm  zu  120  Quart  Preußisch);

bb)  wenn  die  Abgabe  ohne  Rücksicht  auf  den  Werth  des  Weines
erhoben  wird,  25  Gr.  vom  Zollzentner  (2  Rthlr.  23½  Gr.
von  der  Ohm  zu  120  Quart  Preußisch)
        <pb n="139" />
        Anlage  2.  Der  Zollvereinigungsvertrag  vom  8.  Juli  1867.  123

 

c)  wenn  die  Abgabe  nach  einer  Klassifikation  der  Weinberge
erhoben  wird,  ist  die  Beschränkung  derselben  auf  ein
Z  Maximum  nicht  für  erforderlich  erachtet  worden.
Auch  für  die  anderen,  einer  inneren  Steuer  unterworfenen  Erzeugnisse
  werlden,  soweit  nöthig,  bestimmte  Sätze  festgesetzt  werden,  S.  s8
deren  Betrag  bei  Abmessung  der  Steuer  nicht  überschritten  werden  soll.

§.  3.

Bei  allen  Abgaben,  welche  in  dem  Bereiche  der  Vereinsländer
nach  der  Bestimmung  im  §.  2.  zur  Erhebung  kommen,  wird  eine
gegenseitige  Gleichmäßigkeit  der  Behandlung  dergestalt  stattfinden,
daß  das  Erzengniß  eines  anderen  Vereinsstaates  unter  keinem  Vorwande
  höher  oder  in  einer  lästigeren  Weise,  als  das  inländische
oder  als  das  Erzeugniß  der  übrigen  Vereinsstaaten,  besteuert  werden
darf.  In  Gemäßheit  dieses  Grundsatzes  wird  Folgendes  festgesetzt:

a)  Vereinsstaaten,  welche  von  einem  inländiß  en  Erzeugnisse
keine  innere  Steuer  erheben,  dürfen  auch  das  gleiche  vereinsländische
  Erzeugniß  nicht  besteuern;

b)  wo  innere  Steuern  nach  dem  Werthe  der  Waare  erfoben
werden,  sind  nicht  nur  die  nämlichen  Erhebungssätze  auf  das
inländische,  wie  auf  das  vereinsländische  Erzeugniß  gleichmäßig
  in  Anwendung  zu  bringen,  sondern  es  darf  auch  bei
Feststellung  des  zu  besteuernden  Werthes  das  inländische  Erzeugniß
  nicht  vor  dem  vereinsländischen  begünstigt  werden;

)  diejenigen  Staaten,  in  welchen  innere  Steuern  von  einem
Konsumtionsgegenstande  bei  dem  Kaufe  oder  Verkaufe  oder
bei  der  Verscheung  desselben  erhoben  werden,  dürfen  diese
Steuern  von  den  aus  anderen  Vereinsstaaten  herrührenden
Erzeugnissen  der  nämlichen  Gattung  nur  in  gleicher  Weise
fordern;

d)  diejenigen  Staaten,  welche  innere  Steuern  auf  die  Hervorbringung

  oder  Zubereitung  eines  Honsumtionsgegenstandes

elegt  haben,  können  den  gesetzlichen  Betrag  derselben  bei  der
infuhr  des  Gegenstandes  aus  anderen  Vereinsstaaten  voll
erheben  lassen;

e)  im  Norddeutschen  Bunde  wird  von  dem  in  den  übrigen  Vereinsstaaten
  erzeugten  Wein  und  Traubenmost  eine  Uebergangsabgabe
  nicht  erhoben  werden.

ine  solche  Abgabe  wird  auch  von  denjenigen  Vereinsstaaten
nicht  erhoben  werden,  welche  etwa  während  der  Dauer  dieses
Vertrages  die  Hervorbringung  von  Wein  einer  inneren  Steuer
unterwerfen  möchten;:

1)  soweit  zwischen  mehreren  Vereinsstaaten  eine  Vereinigung  zu
leichen  Steuereinrichtungen  besteht,  werden  diese  Staaten  in
nsehung  der  Befugniß,  die  betreffenden  Steuern  gleichmäßig

auch  von  vereinsländischen  Erzeugnissen  zu  erheben,  als  ein
Ganzes  betrachtet
        <pb n="140" />
        124  Anlage  2.  Der  Zollvereinigungsvertrag  vom  8.  Juli  1867.
8.  4.

Diejenigen  Staaten,  welche  eine  innere  Steuer  auf  den  Kauf
oder  Becka.  die  Verzehrung,  die  Hervorbringung  oder  die  Zubereitung
  eines  Konsumtionsgegenstandes  gelegt  haben,  können,  bei

S.  80.  der  Auchuhr  des  Gegenstandes  nach|anderen  Vereinsstaaten,  diese
Steuer  unerhoben  lassen,  beziehungsweise  den  gesetzlichen  Betrag
derselben  ganz  oder  theilweise  zurückerstatten.

Wegen  usübung  dieser  Befugniß  ist  Folgendes  verabredet

worden:

a)  Eine  Zurückerstattung  soll  überhaupt  nur  insoweit  stattfinden
dürfen,  als  in  dem  betreffenden  Staate  bei  der  Ausfuhr  des
nämlichen  Erzeugnisses  nach  dem  Vereinsauslande  eine  Steuervergütung
  gewähm  wird,  und  auch  nur  höchstens  bis  zum
Betrage  der  letzteren.

b)  Die  eresfenden  Vereinsregierungen  werden  ihr  besonderes
Augenmerk  darauf  richten,  daß  in  keinem  Falle  mehr,  als  der
wirklich  bezahlte  Steuerbetrag  erstattet  werde,  und  diese  Vergütung
  nicht  die  Natur  und  Wirkung  einer  Ausfuhrprämie
erhalte.

T)  Die  Entlastung  von  der  Verbindlichkeit  zur  Steuerzahlung
soll  nicht  eher  eintreten,  beziehungsweise  die  Zurückerstattung
der  Steuer  nicht  eher  geleistet  werden,  als  bis  der  Eingang
der  besteuerten  Erzeugnisse  in  dem  angrenzenden  Vereinsstaate,
oder  beziehungsweise  in  dem  Lande  des  Bestimmungsortes  auf
die  unter  den  betreffenden  Vereinsstaaten  verabredete  Weise
nachgewiesen  worden  sein  wird.

d)  Die  innere  Steuer  von  dem  zur  Essigbereitung  verwendeten
Branntwein  wird  nicht  erlassen  und,  abgesehen  von  dem  Falle
der  Ausfuhr  des  Essigs  nach  dem  Auslande,  nicht  erstattet
werden.

 

 

g.  ö.

Welche,  dem  dermaligen  Stande  der  Gesetzgebung  in  den  Vereinsstaaten
  entsprechende  Beträge  nach  den  Bestimmungen  der  88.  3.
und  4.  zur  Erhebung  kommen  und  beziehungsweise  zurückerstattet
werden  können,  ist  besonders  verabredet  worden.  Treten  späterhin
irgendwo  Veränderungen  in  den  für  die  inneren  Erzeugnisse  zur
Zeit  bestehenden  Steuersätzen  ein,  so  wird  die  betreffende  Regierung
dem  Bundesrathe  des  Zollvereins  (Artikel  8.)  davon  Miezeilung
machen,  und  hiermit  den  Nachweis  verbinden,  daß  die  Steuerbeträge,
welche,  in  Folge  der  eingetretenen  oder  beabsichtigten  Veränderung,
von  den  vereinsländischen  Erzeugnissen  erhoben,  und  bei  der  Ausfuh
der  besteuerten  Gegenstände  vergütet  werden  sollen,  den  vereinbarten
Grundsätzen  "nesprechend  bemessen  seien.

Wo  die  Uebergangsabgabe  von  Bier  nach  dem  Gewichte  erhoben
  wird,  bleibt  der  Zollzentner  Maaßstab  der  Erhebung.

6%
        <pb n="141" />
        Anlage  2.  Der  Zollvereinigungsvertrag  vom  8.  Juli  1867.  125
8.  6.

Die  Eeifebun  der  inneren  Steuern  von  den  damit  betroffenen
vereinsländischen  Gegenständen  soll  in  der  Regel  in  dem  Lande  des
Bestimmungsortes  stattfinden,  insofern  solche  nicht,  nach  besonderen
Vereinbarungen,  entweder  durch  gemeinschaftliche  Hebestellen  an  den
Binnengrenzen,  oder  im  Lande  der  Versendung  für  Rechnung  des
abgabeberechtigten  Staates  erfolgt.  Auch  sollen  die  zur  Sicherung
der  Steuererhebung  erforderlichen  Anordnungen,  soweit  sie  die  bei
der  Verssendung  aus  einem  Vereinsstaate  in  den  anderen  einzuhal=  S.  20.
tenden  Straßen  und  Kontrolen  betreffen,  auf  eine  den  Verkehr  möglichst
  wenig  beschränkende  Weise  und  nur  nach  gegenseitiger  Verabredung,
  auch,  dafern  bei  dem  Transporte  ein  dritter  Vereinsstaat
berührt  wird,  nur  unter  Zustimmung  des  letzteren  getroffen  werden.

Wo  innere  Steuern  nach  dem  Werthe  des  Gegenstandes  erhoben
  werden,  wird,  in  Absicht  der  aus  anderen  Vereinsstaaten
übergehenden  Erzeugnisse,  auf  Kontroleinrichtungen  Bedacht  genommen
  werden,  nach  welchen  die  Ermittelung  des  Werthes  in  der
Regel  erst  im  Bestimmungsorte,  mit  Vermeidung  zeitraubender  und
den  Verkehr  belästigender  Untersuchungen  an  den  Binnengrenzen
oder  auf  dem  Wege  zwischen  dem  Versendungs=  und  Bestimmungsorte,
  eintritt.

§.  7

Die  Erhebung  von  Abgaben  für  Rechnung  von  Kommunen
oder  Korporationen,  sei  es  n  Zuschläge  zu  den  Staatssteuern

 

oder  für  sich  bestehend,  soll  nur  für  Gegenstände,  die  zur  örtlichen

Konsumtion  bestimmt  sind,  bewilligt  werden  und  es  soll  dabei  der
im  §.  3.  dieses  Artikels  ausgesprochene  allgemeine  Grundsatz  wegen
egenseitiger  Gleichmäßigkeit  der  Behandlung  der  Erzeugnisse  anderer
brremefen.  ebenso  wie  bei  den  Staatssteuern  in  Anwendung
ommen.

Zu  den  zur  örtlichen  Konsumtion  bestimmten  Gegenständen,
von  welchen  hiernach  die  Erhebung  einer  Abgabe  für  Rechnung  von
Kommunen  oder  Korporationen  allein  soll  stattfinden  dürfen,  sind
allgemein  zu  rechnen:  Bier,  Essig,  Malz,  Cider  (Obstwein)  und
die  der  Mahl=  und  Schlachtstener  unterliegenden  Erzeugnisse,  ferner
Brennmaterialien,  Marktviktualien  und  Fourage.

Vom  Weine  soll  die  Erhebung  einer  Abgabe  der  vorgedachten
Art  auch  ferner  nur  in  denjenigen  Theilen  des  Vereins  zulässig  sein,
welche  zu  den  eigentlichen  Weinländern  gehören.

Soweit  in  einzelnen  Orten  der  zum  Zollvereine  gchörigen
Staaten  die  Erhebung  einer  Abgabe  von  Branntwein  für  Rechnung
von  Kommunen  oder  Korporationen  gegenwärtig  stattfindet,  oder  nach
der  bestehenden  Ge  ersgebung  nicht  versagt  werden  kann,  wird  es
dabei  ausnahmsweise  bewenden.

Es  sollen  aber  die  für  Nechnung  von  Kommunen  oder  Korpo-=rationen
  zur  Erhebung  kommenden  Abgaben  von  Wein  und  Brannt-
        <pb n="142" />
        1

beseitigen.

126  Aulage  2.  Der  Zollvereinigungsvertrag  vom  8.  Juli  1867.

 

wein,  ingleichen  von  Bier,  in  Absicht  ihres  Betrages  der  Beschränkung
unterliegen,  daß  solche  beim  Branntwein,  mit  der  Staatssteuer  zusammen,
  den  im  §F.  2.  dieses  Artikels  festgesetzten  Maximalsatz  von
10  Thalern  für  die  Ohm,  und  beim  Wein  und  Bier  den  Satz  von
20  Prozent  der  für  die  Staatssteuern  ebendaselbst  verabredeten
Maximalsitze  nicht  überschreiten  dürfen.  Ausnahmen  hiervon  sollen
nur  insoweit  zulässig  sein,  als  einzelne  Kommunen  oder  Korporationen
  schon  gegenwärtig  eine  höhere  Abgabe  erheben,  welchen  Fas
letztere  Fernbeßehen  kann.

Sollten  in  einem  oder  dem  anderen  Orte  auch  noch  von  anderen,
als  den  vorstehend  genannten  Gegenständen,  Abgaben  erhoben  werden,
  so  soll  die  Erhebung  der  letzteren  zwar  einstweilen  fortbestehen
können,  die  betreffenden  Regierungen  werden  es  sich  jedoch  angelegen
sein  lassen,  salche  Abgaben  bei  der  ersten  passenden  Gellgenßeit  zu
eber  den  Erfolg  der  diesfälligen!  Bemühungen  wird
dem  Bundesrathe  des  Zollvereins  von  Zeit  zu  Zeit  Mittheilung
gemacht  werden.

Abgaben  für  Rechnung  von  Kommunen  oder  Korporationen
dürfen  bei  dem  Uebergange  der  besteuerten  Gegenstände  nach  anderen
Vereinsstaaten,  gleich  den  Staatssteuern,  ganz  oder  theilweise  zurückerstattet
  werden,  soweit  eine  solche  Vergütung  bei  dem  Uebergange
der  besteuerten  Gegenstände  nach  anderen  Orten  desselben  Landes
stattfindet.

§.  8.

Die  Regierungen  der  Vereinsstaaten  werden  dem  Bundesrathe
des  Zollvereins:

a)  von  allen  in  der  Folge  eintretenden  Veränderungen  ihrer  Gesetze
  und  Verordnungen  über  die  im  F§.  2.  dieses  Artikels  begucsneten
  Staatssteuern,

b)  bin  ichtlich  der  Kommunal=  2c.  Abgaben  aber  von  den  Veränderungen,
  welche  in  Beziehung  auf  die  Hebungsberechtigten,
die  Orte,  die  Gegenstände,  den  Betrag  und  die  Art  und
Weise  der  Erhebung  eintreten,

vollständige  Mittheilung  machen.

Artikel  6.

Die  Bestimmungen  in  den  Artikeln  3.  4.  und  5.,  sowie  in  den

Artikeln  10.  bis  20.  und  22.  finden  vorläufig  keine  Anwendung:

1)  auf  die  nachfolgend  genannten  Staaten  und  Gebietstheile  des
Norddeutschen  Bundes,  und  zwar:

a)  in  Preußen:  auf  die  Ortschaften  Drenikow,  Porep  und

Sukow,  die  Kolonie  und  das  Erbpachts-Vorwerk  Groß-Menow,

  die  Rittergüter  und  Dörfer  Zettemin  mit  Peenwerder,

  Duckow,  Rottmannshagen,  Rützenfelde,  Karlsruh

und  Pinnow,  den  Hafenort  Geestemünde,  das  Fort

Wilhelm  in  Bremerhaven,  die  Elbinseln  Altenwerder,
        <pb n="143" />
        Anlage  2.  Der  Zollvereinigungsvertrag  vom  8.  Juli  1867.  127

 

Krusenbusch,  Finkenwerder,  Finkenwerderblumensand,

Kattwieck,  Hohenschaar,  Overhacken,  Neuhof  und  Wilkelmeburg,

  die  Voigtei  Kirchwerder  und  die  Dorsfschaft
umund;

b)  auf  die  Großherzogthümer  Mecklenburg-Schwerin  und
Mecklenburg-Strelitz,  ersteres  mit  Ausnahme  seiner  von
Preußen  umschlossenen  Gebietstheile  Rossow,  Netzeband
und  Schönberg;

c)  in  Oldenburg:  auf  den  Hafenort  Brake;

auf  das  Herzogthum  Lauenburg;

e)  auf  die  Hansestädte  Lübeck,  Bremen  und  Hamburg  mit
einem,  dem  Zwecke  entsprechenden  Bezirke  ihres  oder  des
umliegenden  Gebietes;

2)  auf  die  nachfolgend  genannten  Gebietstheile  Badens,  und  zwar:
die  Insel  Reichenau,  den  Ort  Büsingen,  den  Bittenkarter.
Hof,  die  Orte  und  Höfe  Hehetten  mit  Flachshof,  Gunenrieder-Hof
  und  Reutehof,
erg,  Nack,  Locherhof  und  Volkenbach,  Dettighofen  mit
Häuserhof,  Altenburg,  Baltersweil,  Berwangen  und  Albführenhof
  bei  Weisweil.

Sobald  die  Gründe  aufzehört  haben,  welche  die  volle  Anwendung
  des  gegenwärtigen  Vertrages  auf  den  einen  oder  anderen
der  unter  Nr.  1.  genannten  Staaten  und  Gebietstheile  zur  Zeit
ausschließen,  wird  das  Präsidium  des  Norddeutschen  Bundes  den
Regierungen  der  übrigen  vertragenden  Theile  Nachricht  geben.  Der
Bundesrath  des  Zollvereins  beschließt  alsdann  über  den  Zeitpunkt,
an  welchem  die  Bestimmungen  der  Artikel  3.  bis  5.  und  10.  bis
20.  in  diesem  Staate  oder  Gebietstheile  in  Wirksamkeit  treten.

Artikel  7.

Die  Gesetzgebung  über  die  in  dem  Artikel  3.  bezeichneten  Angelegenheiten,
  sowie  über  die  in  den  Bollausschlüssen  (Artikel  6.)
zur  Sicherung  der  gemeinschaftlichen  Zollgrenze  erforderlichen  Maaßregeln,
  wird  ausgeübt  durch  den  Bundesrath  des  Zollvereins  als
gemeinschaftliches  Organ  der  Regierungen  und  durch  das  Zollparlament
  als  gemeinschafllche  Vertretung  der  Bevölkerungen.  Die
Uebereinstimmung  der  Mehrheitsbeschlüsse  beider  Versammlungen  ist
zu  einem  Vereinsgesetze  erforderlich  und  gusreichend,  auf  andere
als  die  vorstehend  bezeichneten  Angelegenheiten  erstreckt  sich  die  Zuständigieit
  derselben  nicht.

ie  Verkündung  der  Vereinsgesetze  in  den  Gebieten  der  vertragenden
  Theile  erfolgt  in  den  daselbst  geltenden  Formen.

Artikel  8.

Ueber  die  Einrichtung  und  die  Zuständigkeit  des  Bundesrathes
des  Zollvereins  ist  Folgendes  verabredet:

ottstetten  mit  Balm,  Dieten=  S.  92
        <pb n="144" />
        128  Anlage  2.  Der  Zollvereinigungsvertrag  vom  8.  Juli  1867.

 

8.  1.

Der  Bundesrath  besteht  aus  den  Vertretern  der  Mitglieder  des

Norddeutschen  Bundes  und  der  Süddeutschen  Staaten.

In  dem  Bundesrathe  führen
Preußen  .....  .  17  Stimmen.
Bahhen  6  -
Sachsen
Württemberg
Baden
Hessen
Mecklenburg-Schwerin
Sachsen-Weimar.
Mecklenburg-Strelitz
Oldenburg
Braunschweiig
Sachsen-Meiningen
l  Sachsen-Altenburg  ..
Sachsen-Koburg-Gotha
Anhat
Schwarzburg-Rudolstadt.
Schwarzburg-Sondershausen
Waldckk  .  ..

Rauß  ältere  Linie
Reuß  jüngere  Linie
Schaumburg-Lippe
Lipe

nee#  es  eoaeesuen  69  asssboeoe  9  99  99  0M

 

□———————————————N——ddD.  =

zusammen  .  58  Stimmen.
§.  2.

Jeder  Vereinsstaat  kann  so  viel  Bevollmächtigte  zum  Bundesrathe
  ernennen,  wie  er  Stimmen  hat;  doch  kann  die  Gesammtheit
der  zuständigen  Stimmen  nur  einheitlich  abgegeben  werden.  Nicht
vertretene  oder  nicht  instruirte  Stimmen  werden  nicht  gezählt.

-  §.3.
Der  Bundesrath  bildet  aus  seiner  Mitte  dauernde  Ausschüsse:
1)  für  Zell  und  Steuerwesen,
2)  für  Handel  und  Verkehr,
3)  für  Rechnungswesen.

In  jedem  dieser  Ausschüsse  werden  außer  dem  Präsidium  mindestens
  vier  Vereinsstaaten  vertreten  sein,  und  führt  innerhalb  derselben
  jeder  Staat  nur  Eine  Stimme.  Die  Mitglieder  der  Ausschüsse
werden  von  dem  Bundesrathe  gewählt.  Die  Zusammensetzung  dieser
        <pb n="145" />
        Anlage  2.  Der  Zollvereinigungsvertrag  vom  8.  Juli  1867.  129

 

Ausschüsse  ist  für  jede  Session  des  Bundesrathes  resp.  mit  jedem
Jahre  zu  ernenern,  wobei  die  ausscheidenden  Mitglieder  wieder
wählbar  7  Den  Ausschüssen  werden  die  zu  ihren  Arbeiten
nöthigen  Beamten  zur  Verfügung  gestellt.

S.  4.

Jedes  Mitglied  des  Bundesrathes  hat  das  Recht,  im  Zollparlament
  zu  erscheinen,  und  muß  daselbst  auf  Verlangen  jederzeit
gehört  werden,  um  die  Ansichten  seiner  Negierung  zu  vertreten,  auch
dann,  wenn  dieselben  von  der  Majorität  des  Bundesrathes  nicht
adoptirt  worden  sind.  Niemand  kann  gleichzeitig  Mitglied  des
Bundesrathes  und  des  Zollparlaments  sein.

§.  5.
Dem  Präsidium  liegt  es  ob,  den  Mitgliedern  des  Bundesrathes
den  üblichen  diplomatischen  Schutz  zu  gewähren.

§.  6.  S.  94
Das  Präsidium  Aatt  der  Krone  Preußen  zu,  welche  in  Ausübung
  desselben  berechtigt  ist,  im  Namen  der  vertragenden  Theile
Handels=  und  Schiffahrtsverträge  mit  fremden  Staaten  einzugehen.
Zum  Abschluß  dieser  Verträge,  durch  welche  die  Bestimmungen
des  gegenwärtigen  Vertragzes  in  keiner  Art  verletzt  werden  dürfen,
ist  die  Zustimmung  des  Bundesrathes  und  zu  ihrer  Gültigkeit  die
Genehmigung  des  Zollparlaments  ersorderlich

§.  7.
Dem  Präsidium  steht  es  zu,  den  Bundesrath  zu  berufen,  zu
eröffnen,  zu  vertagen  und  zu  shließen.

S.  8.
Die  Berufung  des  Bundesrathes  findet  alljährlich  statt.  Das
Zollparlament  kann  nicht  ohne  den  Bundesrath  berufen  werden.

§.  9.
Die  Berufung  des  Bundesrathes  muß  erfolgen,  sobald  sie  von
einem  Drittel  der  Stimmenzahl  verlangt  wird.

8.  10.

Der  Vorsitz  im  Bundesrathe  und  die  Leitung  der  Geschäfte
steht  dem  dazu  designirten  Vertreter  Preußens  zu.

Derselbe  kann  sich  in  Leitung  der  Geschäfte  durch  jedes  andere
Mitglied  des  Bundesrathes  vermöge  schriftlicher  Substitution  vertreten
  lassen.  8

.  11.

Das  Präsidium  hat  die  erforderlichen  Vorlagen  nach  Maaßgabe
Deutsche  Staatsgrundgesetze.  I.  6.  Aufl.  G.  A.  9
        <pb n="146" />
        130  Anlage  2.  Der  Zollvereinigungsvertrag  vom  8.  Juli  1867.

der  Beschlüsse  des  Bundesrathes  an  das  Zollparlament  zu  bringen,
wo  sie  durch  Mitglieder  des  Bundesrathes  oder  durch  besondere,
von  letzterem  zu  ernennende  Kommissarien  vertreten  werden.

S.  12.

Der  Beschlußnahme  des  Bundesrathes  unterliegen:

1)  die  dem  Zollparlament  vorzulegenden  oder  von  demselben  angenommenen,
  unter  die  Bestimmung  des  Artikels  7.  fallenden
gesetzlichen  Anordnungen,  einschließlich  der  Handels=  und
Schiffahrtsverträge;

2)  die  zur  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Gesetzgebung  (Artikel
  7.)  dienenden  Verwaltungs-Vorschriften  und  Einrichtungen;

3)  Mängel,  welche  bei  der  Ausführung  der  gemeinschaftlichen
Gesetzgebung  (Artikel  7.)  hervortreten;

14)  die  von  dem  Ausschuß  für  Rechnungswesen  vorgelegte  schließliche
  Feststellung  des  Ertrages  der  Zölle  und  der  im  Artikel  3.
§§.  3.  und  4.  bezeichneten  Steuern.

Jeder  über  die  Gegenstände  zu  1.  bis  3.  von  einem  der  Vereinsstaaten
  oder  über  die  Gegenstände  zu  3.  von  einem  kontrolirenden
  Beamten  (Artikel  20.)  gestellte  Antrag  unterliegt  der  gemeinschaftlichen
  Beschlußnahme.  Im  Falle  der  Meinungsverschiedenheit
giebt  die  Stimme  des  Präsidiums  bei  den  zu  1.  und  2.  bezeichneten
alsdann  den  Ausschlag,  wenn  sie  sich  für  Aufrechthaltung  der  bestehenden
  Vorschrift  oder  Einrichtung  ausspricht;  in  allen  übrigen
Fällen  entscheidet  die  Mehrheit  der  Stimmen,  bei  Stimmengleichheit
  die  Stimme  des  Präsidiums.

Artikel  9.

Ueber  die  Einrichtung  und  die  Zuständigkeit  des  Zollparlaments
ist  Folgendes  verabredet:

8.  1.

Das  Zollparlament  besteht  aus  den  Mitgliedern  des  Reichstages
  des  Norddeutschen  Bundes  und  aus  Abgeordneten  aus  den
Süddeutschen  Staaten,  welche  durch  allgemeine  und  direkte  Wahl
mit  geheimer  Abstimmung  nach  Maaßgabe  des  Gesetzes  gewählt
werden,  auf  Grund  dessen  die  Wahlen  zum  ersten  Reichstage  des
Norddeutschen  Bundes  stattgefunden  haben.

Es  bleibt  der  Gesetzgebung  der  Süddeutschen  Staaten  vorbehalten,
  über  die  Staatsangehörigkeit  Bestimmung  zu  treffen,  durch
welche  die  Wählbarkeit  zum  Abgeordneten  für  das  Zollparlament

bedingt  ist.
§.  2

Beamte  bedürfen  keines  Urlaubs  zum  Eintritt  in  das  Zollparlament.

Wenn  ein  Mitglied  des  Zollparlaments  in  einem  Vereinsstaate
        <pb n="147" />
        Aulage  2.  Der  Zollvereinigungsvertrag  vom  8.  Juli  1867.  131

 

ein  besoldetes  Staatsamt  annimmt  oder  im  Staatsdienste  in  ein
Amt  eintritt,  mit  welchem  ein  höherer  Rang  oder  ein  höheres  Gehalt
  verbunden  ist,  so  verliert  es  Sitz  und  Stimme  in  dem  Zollparlament
  und  kann  seine  Stelle  in  demselben  nur  durch  neue  Wahl
wieder  erlangen.

#§.  3.
Die  Verhandlungen  des  Zollparlaments  sind  öffentlich.
Wahrheitsgetreue  Berichte  über  Verhandlungen  in  den  öffentlichen

  Sitzungen  des  Zollparlaments  bleiben  von  jeder  Verantwortlichkeit
  frei.
8.  4.

Innerhalb  des  Kreises  der  im  Artikel  7.  bezeichneten  Angelegenheiten
  hat  das  Zollparlament  das  Recht,  Gesetze  vorzuschlagen
und  an  dasselbe  gerichtete  Petitionen  dem  Bundesrathe  des  Zollvereins
  resp.  dessen  Vorsitzendem  zu  überweisen.

18.  5.
Die  Berufung,  Eröffnung,  Vertagung  und  Schließung  des
Zollparlaments  erfolgt  durch  das  Präfälun“
Die  Berufung  findet  nicht  in  regelmäßig  wiederkehrenden  Zeitabschnitten,
  sondern  dann  statt,  wenn  das  legislative  Bedürfniß  den
Usammentritt  erforderlich  macht,  oder  ein  Drittheil  der  Stimmen
im  Bundesrathe  denselben  verlangt.

§.  6.

Die  Abgeordneten  aus  den  Süddeutschen  Staaten  werden  auf
drei  Jahre  gewählt.  Nach  Ablauf  dieses  #ätaun  finden  neue
Wahlen  state.  Die  ersten  Wahlen  erfolgen,  sobald  der  gegenwärtige
Vertrag  in  Wirksamkeit  getreten  ist.

S.  7.

Zur  Auflösung  des  Zollparlaments  ist  ein  Beschluß  des  Bundesrathes
  des  Zollvereins  unter  Zustimmung  des  Präsidiums  erforderlich.
  Im  Falle  der  Auflösung  müssen  innerhalb  eines  Zeitraums
  von  60  Tagen  nach  derselben  die  Wähler  und  innerhalb
eines  Zeitraums  von  90  Tagen  nach  der  Auflösung  das  Zollparlament
  versammelt  werden.

Die  Auflösung  des  Norddeutschen  Reichstages  macht  neue
Wahlen  in  den  Süddeutschen  Staaten  nicht  erforderlich.

g.  8.
Ohne  Zustimmung  des  Zollparlaments  darf  die  Vertagung
desselben  die  Frist  von  30  Te  nicht  übersteigen  und  während
derselben  Session  nicht  wiederholt  werden.

9*
        <pb n="148" />
        132  Anlage  2.  Der  Zollvereinigungsvertrag  vom  8.  Juli  1867.

 

8.  9.

Das  Zollparlament  prüft  die  Legitimation  seiner  Mitglieder
und  rn  el  darüber  insewiit,  als  nicht  bereits  vor  seinem  Zusammentritt
  über  die  Legitimation  seiner,  dem  Norddeutschen  Reichstage
  angeförenden  Mitglieder  entschieden  ist.  Es  regelt  selbstständig
seinen  Geschäftsgang  und  seine  Disziplin  durch  eine  Geschäftsordnung
und  erwählt  selbstständig  seinen  Präsidenten,  seine  Vizepräsidenten
und  Schriftführer.

8.  10.

Das  Zollparlament  beshet  na  absoluter  Stimmenmehrheit.
Zur  Gültigkeit  der  Beschlußfassung  ist  die  Anwesenheit  der  Mehrheit
  der  gesetlicen  Anzahl  der  Mitglieder  erforderlich.

S.  11.

Die  Mitglieder  des  Zollparlaments  sind  Vertreter  des  gesammten
  Volkes  und  an  Aufträge  und  Instruktionen  nicht  gebunden.

8.  12.

Kein  Mitglied  des  Zollparlaments  darf  zu  irgend  einer  Zeit
wegen  seiner  Abstimmung  oder  wegen  der  in  Ausübung  seines  Berufs
  gelftanen  eußerungen  gerichtlich  oder  disziplinarisch  verfolgt
oder  sonst  außerhalb  der  Versammlung  zur  Verantwortung  gezogen
werden.

§.  13.

Ohne  Genehmigung  des  Zollparlaments  kann  kein  Mitglied
desselben  während  der  Sitzungsperiode  wegen  einer  mit  Strafe  bedrohten
  Handlung  zur  Untersuchung  gezogen  oder  verhaftet  werden,
außer  wenn  es  bei  Ausübung  der  That  oder  im  Laufe  des  nächstfolgenden
  Tages  ergriffen  wird.

f  Gleice  enehmigung  ist  bei  einer  Verhaftung  wegen  Schulden
erforderlich.  6
Auf  Verlangen  des  Zollparlaments  wird  jedes  Strafverfahren
egen  ein  Mitglied  desselben  und  jede  Untersuchungs=  oder  Civilhaft
s  die  Dauer  der  Sitzungsperiode  aufgehoben.

S.  14.

Die  Mitglieder  des  Zollparlaments  dürfen  als  solche  keine  Besoldung
  oder  Entschädigung  beziehen.

Artikel  10.

Der  Ertrag  der  Eingangs=  und  Ausgangsabgaben,  der  Salzsteuer
  und  Rübenzuckersteuer  in  den,  der  gemeinschaftlichen  Gesetzgebung
  (Artikel  3.)  unterworfenen  Gebieten  der  vertragenden  Theile,
einschließlich  der  im  Artikel  2.  erwähnten  Staaten  oder  Gebietstheile,
  ist  gemeinschaftlich.  Diese  Gemeinschaft  erstreckt  sich  auf  den
        <pb n="149" />
        Aulage  2.  Der  Jollvereinigungsvertrag  vom  8.  Juli  1867.  133

 

Ertrag  der  Tabacksteuer,  sobald  die  Bestimmung  im  §.  4.  des  Artikels
  3.  zur  Ansführung  gelangt  sein  wird.

Von  der  Gemeinschaft  sind  ausgeschlossen,  und  bleiben,  sofern
nicht  Separatverträge  zwischen  einzelnen  Vereinsstaaten  ein  Anderes
bestimmen,  dem  privativen  Genusse  der  betreffenden  Staatsregierungen
  vorbehalten:

1)  die  Steuern,  welche  im  Innern  eines  jeden  Staates  von  inländischen
  Erzeugnissen  erhoben  werden,  einschließlich  der  nach
Artikel  5.  von  den  vereinsländischen  Erzeugnissen  der  nämlichen
  Gattung  zur  Erhebung  kommenden  Uebergangsabgaben;

2)  die  Wasserzölle;

3)  Chausseeabgaben,  Pflaster-,  Damm--,  Brücken-,  Fähr-,  Kanal-,
Schleusen-,  Hafengelder,  sowie  Waage=  und  Niederlagegebühren
oder  gleichartige  Erhebungen,  wie  sie  auch  sonst  genannt
werden  mögen;

4)  die  Zoll=  und  Stzuerfragen  und  Konfiskate,  welche,  vorbehaltlich
  der  Antheile  der  Denunzianten,  jeder  Staatsregierung
in  ihrem  Gebiet  verbleiben.

Artikel  11.

Der  Ertrag  der  in  die  Gemeinschaft  fallenden  Abgaben  wird
zwischen  den  vertragenden  Theilen,  einschließlich  der  im  Artikel  2.
erwähnten  Staaten  oder  Gebietstheile,  nach  dem  Verhältniß  der
Bevölkerung  ihrer,  der  gemeinschaftlichen  Gesetzgebung  (Artikel  3.)
unterworfenen  Gebiete  vertheilt.

Dieser  Ertrag  besteht  aus  der  gesammten  Einnahme  von  den
Abgaben,  nach  Abzug  ·

1)  der  auf  Gesetzen  oder  allgemeinen  Verwaltungsvorschriften

beruhenden  Steuer-Vergütungen  und  Ermäßigungen,

2)  der  Rückerstattungen  für  unrichtige  Erhebungen,

3)  der  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten,  und  zwar:

a)  bei  den  Eingangs=  und  Ausgangsabgaben  der  Kosten,
welche  an  den  gegen  das  Ausland  gelegenen  Grenzen  und
in  dem  Grenzbezirke  für  den  Schutz  und  die  Erhebung
der  Zölle  erforderlich  sind  (Artikel  30.  der  Verträge  vom
22.  und  30.  März  und  11.  Mai  1833.,  sowie  vom
12.  Mai  1835.,  Artikel  18.  der  Verträge  vom  10.  Dezember
  1835.  und  2.  Januar  1836.,  Artikel  29.  des  Vertrages
  vom  19.  Oktober  1841.,  Artikel  30.  der  Verträge
vom  4.  April  1853.  und  16.  Mai  1865.  und  Artikel  16.
des  Vertrages  vom  heutigen  Tage),

b)  bei  der  Salzsteuer  der  Kosten,  welche  zur  Besoldung  der
mit  Erhebung  und  Kontrolirung  dieser  Steuer  auf  den
Salzwerken  beauftragten  Beamten  aufgewendet  werden
(Artikel  3.  der  Uebereinkunft  vom  8.  Mai  1867.),

c  bei  der  Rübenzuckersteuer  der  Vergütung,  welche  nach  den
        <pb n="150" />
        134  Anlage  2.  Der  Zollvereinigungsvertrag  vom  8.  Juli  1867.

 

jeweiligen  Verabredungen  den  einzelnen  Vereinsregierungen
für  die  Kosten  der  Verwaltung  dieser  Steuer  zu  gewähren
ist  (Artikel  2.  der  Uebereinkunft  vom  16.  Mai  1865.).
Der  Stand  der  Bevölkerung  in  den  Gebieten  der  vertragenden
Theile  wird  alle  drei  Jahre  ausgemittelt  und  die  Nachweisung  derselben
  dem  Bundesrathe  vorgelegt.

Artikel  12.

Die  dem  Münzvertrage  vom  24.  Januar  1857.  entsprechenden
Silbermünzen  der  Vereinsstaaten  —  mit  Ausnahme  der  Scheidemünze
  —  werden  nach  der  auf  diesem  Vertrage  beruhenden  Gleichwerthung
  von  vier  Thalern  gegen  sieben  Gulden  bei  allen  Zollhebe--stellen
  des  Vereins  angenommen.  Hinsichtlich  der  Annahme  der
Goldmünzen  bei  diesen  Hebestellen  bewendet  es  bei  den  die  Annahme
  dieser  Münzen  im  Allgemeinen  betreffenden  Bestimmungen
des  Münzvertrages.

Artikel  13.

Vergünstigungen  für  Gewerbetreibende  hinsichtlich  der  Zollentrichtung,
  welche  nicht  in  der  Zelleesesgebung  selbst  begründet  sind,
fallen  der  Staatskasse  derjenigen  Regierung,  welche  sie  bewilligt  hat,
zur  Last.  Hinsichtlich  der  Maaßgaben,  unter  welchen  solche  Verünstigungen

  zu  bewilligen  sind,  bewendet  es  bei  den  darüber  betehenden
  Verabredungen.

Zollbegünstigungen  für  Maschinen  und  Maschinentheile  sollen
auch  auf  privative  Rechnung  nicht  gewährt  werden.

Artikel  14.

Dem  auf  Förderung  freier  und  natürlicher  Bewegung  des  allgemeinen
  Verkehrs  gerichteten  Zwecke  des  Zollvereins  gemäß  sollen
esondere  Zellbegünstigungen  einzelner  Meßplätze,  namentlich  Rabattprivilegien,
  da  wo  sie  dermalen  in  den  Vereinsstaaten  noch  bestehen,
nicht  erweitert,  sondern  vielmehr,  unter  geeigneter  Berücksichtigung
sowohl  der  Nahrungsverhältnisse  bisher  begünstigter  Meßplätze,  als
der  bisherigen  Handelsbeziehungen  mit  dem  Auslande,  thunlichst
beschränkt  und  ihrer  baldigen  gänzlichen  Aufhebung  entgegengeführt,
neue  aber  ohne  allseitige  Zustimmung  auf  keinen  Fall  ertheilt  werden.

Artikel  15.

Von  der  tarifmäßigen  Abgzabenentrichtung  bleiben  die  Gegenstände,
  welche  für  die  Hofhaltung  der  hohen  Souveraine  und  üürer
Regentenhäuser,  oder  für  die  bei  ihren  Höfen  akkreditirten  Botschafter,
  Gesandten,  Geschäftsträger  u.  s.  w.  eingehen,  nicht  ausenommen,
  und  wenn  dafür  Rückvergütungen  statthaben,  so  werden
soche  der  Gemeinschaft  nicht  in  Rechnung  gebracht.

Eben  so  wenig  anrechnungsfähig  sind  Entschädigungen,  welche
in  einem  oder  dem  anderen  Staate  den  vormals  unmittelbaren
        <pb n="151" />
        Anlage  2.  Der  Zollvereinigungsvertrag  vom  8.  Juli  1867.  135

 

Reichsständen,  oder  an  Kommunen  oder  einzelne  Privatberechtigte
für  eingezogene  Zollrechte  oder  für  aufgehobene  Befreiungen  gezahlt
werden  müssen.

Dagegen  bleibt  es  einem  jeden  Staate  unbenommen,  einzelne
Gegenstände  auf  Freipässe  ohne  Abgabenentrichtung  ein=  oder  aussehen
  zu  lassen.  Dergleichen  Gegenstände  werden  jedoch  zollgesetzich
  behandelt,  und  in  Freiregistern,  mit  denen  es  wie  mit  den
übrigen  Zollregistern  zu  halten  ist,  notirt,  und  die  Abgaben,  welche
davon  zu  erheben  gewesen  wären,  kommen  bei  der  demnächstigen
Revenüenausgleichung  demjenigen  Staate,  von  welchem  die  Freipässe
  ausgegangen  sind,  in  Abrechnung.

 

Artikel  16.

In  Absicht  der  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten  für  die
Eingangs=  und  Ausgangsabgaben  kommen  folgende  Grundsätze  zur
Anwendung:

1)  Man  wird,  so  weit  nicht  ausnahmsweise  etwas  Anderes  verabredet
  ist,  keine  Gemeinschaft  dabei  eintreten  lassen,  vielmehr
übernimmt  jede  Regierung  alle  in  ihrem  Gebiete  vorkommenden
  Erhebungs=  und  Verwaltungslkosten,  es  mögen  diese  durch  S.  100
die  Einrichtung  und  Unterhaltung  der  Haupt=  und  Neben-Zollämter,
  der  inneren  Steuerämter,  Hallämter  und  Tachse,
und  der  Zolldirektionen,  oder  durch  den  Unterhalt  des  dabei
anzestectten  Personals  und  durch  die  dem  letzteren  zu  bewilligenden
  Pensionen,  oder  endlich  aus  irgend  einem  anderen
Bedürfnisse  der  Zollverwaltung  entstehen.

2)  Hinsichtlich  desjenigen  Theils  des  Bedarfs  aber,  welcher  an
den  gegen  das  Ausland  gelegenen  Grenzen  und  innerhalb  des
dazu  gehörigen  Grenzbezirks  für  die  Zoll-Erhebungs=  und
Aufsichts=  oder  Kontrol-Behörden  und  Zollschutzwachen  erforderlich
  ist,  wird  man  sich  über  Pauschsummen  vereinigen,
welche  von  der  jährlich  aufkommenden  und  der  Gemeinschaft
zu  berechnenden  Brutto-Einnahme  an  Zollgefällen  nach  der
im  Ariikel  11.  getroffenen  Vereinbarung  in  Abzug  gebracht
werden.

3)  Bei  dieser  Ausmittelung  des  Bedarfs  soll  da,  wo  die  Pereption
  privativer  Abgaben  mit  der  Zollerhebung  verbunden
ist,  von  den  Gehältern  und  Amtsbedürfnissen  der  Zollbeamten
nur  derjenige  Theil  in  Anrechnung  kommen,  welcher  dem  Verhältnisse
  ihrer  Geschäfte  für  den  Zolldienst  zu  ihren  Amtseschäften

  überhaupt  entspricht.

4)  Man  wird  auch  ferner  darauf  bedacht  sein,  durch  Feststellung
allgemeiner  Normen  die  Besoldungsverhältnisse  der  Beamten
bei  den  Zoll-Erhebungs=  und  Ksssschtbesirden  ingleichen  bei

den  Hoolddirektionen  in  gsichste  Uebereinstimmung  #  bringen.
e

Die  Vereinsstaaten  machen  sich  verbindlich,  für  die  Diensttreue
        <pb n="152" />
        S.  101.

136  Anlage  2.  Der  Zollvereinigungsvertrag  vom  8.  Juli  1867.

 

der  bei  der  Zollverwaltung  von  ihnen  angestellten  Beamten  und
Diener  und  für  die  Eichetheit  der  Kassenlokale  und  Geldtransporte
in  der  Art  zu  haften,  daß  Ausfälle,  welche  an  den  Zolleinnahmen
durch  Dienstuntreue  eines  Angestellten  erfolgen,  oder  aus  der  Entwendung
  bereits  cingezahlter  Gelder  entstehen,  von  derjenigen  Regierung,
  welche  den  Beamten  angestellt  hat,  oder  welche  die  entwendeten
  Bestände  erhoben  hatte,  ganz  allein  zu  vertreten  sind  und
bei  der  Revenüentheilung  dem  betreffenden  Staate  zur  Last  fallen.

In  Betracht,  daß  die  Kosten  für  die  inneren  Steuerämter
oder  Hallämter  oder  uare  einem  jeden  Vereinsstaate  zur  Last
allen,  bleibt  es  jedem  derselben  überlassen,  solche  Aemter  innerhalb
sesen  Gebietes  in  beliebiger  Zahl  zu  errichten,  so  daß  in  Beziehung
auf  deren  Kompetenz  und  Personalbestellung  keine  anderen  als  diejenigen
  Beschränkungen  eintreten,  welche  aus  der  Vereins-Zollordnung
und  den  bestehenden  Instruktionen  und  Verabredungen  hervorgehen.

Der  gesammte  amtliche  Schriftwechsel  in  den  gemeinschaftlichen
Zollangelegenheiten  zwischen  den  uaherden  und  Beamten  der  Vereinsstaaten
  im  ganzen  Umfange  des  Zollvereins  soll  auf  den  Briefund
  Fahrposten  portofrei  befördert  werden,  und  es  ist  zur  Begründung
  dieser  Portofreiheit  die  Korrespondenz  der  gedachten  Art  mit
der  äußeren  Bezeichnung  „Zollvereinssache“  zu  versehen.

Artikel  17.

Die  von  den  Erhebungsbehörden  nach  Ablauf  eines  jeden
Vierteljahres  aufzustellenden  Quartal-Extrakte  und  die  nach  dem
Jahres=  und  Bücherschlusse  aufzustellenden  Finalabschlüsse  über  die
im  Laufe  des  Vierteljahres,  beziehungsweise  während  des  Rechnungsjahres
  fällig  gewordenen  Einnahmen  an  den  gemeinschaftlichen  Ababen
  werden  von  den  Direktivbehörden  nach  vorangegangener
Früfung  in  Hauptübersichten  zusammengetragen,  in  welchen  jede
Abgabe  gesondert  nachzuweisen  ist,  und  es  werden  diese  Uebersichten.
an  den  Ausschuß  des  Bundesrathes  für  das  Rechnungswesen  (Artikel
  8.  §.  3.)  eingesendet.  Außerdem  erhält  derselbe  je  bis  zum
letzten  März  für  die  am  letzten  Dezember  des  Vorjahres  abgelaufenen
vier  Monate  und  bis  zum  10.  November  ger  die  am  letzten  August
abgelaufenen  acht  Monate  eine  Hauptübersicht  der  konstatirten  Einnahme
  an  Rübenzuckersteuer  und  der  in  Anrechnung  zu  bringenden
Kosten  für  die  Verwaltung  dieser  Steuer.

Der  Ausschuß  fertigt  auf  den  Grund  dieser  Uebersichten,  und
war  für  die  Zölle  und  die  Salzsteuer  von  drei  zu  drei  Monaten,
für  die  Rübenzuckersteuer  im  April  und  November  jeden  Jahres,
die  provisorische  Abrechnung  zwischen  den  vertragenden  Theilen,
übersendet  dieselbe  den  Central-Finanzstellen  der  letzteren  und  trifft
zugleich  Einleitung,  um  die  etwaige  Mindereinnahme  des  einen  oder
anderen  vertragenden  Theiles  gegen  den  ihm  verhältnißmäßig  an
der  Gesammteinnahme  zuständigen  Revenüenantheil  durch  Heraus-
        <pb n="153" />
        Anlage  2.  Der  Zollvereinigungsvertrag  vom  8.  Juli  1867.  137

 

mhlung  von  Seiten  des  oder  derjenigen  Theile,  bei  denen  eine
Mehreinnahme  stattgefunden  hat,  auszugleichen.  Herauszahlungen,
welche  auf  Grund  der  Abrechnung  über  die  Rübenzuckersteuer  für
die  vier  Monate  vom  1.  September  bis  letzten  Dezember  zu  leisten
sind,  werden  am  1.  September  des  folgenden  Jahres  fällig.

Damit  diejenigen  der  vertragenden  Theile,  welche  in  den  Fall
kommen,  Herauszahlungen  zur  Ausgleichung  ihrer  Mindereinnahmen
von  den  Kassen  anderer  Regierungen  zu  empfangen,  jedesmal  sobald
wie  möglich  zu  ihrem  Guthaben  gelangen,  wird  von  dem  Ausschuß
gleichzeitig  mit  jeder  vierteljährlichen  Abrechnung  ein  Vertheilungsplan
  entworfen,  worin  die  Geldbeträge,  welche  einzelne  der  vertragenden
  Theile  zu  dem  angegebenen  Zwecke  aus  den  Kassen  eines
anderen  zu  empfangen  haben,  in  runden  Summen  ausgeworfen  und
die  Kassen,  von  denen  die  Zahlung  zu  leisten  ist,  bezeichnet  werden.

Nach  diesem  Vertheilungsplane,  welcher  zugleich  mit  der  jedesmaligen
  Abrechnung  an  die  Central-Finanzstellen  gelangt,  wird
verfahren  und  das  Erforderliche  zu  dessen  Ausführung  veranlaßt,
insofern  nicht  etwa  gegen  denselben  erhebliche  Anstände  obwalten,
in  welchem  Falle  diese  dem  Bundesrathe  unverzüglich  mitzutheilen
sind.  Wegen  Forderungen,  welche  mit  der  Zollabrechnung  nicht  in
Verbindung  stehen,  werden  die  herauszuzahlenden  Beträge  nicht
zurückgehalten  werden.

ei  der  Uebersendung  des  erwähnten  Vertheilungsplans  wird

der  Ausschuß  angeben,  inwiefern  bei  dessen  Entwerfung  nach  den
bereits  zum  Voraus  geäußerten  Wünschen  der  vertragenden  Theile
verfahren  worden  ist,  und  Comit  deren  ausdrückliche  :  iligung  der
desfallsigen  Vorschläge  mit  Bestimmtheit  angenommen  werden  kann.

Die  definitiven  Hahresabrechnungen  legt  der  Ausschuß  mit  seinen  S.  102
Bemerkungen  dem  Bundesrathe  zur  Beschlußnahme  vor.

Artikel  18.

Das  Begnadigungs=  und  Strafverwandlungsrecht  bleibt  jedem
Vereinsstaate  in  seinem  Gebiete  vorbehalten.  Auf  Verlangen  werden
periodische  Uebersichten  der  erfolgten  Straferlasse  dem  Bundesrathe
des  Zollvereins  mitgetheilt  werden.

Artikel  19.

Die  Erhebung  und  Verwaltung  der  gemeinschaftlichen  Abgaben
(Artikel  10.)  bleibt  jedem  Vereinsstaate,  jeweit  derselbe  sie  bisher
ausgeübt  hat,  innerhalb  seines  Gebietes  überlassen.

Es  werden  daher  in  jedem  dieser  Staaten  bei  den  Lokal=  und
Bezirksstellen  für  die  Erhebung  und  Aufsicht,  welche  nach  der  hierüber
  getroffenen  besonderen  Uebereinkunft  nach  gleichförmigen  Bestimmungen
  angeordnet,  besetzt  und  instruirt  werden  sollen,  die  Beamten
  und  Diener  auch  ferner  von  der  Landesregierung  ernannt.

In  jedem  dieser  Vereinsstaaten,  mit  Ausnahme  des  Thüringischen
        <pb n="154" />
        S.  103.

138  Anlage  2.  Der  Zollvereinigungsvertrag  vom  8.  Juli  1867.

 

Vereinsgebietes,  wird  die  Leitung  des  Dienstes  der  Lokal=  und  Bezirksbehörden,
  sowie  die  Vollziehung  der  gemeinschaftlichen  Zollgesetze
überhaupt,  einer,  oder,  wo  sich  das  Bedürfniß  hierzu  zeigt,  mehreren
Zolldirektionen  übertragen,  welche  dem  einschlägigen  Ministerium
des  betreffenden  Staates  untergeordnet  sind.  Die  Bildung  der
Zolldirektionen  und  die  Einrichtung  ihres  Geschäftsganges  bleibt
den  einzelnen  Staatsregierungen  überlassen;  der  Wirkungskreis  derselben
  aber  kann,  insoweit  er  nicht  schon  durch  gegenwärtigen  Vertrag
  und  die  gemeinschaftlichen  Zollgesetze  bestimmt  ist,  durch  eine
vom  Bundesrathe  des  Zollvereins  festzustellende  Instruktion  bezeichnet
  werden.

In  dem  Thüringischen  Vereinsgebiete  vertritt  der  Pemeinschastliche
  Generalinspektor  in  den  Berührungen  mit  dem  Bundesrathe
und  mit  den  Zollbehörden  der  anderen  Vereinsstaaten  die  Stelle
einer  Zolldirektion.

Artikel  20.

Für  Einhaltung  des  gesetzlichen  Verfahrens  bei  der  Erhebung
und  Verwaltung  der  gemeinschaftlichen  Abgaben  hat  das  Präsidium
Sorge  zu  tragen.

Es  ordnet  zu  diesem  Zwecke,  nach  Vernehmung  des  Ausschusses
des  Bundesrathes  für  Zoll=  und  Steuerwesen  (Artikel  8.  3.).
den  Haupt-Zollämtern  sowohl  an  den  Grenzen  als  im  Innern
Haupt-Steuerämtern  mit  Niederlagen),  und  den  Direktivbehörden
Vereinsbeamte  bei.

Die  den  Hauptämtern  beigeordneten  Kontroleure  haben  von
allen  Geschäften  derselben  und  der  Nebenämter  in  Beziehung  auf
die  Grenzbewachung  und  das  Verfahren  bei  der  Zoll=  und  Steuererhebung
  Kenntniß  zu  nehmen  und  auf  Einhaltung  eines  gesetzlichen
Verfahrens,  ingleichen  auf  die  Abstellung  etwaiger  Mängel  einzuwirken,
  übrigens  sich  jeder  eigenen  Verfügung  zu  enthalten.  Ihre
dienstliche  Stellung  und  ihre  Befugnisse  werden  durch  eine  Instruktion
  geregelt.  .

Die  den  Direktivbehörden  beigeordneten  Bevollmächtigten  haben
sich  von  allen  vorkommenden  Verwaltungsgeschäften,  *8  sich  auf
die,  durch  den  gegenwärtigen  Vertrag  eingegangene  Gemeinschaft
beziehen,  vollständige  Kenntniß  zu  wenschesh-Ihr

  Geschäftsverhältniß  ist  durch  eine  besondere  Instruktion
näher  bestimmt,  als  deren  Grundlage  die  unbeschränkte  Offenheit
von  Seiten  der  Verwaltung,  bei  welcher  die  Bevollmächtigten  fungiren,
  in  Bezug  auf  alle  Gegenstände  der  gemeinschaftlichen  Verwaltung,
  und  die  Erleichterung  jedes  Mittels,  durch  welches  sie  sich
die  Information  hierüber  verschaffen  können,  angenommen  ist,
während  andererseits  ihre  Sorgfalt  nicht  minder  aufrichtig  dahin

erichtet  sein  soll,  eintretende  Anstände  und  Meinungsverif  iedenheiten
  auf  eine  dem  gemeinsamen  Zwecke  und  dem  Verhältnisse  verbündeter
  Staaten  endsprechende  Weise  zu  erledigen.
        <pb n="155" />
        Aulage  2.  Der  Zollvereinigungsvertrag  vom  8.  Juli  1867.  139

 

Die  Ministerien  oder  obersten  Verwaltungsstellen  der  Vereinsstaaten
  werden  überdies  dem  Bundesrathe  auf  Verlangen  jede  gewünschte
  Anskunft  über  die  gemeinschaftlichen  Angelegenheiten  miteilen.



Die  Gehälter  und  alle  übrigen  Kosten  der  Vereins-Kontroleure
und  Bevollmächtigten  trägt  der  Verein.

Artikel  21.

Die  vertragenden  Theile  werden  Erfindungspatente  und  Privilegien
  nur  unter  Beachtung  der  in  der  Uebereinkunft  vom  21.  September
  1842.  festgestellten  Grundsätze  ertheilen.

Sollte  einer  von  ihnen  während  der  Dauer  des  gegenwärtigen
Vertrages  von  dieser  Verpflichtung  zurücktreten  wollen,  so  wird  er
seinen  Rücktritt  den  übrigen  vertragenden  Theilen  drei  Monate  vor
der  Ausführung  erklären.  Dieser  Rücktritt  darf  sich  jedoch  weder
auf  die  Bestimmung  unter  Nr.  III.  der  gedachten  Uebereinkunft,
noch  auf  die  Verpflichtung  erstrecken,  die  Angehörigen  der  übrigen
vertragenden  Theile  sowohl  in  Betreff  der  Verleihung  von  Patenten,
als  auch  hinsichtlich  des  Schutzes  für  die  durch  die  Patentertheilung
begründeten  Befugnisse  den  eigenen  Angehörigen  gleich  zu  behandeln.

Artikel  22.

Chausseegelder  oder  andere  statt  derselben  bestehende  Abgaben,
ebenso  Pflaster-,  Damm-,  Brücken=  und  dahr  elder,  oder  unter
welchem  anderen  Namen  dergleichen  Abgaben  eehrn,  ohne  Unterchied,
  ob  die  Erhebung  für  Rechnung  des  Staates  oder  eines

rivatberechtigten,  namentlich  einer  Kommune  geschieht,  sollen  sowohl
  auf  Chausseen,  als  auch  auf  unchaussirten  Land=  und  Heerstraßen,
  welche  die  unmittelbare  Verbindung  zwischen  den  an  einander
grenzenden  Vereinsstaaten  bilden  und  auf  denen  ein  größerer  Handels=
  und  Reiseverkehr  stattfindet,  nur  in  dem  Betrage  beibehalten
oder  neu  eingeführt  werden  können,  als  sie  den  gewöhnlichen  Herstellungs=
  und  Unterhaltungskosten  angemessen  sind.

Das  in  dem  Preußischen  Chausseegeld-Tarife  vom  Sahre  1828.
bestimmte  Chausseegeld  soll  als  der  höchsie  Satz  angesehen,  und
hinführo  in  den  Gebieten  keines  der  vertragenden  Theile  überschritten
  werden,  mit  alleiniger  Ausnahme  des  Chausseegeldes  auf
solchen  Ehausseen-  welche  von  Korporationen  oder  Privatspersonen  S.  101.
oder  auf  Aktien  angelegt  sind  oder  angelegt  werden  möchten,  insofern
  dieselben  nur  Nebenstraßen  sind  oder  blos  lokale  Verbindungen
einzelner  Ortschaften  oder  Gegenden  mit  größeren  Städten  oder
mit  den  eigentlichen  Haupthandelsstraßen  bezwecken.

An  Stelle  der  vorstehend  in  Beziehung  auf  die  Höhe  der
Chausseegelder  eingegangenen  Verbindlichkeit  tritt  für  Oldenburg
die  Verpflichtung,  die  dermaligen  Chausseegeldsätze  nich  zu  erhöhen.

Besondere  Erhebungen  von  Thorsperr=  und  Pflastergeldern
        <pb n="156" />
        S.  105.

140  Anlage  2.  Der  Zollvereinigungsvertrag  vom  8.  Juli  1867.

 

sollen  auf  chaussirten  Straßen  da,  wo  sie  noch  bestehen,  dem  vorstehenden
  Grundsatze  gemäß  aufgehoben  und  die  Ortspflaster  den
Eianseestrecen  dergestalt  eingerechnet  werden,  daß  davon  nur  die
Chausseegelder  nach  dem  allgemeinen  Tarife  zur  Erhebung  kommen.

 

Artikel  23.

Die  Wasserzölle  oder  auch  Wegegeldgebühren  auf  Flüssen,  mit
Einschluß  derjenigen,  welche  das  Schiffsgefäß  treffen  (Rekognitionsgebühren),
  sind  von  der  Schiffahrt  auf  solchen  Flüssen,  auf  welche
die  Bestimmungen  des  Wiener  Kongresses  oder  besondere  Staatsverträge
  Anwendung  finden,  ferner  gegenseitig  nach  jenen  Bestimmungen
  zu  entrichten,  insofern  hierüber  nichts  Besonderes  verabredet
  worden  ist,  oder  verabredet  werden  wird.

Auf  den  übrigen  Flüssen,  bei  welchen  weder  die  Wiener  Kongreßakte
  noch  andere  Staatsverträge  Anwendung  finden,  werden  die
Wasserzölle  oder  Wasserwegegelder  nach  den  privativen  Anordnungen
der  betreffenden  Regierungen  erhoben.  Diese  Abgaben  sollen  jedoch
den  Betrag  von  ¼  Gr.  vom  Zollzentner  oder  1  Kr.  vom  Bayerischen
Zentner  für  die  Meile  nicht  übersteigen.

Auf  allen  diesen  Flüssen  wird  jeder  Vereinsstaat  die  Angehörigen
der  anderen  Vereinsstaaten,  deren  Waaren  und  Schiffsgefäße  in
jeder  Beziehung,  insbesondere  auch  hinsichtlich  der  Banenschiffahrr
gleich  seinen  eigenen  behandeln.

Artikel  24.

In  den  Gebieten  der  vertragenden  Theile  sollen  Stapel=  und
Umschlagsrechte  auch  ferner  nicht  zulässig  sein.  Niemand  soll  zur
Anhaltung,  Verladung  oder  Lagerung  gezwungen  werden  können,
als  in  den  Fällen,  in  welchen  die  gemeinschaftliche  Zollordnung  oder
die  betreffenden  Schiffahrts-Reglements  es  zulassen  oder  vorschreiben.

Artikel  25.

Kanal-,  Schleusen-,  Brücken-,  Fähr-,  Hafen-,  Waage-,  Krahnen=
  und  Nieperlagegebühren  und  Leistungen  für  Anstalten,  die  zur
Erleichterung  des  Verkehrs  bestimmt  sind,  sollen  nur  bei  Denuzung
wirklich  bestehender  Einrichtungen  erhoben  werden  und,  mit  Ausnahme
  der  Abgaben  für  die  Befahrung  der  nicht  im  Staatseigenthum
  besindlichen  künstlichen  Wasserstraßen,  die  zur  Unterhaltung
und  gewöhnlichen  Herstellung  erforderlichen  Kosten  nicht  übersteigen.
Alle  diese  Abgaben  sollen  von  den  Angehörigen  aller  Vereinsstaaten
auf  völlig  gleiche  Weise,  wie  von  den  eigenen  Angehörigen,  ingleichen
  ohne  Rücksicht  auf  die  Bestimmung  der  Waaren  erhoben
werden.

[Findet  der  Gebrauch  einer  Waageeinrichtung  nur  zum  Behufe
der  Zollermittelung  oder  überhaupt  einer  zollamtlichen  Kontrole  statt,
so  tritt  eine  Gebührenerhebung  nicht  ein.
        <pb n="157" />
        Anlage  2.  Der  Zollvereinigungsvertrag  vom  8.  Juli  1867.  141

 

Artikel  26.

Die  vertragenden  Theile  werden  gemeinschaftlich  dahin  wirken,
daß  durch  Annahme  gleichförmiger  Grundsätze  die  Gewerbsamkeit
befördert,  und  der  Befugniß  der  Angehörigen  des  einen  Staates,
in  dem  anderen  Arbeit  und  Erwerb  zu  suchen,  möglichst  freier
Spielraum  gegeben  werde.

Von  den  Angehörigen  eines  Vereinsstaates,  welche  in  dem
Gebiete  eines  anderen  Handel  und  Gewerbe  treiben,  oder  Arbeit
suchen,  soll  keine  Abgabe  entrichtet  werden,  welcher  nicht  gleichmäßig
die  in  demselben  Gewerbsverhältnisse  stehenden  eigenen  Angehörigen
unterworfen  sind.

Desgleichen  sollen  Kaufleute,  Fabrikanten  und  andere  Gewerbetreibende,
  welche  sich  darüber  ausweisen,  daß  sie  in  dem  Vereinsstaate,
  wo  sie  ibren  Wohnsitz  haben,  die  gesetzlichen  Abgaben  für
das  von  ihnen  betriebene  Geschäft  entrichten,  wenn  sie  persönlich
oder  durch  in  ihren  Diensten  Leheme  Reisende  Ankäufe  machen,
oder  Bestellungen,  nur  unter  Mitführung  von  Mustern,  suchen,  in
den  anderen  Staaten  keine  weitere  Abgabe  hierfür  zu  entrichten
verpflichtet  sein.

Auch  sollen  beim  Besuche  der  Märkte  und  Meseen  zur  Ausübung
  des  Handels  und  zum  Absatze  eigener  Erzeugnisse  oder  Fabrikate
  in  jedem  Vereinsstaate  die  Angehörigen  der  anderen  Vereinsstaaten
  ebenso  wie  die  eigenen  Angehörigen  behandelt  werden.

Artikel  27.

Die  vertragenden  Theile  werden  gemeinscheftlich  dahin  wirken,
für  das  Maaßsystem  und,  soweit  nöthig,  für  das  Gewichtssystem
ihrer  Gebiete  die  zur  Förderung  des  gegenseitigen  Verkehrs  wünschenswerthe
  Uebereinstimmung  Kbeihnhähre.

Artikel  28.

Die  Seehäfen  der  Staaten  des  Norddeutschen  Bundes  sollen
dem  Handel  der  Angehörigen  der  übrigen  vertragenden  Theile  gegen
völlig  gleiche  Abgaben,  wie  solche  von  den  eigenen  Angehörigen  entrichtet
  werden,  offen  stehen;  auch  sollen  die  in  fremden  See=  und
anderen  Handelsplätzen  angestellten  Konsuln  eines  oder  des  anderen
der  vertragenden  Theile  veranlaßt  werden,  der  Angehörigen  der
übrigen  Vereinsstaaten  sich  in  vorkommenden  Fällen  möglichst  mit
Rath  und  That  anzunehmen.

Artikel  29.

Der  gegenwärtige  Vertrag  tritt  mit  dem  1.  Januar  1868.  in
Wirksamkeit.

Bzasoll,  sofern  er  nicht  vor  dem  1.  Januar  1876.  von  dem
einen  oder  dem  anderen  der  vertragenden  Theile  aufgekündigt  wird,
auf  weitere  zwölf  Jahre  und  so  1  von  zwölf  zu  zwölf  Jahren
als  verlängert  angesehen  werden.
        <pb n="158" />
        S.  106.

S.  107.

142.  Anlage  2.  Der  Zollvereinigungsvertrag  vom  8.  Juli  1867.

 

Er  soll  alsbald  zur  Ratifikation  der  vertragenden  Theile  vorgelegt
  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  spätestens
am  31.  Oktober  des  laufenden  Jahres  in  Berlin  bewirkt  werden.

So  geschehen  Berlin,  den  8.  Juli  1867.
v.  Pommer  Esche.  v.  Philipsborn.  Delbrück.  Weber.
(L.  S.)  «  (L.s.)

(L.s.)  (I-.s.)
Gerbig.  v.  Thümmel.  v.  Spitzemberg.  Riecke.
*  !2  (L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)
Mathy.  Ewald.  Thon.  v.  Liebe.
(L.  8.)  (L.  S.)  (L.  8S.)  (L.  S.)

Die  Ratifikations-Urkunden  des  vorstehenden  Vertrages  sind  zu
Berlin  ausgewechselt  worden.

 

Schluß-Protokoll.

Verhandelt  Berlin,  den  8.  Juli  1867.

Die  Uunerzeichneten  vereinigten  sich  heute,  um  den  in  Vollmacht
ihrer  Hohen  Kommittenten  vereinbarten  Vertrag  über  die  Fortdauer
des  Zoll=  und  Handelsvereins  nach  nochmaliger  gemeinschaftlicher
Durchlesung  zu  unterzeichnen,  bei  welcher  Gelegenheit  noch  folgende,
der  Schlußverhandlung  vorbehaltene  Erklärungen,  Verabredungen
und  erläuternde  Bemerkungen  in  gegenwärtiges  Schluß-Protokoll
niedergelegt  wurden.

I.  Zum  Artikel  1.  des  Vertrages.

1.  Die  Verabredung,  welche  im  Artikel  1.  des  Vertrages  über
die  Wirksamkeit  der  dalenen  enannten  Verträge  getroffen  ist,  soll
auch  auf  diejenigen  näheren  Bestimmungen  und  Abreden,  welche  in
den  zu  jedem  dieser  Verträge  gehörigen  Protokollen  enthalten  sind,
sowie  überhaupt  auf  alle  in  Folge  der  Zollvereinigungs-Verträge
#m  Vollzuge  derselben  und  zur  weiteren  inneren  Ausbildung  des

ereins  Hetroffenen  Vereinbarungen  Anwendung  finden.

2.  Durch  die  Bestimmung  in  diesem  Artikel  wird  der  Berücksichtigung
  der  in  Schleswig-Holstein  bestehenden  besonderen  Verhältnisse
  bei  der  daselbst  vorzunehmenden  Zollorganisation  nicht
vorgegriffen.

2.  Zum  Artikel  3.  §.  7.  des  Vertrages.

Man  ist  übereingekommen,  daß,  als  Ausnahme  von  dem  bei
Ausführung  der  Vorshrist  im  8.  43.  des  Zollgesetzes  seither  be-
        <pb n="159" />
        Anlage  2.  Der  Zollvereinigungsvertrag  vom  8.  Juli  1867.  143

 

solgten  Grundsatze,  Roheisen  und  altes  Brucheisen,  welches  für
Eisengießereien,  Hammerwerke  und  Walzwerke  zur  Verarbeitung

mit  der  Bestimmung  eingeht,  die  daraus  gefertigten  Waaren  in

das  Ausland  auszuführen  oder  für  den  Bau  von  Seeschiffen  zu
verwenden,  unter  den  in  der  Anlage  A.  näher  bezeichneten  Bedingungen
  und  Kontrolen  auf  Vereinsrechnung  vollzrer  abgelasen
werden  kann.

3.  Zum  Artikel  4.  des  Vertrages.

Man  ist  darüber  einverstanden,  daß  die  Bestimmung  im  Artikel
  4.,  indem  sie  die  Fortdauer  des  in  einzelnen  Vereinsstaaten
ur  Zeit  bestehenden  Verbots  der  Einfuhr  von  Spielkarten  aus-Hüüche,
  der  Befugniß  der  Vereinsregierungen  keinen  Eintrag  thut,
wie  von  inländischen,  so  auch  von  den  aus  anderen  Vereinssstaaten  S.  108.
oder  aus  dem  Vereinsauslande  eingehenden  Spielkarten  eine  Stempelabgabe
  zu  erheben.  Letztere  wird  von  fremden  Spielkarten  mit
keinem  böheren  Betrage  erhoben  werden,  als  von  den  im  Lande
der  Erhebung  verfertigten.

Spielkarten,  welche  aus  dem  freien  Verkehr  eines  Vereinsstaates
nach  einem  Vereinsstaate,  in  welchem  eine  Stempelabgabe  erhoben
wird,  zum  Verbleib  oder  zum  Durchgange  versendet  werden,  unterliegen
  der  Uebergangsschein-Kontrole.

4.  Zum  Artikel  5.  Nr.  II.  88§.  2.  3.  4.  5.  und  7.  des
Vertrages.

Die  im  Artikel  11.  des  Vertrages  vom  16.  Mai  1865.  unter
Nr.  II.  88.  2.  3.  4.  5.  und  7.  enthaltenen,  auf  die  innere  Steuer
vom  Taback  bezüglichen  Verabredungen  sind  in  den  Vertrag  vom
heutigen  Tage  nur  deshalb  nicht  übernommen  worden,  weil  sie  ihre
Erledigung  finden  werden.  sobald  die  im  Artikel  3.  §.  4.  des  Vertrages
  vom  heutigen  Tage  getroffene  Bestimmung  zur  Ausführung
gelangt  sein  wird.  Sie  bleiben  daher  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  in
voller  Wirksamkeit.

5.  Zum  Artikel  5.  §.  5.  des  Vertrages.

Eine  Uebersicht  der  Steuersätze,  welche  in  denjenigen  Vereinsstaaten,
  wo  innere  Steuern  auf  die  Hervorbringung  oder  Zubereitung
  gewisser  Erzeugnisse  gelegt  sind,  von  den  gaeichnamigen
vereinsländischen  Erzeugnissen  erhoben  oder  bei  der  Ausfuhr  solcher
Erzeugnisse  nach  anderen  Vereinsstaaten  rückvergütet  werden,  ist

unter  B.  beigefügt.
6.  Zum  Artikel  6.  des  Vertrages.

In  Beziehung  auf  die  schon  bisher  zum  Zollverein  gehörigen
Staaten  bleiben  diejenigen  Maordnungenhaufreht  nerann  gelh  wef  e
rücksichtlich  des  erleichterten  Verkehrs  der  ausgeschlossenen  Landestheile
  mit  dem  Hauptlande  gegenwärtig  bestehen.
        <pb n="160" />
        109.

144  Anlage  2.  Der  Zollvereinigungsvertrag  vom  8.  Juli  1867.

 

7.  Zum  Artikel  8.  .  3.  des  Vertrages.

Der  Aufwand  für  die  den  Ausschüssen  zur  Verfügung  gestellten
Beamten  wird  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  den  Süddeutschen
  Staaten  nach  dem  Verhältniß  vertheilt  werden,  in  welchem
die  in  die  Kasse  des  ersteren  fließenden  Zölle  und  Verbrauchsabgaben
  zu  den  Antheilen  stehen,  welche  die  letzteren  von  den  nach
zrütel  10.  des  Vertrages  in  die  Gemeinschaft  fallenden  Abgaben
erhalten.

8.  Zum  Artikel  8.  §.  6.  des  Vertrages.

Preußen  wird,  unbeschadet  seiner  ausschließlichen  Berechtigung,
im  Namen  des  Vereins  Handels=  und  Schiffahrtsverträge  mit
fremden  Staaten  einzugehen,  bei  Verträgen  mit  Oesterreich  und
der  Schweiz  die  angrenzenden  Vereinssstaaten  zur  Theilnahme  an
den  dem  Abschluß  vorangehenden  Verhandlungen  einladen.  Im
Falle  eine  Uebereinstimmung  nicht  zu  erzielen,  wird  es  dessenungeachtet
  bei  der  Bestimmung  des  §.  6.  sein  Bewenden  behalten.

9.  Zum  Artikel  8.  §.  12.  des  Vertrages.

1.  Die  Funktionen,  welche  durch  die  im  §.  1.  des  gegenwärtigen
Protokolls  bezeichneten  Bestimmungen,  Abreden  und  Vereinbarungen
der  Generalkonferenz  übertragen  san,  gehen  auf  den  Bundesrath
des  Zollvereins  über.

2.  Man  ist  darüber  einverstanden,  daß  der  Bundesrath  des
Zollvereins  auch  diejenigen,  seinem  Geschäftskreise  angehörenden
Angelegenheiten  zu  erledigen  hat,  welche  aus  der  Zeit  vor  dem
1.  Januar  k.  J.  herrühren  und  auf  dem  vertragsmäßigen  Wege
nicht  haben  erledigt  werden  können.

10.  Zum  Artikel  12.  des  Vertrages.

Zur  Vermeidung  der  Unzuträglichkeiten,  welche  die  im  Artikel
  12.  des  Vertrages  vom  heutigen  Tage  erneuerte  Vertsüchtung
ur  gegenseitigen  Annahme  der  Silbermünzen  bei  allen  Zollhebe--Rellen
  mit  Rücksicht  auf  die  obwaltende  Verschiedenheit  des  Münzfußes
  herbeiführen  kann,  ist  verabredet,  daß

a)  die  aus  den  Abrechnungen  über  die  gemeinschaftlichen  Einnahmen
  sich  ergebenden  Herauszahlungen  an  andere  Vereinsstaaten,
  soweit  sie  nicht  durch  die  bei  den  Zollkassen  eingeangenen

  Münzen  des  empfangenden  Staates  oder  der  mit
etzterem  in  genauerer  Uebereinstimmung  stehenden  Staaten
geleistet  werden  können,  nur  entweder  in  Vereinsthalern  (Artikel
  8.  des  Münzvertrages  vom  24.  Januar  1857.),  oder
in  ganzen  Thaler=  oder  Guldenstücken,  nicht  aber  in  Theilkücen
  ges  halers  oder  Guldens  geleistet  werden  sollen;
auch  da
        <pb n="161" />
        Aulage  2.  Der  Zollvereinigungsvertrag  vom  8.  Juli  1867.  145

 

b)  die  bei  den  Zollkassen  solcher  Vereinsstaaten,  welche  nach
Gulden  rechnen,  eingegangenen  Theilstücke  des  Thalers,  sowie
umgekehrt  die  bei  den  Zollkassen  der  Staaten,  die  nach
Thalern  rechnen,  eingegangenen  Theilstücke  des  Guldens,  sofern
  der  empfangende  Staat  sich  derselben  nicht  durch  die  aus
der  Mrechnung  sich  ergebenden  Herauszahlungen  entledigen
kann,  auf  Verlangen  bei  der  nächstgelegenen  ländesherrlichen
Kasse  des  Vereinsstaates,  dessen  Stempel  sie  tragen,  gegen

anze  Thaler=  und  resp.  Guldenstücke,  ausgewechselt  werden
37  ohne  daß  jedoch  dem  Staate,  welcher  die  Auswechselung
bernimmt,  anderweite  Unkosten  hieraus  erwachsen  dürfen.

11.  Zum  Artikel  13.  des  Vertrages.

Die  unter  C.  anliegende  Nachweisung  l  diejenigen  Benäge,
  welche  bei  dem  Neubau  eines  Seeschiffes  für  die  nicht  speziell
mahsuweiserden  Eisenbestandtheile  als  Zollvergütung  höchstens  zu
gewähren  sind.

112.  Zum  Artikel  14.  des  Vertrages.

Die  unter  Nr.  6.  f.,  2.  und  3.,  Nr.  10.  c.,  Nr.  12.  g.,
Nr.  19.  a.  und  b.,  Nr.  21.  a.  1.,  Nr.  27.  b.  c.  d.  und  e.,
Nr.  31.  c.,  Nr.  35.  b.  und  c.,  Nr.  38.  b.  c.  und  d.  und  Nr.  40.  b.
und  c.  der  zweiten  Abtheilung  des  bis  zum  1.  Juli  1865.  gültig

ewesenen  Vereinstarifs  be  Hhenen  Gegenstände  sollen,  ungeachtet

14  durch  den  gegenwärtig  bestehenden  Zolltarif  mit  geringeren  Zollsätzen
  belegt  sind,  als  dem  im  §.  3.  der  deiziger  Meßordnung
vom  4.  Dezember  1833.  und  den  analogen  Bestimmungen  für
andere  Meßplätze  festgesetzten  Minimalsatze,  auch  fernerhin  kontofähig
  bleiben.

13.  Zum  Artikel  16.  des  Vertrages.

Mit  Rücksicht  auf  das  besonders  ungünstige  Verhältniß,  welches
zwischen  der  Länge  der  Zollgrenze  des  Herzogthums  Oldenburg  auf
der  einen  und  dem  Flächeninhalte,  sowie  der  Bevölkerung  desselben
auf  der  anderen  Seite  obwaltet,  wird  Oldenburg  ausnahmsweise
ein  Zuschuß  zu  seiner  Pauschsumme,  und  zwar  auf  Höhe  von
4500  Thalern  auch  ferner  gewährt  werden.

14.  Zum  Artikel  28.  des  Vertrages  vom  4.  April  1853.

Auf  Grund  der  Verabredung  unter  Nr.  13.  des  Schlußprotokolls

  vom  16.  Mai  1865.  ist  für  Oldenburg  eine  besondere
Direktiobehörde  errichtet  worden.

15.  Zum  Artikel  20.  des  Vertrages.
1.  Preußen  wird  zur  Ausübung  der  ihm  nach  Artikel  20.  des
Vertrages  vom  heutigen  Tage  zustehenden  Kontrole  auch  Beamte
Deutsche  Staatsgrundgesetze.  I.  6.  Aufl.  G.  A.  10

S.  110.
        <pb n="162" />
        G  111

146  Aulage  2.  Der  Zollvereinigungsverttag  vom  8.  Auli  1867.

der  anderen  Vereinsstaaten,  unter  Berücksichtigang  der  Wünsche  der
betreffenden  Regierungen,  verwenden.

2.  Als  Grundlage  der  in  diesem  Artikel  erwähnten  Instruktion,
welche  das  Geschäftsverhältniß  der  den  Direktivbehörden  der  Vereinsstaaten
  beizuordnenden  Bevollmächtigten  näher  bestimmen  soll,
ist  verabredet  worden,  daß  ein  solcher  Blmächtigter  da,  wo  er
seinen  Sitz  erhalten  hat,  die  nachstehend  bestimmte  Wirksamkeit  auszuüben
  berechtigt  sein  soll.

a)  Derselbe  kann  allen  Sitzungen  der  Direktivbehörde  beiwohnen.
Eine  jede  Verfügung  und  Anweisung,  welche  die  letztere  oder
deren  Vorstand  in  Beziehung  auf  die  Verwaltung  der  gemeinschaftlichen
  Abgaben  an  die  ihr  untergeordneten  Behörden  er-Lben
  läßt,  muß  vor  der  Ausfertigung  ihm,  sofern  er  am

rie  anwesend  ist,  zur  Einsicht  im  Konzepte  vorgelegt  und
darf  nicht  eher  ausgefertigt  werden,  als  nachdem  er  sein
Visa  beigesetzt  hat.

b)  Dieses  Visa  soll  der  Bevollmächtigte  zwar  weder  verweigern
noch  verzögern  dürfen,  bei  Ertheilung  desselben  ist  er  jevdoch
berechtigt,  wenn  er  befürchtet,  daß  aus  dem  Vollzuge  der
Verfügung  oder  Anweisung  ein!]  Nachtheil  für  den  Zollverein
entstehen  möchte,  seine  abweichende  Ansicht  motivirt  auf  dem
Konzepte  zu  vermerken,  und  zu  verlangen,  daß  die  Direktivbehörde
  wenigstens  gleichzeitig  mit  dem  Erlasse  der  fraglichen
Verfügung  an  das  ihr  vorgesetzte  Ministerium  Bericht  erstatte.

I)  Insofern  das  Letztere  nicht  rechtzeitig  Abhülfe  getroffen  haben,
oder  eine  Verständigung  mittelst  Korrespondenz  der  Ministerien
oder  der  obersten  Zollbehörden  der  betreffenden  Staaten  nicht
inzwischen  eingetreten  sein  sollte,  ist  an  den  Bundesrath  des
Zollvereins  zu  rekurriren,  um  die  Differenz  und  den  etwanigen
Anspruch  auf  Entschädigung  des  Vereins  gegen  diejenige  Regierung
  deren  Behörde  dazu  Veranlassung  gegeben  hat,  zur

ntscheidung  zu  bringen.

d)  Zu  den  Befugnissen  des  Bevollmächtigten  gehört  auch  die
Visitation  des  Grenz=  und  Revisionsdienstes  auf  der  Joll.
linie  und  des  Verfahrens  bei  der  Zoll=  und  Steuererhedun
in  dem  Gebiete,  wo  er  beglaubigt  ist,  wobei  derselbe  si
der  Beihülfe  der  ihm  hierzu  zugewiesenen  Beamten  bedienen
kann.  Er  ist  jedoch  nicht  berechtigt,  bei  solchen  Revisionen
Befehle  an  die  Zoll=  oder  Steuerbeamten  zu  ertheilen  oder
Anordnungen  in  der  Verwaltung  zu  treffen,  vielmehr  kann
er  nur  bei  der  betreffenden  Direktivbehörde  die  schleunige
Abstellung  der  von  ihm  etwa  entdeckten  Mängel  in  Antrag
bringen.

e)  Es  steht  dem  Bevollmächtigten,  wie  jedem  Mitgliede  der
Direktivbehörde,  die  Einsicht  der  Akten,  Bücher,  Rechnungen
        <pb n="163" />
        Aulage  2.  Der  Zollvereinigungsvertrag  vom  8.  Juli  1867.  147

 

und  Register  2c.  sowohl  dieser  Behörde,  als  auch  der  Zollund
  Stenererhebungs-Behörden  zu.

1)  Er  kann  die  Rechnungen  über  die  gemeinschaftlichen  Abgaben
prüfen  und  dagegen  Erinnerungen  machen,  ohne  jedoch  die
Führung  und  Abnahme  derselben,  ingleichen  die  Entscheidung
der  Erinnerungen  durch  die  dem  Rehnungsführer  vorgesetzte
Dienstbehörde  aufzuhalten.  Findet  er  die  Entscheidung  dem
Vereinsinteresse  nicht  entsprechend,  so  kat  er  den  betreffenden
Gegenstand  bei  dem  Bundesrathe  zur  Anzeige  zu  bringen.

16.  Zum  Artikel  22.  des  Vertrages.

In  Betreff  des  Betrages  des  Chausseegeldes  im  Königreiche
Sachsen  und  in  denjenigen  zu  dem  Thüringischen  Vereine  gehörigen
Ländern,  wo  die  Meilen  eben  so  lang,  als  die  Sässischen  Meilen
sind,  verbleibt  es  bei  den  darüber  in  den  Schlußprotokollen  zu  den
Verträgen  vom  30.  März  und  11.  Mai  1833.  getroffenen  Verabredungen.


17.  Zum  Artikel  26.  des  Vertrages.

Man  ist  darüber  einverstanden,  daß  die  im  dritten  Absatze
des  Artikels  26.  bezeichneten  Gewerbetreibenden  und  Reisenden
Waaren  zum  Baruf  auch  ferner  nicht  mit  sich  führen,  aufgekaufte
Waaren  aber  selbst  nach  dem  Bestimmungsorte  mitnehmen  dürfen.
Das  hiernach  anzuwendende  Formular  für  die  Gewerbe-Legiti=  S.  112.
mationskarten  ist  unter  D.  beigefügt.

Die  sämmtlichen  Bevollmächtigten  ertheilen  sich  gegenseitig  die
Iusicherung.  daß,  wie  dies  auch  bei  den  früheren  Zollvereinigungserträgen
  geschehen  ist,  ihre  Regierungen  mit  der  Ratifikation  des
Vertrages  zugleich  auch  die  im  gegenwärtigen  Protokoll  enthaltenen
Verabredungen,  ohne  weitere  förmliche  Ratifikation  derselben,  als
genehmigt  ansehen  und  aufrecht  erhalten  werden.

Der  Vertrag  ward  hierauf  in  Einem  Exemplare,  welches  für
den  Gesammtverein  im  Königlich  Preußischen  Geheimen  Staatsarchiv
  aufbewahrt  werden  soll,  von  den  Bevollmächtigten  unterzeichnet
  und  umtersiegelt.  und  sollen  die  bereits  vorbereiteten  Abdrücke
  Preußischer  Seits  nach  erfolgter  Beglaubigung  sofort  den
Bevollmächtigten  der  übrigen  Vereinsregierungen  zuge  ellt  werden.

Nachdem  endlich  noch  konstatirt  war,  daß  die  Ratifikation  des
Vertrages  für  den  Norddeutschen  Bund  nur  durch  dessen  Präsidium
zu  erfolgen  habe,  und  daß,  wie  bereits  in  früheren  ähnlichen  Fällen
geschehen,  eine  solche  Form  der  Ratifikation  gewählt  werden  könne,
wodurch  der  Gegenstand  der  letzteren,  ohne  vollständige  Einrückung

107
        <pb n="164" />
        148  Anlage  3.  Die  Uebergänge  zw.  d.  Verf.  des  Norddeutschen  Bundes

 

der  Vertragsartikel,  hinlänglich  genau  bezeichnet  wird,  wurde  auch
gegenwärtiges  Protokoll  in  einem  Ezemplar-  nach  geschehener  Verlesung
  unterzeichnet  und  von  den  Königlich  Prerh  en  Bevollmächtigten,
  unter  dem  Vorbehalte  der  alsbaldigen  Mittheilung  beubigter
  Abdrücke  an  die  übrigen  Bevollmächtigten,  nebst  dem

ertrage,  Behufs  der  weiteren  Beförderung  an  das  Königliche  Geheime
  Staatsarchiv,  in  Empfang  genommen.

 

 

G.  w.  o.

v.  Pommer  Esche.  v.  Philipsborn.  Delbrück.  Weber.
Gerbig.  v.  Thümmel.  v.  Spitzemberg.  Riecke.
Mathy.  Ewald.  Thon.  v.  Liebe.

Anlage  3.

Die  Erneiterung.  W  Hundes  zum
entschen  Reiche.

 

I.  Die  „Verfassungsverträge“.

Deoffizielle  Anstoß  zur  Erweiterung  des  Norddeutschen  Bundes
auf  die  süddeutschen  Staaten  ging  im  September  1870  von  Bayern
aus.  „So  geschah  es,  daß  in  der  zweiten  Hälfte  des  Oktobers
Vertreter  der  sämmtlichen  süddeutschen  Staaten  in  Versailles  zusammentraten,
  um  über  die  Gründung  eines  Deutschen  Bundes  zu
verhandeln“  (Präsident  des  Bundeskanzleramts  Staatsminister  Delbrück
  in  der  Sitzung  des  Reichstags  am  Montag  den  5.  Dezember
1870:  Sten.  Ber.  über  die  Verhandl.  des  Reichstages  des  Norddeutschen
  Bundes  II.  Außerord.  Session  1870.  S.  68).

A.  Es  kam  zum  Abschluß  von  folgenden  sog.  Verfassungsverträgen:
  -

1.  Vereinbarung  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,
Baden  und  Hessen  über  Gründung  des  Deutschen
Bundes  und  Annahme  der  Bundesverfassung.  Vom
15.  November  1870  (verhandelt  zu  Versailles).  Die  Vereinbarung
besteht  aus  der  „Verfassung  des  Deutschen  Bundes“  (Bundesgesetzblatt
  des  Norddeutschen  Bundes  1870.  51.  S.  627—649)
und  dem  „Protokoll,  betr.  die  Vereinbarung  zwischen  dem  Norddeutschen
  Bunde,  Baden  und  Hessen  über  Gründung  des  Deutschen
Bundes  und  Annahme  der  Bundesverfassung“,  Vom  15.  November
1870  (daf.  S.  650—653).  Die  Paciscenten  erklärten  sich  ein-
        <pb n="165" />
        v.  17.  April  1867  u.  der  des  Deutschen  Reiches  v.  16.  April  1871.  149

 

verstanden,  daß  die  Verfassung  mit  dem  1.  Jannar  1871  in  Wirksamkeit
  treten  solle,  und  versprachen  einander,  „daß  sie  unverzüglich
den  gesetzgebenden  Faktoren  des  Norddeutschen  Bundes,  beziehungsweise
  Badens  und  Hessens,  zur  verfassungsmäßigen  Zustimmung  vorgelegt,
  und  nach  Erteilung  dieser  Zustimmung  im  Laufe  des  Monates
Dezember  ratificirt  werden  soll“,  Abgedruckt  unten  S.  153  ff.

2.  Vertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,
Baden  und  Hessen  einerseits  und  Württemberg  andererseits,
  betr.  den  Beitritt  Württembergs  zur  Verfassung
  des  Deutschen  Bundes,  nebst  dazu  gehörigem
Protokoll.  Vom  25.  November  1870.  Geschlossen  zu  Berlin.
(Bundesgesetzblatt  1870.  XN  51.  S.  654—656  und  S.  657.)—
Militair-Konvention  zwischen  dem  Norddeutschen

Bunde  und  Württemberg,  d.  d.  Versailles,  den  21  November
Berlin,  25.

1870  (das.  S.  658—665).  Art.  3  dieses  Vertrags  enthielt  gleichfalls
  die  Beredung,  er  sei  erst  nach  Erteilung  der  Zustimmung  der
gesetzgebenden  Faktoren  des  Norddeutschen  Bundes,  Badens,  Hessens
und  Württembergs  zu  ratifickren.  Abgedruckt  unten  S.  174  ff.

3.  Vertrag,  betreffend  den  Beitritt  Bayerns  zur
Verfassung  des  Deutschen  Bundes.  Vom  23.  November
1870.;  nebst  Schlußprotokoll  von  demselben  Tage.  Geschlossen  zu
Versailles.  undesgesesblat  des  Deutschen  Bundes  1871.  5.
S.  9—26.

Der  Vertrag  stellt  unter  II.  die  vereinbarten  Abänderungen
der  Norddeutschen  Bundesverfassung  meist  in  Uebereinstimmung  mit
der  oben  sub  1  erwähnten  Verfassung  des  Deutschen  Bundes  —
jedoch  von  ihr  in  Art.  1.  8.  20.  35.  38.  78  und  79  abweichend
—  fest,  bestimmt  aber  unter  III.  (S.  18  ff.)  in  8  Paragraphen  die  Beschränkungen",
  welche  „Die  vorstehend  festgestellte  Verfassung  des
Deutschen  Bundes  erleidet  hinsichtlich  ihrer  Anwendung  auf  das
Königreich  Bayern“,  und  enthält  unter  V.  die  Bestimmung:  „Diejenigen
  Vorschriften  der  Verfassung,  durch  welche  bestimmte  Rechte
einzelner  Bundesstaaten  in  deren  Verhältniß  zur  Gesammtheit  festgestellt
  sind,  insbesondere,  soviel  Bayern  angeht,  die  unter  Ziffer  III.
dieses  Vertrages  aufgeführten  Bestimmungen,  können  nur  mit  Zustimmung
  des  berechtigten  Bundesstaats  abgeändert  werden"  (Bl.
S.  22).

Unter  VI.  wird  bestimmt:  „Gegenwärtiger  Vertrag  tritt  mit
dem  1.  Januar  1871.  in  Wirksamkeit.“  Wieder  bereden  die  Paciscenten,
  den  Vertrag  den  gesetzgebenden  Faktoren  des  Norddeutschen
Bundes  und  Bayerns  zur  verfassungsmäßigen  Zustimmung  vorzu-
        <pb n="166" />
        150  Anlage  3.  Die  Uebergänge  zw.  d.  Verf.  des  Norddeutschen  Bundes

 

legen  und  ihn  nach  erteilter  Zustimmung  derselben  im  Laufe  des
Dezembers  zu  ratificiren.  Abgedruckt  unten  S.  187  ff.

4.  Vertrag  zwischen  dem  Norddentschen  Bunde,  Bayern,
Württemberg,  Baden  und  Hessen,  geschlossen  Berlin  den  8.  Dezember
  1870,  um  die  Zustimmung  Württembergs,  Badens  und
Hessens  zu  dem  Vertrage  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und
Bayern  und  —  soweit  noch  erforderlich  —  die  Zustimmung  Bayerns
zu  der  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,  Baden  und  Hessen  vereinbarten
  Verfassung  und  dem  über  den  Beitritt  zu  dieser  Verfassung
mit  Württemberg  abgeschlossenen  Vertrage  festzustellen.  Dieser
Vertrag  ist  nicht  publizirt.

B.  Die  drei  Verfassungs-Verträge  im  Norddeutschen
Reichstage.

1.  Durch  den  Präsidenten  des  Bundeskanzleramtes  Delbrück
in  Vertretung  des  Kanzlers  des  Norddeutschen  Bundes  wurden  dem
Norddeutschen  Reichstage  zur  verfassungsmäßigen  Genehmigung“
vorgelegt:

a.  unter  dem  24.  November  1870  die  Verhandlung  mit
Baden  und  Hessen  vom  15.  November  1870  „nebst  der
dieser  Verhandlung  angeschlossenen  Verfassung  des
Deutschen  Bundes“,  „nachdem  der  Bundesrath  derselben  einstimmig
  seine  Zustimmung  ertheilt  hat“.  Drucksachen  des  Reichstages
  des  Norddeutschen  Bundes  im  Jahre  1870  (II.  Außerordentliche
  Session).  W  6;

b..  unter  dem  28.  November  1870  der  Vertrag  mit
Württemberg  sammt  dem  Protokoll  und  der  Militair-=Konvention,
  und

c.  unter  dem  1.  Dezember  1870  der  Vertrag  mit  Bayern
sammt  Schlußprotokoll,  —  Beide  „nachdem  der  Bundesrath
demselben  mit  der,  nach  Artikel  78  der  Bundesverfassung  erforderlichen,
  Mehrheit  seine  Zustimmung  erteilt  hat“.  S.  die  angezogenen
Drucksachen  7#  9  und  #  12.

Eine  gut  orientirende  Zusammenstellung  der  Norddeutschen
Bundesverfassung  mit  den  drei  Verfassungen  des  Deutschen  Bundes
nach  den  drei  genannten  Verträgen  enthält  17  der  angezogenen
Drucksachen.  -

2.  Die  erste  Beratung  über  diese  Vorlagen  im  Reichstage
fand  statt  am  5.  und  6.,  die  zweite  am  7.  und  8.,  die  dritte  am
9.  Dezember  1870  (Stenogr.  Berichte  a.  a.  O.  S.  67—108.
109—136.  139—150.  151—165).

In  der  Schlußabstimmung  wurden  die  Vorlagen  mit  195  gegen
32  Stimmen  angenommen.
        <pb n="167" />
        v.  17.  April  1867  u.  der  des  Deutschen  Reiches  v.  16.  April  1871.  151

Eine  einheitliche  gesetzliche  Redaktion  wurde  der  neuen  Verfassung
  aber  nicht  gegeben.

Eine  Publikation  der  Verträge  unter  Bezugnahme
auf  die  Genehmigung  des  Norddeutschen  Reichstages  ist
im  Gesetzblatt  des  Norddeutschen  Bundes  nicht  erfolgt.
S.  darüber  oben  S.  X  u.  XlI.

C.  Die  Ratifikation  der  Verträge.

Dieselbe  konnte  erst  erfolgen,  nachdem  der  Norddeutsche  Reichstag
  und  die  Kammern  der  süddeutschen  Staaten  —  letztere  in  den
für  Verfassungsänderungen  nötigen  Formen  —  den  Verträgen  die
Genehmigung  erteilt  hatten.

Die  Ratifikation  des  Vertrages

1.  mit  Baden  erfolgte  am  30.  Dezember  1870.  S.  Gesetzesund
  Verordnungsblatt  für  das  Großherzogthum  Baden  1870.
N.  LXXII  S.  711  ff.  Ausgegeben  Karlsruhe  den  31.  Dezember
1870;

2.  mit  Hessen  vor  dem  31.  Dezember  1870.  S.  Großherzoglich
  hessisches  Regierungsblatt  1870.  N.  62  S.  739.  Ausgegeben
  Darmstadt  31.  Dezember  1870;

3.  mit  Württemberg  vor  dem  30.  Dezember  1870.  S.  Regierungsblatt
  für  das  Königreich  Württemberg  1871.  N.  1.  Stuttgart
  1.  Januar  1871;

4.  mit  Bayern  aber  erst  am  29.  Januar  1871.  S.  Gesetzblatt
  für  das  Königreich  Bayern  1870—1871.  22.  München
den  1.  Februar  1871.

II.  „Kaiser“  und  „Reich“.

Unter  dem  9.  Dezember  1870  teilte  der  Bundesrat  dem
Reichstage  mit,  daß  er  „im  Einverständniß  mit  den  Regierungen
von  Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Hessen“  beschlossen  habe,
dem  Reichstage  zwei  Abänderungen  der  Verfassung  des  Deutschen
Bundes  zur  verfassungsmäßigen  Zustimmung  vorzulegen:  im  Eingange
  der  Verfassung  sei  zu  setzen:  „Dieser  Bund  wird  den  Namen
Deutsches  Reich  führen“,  und  in  Art.  11  Abs.  1:  „Das  Präsidium
des  Bundes  steht  dem  Könige  von  Preußen  zu,  welcher  den  Namen
Deutscher  Kaiser  führt.“  S.  die  angezogenen  Drucksachen  des  Reichstages
  31.

Die  drei  Beratungen  des  Antrages  fanden  im  Reichstage  am
10.  Dezember  1870  statt:  der  Antrag  ward  mit  188  gegen  6  Stimmen
  angenommen  (Stenogr.  Berichte  a.  a.  O.  S.  167.-168.  181.
182).  —  Auch  diese  Bestimmung  ist  nicht  publizirt  worden.
        <pb n="168" />
        152  Anlage  3.  Die  Uebergänge  zw.  p.  Verf.  des  Norddentschen  Bundes  rc.

III.  Das  Gesetz,  betreffend  die  B  des
"  lrerhen  7  Belafraß  2-  dentfhe

Unter  dem  21.  März  1871  legte  im  Namen  des  Kaisers  der
Reichskanzler  dem  Reichstage  den  „Entwurf  eines  Gesetzes,  betreffend
die  Verfassung  des  Deutschen  Reiches,  nebst  Motiven,  wie  solcher
vom  Bundesrathe  beschlossen  worden“,  zur  verfassungsmäßigen  Beschlußnahme
  vor.  Sammlung  sämmtlicher  Drucksachen  des  Deutschen
Reichstages.  I.  Session  1871.  4.

Die  kurzen  Motive  führen  aus,  die  „Zerstreuung  der  Grundlagen,
  auf  welchen  der  politische  Zustand  Deutschlands  beruhe“  in
verschiedenen  Urkunden,  sei  ein  Uebelstand,  die  Zusammenfassung
der  in  denselben  enthaltenen  Verfassungsbestimmungen  in  einem  einzigen
  Dokument  sei  ein  nicht  zu  verkennendes  Bedürfniß.  Auch  sei
die  Terminologie  Kaiser  und  Reich  durchzuführen.  „Die  vorliegende
Verfassung  des  Deutschen  Reichs  hat  den  Zweck,  diesen  formellen
Mißständen  abzuhelfen.  Materielle  Aenderungen  des  bestehenden  Verfassungsrechts
  beabsichtigt  sie  nicht.“  Nur  eine  Bestimmung  über  die
Bildung  des  Ausschusses  für  die  auswärtigen  Angelegenheiten  sei  neu.

Die  erste  Beratung  im  Reichstage  fand  am  27.  März,  die
zweite  am  1.,  3.  und  4.  April,  die  dritte  am  14.  April  1871  statt.
(Vgl.  Stenogr.  Ber.  I.  Session  1871.  I.  S.  22.  94—109.  111—136.
137—163.  221—223.)

Das  zustandegekommene  Gesetz  ist  oben  auf  S.  3—71  zum
Abdruck  gebracht.

 

IV.  Text  der  Versailler  Berträge.

Es  folgt  nun  der  Wortlaut  der  oben  sub  A1—3  angegebenen
Verträge.
        <pb n="169" />
        A.  Bertrag  mit  Baden  u.  Hessen  v.  15.  November  1870.  153

 

Bundes-Gesetzblatt

des

Norddeutschen  Bundes.

 

511v.

 

Mr.  597.  Verfassung
des

Deutschen  Bundes:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  im  Namen  des  Norddeutschen
  Bundes,  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von
Baden  und  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen
und  bei  Rhein  für  die  südlich  vom  Main  belegenen  Theile  des
Großherzogthums  Hessen  schließen  einen  ewigen  Bund  zum  Schutze
des  Bundesgebietes  und  des  innerhalb  desselben  gültigen  Rechtes,
sowie  zur  Pflege  der  Wohlfahrt  des  Deutschen  Volkes.  Dieser
Bund  wird  den  Namen  Deutsches  Reich  führen  und  wird  nachstehende


Verfassung
haben.  .

1Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Dezember  1870.

2  Soweit  die  Artikel  der  Verfassungsverträge  wörtlich  mit  denen
der  Norddeutschen  Verfassung  übereinstimmen,  ist  einfach  auf  Letztere  verwiesen.
  Es  bedeutet  also  z.  B.  Artikel  2.  —  Art.  2.  S.  oben  S.  8,  daß
Art.  2  des  Versailler  Vertrags  wörtlich  mit  A.  2  der  Norddeutschen  Bundesverfassung,
  wie  er  oben  au  S.  8  abgedruckt  ist,  übereinstimmt.
        <pb n="170" />
        154  Anlage  3.  Die  sog.  Versailler  Verträge.

 

I.  Bundesgebiet.

Artikel  1.

Das  Bundesgebiet  besteht  aus  den  Staaten  Preußen  mit
Lauenburg,  Sachsen,  Baden,  Hessen,  Mecklenburg-Schwerin,  Sachsen-Weimar,
  Mecklenburg-Strelitz,  Oldenburg,  Braunschweig,  Sachsen-Meiningen,
  Sachsen-Altenburg,  Sachsen-Koburg-Gotha,  Anhalt,
Schwarzburg-Rudolstadt,  Schwarzburg-Sondershausen,  Waldeck,
Reuß  älterer  Linie,  Reuß  jüngerer  Linie,  Schaumburg-Lippe,  Lippe,
Lübeck,  Bremen  und  Hamburg.

II.  Bundesgesetzgebung.

Artikel  2.  =  NDB  Art.  2.  S.  oben  S.  8.
S.  628.  1Artikel  3.  =  Art.  3.  S.  oben  S.  8  u.  10.

Artikel  4.

Der  Beaufsichtigung  Seitens  des  Bundes  und  der  Gesetzgebung
  desselben  unterliegen  die  nachstehenden  Angelegenheiten:

N.  1—15  —  N.  1—15  S.  oben  S.  10  u.  12.
S.  4120.  ]  16)  die  Bestimmungen  über  die  Presse  und  das  Vereinswesen.

Artikel  5.

Die  Bundesgesetzgebung  wird  ausgeübt  durch  den  Bundesrath
und  den  Reichstag.  Die  Uebereinstimmung  der  Mehrheitsbeschlüsse
beider  Versammlungen  ist  zu  einem  Bundesgesetze  erforderlich  und
ausreichend.  «

Bei  Gesetzesvorschlägen  über  das  Militairwesen,  die  Kriegsmarine
  und  die  im  Artikel  35.  bezeichneten  Abgaben  giebt,  wenn
im  Bundesrathe  eine  Meinungsverschiedenheit  stattfindet,  die  Stimme
des  Präsidiums  den  Ausschlag,  wenn  sie  sich  für  die  Aufrechterhaltung
  der  bestehenden  Einrichtungen  ausspricht.

III.  Bundesrath.

Artikel  6.

Der  Bundesrath  besteht  aus  den  Vertretern  der  Mitglieder
des  Bundes,  unter  welchen  die  Stimmführung  sich  nach  Maaßgabe
        <pb n="171" />
        A.  Bertrag  mit  Baden  u.  Hessen  v.  15.  November  1870.  155

 

der  Vorschriften  für  das  Plenum  des  ehemaligen  Deutschen  Bundes  S.  364
vertheilt,  so  daß  Preußen  mit  den  ehemaligen  Stimmen  von
Hannover,  Kurhessen,  Holstein,  Nassan
und  drantfurt  17  Stimmen

führt,  Sachsen
Baden
Hessen  .
Mecklenburgscchwerm  .
Sachsen-Wecmar...
Mecklenburg-Strelitz.
Oldenburg
Braunschweig
Sachsen-Meiningen.
Sachsen-Altenburtg
Sachsen-Koburg-Gotha
Anhalt
Schwarzburg=  Rudolstadt
Shwarzhurg.Sondershausen
Waldecck  .
Reuß  älterer  Lie
Reuß  jüngerer  Linie
Schaumburg-Lippe
Lipden
Lübecck
Bremen  .....
Hamburg

—  ————————————desfntt

sD2*  ee  e  „  rere  S  e  à„L  n  n½  .  r—io  ri]7  a  s½  #  r—o

zusammen  48  Stimmen.

Jedes  Mitglied  des  Bundes  kann  so  viel  Bevollmächtigte
zum  Bundesrathe  ernennen,  wie  es  Stimmen  hat,  doch  kann  die
Gesammtheit  der  zuständigen  Stimmen  nur  einheitlich  abgegeben
werden.

Artikel  71.

Der  Bundesrath  beschließt:

1)  über  die  dem  Reichstage  zu  machenden  Vorlagen  und  die
von  demselben  gefaßten  Beschlüsse;

2)  über  die  zur  Ausführung  der  Bundesgesetze  erforderlichen
allgemeinen  Verwaltungsvorschriften  und  Einrichtungen,  sofern
  nicht  durch  Bundesgesetz  etwas  Anderes  bestimmt  ist;

1  Vgl.  Nordd.  Bundesverfassung  Art.  37,  oben  S.  32.  34.
        <pb n="172" />
        156  Anlage  3.  Die  sog.  Bersailler  Berträge.

 

3)  über  Mängel,  welche  bei  der  Ausführung  der  Bundesgesetze
  oder  der  vorstehend  erwähnten  Vorschriften  oder  Einrichtungen
  hervortreten.  .

Jedes  Bundesglied  ist  befugt,  Vorschläge  zu  machen  und  in
Vortrag  zu  bringen  und  das  Präsidium  ist  verpflichtet,  dieselben
der  Berathung  zu  übergeben.

Die  Beschlußfassung  erfolgt,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen
in  den  Artikeln  5.  37.  und  78.,  mit  einfacher  Mehrheit.  Nicht

gvertretene  oder  nicht  insstruirte  Stimmen  werden  nicht  gezählt.

Bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Präsidialstimme  den  Ausschlag.
Bei  der  Beschlußfassung  über  eine  Angelegenheit,  welche  nach
den  Bestimmungen  dieser  Verfassung  nicht  dem  ganzen  Bunde  gemeinschaftlich
  ist,  werden  die  Stimmen  nur  derjenigen  Bundesstaaten
  gezählt,  welchen  die  Angelegenheit  gemeinschaftlich  ist.

Artikel  8.

Der  Bundesrath  bildet  aus  seiner  Mitte  dauernde  Ausschüsse
1)  für  das  Landheer  und  die  Festungen;
2)  für  das  Seewesen;
3)  für  Zoll=  und  Steuerwesen;
4)  für  Handel  und  Verkehr;
5)  für  Eisenbahnen,  Post  und  Telegraphen;
6)  für  Justizwesen;
7)  für  Rechnungswesen.

In  jedem  dieser  Ausschüsse  werden  außer  dem  Präsidium
mindestens  vier  Bundesstaaten  vertreten  sein,  und  führt  innerhalb
  derselben  jeder  Staat  nur  Eine  Stimme.  Die  Mitglieder
der  Ausschüsse  zu  1.  und  2.  werden  von  dem  Bundesfeldherrn
ernannt,  die  der  übrigen  von  dem  Bundesrathe  gewählt.  Die
Zusammensetzung  dieser  Ausschüsse  ist  für  jede  Session  des  Bundesrathes
  resp.  mit  jedem  Jahre  zu  erneuern,  wobei  die  ausscheidenden
  Mitglieder  wieder  wählbar  sind.  Den  Ausschüssen  werden  die
zu  ihren  Arbeiten  nöthigen  Beamten  zur  Verfügung  gestellt.

Artikel  9.  =  Art.  9  S.  oben  S.  20.
Artikel  10.  =  Art.  10.  S.  oben  S.  20.

IV.  Bundespräsidium.

Artikel  11.

Das  Präsidium  des  Bundes  steht  dem  Könige  von  Preußen
zu,  welcher  den  Namen  Deutscher  Kaiser  führt.  Der  Kaiser
        <pb n="173" />
        A.  Vertrag  mit  Baden  u.  Hessen  v.  15.  November  1870.  157

 

hat  das  Reich  völkerrechtlich'  zu  vertreten,  im  Namen  des  Reiches  S.  632.
Krieg  zu  erklären  und  Frieden  zu  schließen,  Bündnisse  und  andere
Berträge  mit  fremden  Staaten  einzugehen,  Gesandte  zu  beglaubigen
und  zu  empfangen.

Zur  Erklärung  des  Krieges  im  Namen  des  Bundes  ist  die
Zustimmung  des  Bundesrathes  erforderlich,  es  sei  denn,  daß  ein
Angriff  auf  das  Bundesgebiet  oder  dessen  Küsten  erfolgt.

Insoweit  die  Verträge  mit  fremden  Staaten  sich  auf  solche
Gegenstände  beziehen,  welche  nach  Artikel  4.  in  den  Bereich  der
Bundesgesetzgebung  gehören,  ist  zu  ihrem  Abschluß  die  Zustimmung
des  Bundesrathes  und  zu  ihrer  Gültigkeit  die  Genehmigung  des
Reichstages  erforderlich.

Artikel  12.=  Art.  12.  S.  oben  S.  22.
Artikel  13.=  Art.  13.  S.  oben  S.  22.
Artilel  14.  =  Art.  14.  S.  oben  S.  22.
Artikel  15.—  Art.  15.  S.  oben  S.  22.
Artikel  16.  =  Art.  16.  S.  oben  S.  22.
Artikel  17.=  Art.  17.  S.  oben  S.  22.

Artikel  18.  S.  632.

Das  Präsidium  ernennt  die  Bundesbeamten,  hat  dieselben
für  den  Bund  zu  vereidigen  und  erforderlichen  Falles  ihre  Entlassung
  zu  verfügen.

Den  zu  einem  Bundesamte  berufenen  Beamten  eines  Bundesstaates
  stehen,  sofern  nicht  vor  ihrem  Eintritt  in  den  Bundesdienst
im  Wege  der  Bundesgesetzgebung  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  dem
Bunde  gegenüber  diejenigen  Rechte  zu,  welche  ihnen  in  ihrem  Heimathlande
  aus  ihrer  dienstlichen  Stellung  zugestanden  hatten.

Artikel  19.

Wenn  Bundesglieder  ihre  verfassungsmäßigen  Bundespflichten
nicht  erfüllen,  können  sie  dazu  im  Wege  der  Exekution  angehalten
werden.  Diese  Exekution  ist  vom  Bundesrathe  zu  beschließen  und
vom  Bundespräsidium  zu  vollstrecken.

V.  Reichstag.

Artikel  20.

Der  Reichstag  geht  aus  allgemeinen  und  direkten  Wahlen
mit  geheimer  Abstimmung  hervor.
        <pb n="174" />
        158  Anlage  3.

Die  sog.  Versailler  Verträge.

—

Bis  zu  der  gesetzlichen  Regelung,  welche  im  F.  5.  des  Gesetzes
  vom  31.  Mai  1869.  (Art.  80.  Nr.  13.)  vorbehalten  ist,
werden  in  Baden  14,  in  Hessen  südlich  des  Mains  6  Abgeordnete
gewählt,  und  beträgt  demnach  die  Gesammtzahl  der  Abgeordneten

  317.

Artikel  21.—  Art.  21.
Artikel  22.  =  Art.  22.
Artikel  23.  =  Art.  23.
G.  631.  Artikel  24.—  Art.  24.
Artikel  25.—  Art.  25.
Artikel  26.  =  Art.  26.
Artikel  27.  =  Art.  27.

ben  S.  24.  26.
oben  S.  26.
oben  S.  26.
.  oben  S.  26.
oben  S.  28.
oben  S.  28.
.  oben  S.  28.

&amp;amp;  &amp;amp;  &amp;amp;  &amp;amp;  &amp;amp;  G;G&amp;amp;  &amp;amp;

Artikel  28.

Der  Reichstag  beschließt  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.
Zur  Gültigkeit  der  Beschlußfassung  ist  die  Anwesenheit  der  Mehrheit
  der  gesetzlichen  Anzahl  der  Mitglieder  erforderlich.

 

 

Bei  der  Beschlußfas

 

ung  über  eine  Angelegenheit,  welche  nach

den  Bestimmungen  dieser  Verfassung  nicht  dem  ganzen  Bunde  gemeinschaftlich

  ist,  werden

die  Stimmen  nur  derjenigen  Mitglieder

gezählt,  die  in  Bundesstaaten  gewählt  sind,  welchen  die  Angelegenheit

  gemeinschaftlich  ist.

Artikel  29.  —  Art.  29.  S.  oben  S.  28.
Artikel  30.  —  Art.  30.  S.  oben  S.  28.  30.
Artikel  31.  —  Art.  31.  S.  oben  S.  30.

e  6#4.  1Artikel  32.  —  Art.  32.  S.  oben  S.  30.

VI.  Zoll=  und  Handelswesen.

Artikel  33.

Der  Bund  bildet  ein  Zoll=  und  Handelsgebiet,  umgeben  von
gemeinschastlicher  Zollgrenze.  Ausgeschlossen  bleiben  die  wegen  ihrer
age  zur  Einschließung  in  die  Zollgrenze  nicht  geeigneten  einzelnen

Gebietstheile.
        <pb n="175" />
        A.  Vertrag  mit  Baden  u.  Hessen  v.  15.  November  1870.  159

 

Alle  Gegenstände,  welche  im  freien  Verkehr  eines  Bundesstaates
  befindlich  sind,  können  in  jeden  anderen  Bundesstaat  eingeführt
  und  dürfen  in  letzterem  einer  Abgabe  nur  insoweit  unterworfen
  werden,  als  daselbst  gleichartige  inländische  Erzeugnisse
einer  inneren  Steuer  unterliegen.

Artikel  34.

Die  Hansestädte  Bremen  und  Hamburg  mit  einem  dem  Zweck
entsprechenden  Bezirke  ihres  oder  des  umliegenden  Gebietes  bleiben
als  Freihäfen  außerhalb  der  gemeinschaftlichen  Zollgrenze,  bis  sie
ihren  Einschluß  in  dieselbe  beantragen.

Artikel  35.

Der  Bund  ausschließlich  hat  die  Gesetzgebung  über  das  gesammte
  Zollwesen,  über  die  Bestenerung  des  im  Bundesgebiete
gewonnenen  Salzes  und  Tabacks,  bereiteten  Branntweins  und
Bieres  und  aus  Rüben  oder  anderen  inländischen  Erzengnissen  dargestellten
  Zuckers  und  Syrups,  über  den  gegenseitigen  Schutz  der
in  den  einzelnen  Bundesstaaten  erhobenen  Verbrauchsabgaben  gegen
Hinterziehungen,  sowie  über  die  Maaßregeln,  welche  in  den
Zollausschlüssen  zur  Sicherung  der  gemeinsamen  Zollgrenze  erforderlich
  sind.

In  Baden  bleibt  die  Besteuerung  des  inländischen  Branntweins
  und  Bieres  der  Landesgesetzgebung  vorbehalten.  Die  Bundesstaaten
  werden  jedoch  ihr  Bestreben  darauf  richten,  eine  Uebereinstimmung
  der  Gesetzgebung  über  die  Besteuerung  auch  dieser
Gegenstände  herbeizuführen.

Artikel  36.

Die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Zölle  und  Verbrauchssteuern
  (Art.  35.)  bleibt  jedem  Bundesstaate,  soweit  derselbe  sie
bisher  ausgeübt  hat,  innerhalb  seines  Gebietes  überlassen.

Das  Bundespräsidium  überwacht  die  Einhaltung  des  gesetz=  S.  c36
lichen  Verfahrens  durch  Bundesbeamte,  welche  es  den  Zoll=  oder
Steuerämtern  und  den  Direktivbehörden  der  einzelnen  Staaten,
nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrathes  für  Zoll=  und
Steuerwesen,  beiordnet.

Die  von  diesen  Beamten  über  Mängel  bei  der  Ausführung
der  gemeinschaftlichen  Gesetzgebung  (Art.  35.)  gemachten  Anzeigen
werden  dem  Bundesrathe  zur  Beschlußnahme  vorgelegt.
        <pb n="176" />
        160  Anlage  3.  Die  sog.  Versailler  Verträge.

 

Artikel  3714.

Bei  der  Beschlußnahme  über  die  zur  Ausführung  der  gemeinschaftlichen
  Gesetzgebung  (Art.  35.)  dienenden  Verwaltungsvorschriften
  und  Einrichtungen  giebt  die  Stimme  des  Präsidiums  alsdann
  den  Ausschlag,  wenn  sie  sich  für  Aufrechthaltung  der  bestehenden
  Vorschrift  oder  Einrichtung  ausspricht.

Artikel  38.

Der  Ertrag  der  Zölle  und  der  anderen,  in  Artikel  35.  bezeichneten
  Abgaben,  letzterer  soweit  sie  der  Bundesgesetzgebung  unterliegen,
  fließt  in  die  Bundeskasse.

Dieser  Ertrag  besteht  aus  der  gesammten  von  den  Zöllen
und  den  übrigen  Abgaben  aufgekommenen  Einnahme  nach  Abzug:

1)  der  auf  Gesetzen  oder  allgemeinen  Verwaltungsvorschriften
beruhenden  Stenervergütungen  und  Ermäßigungen,

2)  der  Rückerstattungen  für  unrichtige  Erhebungen,

3)  der  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten,  und  zwar:

a)  beiden  Zöllen  der  Kosten,  welche  an  den  gegen  das
Ausland  gelegenen  Grenzen  und  in  dem  Grenzbezirke  für
den  Schutz  und  die  Erhebung  der  Zölle  erforderlich  sind,

b)  bei  der  Salzsteuer  der  Kosten,  welche  zur  Besoldung  der
mit  Erhebung  und  Kontrolirung  dieser  Stener  auf  den
Salzwerken  beauftragten  Beamten  aufgewendet  werden,

)  bei  der  Rübenzuckersteuer  und  Tabacksteuer  der  Vergütung,
  welche  nach  den  jeweiligen  Beschlüssen  des
Bundesrathes  den  einzelnen  Bundesregierungen  für  die
Kosten  der  Verwaltung  dieser  Steuern  zu  gewähren  ist,

d)  bei  den  übrigen  Steuern  mit  funfzehn  Prozent  der
Gesammteinnahme.

Die  außerhalb  der  gemeinschaftlichen  Zollgrenze  liegenden
Gebiete  tragen  zu  den  Bundesausgaben  durch  Zahlung  eines
Aversums  bei.

Baden  hat  an  dem  in  die  Bundeskasse  fließenden  Ertrage
der  Steuern  von  Branntwein  und  Bier  und  an  dem  diesem  Ertrage
  entsprechenden  Theile  des  vorstehend  erwähnten  Aversums
keinen  Theil.

Artikel  39.

Die  von  den  Erhebungsbehörden  der  Bundesstaaten  nach
Ablauf  eines  jeden  Vierteljahres  aufzustellenden  Quartal-Extrakte

1  Dieser  Artikel  ist  neu.  S.  oben  die  Anmerk.  zu  Art.  7.
        <pb n="177" />
        A.  Vertrag  mit  Baden  u.  Hessen  v.  15.  November  1870.  161

 

und  die  nach  dem  Jahres-  und  ]  Bücherschlusse  aufzustellenden  S.  637.
Finalabschlüsse  über  die  im  Laufe  des  Vierteljahres  beziehungsweise
während  des  Rechnungsjahres  fällig  gewordenen  Einnahmen  an
Zöllen  und  nach  Artikel  38.  zur  Bundeskasse  fließenden  Verbrauchsabgaben
  werden  von  den  Direktivbehörden  der  Bundesstaaten,
  nach  vorangegangener  Prüfung,  in  Hauptübersichten  zusammengestellt,
  in  welchen  jede  Abgabe  gesondert  nachzuweisen  ist,

und  es  werden  diese  Uebersichten  an  den  Ausschuß  des  Bundesrathes
  für  das  Rechnungswesen  eingesandt.

Der  letztere  stellt  auf  Grund  dieser  Uebersichten  von  drei  zu
drei  Monaten  den  von  der  Kasse  jedes  Bundesstaates  der  Bundeskasse
  schuldigen  Betrag  vorläufig  fest  und  setzt  von  dieser  Feststellung
den  Bundesrath  und  die  Bundesstaaten  in  Kenntniß,  legt  auch
alljährlich  die  schließliche  Feststellung  jener  Beträge  mit  seinen  Bemerkungen
  dem  Bundesrathe  vor.  Der  Bundesrath  beschließt  über
diese  Feststellung.

Artikel  40.

Die  Bestimmungen  in  dem  Zollvereinigungsvertrage  vom
8.  Juli  1867.  bleiben  in  Kraft,  soweit  sie  nicht  durch  die  Vorschriften
  dieser  Verfassung  abgeändert  sind  und  so  lange  sie  nicht
auf  dem  im  Artikel  7.,  beziehungsweise  78.  bezeichneten  Wege
abgeändert  werden.

VII.  Eisenbahnwesen.

Artikel  41.—  Art.  41.  S.  oben  S.  38.
Artikel  42.—=  Art.  42.  S.  oben  S.  38.
Artikel  43.—  Art.  43.  S.  oben  S.  38.  40.  S.  638.
Artikel  44.=  Art.  44.  S.  oben  S.  40.
Artikel  45.—  Art.  45.  S.  oben  S.  40.
Artikel  46.  =  Art.  46.  S.  oben  S.  40.
Artikel  47.  =  Art.  47.  S.  oben  S.  42.
VIII.  Post=  und  Telegraphenwesen.  e

Artikel  48.

Das  Postwesen  und  das  Telegraphenwesen  werden  für  das
gesammte  Gebiet  des  Deutschen  Bundes  als  einheitliche  Staatsverkehrs-Anstalten
  eingerichtet  und  verwaltet.

Deutsche  Staatsgrundgesetze.  I.  6.  Aufl.  G.  I.  11
        <pb n="178" />
        162  Anlage  3.  Die  sog.  Bersailler  Verträge.

 

Die  im  Artikel  4.  vorgesehene  Gesetzgebung  des  Bundes  in
Post=  und  Telegraphen-Angelegenheiten  erstreckt  sich  nicht  auf
diejenigen  Gegenstände,  deren  Regelung  nach  den  gegenwärtig  in
der  Norddeutschen  Post=  und  Telegraphenverwaltung  maaßgebenden
Grundsätzen  der  reglementarischen  Festsetzung  oder  administrativen
Anordnung  überlassen  ist.

Artikel  49.

Die  Einnahmen  des  Post=  und  Telegraphenwesens  sind  für
den  ganzen  Bund  gemeinschaftlich.  Die  Ausgaben  werden  aus  den
gemeinschaftlichen  Einnahmen  bestritten.  Die  Ueberschüsse  fließen
in  die  Bundeskasse  (Abschnitt  XII.).

Artikel  50.

Dem  Bundespräsidium  gehört  die  obere  Leitung  der  Postund
  Telegraphenverwaltung  an.  Dasselbe  hat  die  Pflicht  und  das
Recht,  dafür  zu  sorgen,  daß  Einheit  in  der  Organisation  der  Verwaltung
  und  im  Betriebe  des  Dienstes,  sowie  in  der  Qualifikation
der  Beamten  hergestellt  und  erhalten  wird.

Das  Präsidium  hat  für  den  Erlaß  der  reglementarischen  Festsetzungen
  und  allgemeinen  administrativen  Anordnungen,  sowie  für
die  ausschließliche  Wahrnehmung  der  Beziehungen  zu  anderen  Postund
  Telegraphenverwaltungen  Sorge  zu  tragen.

Sämmtliche  Beamte  der  Post=  und  Telegraphenverwaltungen
sind  verpflichtet,  den  Anordnungen  des  Bundespräsidiums  Folge
zu  leisten.  Diese  Verpflichtung  ist  in  den  Diensteid  aufzunehmen.

Artikel  51.

Die  Anstellung  der  bei  den  Verwaltungsbehörden  der  Post
und  Telegraphie  in  den  verschiedenen  Bezirken  erforderlichen  oberen
Beamten  (z.  B.  der  Direktoren,  Räthe,  Ober  Insetoren  ferner
die  Anstellung  der  zur  Wahrnehmung  des  Ausfsichts=  u.  s.  w.
Dienstes  in  den  einzelnen  Bezirken  als  Organe  der  erwähnten
Behörden  fungirenden  Post=  und  Telegraphenbeamten  (z.  B.  Inspektoren,
  Kontroleure)  geht  für  das  ganze  Gebiet  des  Deutschen
Bundes  von  dem  Präsidium  aus,  welchem  diese  Beamten  den
Diensteid  leisten.  Den  einzelnen  Landesregierungen  wird  von  den
in  Rede  stehenden  Ernennungen,  soweit  dieselben  ihre  Gebiete
betreffen,  Behufs  der  landesherrlichen  Bestätigung  und  Publikation
rechtzeitig  Mittheilung  gemacht  werden.

Die  anderen  bei  den  Verwaltungsbehörden  der-  Post  und
Telegraphie  erforderlichen  Beamten,  sowie  alle  für  den  lokalen
        <pb n="179" />
        A.  Vertrag  mit  Baden  u.  Hessen  v.  15.  November  1870.  163

 

und  technischen  Betrieb  besstimmten,  mithin  bei  den  eigentlichen  S.  ###
Betriebsstellen  fungirenden  Beamten  u.  s.  w.  werden  von  den
betreffenden  Landesregierungen  angestellt.

Wo  eine  selbstständige  Landespost=  resp.  Telegraphenverwaltung
nicht  besteht,  entscheiden  die  Bestimmungen  der  besonderen  Verträge  1.

Artikel  52.

Bei  Ueberweisung  des  Ueberschusses  der  Postverwaltung  für
allgemeine  Bundeszwecke  (Artikel  49.)  soll,  in  Betracht  der  bisherigen
  Verschiedenheit  der  von  den  Landes-Postverwaltungen  der
einzelnen  Gebiete  erzielten  Reineinnahmen,  zum  Zwecke  einer  entsprechenden
  Ausgleichung  während  der  unten  festgesetzten  Uebergangszeit
  folgendes  Verfahren  beobachtet  werden.

Aus  den  Postüberschüssen,  welche  in  den  einzelnen  Postbezirken
während  der  fünf  Jahre  1861.  bis  1865.  aufgekommen  sind,  wird
ein  durchschnittlicher  Jahresüberschuß  berechnet,  und  der  Antheil,
welchen  jeder  einzelne  Postbezirk  an  dem  für  das  gesammte  Gebiet
des  Bundes  sich  darnach  herausstellenden  Postüberschusse  gehabt
hat,  nach  Prozenten  festgestellt.

Nach  Maaßgabe  des  auf  diese  Weise  festgestellten  Verhältnisses
  werden  den  einzelnen  Staaten  während  der  auf  ihren  Eintritt
  in  die  Bundes-Postverwaltung  folgenden  acht  Jahre,  die  sich
für  sie  aus  den  im  Bunde  aufkommenden  Postüberschüssen  ergebenden
  Quoten  auf  ihre  sonstigen  Beiträge  zu  Bundeszwecken  zu
Gute  gerechnet.

Nach  Ablauf  der  acht  Jahre  hört  jene  Unterscheidung  auf,
und  fließen  die  Postüberschüsse  in  ungetheilter  Aufrechnung  nach
dem  im  Artikel  49.  enthaltenen  Grundsatz  der  Bundeskasse  zu.
Von  der  während  der  vorgedachten  acht  Jahre  für  die  Hansestädte
  sich  herausstellenden  Quote  des  Postüberschusses  wird  alljährlich
  vorweg  die  Hälfte  dem  Bundesprästdium  zur  Disposition
gestellt  zu  dem  Zwecke,  daraus  zunächst  die  Kosten  für  die  Herstellung
  normaler  Posteinrichtungen  in  den  Hansestädten  zu  bestreiten.



 

IX.  Marine  und  Schiffahrt.
Artikel  53.—  Art.  53.  S.  oben  S.  48.
Artikel  54.=  Art.  54.  S.  oben  S.  48.  50.  S.  61
Artikel  55.—  Art.  55.  S.  oben  S.  52.

1  Art.  51.  der  Nordd.  Bundesverfafsung  ist  weggefallen,  Art.  50.
aber  ist  in  zwei  Artikel  zerlegt.  8

11*
        <pb n="180" />
        164  Anlage  3.  Die  sog.  Versailler  Verträge.

 

X.  Konsulatwesen.

Artikel  56.

Das  gesammte  Konsulatwesen  des  Deutschen  Bundes  steht
unter  der  Aufsicht  des  Bundespräsidiums,  welches  die  Konsuln,
nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrathes  für  Handel
und  Verkehr,  anstellt.

In  dem  Amtsbezirk  der  Bundeskonsuln  dürfen  neue  Landeskonsulate
  nicht  errichtet  werden.  Die  Bundeskonsuln  üben  für  die
in  ihrem  Bezirk  nicht  vertretenen  Bundesstaaten  die  Funktionen
eines  Landeskonsuls  aus.  Die  sämmtlichen  bestehenden  Landeskonsulate
  werden  aufgehoben,  sobald  die  Organisation  der  Bundeskonsulate
  dergestalt  vollendet  ist,  daß  die  Vertretung  der  Einzelinteressen
  aller  Bundesstaaten  als  durch  die  Bundeskonsulate  gesichert
  von  dem  Bundesrathe  anerkannt  wird.

XI.  Bundeskriegswesen.

Artikel  57.

Jeder  Bundesangehörige  ist  wehrpflichtig  und  kann  sich  in
Ausübung  dieser  Pflicht  nicht  vertreten  lassen.

Artikel  58.=  Nrt.  58.  S.  oben  S.  54.

Artikel  59.

Jeder  wehrfähige  Bundesangehörige  gehört  sieben  Jahre
lang,  in  der  Regel  vom  vollendeten  20.  bis  zum  beginnenden
28.  Lebensjahre,  dem  stehenden  Heere  —  und  zwar  die  ersten
drei  Jahre  bei  den  Fahnen,  die  letzten  vier  Jahre  in  der  Reserve
—  und  die  folgenden  fünf  Lebensjahre  der  Landwehr  an.  In
denjenigen  Bundesstaaten,  in  denen  bisher  eine  längere  als  zwölfjährige
  Gesammtdienstzeit  gesetzlich  war,  findet  die  allmälige  Herabsetzung
  der  Verpflichtung  nur  in  dem  Maaße  statt,  als  dies  die
Rücksicht  auf  die  Kriegsbereitschaft  des  Bundesheeres  zuläßt.

In  Bezug  auf  die  Auswanderung  der  Reservisten  sollen
lediglich  diejenigen  Bestimmungen  maaßgebend  sein,  welche  für  die
Auswanderung  der  Landwehrmänner  gelten.

Artikel  60.  =  Art.  60.  S.  oben  S.  58.
Artikel  61.=  Art.  61.  S.  oben  S.  58.
        <pb n="181" />
        A.  Vertrag  mit  Baden  u.  Hessen  v.  15.  November  1870.  165

Artikel  62.=  Art.  621.  S.  oben  S.  58.  60.
Artikel  63.=  Art.  63.  S.  oben  S.  60.

Artikel  64.=  Art.  64.  S.  oben  S.  60.  62.
Artikel  65.—  Art.  65.  S.  oben  S.  62.
Artikel  66.  =  Art.  66.  S.  oben  S.  62.
Artikel  67.=  Art.  67.  S.  oben  S.  62.
Artikel  68.—  Art.  68.  S.  oben  S.  64.

XII.  Bundesfinanzen.
Artikel  69.=  Art.  69.  S.  oben  S.  64.
Artikel  70.—  Art.  70.  S.  oben  S.  64.
Artikel  71.=  Art.  71.  S.  oben  S.  66.
Artikel  72.=  Art.  72.  S.  oben  S.  66.
Artikel  73.  =  Art.  73.  S.  oben  S.  68.
XIII.  Schlichtung  von  Streitigkeiten  und  Strafbestimmungen.
  "
Artikel  74.—  Art.  742.  S.  oben  S.  68.

Artikel  75.=  Art.  753.  S.  oben  S.  68.  70.

Artikel  76.=  Art.  76.  S.  oben  S.  70.
Artikel  77=  Art.  77.  S.  oben  S.  70.

XIV.  Allgemeine  Bestimmungen.
Artikel  78.

Veränderungen  der  Verfassung  erfolgen  im  Wege  der  Gesetzgebung,
  jedoch  ist  zu  denselben  im  Bundesrathe  eine  Mehrheit  von

drei  Viertheilen  der  vertretenen  Stimmen  erforderlich.

1  Nur  Zard  uundesverfaff  A.  62,  Abs.  2  ist  —  weil  obsolet  geworden

  —  weg

2  Nur  Fchelal  zu  Anfang  statt  „Norddeutschen  Bundes“:  „Deutschen
„Deutschen

Bundes“
Bunde

3  *  steht  zu  Anfang  statt  „norddeutschen  Bundes“:

S.  643.

S.  644.

S.  646.
        <pb n="182" />
        e  647.

166  Anlage  3.  Die  sog.  Bersailler  Verträge.

Artikel  79.

Der  Eintritt  eines  dem  Bunde  nicht  angehörenden  Deutschen
Staates  in  den  Bund  erfolgt  auf  den  Vorschlag  des  Bundespräsidiums
  im  Wege  der  Bundesgesetzgebung.

XV.  Uebergangsbestimmung.

Artikel  80.

Die  nachstehend  genannten,  im  Norddeutschen  Bunde  ergangenen
  Gesetze  werden  zu  Gesetzen  des  Deutschen  Bundes  erklärt
und  als  solche  von  den  nachstehend  genannten  Zeitpunkten  an  in
das  gesammte  Bundesgebiet  mit  der  Wirkung  eingeführt,  daß,  wo
in  diesen  Gesetzen  von  dem  Norddeutschen  Bunde,  dessen  Verfassung,
Gebiet,  Mitgliedern  oder  Staaten,  Indigenat,  verfassungsmäßigen
Organen,  Angehörigen,  Beamten,  Flagge  u.  s.  w.  die  Rede  ist,
der  Deutsche  Bund  und  dessen  entsprechende  Beziehungen  zu  verstehen
  sind,  nämlich:

I.  vom  Tage  der  Wirksamkeit  der  gegenwärtigen  Verfassung  an:

1)  das  Gesetz  über  das  Paßwesen  vom  12.  Oktober  1867.,

2)  das  Gesetz,  betreffend  vie  Nationalität  der  Kauffahrteischiffe

.  und  ihre  Befugniß  zur  Führung  der  Bundesflagge,  vom

25.  Oktober  1867.,  .%

3)  das  Gesetz  über  die  Freizügigkeit  vom  1.  November  1867.,

4)  das  Gesetz,  betreffend  die  Organisation  der  Bundeskonsulate,
sowie  die  Amtsrechte  und  Pflichten  der  Bundeskonsuln,  vom
8.  November  1867.,

5)  das  Gesetz,  betreffend  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienste,
vom  9.  November  1867.,

6)  das  Gesetz,  betreffend  die  vertragsmäßigen  Zinsen,  vom
14.  November  1867.,

7)  das  Gesetz  über  die  Aufhebung  der  polizeilichen  Beschränkungen
  der  Eheschließung  vom  4.  Mai  1868.a.

8)  das  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  der  Schuldhaft,  vom
29.  Mai  1868.

9)  das  Gesetz,  betreffend  die  Bewilligung  von  lebenslänglichen
Pensionen  und  Unterstützungen  an  Offiziere  und  obere  Militairbeamte
  der  vormaligen  Schleswig-Holsteinschen  Armee,
sowie  an  deren  Wittwen  und  Waisen,  vom  14.  Juni  1868.,

10)  das  Gesetz,  betreffend  die  privatrechtliche  Stellung  der  Erwerbs-=
  und  Wirthschafts-Genossenschaften,  vom  4.  Juli  1868.
        <pb n="183" />
        A.  Bertrag  mit  Baden  u.  Hessen  v.  15.  November  1870.  167

 

11)  die  Maaß-  und  Gewichtsordnung  für  den  Norddeutschen
Bund  vom  17.  August  1868.,

12)  das  Gesetz,  Maaßregeln  gegen  die  Rinderpest  betreffend,
vom  7.  April  1869.,

13)  das  Wahlgesetz  für  den  Reichstag  des  Norddeutschen  Bundes
vom  31.  Mai  1869.,

114)  das  Gesetz,  betreffend  die  Kautionen  der  Bundesbeamten,  S.  ö1
vom  2.  Juni  1869.,

15)  das  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  der  allgemeinen  Wechselordnung,
  der  Nürnberger  Wechselnovellen  und  des  Allgemeinen
  Deutschen  Handelsgesetzbuchs  als  Bundesgesetze,
vom  5.  Juni  1869.,

16)  das  Gesetz,  betreffend  die  Wechselstempelsteuer  im  Norddeutschen
  Bunde,  vom  10.  Juni  1869.,

17)  das  Gesetz,  betreffend  die  Errichtung  eines  obersten  Gerichtshofes
  für  Handelssachen,  vom  12.  Juni  1869.,

18)  das  Gesetz,  betreffend  die  Beschlagnahme  des  Arbeits=  oder
Dienstlohnes,  vom  21.  Juni  1869.,

19)  das  Gesetz,  betreffend  die  Gewährung  der  Rechtshülfe,  vom
21.  Juni  1869.,

20)  das  Gesetz,  betreffend  die  Gleichberechtigung  der  Konfessionen
in  bürgerlicher  und  staatsbürgerlicher  Beziehung,  vom
3.  Juli  1869.,

21)  das  Gesetz,  betreffend  die  Bewilligung  von  lebenslänglichen
Pensionen  und  Unterstützungen  an  Militairpersonen  der
Unterklassen  der  vormaligen  Schleswig-Holsteinischen  Armee,
sowie  an  deren  Wittwen  und  Waisen,  vom  3.  März  1870.,

22)  das  Gesetz  wegen  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung  vom
13.  Mai  1870.,

23)  das  Gesetz  über  die  Abgaben  von  der  Flößerei  vom  1.  Juni
1870.,

24)  das  Gesetz  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der  Bundesund
  Staatsangehörigkeit  vom  1.  Juni  1870.,
25)  das  Gesetz,  betreffend  das  Urheberrecht  an  Schriftwerken,
Abbildungen,  musikalischen  Kompositionen  und  dramatischen

Werken,  vom  11.  Juni  1870.,

26)  das  Gesetz,  betreffend  die  Kommanditzesellschaften  auf  Aktien
und  die  Aktiengesellschaften,  vom  11.  Juni  1870.,

27)  das  Gesetz  über  die  Ausgabe  von  Papiergeld  vom  16.  Juni
1870.,

28)  das  Gesetz  über  die  Befugniß  der  Bundeskonsuln  zu  Eheschließungen
  u.  s.  w.  vom  4.  Mai  1870.;
        <pb n="184" />
        168  Anlage  3.  Die  sog.  Bersailler  Verträge.

 

II.  vom  1.  Januar  1872  an,  jedoch  unbeschadet  der  früheren

Geltung  im  Gebiete  des  Norddentschen  Bundes:
1)  das  Gesetz  über  die  Ausgabe  von  Banknoten  vom  27.  März
1870.
und
mit  Ausschluß  von  Hessen  südlich  des  Main,
2)  das  Einführungsgesetz  zum  Strafgesetzbuch  für  den  Norddeutschen
  Bund  vom  31.  Mai  1870.,
E.  ö4%.  3  das  Strafgesetzbuch  für  den  Norddeutschen  Bund  vom
31.  Mai  1870.  und
4)  die  Gesetze  über  das  Postwesen  des  Norddeutschen  Bundes
vom  2.  November  1867.,  über  das  Posttaxwesen  im  Gebiete
  des  Norddeutschen  Bundes  vom  4.  November  1867.,
betreffend  die  Einführung  von  Telegraphen-Freimarken  vom
16.  Mai  1869.  und  betreffend  die  Portofreiheiten  im  Gebiete
  des  Norddeutschen  Bundes  vom  5.  Juni  1869.
In  Hessen,  südlich  des  Main,  werden  als  Bundesgesetze  eingeführt,
  und  zwar:
vom  Tage  der  Wirksamkeit  dieser  Verfassung  an:
das  Gesetz,  betreffend  die  Schließung  und  Beschränkung
der  öffentlichen  Spielbanken,  vom  1.  Juli  1868.,.
das  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  von  Telegraphen-Freimarken,
  vom  16.  Mai  1869.,
die  Gewerbeordnung  für  den  Norddeutschen  Bund  vom
21.  Juni  1869.,
das  Einführungsgesetz  zum  Strafgesetzbuch  für  den  Norddeutschen
  Bund  vom  31.  Mai  1870.  und
das  Strafgesetzbuch  für  den  Norddeutschen  Bund  vom
31.  Mai  1870.;
vom  1.  Juli  1871.  an:  Z
das  Gesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz  vom  6.  Juni
1870.

In  die  Hohenzollernschen  Lande  wird  vom  Tage  der  Wirksamkeit
  dieser  Verfassung  an  eingeführt  das  Gesetz,  betreffend  die
Wechselstempelsteuer  im  Norddeutschen  Bunde,  vom  10.  Juni  1869.

Die  Erklärung  der  übrigen  im  Norddeutschen  Bunde  ergangenen
  Gesetze  zu  Bundesgesetzen  bleibt,  soweit  diese  Gesetze  sich
auf  Angelegenheiten  beziehen,  welche  verfassungsmäßig  der  Gesetzgebung
  des  Deutschen  Bundes  unterliegen,  der  Bundesgesetzgebung
vorbehalten.
        <pb n="185" />
        A.  Vertrag  mit  Baden  u.  Hessen  v.  15.  November  1870.  169

 

(Nr.  598.)  Protovoll.  betreffend  die  Vereinbarung  #5  ischen  dem  Nord-S.  660.
deutschen  Bunde,  Baden  und  Hessen  über  Gründung  des
Deutschen  Bundes  und  Annahme  der  Bundesverfassung.
Vom  15.  November  1870.

Verhandelt  Versailles,  den  15.  November  1870.

Nachdem  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,  im  Namen  des

Norddeutschen  Bundes,  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog
von  Baden  und  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von
Hessen  und  bei  Rhein  übereingekommen  sind,  über  die  Gründung
eines  Deutschen  Bundes  in  Verhandlung  zu  treten  und  zu  diesem
Zwecke  bevollmächtigt  haben,  und  zwar:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes:

den  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes,  Allerhöchstihren
Präsidenten  des  Staatsministeriums  und  Minister  der
auswärtigen  Angelegenheiten  Grafen  Otto  v.  Bismarck-Schönhausen,


den  Königlich  Sächsischen  Staatsminister  der  Finanzen
und  der  auswärtigen  Angelegenheiten  Richard  Freiherrn
  v.  Friesen  und

den  Präsidenten  des  Bundeskanzler-Amts,  Allerhöchstihren
Staats-Minister  Martin  Friedrich  Rudolph
Delbrück;

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Baden:

Allerhöchstihren  Präsidenten  des  Staatsministeriums  und

Staatsminister  des  Innern  Dr.  Julius  Jolly  und
Allerhöchstihren  Präsidenten  des  Ministeriums  des  Großherzoglichen
  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  Rudolf  v.  Freydorf;

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen
und  bei  Rhein:

Allerhöchstihren  Präsidenten  des  Gesammtministeriums  und
Minister  des  Großherzoglichen  Hauses  und  des  Aeußern
sowie  des  Innern,  Wirklichen  Geheimen  Rath  Freiherrn
  Reinhard  v.  Dalwigk  zu  Lichtenfels  und

Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister,  Geheimen  Legationsrath  Karl
Hofmann,
        <pb n="186" />
        651.

170  Aulage  3.  Die  sog.  Versailler  Berträge.

 

sind  diese  Bevollmächtigten  in  Versailles  zusammengetreten  und
haben  sich,  nach  gegenseitiger  Vorlegung  und  Anerkennung  ihrer
Vollmachten,  über  die  anliegende  Verfassung  des  Deutschen  Bundes
verständigt.

Sie  sind  ferner  darüber  einverstanden,  daß  diese  Verfassung,
vorbehaltlich  der  weiter  unten  zu  erwähnenden  Maaßgaben,  mit
dem  1.  Januar  1871.  in  Wirksamkeit  treten  soll,  und  ertheilen
sich  deshalb  gegenseitig  die  Zusage,  daß  sie  unverzüglich  den  gesetzgebenden
  Faktoren  des  Norddeutschen  Bundes,  beziehungsweise
Badens  und  Hessens,  zur  verfassungsmäßigen  Zustimmung  vorgelegt
  und,  nach  Ertheilung  dieser  Zustimmung,  im  Laufe  des
Menats  Dezember  ratifizirt  werden  soll.  Der  Austausch  der  Ratifikations-Erklärungen
  soll  in  Berlin  erfolgen.

In  Betracht  der  großen  Schwierigkeiten,  welche  theils  die
vorgerückte  Zeit,  theils  die  Fortdauer  des  Krieges,  theils  endlich
die  in  einigen  betheiligten  Staaten  bereits  erfolgte  Regulirung  des
Landesbudgets  der  Aufstellung  eines  Etats  für  die  Militairverwaltung
  des  Deutschen  Bundes  für  das  Jahr  1871.  entgegenstellen,
  ist  man  übereingekommen,  daß  die  Gemeinschaft  der  Ausgaben
  für  das  Landheer  erst  mit  dem  1.  Januar  1872.  beginnen
soll.  Bis  zu  diesem  Tage  wird  daher  der  Ertrag  der  im  Artikel
  35.  bezeichneten  gemeinschaftlichen  Abgaben  nicht  zur  Bundeskasse
  fließen,  sondern  den  Staatskassen  Badens  und  Hessens,  letzterer
  rücksichtlich  des  auf  Südhessen  fallenden  Antheils,  verbleiben
und  es  wird  der  Beitrag  dieser  Staaten  zu  den  Bundesausgaben
durch  Matrikularbeiträge  aufgebracht  werden,  wegen  deren  Feststellung
  dem  im  nächsten  Jahre  zu  berufenden  Reichstage  eine
Vorlage  gemacht  werden  wird.

Auch  die  Bestimmungen  in  den  Artikeln  49—52,  der  Bundesverfassung
  sollen  für  Baden  erst  mit  dem  1.  Januar  1872.  in
Wirksamkeit  treten,  damit  die  für  die  Ueberleitung  der  Landesverwaltung
  der  Posten  und  Telegraphen  in  die  Bundesverwaltung
erforderliche  Zeit  gewonnen  werde.

 

Im  Uebrigen  wurden  noch  nachstehende,  im  Laufe  der  Verhandlungen
  abgegebene  Erklärungen  in  gegenwärtiges  Protokoll
niedergelegt:

Man  war  darüber  einverstanden,

1)  zu  Artikel  18.  der  Verfassung,  daß  zu  den,  einem
Beamten  zustehenden  Rechten  im  Sinne  des  zweiten  Absatzes
  dieses  Arlikels  diejenigen  Rechte  nicht  gehören,  welche
        <pb n="187" />
        A.  Bertrag  mit  Baden  u.  Hessen  v.  15.  November  1870.  171

 

seinen  Hinterbliebenen  in  Beziehung  auf  Pensionen  oder
Unterstützungen  etwa  zustehen;

2)  zu  den  Artikeln  35.  und  38.  der  Verfassung,  daß
die  nach  Maaßgabe  der  Zollvereinsverträge  auch  ferner  zu
erhebenden  Uebergangsabgaben  von  Branntwein  und  Bier
ebenso  anzusehen  sind,  wie  die  auf  die  Bereitung  dieser
Getränke  gelegten  Abgaben;

3)  zu  Artikel  38.  der  Verfassung,  daß,  so  lange  die
jetzige  Besteuerung  des  Bieres  in  Hessen  fortbesteht,  nur
der  dem  Betrage  der  Norddeutschen  Braumalzsteuer  entsprechende
  Theil  der  Hessischen  Biersteuer  in  die  Bundeskasse
  fließen  wird;

4)  zum  VIII.  Abschnitt  der  Verfassung,  daß  die  Verträge,
durch  welche  das  Verhältniß  des  Post=  und  Telegraphenwesens
  in  Hessen  zum  Norddeutschen  Bunde  jetzt  geregelt
ist,  durch  die  Bundesverfassung  nicht  aufgehoben  sind.  Insbesondere
  behält  es  hinsichtlich  der  Zahlung  des  Kanons
und  der  Chausseegeld-Entschädigung,  sowie  der  Entschädigung
für  Wege=  und  Brückengelder  und  sonstige  Kommunikations=  S.  652
abgaben,  ferner  hinsichtlich  der  Vergütung  für  Benutzung
der  Staats=  und  Privatbahnen,  und  hinsichtlich  der  Behandlung
  des  Portofreiheitswesens  in  Südhessen,  bis  zum
Ende  des  Jahres  1875.  sein  Bewenden  bei  dem  jetzt  bestehenden
  Zustande.  Für  die  Zeit  vom  1.  Januar  1876.
ab  fällt  die  Zahlung  des  Kanons  und  der  Chausseegeld-Entschädigung
  weg.  Wie  es  in  Bezug  auf  die  Vergütung
für  die  postalische  Benutzung  der  Eisenbahnen,  sowie  in
Bezug  auf  die  Südhessischen  Portofreiheiten  für  die  Zeit
nach  dem  1.  Januar  1876.  zu  halten  sei,  bleibt  späterer
Verständigung  vorbehalten.  Die  Entschädigung  für  Wegeund
  Brückengelder  und  sonstige  Kommunikationsabgaben
wird  auch  nach  dem  1.  Jannar  1876.  an  die  Großherzoglich
  Hessische  Regierung  gezahlt,  wogegen  diese  die  Entschädigung
  der  Berechtigten  auch  für  die  Zukunft  wie  bisher
übernimmt;

5)  zu  Artikel  52.  der  Verfassung  wurde  von  den  Badischen
Bevollmächtigten  bemerkt,  daß  die  finanziellen  Ergebnisse
der  Post=  und  Telegraphenverwaltung  des  Bundes,  wie  sie
sich  bisher  gestaltet  hätten  und  in  dem  Bundeshaushalts-Etat
  für  1871.  veranschlagt  seien,  ungeachtet  der  in  Artikel
  52.  getroffenen  Bestimmung,  keine  Gewähr  dafür
        <pb n="188" />
        172

Anlage  3.  Die  sog.  Versailler  Berträge.

 

leisteten,  daß  der  auf  Baden  fallende  Antheil  an  den  Einnahmen
  dieser  Verwaltungen  auch  nur  annähernd  diejenige
Einnahme  ergeben  werde,  welche  es  gegenwärtig  aus  seiner
eigenen  Verwaltung  zum  Betrage  von  durchschnittlich
130,000  Rthlrn.  beziehe.  Sie  hielten  es  deshalb  für  billig,
daß  Baden  durch  eine  besondere  Verabredung  vor  einem,
seinen  Haushalt  empfindlich  berührenden  Einnahme-Ausfall
gesichert  werde.

Wenngleich  von  anderen  Seiten  die  Besorgniß  der
Badischen  Bevollmächtigten  als  begründet  nicht  anerkannt
werden  konnte,  so  einigte  man  sich  doch  dahin,  daß,  wenn
im  Laufe  der  Uebergangsperiode  der  nach  dem  Prozentverhältniß
  sich  ergebende  Antheil  Badens  an  den  im  Bunde
aufkommenden  Postüberschüssen  in  einem  Jahre  die  Summe
von  100,000  Rechlrn.  nicht  erreichen  sollte,  der  an  dieser
Summe  fehlende  Betrag  Baden  auf  seine  Matrikularbeiträge
zu  Gute  gerechnet  werden  soll.  Eine  solche  Anrechnung
wird  jedoch  nicht  stattfinden  in  einem  Jahre,  in  welches
kriegerische  Ereignisse  fallen,  an  denen  der  Bund  betheiligt  ist;

6)  zu  Artikel  56.  der  Verfassung  bemerkten  die  Bevollmächtigten
  des  Norddeutschen  Bundes  auf  Anfrage  der
Großherzoglich  Badischen  Bevollmächtigten,  daß  das  Bundespräsidium
  schon  bisher,  nach  Vernehmung  des  zuständigen
Ausschusses  des  Bundesrathes,  Bundeskonsulate  errichtet
habe,  wenn  eine  solche  Einrichtung  an  einem  bestimmten
Platze  durch  das  Interesse  auch  nur  Eines  Bundesstaates
geboten  worden  sei.  Sie  verbanden  damit  die  Zusage,  daß
in  diesem  Sinne  auch  in  Zukunft  werde  verfahren  werden;

7)  zu  Artikel  62.  der  Verfassung  wurde  verabredet,  daß
die  Zahlung  der  nach  diesem  Artikel  von  Baden  aufzubringenden
  Beiträge  mit  dem  ersten  Tage  des  Monats  beginnen
  soll,  welcher  auf  die  Anordnung  zur  Rückkehr  der
Badischen  Truppen  von  dem  Kriegszustande  auf  den  Friedensfuß
  folgt;

8)  zu  Artikel  78.  der  Verfassung  wurde  allseitig  als
selbstverständlich  angesehen,  daß  diejenigen  Vorschriften  der
Verfassung,  durch  welche  bestimmte  Rechte  einzelner  Bundesstaaten
  in  deren  Verhältniß  zur  Gesammtheit  festgestellt
sind,  nur  mit  Zustimmung  des  berechtigten  Bundesstaates
abgeändert  werden  können;

9)  zu  Artikel  80.  der  Verfassung  war  man  in  Beziehung
auf  das  Gesetz,  betreffend  die  Errichtung  eines  obersten
        <pb n="189" />
        A.  Vertrag  mit  Baden  u.  Hessen  v.  15.  November  1870.  173

 

Gerichtshofes  für  Handelssachen,  vom  12.  Juni  v.  J.
darüber  einig,  daß  eine  entsprechende  Vermehrung  der  Mitglieder
  dieses  Gerichtshofes  durch  einen  Nachtrag  zu  dessen
Etat  für  1871.  in  Vorschlag  zu  bringen  sein  werde.

Es  wurde  ferner  allseitig  anerkannt,  daß  zu  den  im
Norddeutschen  Bunde  ergangenen  Gesetzen,  deren  Erklärung
zu  Gesetzen  des  Deutschen  Bundes  der  Bundesgesetzgebung
vorbehalten  bleibt,  das  Gesetz  vom  21.  Juli  d.  J.,  betreffend
den  außerordentlichen  Geldbedarf  der  Militair=  und  Marineverwaltung,
  nicht  gehört,  und  daß  das  Gesetz  vom  31.  Mai
d.  J.,  betreffend  die  St.  Gotthard-Eisenbahn,  jedenfalls  nicht
ohne  Veränderung  seines  Inhalts  zum  Bundesgesetze  würde
erklärt  werden  können.

Gegenwärtiges  Protokoll  ist  vorgelesen,  genehmigt  und  von
den  im  Eingang  genannten  Bevollmächtigten  in  Einem,  in  das
Archiv  des  Bundeskanzler-Amts  zu  Berlin  niederzulegenden  Exemplare
  vollzogen  worden.

v.  Bismarck.  Jolly.  v.  Dalwigk.
(L.  S.)  (L.  S.)  (L.  8.)

v.  Friesen.  v.  Freydorf.  Hofmann.
(L.  8.)  (L.  S.)  (L.  8.)

Delbrück.

(L.  S.)

Die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  hat  in  Berlin
stattgefunden.
        <pb n="190" />
        174  Anlage  3.  Die  sog.  Versailler  Verträge.

 

S.  654.](Nr.  599.)  Vertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,  Baden  und
Hessen  einerseits  und  Württemberg  andererseits,  betreffend
den  Beitritt  Württembergs  zur  Verfassung  des  Deutschen
Bundes,  nebst  dazu  gehörigem  Protokoll.  Vom  25.  November
  1870.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  im  Namen  des  Norddeutschen
  Bundes,  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von
Baden  und  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen
und  bei  Rhein  einerseits  und  Seine  Majestät  der  König  von
Württemberg  andererseits,  von  dem  Wunsche  geleitet,  die  Geltung
der  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,  Baden  und  Hessen  vereinbarten
  Verfassung  des  Deutschen  Bundes,  den  über  dieselbe  gepflogenen
  Verhandlungen  entsprechend,  auf  Württemberg  auszudehnen,
  haben  zu  diesem  Zwecke  Bevollmächtigte  ernannt,  und  zwar:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes:

den  Königlich  Sächsischen  Staatsminister  der  Finanzen
und  der  auswärtigen  Angelegenheiten  Richard  Freiherrn
  v.  Friesen  und

den  Präsidenten  des  Bundeskanzler-Amts,  Allerhöchstihren
Staatsminister  Martin  Friedrich  Rudolph  Delbrück,


Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Baden:

Allerhöchstihren  Präsidenten  des  Ministeriums  des  Großherzoglichen
  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  Rudolf  v.  Freydorf  und

Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister,  Hans  Freiherrn  v.  Türckheim,

und
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen
und  bei  Rhein:

Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister,  Geheimen  Legationsrath  Karl
Hofmann,

und
Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg:

Allerhöchstihren  Justizminister  Hermann  v.  Mittnacht
  und

Allerhöchstihren  Kriegsminister  und  Generallieutenant
Albert  v.  Suckow,
        <pb n="191" />
        B.  Bertrag  mit  Württemberg  v.  25.  November  1870.  175

 

von  welchen  Bevollmächtigten,  nach  gegenseitiger  Vorlegung  und
Anerkennung  ihrer  Vollmachten,  der  nachstehende  Vertrag  verabredet

und  geschlossen  ist.

Artikel  1.

Württemberg  tritt  der  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,
Baden  und  Hessen  vereinbarten,  der  Verhandlung  d.  d.  Versailles
den  15.  November  d.  J.  beigefügten  Verfassung  dergestalt  bei,  S.  sss.
daß  alle  in  dieser  Verfassung  enthaltenen  Bestimmungen,  mit  den
im  nachstehenden  Artikel  2.  näher  bezeichneten  Maaßgaben  auf
Württemberg  volle  Anwendung  finden.

Artikel  2.

Die  Maaßgaben,  unter  welchen  die  Verfassung  des  Deutschen
Bundes  auf  Württemberg  Anwendung  findet,  find  folgende:

1)  Zu  Artikel  6.  der  Verfassung.
Im  Bundesrathe  führt  Württemberg  vier  Stimmen,  und
es  beträgt  daher  die  Gesammtzahl  der  Stimmen  im
Bundesrathe  52.

2)  Zu  Artikel  20.  der  Verfassung.
In  Württemberg  werden,  bis  zu  der  im  §.  5.  des  Wahlgefetzes
  vom  31.  Mai  1869.  vorbehaltenen  gesetzlichen
Regelung,  17  Abgeordnete  gewählt,  und  es  beträgt  daher
  die  Gesammtzahl  der  Abgeordneten  334.

3)  Zu  den  Artikeln  35.  und  38.  der  Verfassung.
Die  im  letzten  Absatze  der  vorgenannten  Artikel  in  Beziehung
  auf  Baden  getroffene  Bestimmung  findet  auch  auf
Württemberg  Anwendung.

4)  Zum  VIII.  Abschnitt  der  Verfassung.

An  Stelle  der  im  VIII.  Abschnitt  der  Verfassung  enthaltenen
  gelten  für  Württemberg  folgende  Bestimmungen:
Dem  Bunde  anusschließlich  steht  die  Gesetzgebung  über
die  Vorrechte  der  Post  und  Telegraphie,  über  die  rechtlichen
  Verhältnisse  beider  Anstalten  zum  Publikum,  über
die  Portofreiheiten  und  das  Posttaxwesen,  jedoch  ausschließlich
  der  reglementarischen  und  Tarif-Bestimmungen
für  den  internen  Verkehr  innerhalb  Württembergs,  sowie,
unter  gleicher  Beschränkung,  die  Feststellung  der  Gebühren

  für  die  telegraphische  Korrespondenz  zu.
Elbenso  steht  dem  Bunde  die  Regelung  des  Post=  und
Telegraphenverkehrs  mit  dem  Auslaude  zu,  ausgenommen
        <pb n="192" />
        176  Anlage  3.  Die  sog.  Versailler  Verträge.

 

den  eigenen  unmittelbaren  Verkehr  Württembergs  mit
seinen  dem  Deutschen  Bunde  nicht  angehörenden  Nachbarstaaten,
  wegen  dessen  Regelung  es  bei  der  Bestimmung
  im  Artikel  49.  des  Postvertrages  vom  23.  November
  1867.  bewendet.
An  den  zur  Bundeskasse  fließenden  Einnahmen  des
Loft  und  Telegraphenwesens  hat  Württemberg  keinen
heil.  ·
5)  Zum  XI.  Abschnitt  der  Verfassung.

In  Württemberg  kommen  die  im  XI.  Abschnitt  der
Verfassung  enthaltenen  Vorschriften  nach  näherer  Bestimmung
  der  Militair-Konvention  vom  21⅞  5.  November
1870.  in  Anwendung.

E.  c56.  16)  Zum  Artikel  80.  der  Verfassung.

Die  Einführung  der  nachstehend  genannten  Gesetze  des
Norddeutschen  Bundes  als  Bundesgesetze  erfolgt  für
Württemberg,  statt  von  den  im  Artikel  80.  festgesetzten,
von  den  nachstehend  genannten  Zeitpunkten  an,  nämlich:
I.  vom  1.  Juli  1871.  an:
1)  des  Gesetzes,  betreffend  die  vertragsmäßigen  Zinsen,
vom  14.  November  1867.,
2)  des  Gesetzes,  betreffend  die  Errichtung  eines  obersten
Gerichtshofes  für  Handelssachen,  vom  12.  Juni
1869.
II.  vom  1.  Januar  1872.  an:
1)  des  Gesetzes,  betreffend  die  Beschlagnahme  des
Arbeits-  oder  Dienstlohns,  vom  21.  Juni  1869.,
2)  des  Gesetzes  über  die  Ausgabe  von  Papiergeld
vom  16.  Juni  1870.
Die  Einführung  des  Gesetzes,  Maaßregeln  gegen  die
Rinderpest  betreffend,  vom  7.  April  1869.  als  Bundesgesetz
  bleibt  für  Württemberg  der  Bundesgesetzgebung
vorbehalten.  Dasselbe  gilt  mit  der,  aus  der  vorstehenden
Bestimmung  unter  Nr.  4.  sich  ergebenden  Beschränkung
von  den  im  Artikel  80.  unter  II.  Nr.  4.  genannten,  auf
das  Post=  und  Telegraphenwesen  bezüglichen  Gesetzen.
Das  Gesetz,  betreffend  die  Schließung  und  Beschränkung
  der  öffentlichen  Spielbanken,  vom  1.  Juli  1868.
wird  in  Württemberg,  vom  Tage  der  Wirksamkeit  der
Bundesverfassung  an,  als  Bundesgesetz  eingeführt.
        <pb n="193" />
        B.  Vertrag  mit  Württemberg  v.  25.  November  1870.  177

 

Artikel  3.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  unverzüglich  den  gesetzgebenden
Faktoren  des  Norddentschen  Bundes,  Badens  und  Hessens,  beziehungsweise
  Württembergs  zur  verfassungsmäßigen  Zustimmung  vorgelegt
und,  nach  Ertheilung  dieser  Zustimmung,  ratifizirt  werden.

Der  Austausch  der  Ratifikations-Urkunden  soll  im  Laufe  des
Monats  Dezember  d.  J.  in  Berlin  erfolgen.

So  geschehen  Berlin,  den  25.  November  1870.

 

v.  Friesen.  v.  Freydorf.  Hofmann.  Mittnacht.

(L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)
Delbrück.  Türckheim.  v.  Suckow.
(L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)

 

Die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  hat  in  Berlin
stattgefunden.

Verhandelt  Berlin,  den  25.  November  1870.  S.  6#87.

Bei  Unterzeichnung  des  am  heutigen  Tage  über  den  Beiriitt
Württembergs  zu  der  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,  Baden
und  Hessen  vereinbarten  Verfassung  des  Deutschen  Bundes  abgeschlossenen
  Vertrages  haben  sich  die  unterzeichneten  Bevollmächtigten
  über  nachstehende  Punkte  verständigt:
1)  die  in  dem  Protokoll  d.  d.  Versailles  den  15.  November
d.  J.  zwischen  den  Bevollmächtigten  des  Norddeutschen
Bundes,  Badens  und  Hessens  getroffenen  Verabredungen
beziehungsweise  von  den  Bevollmächtigten  des  Norddeutschen
Bundes  abgegebenen  Erklärungen:
a)  über  den  Beginn  der  Wirksamkeit  der  Verfassung,
b)  über  den  Zeitpunkt  für  den  Beginn  der  Gemeinschaft
der  Ausgaben  für  das  Landheer,
)  zu  Artikel  18.  der  Verfassung,
d)  zu  den  Artikeln  35.  und  38.  der  Verfassung,
e)  zu  Artikel  56.  der  Verfassung,
zu  Artikel  62.  der  Verfassung,
g)  zu  Artikel  78.  der  Verfassung,  und
h)  zu  Artikel  80.  der  Verfassung
finden  auch  auf  Württemberg  Anwendung.
Deutsche  Staatsgrundgesetze.  I.  6.  Aufl.  G.  A.  12
        <pb n="194" />
        178  Anlage  3.  Die  sog.  Versailler  Verträge.

 

2)  Zu  Artikel  45.  der  Verfassung  wurde  anerkannt,  daß  auf
den  Württembergischen  Eisenbahnen  bei  ihren  Bau-,  Betriebs=
  und  Verkehrsverhältnissen  nicht  alle  in  diesem  Artikel
aufgeführten  Transportgegenstände  in  allen  Gattungen  von
Verkehren  zum  Einpfennig-Satz  befördert  werden  können.

3)  Zum  Artikel  2.  Nr.  4.  des  Vertrages  vom  heutigen  Tage
war  man  darüber  einverstanden,  daß  die  Ausdehnung  der
im  Norddeutschen  Bunde  über  die  Vorrechte  der  Post
geltenden  Bestimmungen  auf  den  internen  Verkehr  Württembergs
  insoweit  von  der  Zustimmung  Württembergs  abhängen
soll,  als  diese  Bestimmungen  der  Post  Vorrechte  beilegen,
welche  derselben  nach  der  gegenwärtigen  Gesetzgebung  in
Württemberg  nicht  zustehen.

Vorgelesen,  genehmigt  und  unterschrieben.

v.  Friesen.  v.  Freydorf.  Hofmann.  Mittnacht.
Delbrück.  Türckheim.  v.  Suckow.

.-.  Militair-Konvention
zwischen
dem  Norddeutschen  Bunde  und  Württemberg,

Versailles,  21.
d.  Verlir  den  25  November  1870.

 

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  im  Namen  des  Norddeutschen
  Bundes  und  Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg,
  in  der  Absicht,  die  Bestimmungen  der  zwischen  Ihnen
vereinbarten  Verfassung  des  Deutschen  Bundes  über  das  Bundeskriegswesen
  den  besonderen  Verhältnissen  des  Königreichs  Württemtberg
  anzupassen,  haben  Unterhandlungen  eröffnen  lassen  und  zu
Ihren  Bevollmächtigten  ernannt,  und  zwar:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Staats-,  Kriegs=  und  Marineminister,
General  der  Infanterie  Albrecht  v.  Roon,

Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg:
Allerhöchstihren  Kriegsminister.  Generallieutenant  Albert
v.  Suckow,
        <pb n="195" />
        B.  Vertrag  mit  Württemberg  v.  25.  November  1870.  179

 

von  welchen  Bevollmächtigten,  nach  Vorlegung  und  gegenseitiger

Anerkennung  ihrer  Vollmachten,  die  nachstehende
Militair-Konvention

verabredet  und  geschlossen  ist.

Artikel  1.

Die  Königlich  Württembergischen  Truppen  als  Theil  des
Deutschen  Bundesheeres  bilden  ein  in  sich  geschlossenes  Armeekorps
nach  der  anliegenden  Formation  nebst  der  entsprechenden  Anzahl
von  Ersatz=  und  Besatzungstruppen  nach  Preußischen  Normen  im
Falle  der  Mobilmachung  oder  Kriegsbereitschaft.

Artikel  2.

Die  hierdurch  bedingte  neue  Organisation  der  Königlich  Württembergischen
  Truppen  soll  in  drei  Jahren  nach  erfolgter  Anordnung
  zur  Rückkehr  von  dem  gegenwärtigen  Kriegsstand  auf  den
Friedensfuß  vollendet  sein.

Artikel  3.

Von  dieser  Rückkehr  an  bilden,  beginnend  mit  einem  noch
näher  zu  bestimmenden  Tage,  die  Königlich  Württembergischen
Truppen  das  vierzehnte  Deutsche  Bundes-Armeekorps  mit  ihren
eigenen  Fahnen  und  Feldzeichen  und  erhalten  die  Divisionen,  Brigaden,
  Regimenter  und  selbstständigen  Bataillone  des  Armeekorps
die  entsprechende  laufende  Nummer  in  dem  Deutschen  Bundesheere
neben  der  Nummerirung  im  Königlich  Württembergischen  Verbande.

Artikel  4.  S.  6s.

Die  Unterstellung  der  Königlich  Württembergischen  Truppen
unter  den  Oberbefehl  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preußen
als  Bundesfeldherrn  beginnt  ebenfalls  an  einem  noch  näher  zu
bestimmenden  Tage  und  wird  in  den  bisherigen  Fahneneid  in  der
Weise  aufgenommen,  daß  es  an  der  betreffenden  Stelle  heißt:

„daß  ich  Seiner  Majestät  dem  Könige  während  meiner
Dienstzeit  als  Soldat  treu  dienen,  dem  Bundesfeldherrn
und  den  Kriegsgesetzen  Gehorsam  leisten  und  mich  stets
als  tapferer  und  ehrliebender  Soldat  verhalten  will.
So  wahr  mir  Gott  helfe."

Artikel  5.

Die  Ernennung,  Beförderung,  Versetzung  u.  s.  w.  der  Offziere
und  Beamten  des  Königlich  Württembergischen  Ameekorps  erfolgt

127
        <pb n="196" />
        S.  660.

180  Anlage  3.  Die  sog.  Versailler  Berträge.

 

durch  Seine  Majestät  den  König  von  Württemberg,  diejenige  des
Höchstkommandirenden  für  das  Armeekorps  nach  vorgängiger  Zustimmung
  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preußen  als  Bundesfeldherr.
  Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg  genießt
als  Chef  Seiner  Truppen  die  Ihm  Allerhöchst  zustehenden  Ehren
und  Rechte  und  übt  die  entsprechenden  gerichtsherrlichen  Befugnisse
sammt  dem  Bestätigungs=  und  Begnadigungsrecht  bei  Erkenntnissen
gegen  Angehörige  des  Armeekorps  aus,  welche  über  die  Befugnisse
des  Armeekorps-Kommandanten,  beziehungsweise  des  Königlich
Württembergischen  Kriegsministeriums  hinausgehen.

Artikel  6.

Unbeschadet  der  dem  Bundesfeldherrn  gemäß  der  Bundesverfassung
  zustehenden  Rechte  der  Disponirung  über  alle  Bundestruppen
  und  ihrer  Dislocirung  soll  für  die  Dauer  friedlicher  Verhältnisse
  das  Württembergische  Armeekorps  in  seinem  Verband  und
in  seiner  Gliederung  erhalten  bleiben  und  im  eigenen  Lande  dislocirt
  sein;  eine  hiervon  abweichende  Anordnung  des  Bundesfeldherrn,
  sowie  die  Dislocirung  anderer  Deutscher  Truppentheile  in
das  Königreich  Württemberg  soll  in  friedlichen  Zeiten  nur  mit
Zustimmung  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Württemberg  erfolgen,
  sofern  es  sich  nicht  um  Besetzung  Süddeutscher  oder  Westdeutscher
  Festungen  handelt.  -

Artikel  7.

Ueber  die  Ernennung  der  Kommandanten  für  die  im  Königreiche
  Württemberg  gelegenen  festen  Plätze,  welche  nach  Artikel  64.
der  Bundesverfassung  dem  Bundesfeldherrn  zusteht,  sowie  über  die.
Demselben  gleichermaßen  zustehende  Berechtigung,  neue  Befestigungen
  innerhalb  des  Königreichs  anzulegen,  wird  sich  der  Bundesfeldherr
  eintretenden  Falls  mit  dem  Könige  von  Württemberg  vorher
  in  Vernehmen  setzen;  ebenso  wenn  der  Bundesfeldherr  einen
von  Ihm  zu  ernennenden  Offizier  aus  dem  Königlich  Württembergischen
  Armeekorps  wählen  will.

Um  der  Beurtheilung  dieser  Ernennungen  eine  Grundlage
zu  gewähren,  werden  über  die  Offiziere  des  Königlich  Württembergischen
  Armeekorps  vom  Stabsoffizier  aufwärts  alljährlich  Personal-
  und  Qualifkationsberichte  nach  Preußischem  Schema  aufgestellt
  und  Seiner  Majestät  dem  Bundesfeldherrn  vorgelegt.

Artikel  8.
Zur  Beförderung  der  Gleichmäßigkeit  in  der  Ausbildung  und
dem  inneren  Dienst  der  Truppen  werden  nach  gegenseitiger  Ver-
        <pb n="197" />
        B.  Vertrag  mit  Württemberg  v.  25.  November  1870.  181

 

abredung  einige  Königlich  Württembergische  Offiziere  je  auf  1  bis
2  Jahre  in  die  Königlich  Preußische  Armee  und  Königlich  Preußische
Offiziere  in  das  Königlich  Württembergische  Armeekorps  kommandirt.

Hinsichtlich  etwa  wünschenswerther  Versetzung  einzelner  Offiziere
  aus  Königlich  Württembergischen  Diensten  in  die  Königlich
Preußische  Armee  oder  umgekehrt  haben  in  jedem  Spezialfalle  besondere
  Verabredungen  stattzufinden.

Artikel  9.

Der  Bundesfeldherr,  welchem  nach  Artikel  63.  das  Recht
zusteht,  sich  jederzeit  durch  Inspektionen  von  der  Verfassung  der
einzelnen  Kontingente  zu  überzeugen,  wird  die  Königlich  Württembergischen
  Truppen  alljährlich  mindestens  einmal  entweder  Aller-Höchstselbst
  inspiziren,  oder  durch  zu  ernennende  Inspekteure,  deren
Personen  vorher  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Württemberg
bezeichnet  werden  sollen,  in  den  Garnisonen  oder  bei  den  Uebungen
inspiziren  lassen.

Die  in  Folge  solcher  Inspizirungen  bemerkten  sachlichen  und
persönlichen  Mißstände  wird  der  Bundesfeldherr  dem  Könige  von
Württemberg  mittheilen,  welcher  Seinerseits  dieselben  abstellen
und  von  dem  Geschehenen  alsdann  dem  Bundesfeldherrn  Anzeige
machen  läßt.

Artikel  10.

Für  die  Organisation  des  Königlich  Württembergischen  Armeekorps
  sind  —  so  lange  und  insoweit  nicht  auf  dem  Wege  der
Bundesgesetzgebung  anders  bestimmt  wird  —  die  derzeitigen
Preußischen  Normen  maaßgebend.

Es  kommen  demgemäß  in  dem  Königreiche  Württemberg,
außer  dem  Norddeutschen  Gesetz  über  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienste
  vom  9.  November  1867.,  nebst  der  dazu  gehörigen  Militair-Ersatzinstruktion
  vom  26.  März  1868.,  insbesondere  alle
Preußischen  Exerzier=  und  sonstigen  Reglements,  Instruktionen  und
Reskripte  zur  Ausführung,  namentlich  die  Verordnung  über  die
Ehrengerichte  vom  20.  Juli  1843.,  die  für  Krieg  und  Frieden
gegebenen  Bestimmungen  über  Aushebung,  Dienstzeit,  Servis-,
Verpflegungs=  und  Invalidenwesen,  Mobilmachung  u.  s.  w.,  über
den  Ersatz  des  Offizierkorps  und  über  das  Militair-Erziehungsund
  Bildungswesen.

Ausgenommen  sind  von  der  Gemeinsamkeit  in  den  Einrichtungen
  des  Königlich  Württembergischen  Armeekorps  mit  denjenigen
der  Königlich  Preußischen  Armee:  die  Militair-Kirchenordnung,  das
        <pb n="198" />
        #—

182  Anlage  3.  Die  sog.  Versailler  Verträge.

 

Militair-Strafgesetzbuch  und  die  Militair-Strafgerichtsordnung,

lsowie  die  Bestimmungen  über  Einquartierung  und  Ersatz  von

Flurbeschädigungen,  worüber  in  dem  Königreiche  Württemberg  die
derzeit  bestehenden  Gesetze  und  Einrichtungen  vorerst  und  bis  zur
Regelung  im  Wege  der  Bundesgesetzgebung  in  Geltung  verbleiben.
Die  Gradabzeichen,  sowie  die  Benennungen  und  der  Modus
der  Verwaltung  sind  in  dem  Königlich  Württembergischen  Armeekorps
  dieselben  wie  in  der  Königlich  Preußischen  Armee.  Die
Bestimmungen  über  die  Bekleidung  für  das  Königlich  Württembergische
  Armeekorps  werden  von  Seiner  Majestät  dem  Könige
von  Württemberg  gegeben  und  es  soll  dabei  den  Verhältnissen  der
Bundesarmee  die  möglichste  Rechnung  getragen  werden.

Artikel  11.

Im  Falle  eines  Krieges  steht  von  dessen  Ausbruch  bis  zu
dessen  Beendigung  die  obere  Leitung  des  Telegraphenwesens,  soweit
  solches  für  die  Kriegszwecke  eingerichtet  ist,  dem  Bundesfelderrn
  zu.

i  Die  Königlich  Württembergische  Regierung  wird  bereits  während
des  Friedens  die  bezüglichen  Einrichtungen  in  Uebereinstimmung
mit  denjenigen  des  Norddeutschen  Bundes  treffen,  und  insbesondere
bei  dem  Ausbau  des  Telegraphennetzes  darauf  Bedacht  nehmen,
auch  eine  der  Kriegsstärke  Ihres  Armeekorps  entsprechende  Feldtelegraphie
  zu  organisiren.

Artikel  12.

Aus  der  von  Württemberg  nach  Artikel  62.  der  Bundesverfassung
  zur  Verfügung  zu  stellenden  Summe  bestreitet  die  Königlich
Württembergische  Regierung,  nach  Maaßgabe  des  Bundeshaushalts-Etats,
  den  Aufwand  für  die  Unterhaltung  des  Königlich  Württembergischen
  Armeekorps,  einschließlich  Neuanschaffungen,  Bauten,
Einrichtungen  u.  s.  w.  in  selbstständiger  Verwaltung,  sowie  den
Antheil  Württembergs  an  den  Kosten  für  die  gemeinschaftlichen
Einrichtungen  des  Gesammtheeres  —  Central-Administration,
Festungen,  Unterhaltung  der  Militairbildungs-Anstalten,  einschließlich
  der  Kriegsschulen  und  militairärztlichen  Bildungs-Anstalten,  der
Examinations-Kommissionen,  der  militairwissenschaftlichen  und  technischen
  Institute,  des  Lehrbataillons,  der  Militair=  und  Artillerie-Schießschule,
  der  Militair-Reitschule,  der  Central-Turnanstalt  und
des  großen  Generalstabs.  Ersparnisse,  welche  unter  voller  Erfüllung
  der  Bundespflichten  als  Ergebnisse  der  obwaltenden  besonderen
  Verhältnisse  möglich  werden,  verbleiben  zur  Verfügung
Württembergs.
        <pb n="199" />
        B.  Bertrag  mit  Württemberg  v.  25.  November  1870.  183

 

Das  Königlich  Württembergische  Armeekorps  partizipirt  an
den  gemeinschaftlichen  Einrichtungen  und  wird  im  großen  Generalstabe
  verhältmißmäßig  vertreten  sein.

Artikel  13.

Die  Zahlung  der  von  Württemberg  nach  Artikel  62.  der
Bundesverfassung  aufzubringenden  Summe  beginnt  mit  dem  ersten
Tage  des  Monats,  welcher  auf  die  Anordnung  zur  Rückkehr  der
Königlich  Württembergischen  Truppen  von  dem  Kriegszustande  auf
den  Friedensfuß  folgt.  In  den  Etat  und  die  Abrechnung  des
Bundesheeres  tritt  das  Königlich  Württembergische  Armeekorps  jedoch
erst  mit  dem  1.  Januar  1872.  ein.

Während  der  im  Artikel  2.  verabredeten  dreijährigen  Ueber=  .  662
gangszeit  wird  für  den  Etat  des  Königlich  Württembergischen  Armeekorps
  die  Rücksicht  auf  die,  in  dieser  Periode  zu  vollziehende  neue
Organisation  maaßgebend  sein,  und  zwar  sowohl  in  Beziehung  auf
die  in  Ansatz  zu  bringenden  Beträge,  als  auch  in  Beziehung  auf
die  Zulässigkeit  der  gegenseitigen  Uebertragung  einzelner  Titel  und
der  Uebertragung  gleichnamiger  Titel  aus  einem  Jahre  ins  andere.

Artikel  14.

Verstärkungen  der  Königlich  Württembergischen  Truppen  durch
Einziehung  der  Beurlaubten,  sowie  die  Kriegsformationen  derselben
und  endlich  deren  Mobilmachung  hängen  von  den  Anordnungen
des  Bundesfeldherrn  ab.  Solchen  Anordnungen  ist  allezeit  und
im  ganzen  Umfange  Folge  zu  leisten.  Die  hierdurch  erwachsenden
Kosten  trägt  die  Bundeskasse,  jedoch  sind  die  Königlich  Württembergischen
  Kassen  verpflichtet,  insoweit  ihre  vorhandenen  Fonds
ausreichen,  die  nothwendigen  Gelder  vorzuschießen.

Artikel  15.

Zur  Vermittelung  der  dienstlichen  Beziehungen  des  Königlich
Württembergischen  Armeekorps  zu  dem  Deutschen  Bundesheer  findet
ein  direkter  Schriftwechsel  zwischen  dem  Königlich  Preußischen  und
dem  Königlich  Württembergischen  Kriegsministerium  statt  und  erhält
letzteres  auf  diese  Weise  alle  betreffenden  zur  Zeit  gültigen  oder
später  zu  erlassenden  Reglements,  Bestimmungen  u.  s.  w.  zur  entsprechenden
  Ausführung.

Nebendem  wird  die  Königlich  Württembergische  Regierung
jederzeit  in  dem  Bundesausschuß  für  das  Landheer  und  die  Festungen
vertreten  sein.
        <pb n="200" />
        S  663.

184  Aulage  3.  Die  sog.  Versailler  Berträge.

 

Artikel  16.

Die  gegenwärtige  Konvention  soll  nach  erfolgter  Genehmigung
durch  die  legislativen  Organe  ratifizirt  und  es  sollen  die  Ratifikations-Urkunden
  gleichzeitig  mit  den  Erklärungen  über  die  Ratifikation
  der  am  heutigen  Tage  vereinbarten  Verfassung  des  Deutschen
Bundes  in  Berlin  ausgetauscht  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  die  gegenwärtige
Konvention  in  doppelter  Ausfertigung  vollzogen  und  untersiegelt.

Hauptquartier  Versailles,  den  21.  November  1870.

 

Se  geschehen  Berlin,  den  25.  November  1870.
von  Roon.  von  Suckow.
(L.  S.)  (L.  S.)

 

Die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  hat  in  Berlin
stattgefunden.

Friedens-Formation
des
Königlich  Württembergischen  Armee-Korps.

Ein  General-Kommando,
zwei  Divisions-Kommandos,
vier  Infanterie-Brigade-Kommandos,
zwei  Kavallerie-Brigade-Kommandos,
ein  Artillerie-Brigade-Kommando,
acht  Infanterie-Regimenter  à  drei  Bataillone
vier  Kavallerie-Regimenter  à  fünf  Eskadrons
ein  Feld-Artillerie-Regiment  mit
drei  Fuß-Abtheilungen  à  vier  Batterien,
eine  Festungs-Artillerie-Abtheilung  mit
vier  Festungs-Kompagnien,
ein  Pionier-Bataillon,
ein  Train-Bateillon,
sechszehn  Landwehr-Bezirks-Kommandos,
die  entsprechenden  Administrationen.
        <pb n="201" />
        B.  Vertrag  mit  Württemberg  v.  25.  November  1870.  185

Kriegs-Formation
des
Königlich  Württembergischen  Armee-Korps.

I.  Feldtruppen:
a)  Kommando-Behörden:
ein  General-Kommando  feeii  Feld-Gendarmerie-Detachement
  und  Stabswache),
zwei  Infanterie-Divisions-Kommandos,
zwei  Kavallerie-Brigade-Kommandos,
ein  Kommando  der  Reserve-Artillerie.
b)  Infanterie,  die  Regimenter  à  3  Bataillone,
Tc)  Kavallerie,  die  Regimenter  à  4  Eskadrons,
4  Artillerie.  Die  im  Frieden  vorhandenen  Abtheilungsstäbe;  8  664
die  Batterien  à  6  Geschütze,
dazu  eine  Kolonnen-Abtheilung,  bestehend  aus  dem  Stabe,
4  Infanterie=  und  4  Artillerie-Munitions-Kolonnen.
e)  Pioniere,  3  selbstständige  Kompagnien,  nebst  leichtem  Feldbrückentrain,
  Schanzzeug-Kolonne  und  Ponton-Kolonne.
s)  Trains:
Stab  des  Train-Bataillons,
5  Proviant-Kolonnen,
3  Sanitäts-Detachements,  einschließlich  Krankenträger-Kompagnien,

1  Pferde-Depot,
1  Feldbäckerei-Kolonne.
1  Train-Begleitungs-Eskadron,
Fuhrpark-Kolonnen  (circa  5  à  80  Fahrzeuge).
8)  Administrationen:
1)  die  Intendanturen,  und  zwar:
die  Korps-Intendantur,
drei  Divisions-Intendanturen  (je  eine  für  die  beiden
Infanterie-Dioisionen,  eine  für  die  Reserve-Artillerie),
2)  die  Korps-Kriegs-Kasse,
3)  die  Feld-Proviant-Aemter,  und  zwar:
ein  Feld-Haupt-Proviant-Amt,
drei  Feld-Proviant-Aemter  (je  eins  für  die  beiden  Infanterie-Divisionen,

  eins  für  die  Reserve-Artillerie),
ein  Feldbäckerei-Amt,
        <pb n="202" />
        S.  665

186  Anlage  3.  Die  sog.  Bersailler  Berträge.

4)  das  dirigirende  ärztliche  Personal,
f5)  zwölf  Feld-Lazarethe,
6)  das  Lazareth-Reserve-Personal,
ein  Lazareth-Reserve-Depot,
8)  die  Feldpost,  und  zwar:
ein  Feldpost-Amt,
vier  Feldpost-Expeditionen,  von  welchen  letzteren  je  eine
für  die  beiden  Infanterie-Divisionen,  eine  für  die
Reserve  (Kavallerie  und  Artillerie)  bestimmt  ist;  die
vierte  bleibt  zunächst  dem  Feldpost-Amt  attachirt
und  wird  nach  Maaßgabe  des  eintretenden  Bedürfnisses
  der  Avantgarde  2c.  überwiesen,
9)  das  Auditoriat,
10)  die  Geistlichkeit.
II.  Immobile  Behörden:
ein  stellvertretendes  General-Kommando,
vier  stellvertretende  Infanterie-Brigade-Kommandos,
eine  Inspektion  der  Ersatz-Eskadrons,
ein  Kommando  der  immobilen  Artillerie,
eine  immobile  Intendantur,
ein  stellvertretender  Korps-General-Arzt.
III.  Ersatz-Truppen:
acht  Ersatz-Bataillone,
vier  Ersatz-Eskadrons,
eine  Artillerie-Ersatz-Abtheilung  à  2  Batterien  zu  je  6
Geschützen,
eine  Pionier-Ersatz-Kompagnie,
eine  Train-Ersatz-Abtheilung.
IV.  Besatzungs-Truppen:
16  Landwehr-Bataillone,
1  bis  2  Besatzungs-Kavallerie-Regimenter,
3  Reserve-Fuß-Batterien  à  6  Geschütze,
8  Festungs-Artillerie-Kompagnien,  mit  den  erforderlichen
Abtheilungsstäben,
3  Festungs-Pionier-Kompagnien.

Sämmtliche  Truppen  in  Kriegs=  und  Friedens-Formation  nach
Königlich  Preußischen  Etatsstärken;  insoweit  hiernach  die  Friedensstärke
  den  verfassungsmäßigen  Prozentsatz  der  Bevölkerungsziffer
übersteigt,  bleiben  die  erforderlichen  Modifikationen  besonderer  Vereinbarung
  vorbehalten.
        <pb n="203" />
        C.  Vertrag  mit  Bayern  v.  23.  November  1870.  187

Bundes-Gesetzblatt

des

Deutschen  Bundes.

51.

 

 

 

(Nr.  610.)  Vertrag,  betreffend  den  Beitritt  Bayerns  zur  Verfassung  des
Deutschen  Bundes.  Vom  23.  November  1870;  nebst  Schlußprotokoll
  von  demselben  Tage.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  im  Namen  des  Norddeutschen
  Bundes  und  Seine  Majestät  der  König  von  Bayern
haben  in  der  Absicht,  die  Sicherheit  des  Deutschen  Gebietes  zu
gewährleisten,  dem  Deutschen  Rechte  eine  gedeihliche  Entwickelung
zu  sichern  und  die  Wohlfahrt  des  Deutschen  Volkes  zu  pflegen,  beschlossen,
  über  Gründung  eines  Deutschen  Bundes  Verhandlungen
zu  eröffnen  und  zu  diesem  Behufe  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes:
den  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes,  Allerhöchstihren
  Präsidenten  des  Staatsministeriums  und
Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten  Grafen
Otto  v.  Bismarck-Schönhausen,  und
Allerhöchstihren  Kriegs=  und  Marineminister,  General
der  Infanterie  Albert  v.  Roon;
Seine  Majestät  der  König  von  Bayern:
Allerhöchstihren  Staatsminister  des  Königlichen  Hauses
und  des  Aeußern  Grafen  Otto  v.  Bray-Steinburg,

Allerhöchstihren  Kriegsminister,  Generallieutenant  Sigmund
  Freiherrn  v.  Prankh  und
Allerhöchsiihren  Staatsminister  der  Justiz  Johann
v.  Lutz.

4  Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Januar  1871.

BGB1
1871
S.  9.
        <pb n="204" />
        188  Anlage  3.  Die  sog.  Versailler  Verträge.

Diese  Bevollmächtigten  sind  in  Versailles  zusammengetreten,
haben  ihre  Vollmachten  ausgetauscht  und  haben  sich,  nachdem  diese
letzteren  in  guter  Ordnung  befunden  waren,  über  nachfolgende
Vertragsbestimmungen  geeinigt.

1.

Die  Staaten  des  Norddeutschen  Bundes  und  das  Königreich
Bayern  schließen  einen  ewigen  Bund,  welchem  das  Großherzogthum
S.  10.  Baden  und  das!  Großherzogthum  Hessen  für  dessen  südlich  vom
Mair  belegenes  Staatsgebiet  schon  beigetreten  sind  und  zu  welchem
der  Beitritt  des  Königreichs  Württemberg  in  Aussicht  steht.
Dieser  Bund  heißt  der  Deutsche  Bund.

I

Die  Verfassung  des  Deutschen  Bundes  ist  die  des  bisherigen
Norddeutschen  Bundes,  jedoch  mit  folgenden  Abänderungen.

S.  1.

Der  Artikel  1.  der  Norddeutschen  Bundesverfassung  wird  künftig
lauten,  wie  folgt:  ’
Das  Bundesgebiet  besteht  aus  den  Staaten  Preußen  mit
Lauenburg,  Bayern,  Sachsen,  Württemberg,  Baden,  Hessen,
Mecklenburg-Schwerin,  Sachsen-Weimar,  Mecklenburg-Strelitz,
  Oldenburg,  Braunschweig,  Sachsen-Meiningen.
Sachsen-Altenburg,  Sachsen-Koburg=  Gotha,  Anhalt,
Schwarzburg-Rudvolstadt,  Schwarzburg=  Sondershausen,
Waldeck,  Reuß  älterer  Linie,  Reuß  jüngerer  Linie,  Schaumburg-Lippe,

  Lippe,  Lübeck,  Bremen  und  Hamburg.

5.  2.
Zu  Artikel  4.  wird  folgender  Zusatz  vereinbart:
Ziff.  16.  Die  Bestimmungen  über  die  Presse  und  das
Vereinswesen.

g.  3.

Das  zweite  Alinea  des  Artikels  5.  lautet  künftig,  wie  folgt:
Bei  Gesetzes-Vorschlägen  über  das  Militairwesen,  die
Kriegsmarine  und  die  im  Artikel  35.  bezeichneten  Abgaben
giebt,  wenn  im  Bundesrathe  eine  Meinungsverschiedenheit
stattfindet,  die  Stimme  des  Präsidiums  den  Ausschlag,
wenn  sie  sich  für  die  Aufrechthaltung  der  bestehenden  Einrichtungen

  ausspricht.
        <pb n="205" />
        C.  Vertrag  mit  Bayern  v.  23.  November  1870.  189

 

K.  4.
Artikel  6.  erhält  folgende  Fassung:

Der  Bundesrath  besteht  aus  den  Vertretern  der  Mitglieder
  des  Bundes,  unter  welchen  die  Stimmführung  sich
in  der  Weise  vertheilt,  daß  Preußen  mit  den  ehemaligen
Stimmen  von  Hannover,  Kurhessen,  Holstein,  Nassau  und
Frankfurt  17  Stimmen  führt,  Bayern  6,  Sachsen  4,  Württemberg
  4,  Baden  3,.  Hessen  3,  Mecklenburg-Schwerin  2,
Sachsen-Weimar  1,  Mecklenburg-Strelitz  1,  Oldenburg  1,
Braunschweig  2,  Sachsen-Meiningen  1,  Sachsen-Altenburg  1,
Sachsen-Koburg-Gotha  1,  Anhalt  1,  Schwarzburg-Rudolstadt
  1,  Schwarzburg-Sondershausen  1,  Waldeck  1,  Reuß
älterer  Linie  1,  Reuß  jüngerer  Linie  1,  Schaumburg-Lippe  1,
Lippe  1,  Lübeck  1,  Bremen  1,  Hamburg  1,  in  Summa
58  Stimmen.

Jedes  Mitglied  des  Bundes  kann  soviel  Bevollmächtigte
zum  Bundesrathe  ernennen,  wie  es  Stimmen  hat.  doch
kann  die  Gesammtheit  der  zuständigen  Stimmen  nur  einheitlich
  abgegeben  werden.

.  5.
An  die  Stelle  des  Ariikels  7.  tritt  folgende  Bestimmung.
Der  Bundesrath  beschließt:

1)  über  die  dem  Reichstage  zu  machenden  Vorlagen  und
die  von  demselben  gefaßten  Beschlüsse;

2)  über  die  zur  Ausführung  der  Bundesgesetze  erforderlichen
  allgemeinen  Verwaltungsvorschriften  und  Einrichtungen,
  sofern  nicht  in  dem  Gesetze  selbst  etwas
Anderes  bestimmt  ist;

3)  über  Mängel,  welche  bei  der  Ausführung  der  Bundesgesetze

  oder  der  vorstehend  erwähnten  Vorschriften  oder

Einrichtungen  hervortreten.

Jedes  Bundesglied  ist  befugt,  Vorschläge  zu  machen
und  in  Vortrag  zu  bringen,  und  das  Präsivium  ist  verpflichtet,
  dieselben  der  Berathung  zu  übergeben.

Die  Beschlußfassung  erfolgt,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen
  in  den  Artikeln  5.  37.  und  78.,  mit  einfacher
Mehrheit.  Nicht  vertretene  oder  nicht  instruirte  Stimmen
werden  nicht  gezählt.  Bei  Stimmengleichheit  giebt  die
Präsidialstimme  den  Ausschlag.

Bei  der  Beschlußfassung  über  eine  Angelegenheit,  welche
nach  den  Bestimmungen  dieser  Verfassung  nicht  dem  ganzen
        <pb n="206" />
        190  Anlage  3.  Die  sog.  Versailler  Verträge.

 

Bunde  gemeinschaftlich  ist,  werden  die  Stimmen  nur  derjenigen
  Bundesstaaten  gezählt,  welchen  die  Angelegenheit

gemeinschaftlich  ist.

K.  6.
Artikel  8.  erhält  folgende  Fassung:
Der  Bundesrath  bildet  aus  seiner  Mitte  dauernde  Ausschüsse
1)  für  das  Landheer  und  die  Festungen,
2)  für  das  Seewesen,
3)  für  Zoll-  und  Steuerwesen,
4)  für  Handel  und  Verkehr,
5)  für  Eisenbahnen,  Post  und  Telegraphen,
6)  für  Justizwesen,
7)  für  Rechnungswesen.

In  jedem  dieser  Ausschüsse  werden  außer  dem  Präsidium
  mindestens  vier  Bundesstaaten  vertreten  sein,  und
führt  innerhalb  derselben  jeder  Staat  nur  Eine  Stimme.

In  dem  Ausschusse  für  das  Landheer  und  die  Festungen
hat  Bayern  einen  ständigen  Sitz,  die  übrigen  Mitglieder
desselben,  sowie  die  Mitglieder  des  Ausschusses  für  das
Seewesen,  werden  von  dem  Bundesfeldherrn  ernannt;  die
Mitglieder  der  anderen  Ausschüsse  werden  vom  Bundesrathe
gewählt.  Die  Zusammensetzung  dieser  Ausschüsse  ist  für
jede  Session  des  Bundesrathes,  resp.  mit  jedem  Jahre  zu
erneuern,  wobei  die  ausscheidenden  Mitglieder  wieder  wählbar
  sind.

[Außerdem  wird  im  Bundesrathe  aus  den  Bevollmächtigten
  der  Königreiche  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg
unter  dem  Vorsitze  Bayerns  ein  Ausschuß  für  die  auswärtigen
  Angelegenheiten  gebildet.

Den  Ausschüssen  werden  die  zu  ihren  Arbeiten  nöthigen
Beamten  zur  Verfügung  gestellt.

S.  7.
In  Artikel  11.  wird  nach  dem  ersten  Absatze  folgende  Zusatzbestimmung
  eingeschaltet:

Zur  Erklärung  des  Krieges  im  Namen  des  Bundes
ist  die  Zustimmung  des  Bundesrathes  erforderlich,  es  sei
denn,  daß  ein  Angriff  auf  das  Bundesgebiet  oder  dessen
Küsten  erfolgt.
        <pb n="207" />
        C.  Vertrag  mit  Bayern  v.  23.  November  1870.  191

 

g.  8.
Artikel  18.  erhält  am  Schlusse  folgenden  Zusatz:

Den  zu  einem  Bundesamte  berufenen  Beamten  eines
Bundesstaates  stehen,  sofern  nicht  vor  ihrem  Eintritt  in
den  Bundesdienst  im  Wege  der  Bundesgesetzgebung  etwas
Anderes  bestimmt  ist,  dem  Bunde  gegenüber  diejenigen  Rechte
zu,  welche  ihnen  in  ihrem  Heimathlande  aus  ihrer  dienstlichen
  Stellung  zugestanden  hatten.

5.  9.
Artikel  19.  lantet  fortan  wie  folgt:

Wenn  Bundesglieder  ihre  verfassungsmäßigen  Bundes.-pflichten
  nicht  erfüllen,  können  sie  dazu  im  Wege  der  Exekution
  angehalten  werden.  Diese  Exekution  ist  vom  Bundesrathe
  zu  beschließen  und  vom  Bundespräsidium  zu  vollstrecken.

5.  10.
Artikel  20.  erhält  folgende  Fassung:

Der  Reichstag  geht  aus  allgemeinen  und  direkten
Wahlen  mit  geheimer  Abstimmung  hervor.

Bis  zu  der  gesetzlichen  Regelung,  welche  im  §.  5.  des
Wahlgesetzes  vom  31.  Mai  1869.  (Artikel  79.  Nr.  13.)
vorbehalten  ist,  werden  in  Bayern  48,  in  Württemberg  17,
in  Baden  14,  in  Hessen  südlich  des  Main  6  Abgeordnete
gewählt  und  beträgt  demnach  die  Gesammtzahl  der  Abgeordneten
  382.

K.  11.
Artikel  28.  erhält  folgenden  Zusatz:

Bei  der  Beschlußfassung  über  eine  Angelegenheit,  welche
nach  den  Bestimmungen  dieser  Verfassung  nicht  dem  ganzen
Bunde  gemeinschaftlich  ist,  werden  die  Stimmen  nur  derjenigen
  Mitglieder  gezählt,  die  in  Bundesstaaten  gewählt
sind,  welchen  die  Angelegenheit  gemeinschaftlich  ist.

g.  12.
Aus  Artikel  34.  wird  das  Wort  „Lübeck“  gestrichen.

6.  13.  6.  13.
Artikel  35.  erhält  folgende  Fassung:
Der  Bund  ausschließlich  hat  die  Gesetzgebung  über  das
gesammte  Zollwesen,  über  die  Besteuerung  des  im  Bundes-
        <pb n="208" />
        192

Aulage  3.  Die  sog.  Versailler  Verträge.

 

gebiete  gewonnenen  Salzes  und  Tabacks,  bereiteten  Branntweins
  und  Biers  und  aus  Rüben  oder  anderen  inländischen
Erzeugnissen  dargestellten  Zuckers  und  Syrups,  über  den
gegenseitigen  Schutz  der  in  den  einzelnen  Bundesstaaten
erhobenen  Verbrauchsabgaben  gegen  Hinterziehungen,  sowie
über  die  Maßregeln,  welche  in  den  Zollausschlüssen  zur
Sicherung  der  gemeinsamen  Zollgrenze  erforderlich  sind.
In  Bayern.  Württemberg  und  Baden  bleibt  die  Besteuerung
  des  inländischen  Branntweins  und  Biers  der
Landesgesetzgebung  vorbehalten.  Die  Bundesstaaten  werden
jedoch  ihr  Bestreben  darauf  richten,  eine  Uebereinstimmung
der  Gesetzgebung  über  die  Besteuerung  auch  dieser  Gegenstände
  herbeizuführen.

(.  14.

Zu  Artikel  36.  wird  am  Schlusse  folgender  Zusatz  beigefügt:

Die  von  diesen  Beamten  über  Mängel  bei  der  Ausführung
  der  gemeinschaftlichen  Gesetzgebung  gemachten  Anzeigen
  (Art.  35.)  werden  dem  Bundesrathe  zur  Beschlußnahme
  vorgelegt.

S.  15.

Artikel  37.  wird  künftig  lauten,  wie  folgt:

Bei  der  Beschlußnahme  über  die  zur  Ausführung  der
gemeinschaftlichen  Gesetzgebung  (Art.  35.)  dienenden  Verwaltungsvorschriften
  und  Einrichtungen  giebt  die  Stimme
des  Präsidiums  alsdann  den  Ausschlag,  wenn  sie  sich  für
Aufrechthaltung  der  bestehenden  Vorschrift  oder  Einrichtung
ausspricht.

S  16.

Artikel  38.  wird  wie  folgt  gefaßt:

Der  Ertrag  der  Zölle  und  der  anderen  in  Artikel  35.
bezeichneten  Abgaben,  letzterer  soweit  sie  der  Bundesgesetzgebung
  unterliegen,  fließt  in  die  Bundeskasse.

Dieser  Ertrag  besteht  aus  der  gesammten  von  den
Zöllen  und  den  übrigen  Abgaben  aufgekommenen  Einnahme
nach  Abzug

1)  der  auf  Gesetzen  oder  allgemeinen  Verwaltungsvorschriften
  bernhenden  Steuervergütungen  und  Ermäßigungen,


2)  der  Rückerstattungen  für  unrichtige  Erhebungen,

3)  der  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten,  und  zwar:
        <pb n="209" />
        C.  Vertrag  mit  Bayern  v.  23.  November  1870.  193

 

a)  bei  den  Zöllen  der  Kosten,  welche  an  den  gegen
das  Ausland  gelegenen  Grenzen  und  in  dem  Grenzbezirke
  für  den  Schutz  und  die  Erhebung  der  Zölle
erforderlich  sind,

b)  bei  der  Salzsteuer  der  Kosten,  welche  zur  Besoldung
der  mit  Erhebung  und  Kontrolirung  dieser  Steuer
auf  den  Salzwerken  beauftragten  Beamten  aufgewendet
  werden,

le)  bei  der  Rübenzuckersteuer  und  Tabacksteuer  der  S.  14.

Vergütung,  welche  nach  den  jeweiligen  Beschlüssen
des  Bundesrathes  den  einzelnen  Bundesregierungen
für  die  Kosten  der  Verwaltung  dieser  Steuern  zu
gewähren  ist,

d)  bei  den  übrigen  Steuern  mit  funfzehn  Prozent  der
Gesammteinnahme.

Die  außerhalb  der  gemeinschaftlichen  Zollgrenze  liegenden
  Gebiete  tragen  zu  den  Bundesausgaben  durch  Zahlung
eines  Aversums  bei.

Bayern,  Württemberg  und  Baden  haben  an  dem  in
die  Bundeskasse  fließenden  Ertrage  der  Steuern  von  Branntwein
  und  Bier  und  an  dem  diesem  Ertrage  entsprechenden
Theile  des  vorstehend  erwähnten  Aversums  keinen  Theil.

S  17.

Artikel  39.  erhält  nachstehende  Fassung:

Die  von  den  Erhebungsbehörden  der  Bundesstaaten
nach  Ablauf  eines  jeden  Vierteljahres  aufzustellenden  Quartalextrakte
  und  die  nach  dem  Jahres-=  und  Bücherschlusse
aufzustellenden  Finalabschlüsse  über  die  im  Laufe  des  Vierteljahres
  beziehungsweise  während  des  Rechnungsjahres  fällig
gewordenen  Einnahmen  an  Zöllen  und  nach  Artikel  38.
zur  Bundeskasse  fließenden  Verbrauchsabgaben  werden  von
den  Direktivbehörden  der  Bundesstaaten,  nach  vorausgegangener
  Prüfung,  in  Hauptübersichten  zusammengestellt,

in  welchen  jede  Abgabe  gesondert  nachzuweisen  ist,  und  es
werden  diese  Uebersichten  an  den  Ausschuß  des  Bundesrathes
  für  das  Rechnungswesen  eingesandt.

Der  Letztere  stellt  auf  Grund  dieser  Uebersichten  von
drei  zu  drei  Monaten  den  von  der  Kasse  jedes  Bundesstaates
  der  Bundeskasse  schuldigen  Betrag  vorläufig  fest
und  setzt  von  dieser  Feststellung  den  Bundesrath  und  die
Bupesstaaten  in  Kenntniß,  legt  auch  alljährlich  die  schließ-Deutsche

  Staatsgrundgesetze  I.  6.  Aufl.  G.  A.  13
        <pb n="210" />
        194  Anlage  3.  Die  sog.  Versailler  Verträge.

 

liche  Feststellung  jener  Beträge  mit  seinen  Bemerkungen
dem  Bundesrathe  vor.  Der  Bundesrath  beschließt  über
diese  Feststellung.
g.  18.
Artikel  40.  hat  zu  lauten:

Die  Bestimmungen  in  dem  Zollvereinigungs-Vertrage
vom  8.  Juli  1867.  bleiben  in  Kraft,  soweit  sie  nicht  durch
die  Vorschriften  dieser  Verfassung  abgeändert  sind  und  so
lange  sie  nicht  auf  dem  in  Artikel  7.,  beziehungsweise  78.
bezeichneten  Wege  abgeändert  werden.

g.  19.
Artikel  48.  Absatz  2.  wird  wie  folgt  gefaßt:

Die  im  Artikel  4.  vorgesehene  Gesetzgebung  des  Bundes
in  Post=  und  Telegraphen-Angelegenheiten  erstreckt  sich  nicht
auf  diejenigen  Gegenstände,  deren  Regelung  nach  den
gegenwärtig  in  der  Norddeutschen  Post=  und  Telegraphenverwaltung
  maßgebenden  Grundsätzen  der  reglementarischen
Festsetzung  oder  administrativen  Anordnung  überlassen  ist.

5.  20.

An  die  Stelle  der  bisherigen  Artikel  50.  und  51.  tritt  folgende
  Fassung:

Artikel  50.  Dem  Bundespräsidium  gehört  die  obere
Leitung  der  Post=  und  Telegraphenverwaltung  an.  Dasselbe
  hat  die  Pflicht  und  das  Recht,  dafür  zu  sorgen,  daß
Einheit  in  der  Organisation  der  Verwaltung  und  im  Betriebe
  des  Dienstes,  sowie  in  der  Qualifikation  der  Beamten
hergestellt  und  erhalten  wird.

Das  Präsidium  hat  für  den  Erlaß  der  reglementarischen
Festsetzungen  und  allgemeinen  administrativen  Anordnungen,
sowie  für  die  ausschließliche  Wahrnehmung  der  Beziehungen
zu  anderen  Post=  und  Telegraphenverwaltungen  Sorge  zu
tragen.

Sämmtliche  Beamte  der  Post=  und  Telegraphenver-=waltung
  sind  verpflichtet,  den  Anordnungen  des  Bundespräsidiums
  Folge  zu  leisten.  Diese  Verpflichtung  ist  in
den  Diensteid  aufzunehmen.

Artikel  51.  Die  Anstellung  der  bei  den  Verwaltungsbehörden
  der  Post  und  Telegraphie  in  den  verschiedenen
Bezirken  erforderlichen  oberen  Beamten  (z.  B.  der  Direktoren,
  Räthe,  Oberinspektoren),  ferner  die  Anstellung  der
        <pb n="211" />
        C.  Vertrag  mit  Bayern  v.  23.  November  1870.  195

 

zur  Wahrnehmung  des  Aufsichts=  u.  s.  w.  Dienstes  in  den
einzelnen  Bezirken  als  Organe  der  erwähnten  Behörden
fungirenden  Post=  und  Telegraphenbeamten  (z.  B.  Inspektoren,
  Kontroleure)  geht  für  das  ganze  Gebiet  des  Deutschen
Bundes  von  dem  Präsidium  aus,  welchem  diese  Beamten
den  Diensteid  leisten.  Den  einzelnen  Landesregierungen
wird  von  den  in  Rede  stehenden  Ernennungen,  soweit  dieselben
  ihre  Gebiete  betreffen,  Behufs  der  landesherrlichen
Bestätigung  und  Publikation  rechtzeitig  Mittheilung  gemacht
werden.  Die  anderen  bei  den  Verwaltungsbehörden  der

Post  und  Telegraphie  erforderlichen  Beamten,  sowie  alle
für  den  lokalen  und  technischen  Betrieb  bestimmten,  mithin
bei  den  eigentlichen  Betriebsstellen  fungirenden  Beamten
u.  s.  w.  werden  von  den  betreffenden  Landesregierungen
angestellt.

Wo  eine  selbstständige  Landespost=  resp.  Telegraphenverwaltung
  nicht  besteht,  entscheiden  die  Bestimmungen  der
besonderen  Verträge.

C.  21.
Artikel  52.  Absatz  3.  lautet  für  die  Folge:

Nach  Maßgabe  des  auf  diese  Weise  festgestellten  Verhältnisses
  werden  den  einzelnen  Staaten  während  der  auf
ihren  Eintritt  in  die  Bundes-Postverwaltung  folgenden
acht  Jahre  die  sich  für  sie  aus  den  im  Bunde  aufkommenden
  Postüberschüssen  ergebenden  Quoten  auf  ihre  sonstigen
Beiträge  zu  Bundeszwecken  zu  Gute  gerechnet.

g.  22.

Artikel  56.  lautet  fortan  in  seinem  Eingange:
Das  gesammte  Konsulatwesen  des  Deutschen  Bundes
steht  unter  der  Aufsicht  rc.

18.  23.  X
In  den  Artikeln  57.  und  59.  tritt  an  die  Stelle  des  Wortes
„Norddeutsche“  der  Ausdruck:  „Deutsche  Bundesangehörige“.
(.  24.
Aus  Artikel  62.  fällt  der  zweite  Absatz  aus.
6  25.
Artikel  78.  lautet  wie  folgt:
Veränderungen  der  Verfassung  erfolgen  im  Wege  der
13*
        <pb n="212" />
        196  Anlage  3.  Die  sog.  Versailler  Verträge.

 

Gesetzgebung.  Sie  gelten  als  abgelehnt,  wenn  sie  im
Bundesrathe  14  Stimmen  gegen  sich  haben.

g.  26.

Der  bisherige  Artikel  79.  der  Bundesverfassung  fällt  weg.
An  dessen  Stelle  tritt  folgende

XV.  Uebergangs-Bestimmung.
Arttikel  79.

Die  nachstehend  genannten,  im  Norddeutschen  Bunde
ergangenen  Gesetze  werden  zu  Gesetzen  des  Deutschen
Bundes  erklärt  und  als  solche  von  den  nachstehend  genannten
  Zeitpunkten  an  in  das  gesammte  Bundesgebiet
mit  der  Wirkung  eingeführt,  daß,  wo  in  diesen  Gesetzen
von  dem  Norddeutschen  Bunde,  dessen  Verfassung,  Gebiet,
Mitgliedern  oder  Staaten,  Indigenat,  verfassungsmäßigen
Organen,  Angehörigen,  Beamten,  Flagge  u.  s.  w.  die  Rede
ist,  der  Deutsche  Bund  und  dessen  entsprechende  Beziehungen
zu  verstehen  sind,  nämlich:

I.  vom  Tage  der  Wirksamkeit  der  gegenwärtigen  Verfassung
  an:
1)  das  Gesetz  über  Paßwesen  vom  12.  Oktober  1867.,
2)  das  Gesetz  über  die  Nationalität  der  Kauffahrteischiffe
  vom  25.  Oktober  1867.,

3)  das  Gesetz  über  die  Freizügigkeit  vom  1.  November
1867.,

4)  das  Gesetz  über  die  Bundeskonsulate  vom  8.  November
  1867.,

5)  das  Wehrgesetz  vom  9.  November  1867.,

6)  das  Gesetz  über  die  vertragsmäßigen  Zinfen  vom
14.  November  1867.,

7)  das  Gesetz  über  die  hein  polizeilicher  Ehebeschränkungen
  vom  4.  Mai  1868.,

8)  das  Gesetz  über  die  Aufhebung  döe-  Schuldhaft  vom
29.  Mai  1868.

9)  das  Gesetz  über  vie  Unterstützung  Schleswig-Holsteinischer
  Offiziere  vom  14.  Mai  1868.,

C.  11.  10)  das  Gesetz  über  die  Erwerbs=  und  Wirhhschaftsgenossenschaften

  vom  4.  Juli  1868.,

11)  das  Gesetz=  über  die  Maaß--  und  Gewichtsordnung
vom  17.  August  1868.
        <pb n="213" />
        C.  Vertrag  mit  Bayern  v.  23.  November  1870.  197

 

12)  das  Gesetz  über  die  Rinderpest  vom  7.  April  1869.,

13)  das  Gesetz  über  die  Kautionen  der  Bundesbeamten
vom  2.  Juni  1869.,

14)  das  Gesetz  über  die  Einführung  der  Wechselordnung
vom  5.  Juni  1869.,

15)  das  Gesetz  über  die  Wechselstempelsteuer  vom  10.  Juni
1869.,

16)  das  Gesetz  über  das  Bundes-Oberhandelsgericht
vom  12.  Juni  1869.,

17)  das  Gesetz  über  die  Beschlagnahme  des  Arbeitslohnes
  vom  21.  Juni  1869.,

18)  das  Gesetz  über  die  Gewährung  der  Rechtshülfe
vom  21.  Juni  1869.,

19)  das  Gesetz  über  die  Gleichberechtigung  der  Konfestionen
  vom  3.  Juli  1869.,

20)  das  Gesetz  über  die  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung
vom  13.  Mai  1870.,

21)  das  Gesetz  über  die  Abgaben  von  der  Flößerei  vom
1.  Juni  1870.,

22)  das  Gesetz  über  den  Erwerb  und  Verlust  der  Bundesangehörigkeit
  vom  1.  Juni  1870.,

23)  das  Gesetz  über  das  Urheberrecht  an  Schriftwerken
vom  11.  Juni  1870.,

24)  das  Gesetz  über  die  Kommanditgesellschaften  auf
Aktien  und  Aktiengesellschaften  vom  11.  Juni  1870.,

25)  das  Gesetz  über  die  Ausgabe  von  Papiergeld  vom
16.  Juni  1870.,

26)  das  Gesetz  über  die  Eheschließung  vor  Bundeskonsuln
  vom  16.  Juni  1870.,

27)  das  Gesetz  über  die  Unterstützung  Schleswig-Holsteinischer
  Soldaten  vom  3.  März  1870.;

II.  vom  1.  Jannar  1872.  an:

1)  das  Gesetz  über  Postwesen  vom  2.  November  1867.,

2)  das  Gesetz  über  Posttaxwesen  vom  4.  November  1867.,

3)  das  Gesetz  über  Telegraphen-Freimarken  vom  16.  Mai
1869.S.

4)  das  Gesetz  über  Portofreiheiten  vom  5.  Juni  1869.,

5)  das  Gesetz  über  Banknoten  vom  27.  März  1870.,

6)  das  Einführungsgesetz  zum  Strafgesetz  vom  31.  Mai
1870

7)  das  Strafgesetzbuch.
        <pb n="214" />
        198  Anlage  3.  Die  sog.  Versailler  Berträge.

 

S.  18.  IIn  Hessen  südlich  des  Main  werden  als  Bundesgesetze  eingeführt,
  und  zwar:
I.  vom  Tage  der  Wirksamkeit  der  Verfassung  an:
das  Gesetz,  betreffend  die  Schließung  und  Beschränkung
der  öffentlichen  Spielbanken,  vom  1.  Juli  1868.,
das  Gesetz  über  die  Einführung  der  Telegraphen-Freimarken
vom  16.  Mai  1869.
II.  vom  1.  Juli  1871.  an:
das  Gesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz  vom  6.  Juni  1870.

In  dem  Hohenzollernschen  Lande  wird  vom  Tage  der  Wirksamkeit
  der  Verfassung  an  eingeführt  das  Gesetz,  betreffend  die
Wechselstempelsteuer,  vom  10.  Juni  1869.

Die  Erklärung  der  übrigen  im  Norddeutschen  Bunde  ergangenen
  Gesetze  zu  Bundesgesetzen  bleibt,  soweit  diese  Gesetze  auf
Angelegenheiten  sich  beziehen,  welche  verfassungsmäßig  der  Gesetzgebung
  des  Deutschen  Bundes  unterliegen,  der  Bundesgesetzgebung
vorbehalten.

III.

Die  vorstehend  festgestellte  Verfassung  des  Deutschen  Bundes
erleidet  hinsichtlich  ihrer  Anwendung  auf  das  Königreich  Bayern
nachstehende  Beschränkungen:

P.  1.

Das  Recht  der  Handhabung  der  Ausfsicht  Seitens  des
Bundes  über  die  Heimaths-  und  Niederlassungsverhältnisse  und
dessen  Recht  der  Gesetzgebung  über  diesen  Gegenstand  erstreckt
sich  nicht  auf  das  Königreich  Bayern.

Das  Recht  des  Bundes  auf  Handhabung  der  Aufsicht  und
Gesetzgebung  über  das  Eisenbahnwesen,  dann  über  das  Postund
  Telegraphenwesen  erstreckt  sich  auf  das  Königreich  Bayern
nur  nach  Maßgahe  der  in  den  88.  3.  und  4.  enthaltenen  Bestimmungen.


6  2.

Für  die  erste  Wahl  zum  Reichstage  wird  die  Abgrenzung
der  Wahlbezirke  in  Bayern  in  Ermangelung  der  bundesgesetzlichen
  Feststellung  von  der  Königlich  Bayerischen  Regierung  bestimmt
  werden.

g.  3.

Die  Artikel  42.  bis  einschließlich  46.  der  Bundesverfassung
sind  auf  das  Königreich  Bayern  nicht  anwendbar.

Dem  Bunde  steht  jedoch  auch  dem  Königreiche  Bayern
gegenüber  das  Recht  zu,  im  Wege  der  Gesetzgebung  einheitliche
        <pb n="215" />
        C.  Vertrag  mit  Bayern  v.  23.  November  1870.  199

 

Normen  für  die  Konstruktion  und  Ausrüstung  der  für  die  Landesvertheidigung
  wichtigen  Eisenbahnen  aufzustellen.

18.  4.

Die  Artikel  48.  bis  einschließlich  52.  der  Bundesverfassung
finden  auf  das  Königreich  Bayern  keine  Anwendung.  Das
Königreich  Bayern  behält  die  freie  und  selbstständige  Verwaltung
seines  Post-  und  Telegraphenwesens.

Dem  Bunde  steht  jevoch  auch  für  das  Königreich  Bayern
die  Gesetzgebung  über  die  Vorrechte  der  Post  und  Telegraphie,
über  die  rechtlichen  Verhältnisse  beiver  Anstalten  zum  Publikum,
über  die  Portofreiheiten  und  das  Posttaxwesen,  soweit  beide
letzteren  nicht  lediglich  den  inneren  Verkehr  in  Bayern  betreffen,
sowie  unter  gleicher  Beschränkung  die  Feststellung  der  Gebühren
für  die  telegraphische  Korrespondenz,  endlich  die  Regelung  des
Post=  und  Telegraphenverkehrs  mit  dem  Auslande  zu.

An  den  zur  Bundeskasse  fließenden  Einnahmen  des  Postund
  Telegraphenwesens  hat  Bayern  keinen  Antheil.

.  5.

Anlangend  die  Artikel  57.  bis  68.  von  dem  Bundes-Kriegswesen,
  so  findet
Artikel  57.  Anwendung  auf  das  Königreich  Bayern;
Artikel  58.  ist  gleichfalls  für  das  Königreich  Bayern  gültig.

Dieser  Artikel  erhält  jedoch  für  Bayern  folgenden  Zusatz:

Der  in  diesem  Artikel  bezeichneten  Verpflichtung  wird  von
Bayern  in  der  Art  entsprochen,  daß  es  die  Kosten  und  Lasten
seines  Kriegswesens,  den  Unterhalt  der  auf  seinem  Gebiete
belegenen  festen  Plätze  und  sonstigen  Fortifikationen  einbegriffen,
ausschließlich  und  allein  trägt.

Artikel  59.  hat  gleichwie  der  Artikel  60.  für  Bayern  gesetzliche

Geltung.
Die  Artikel  61.  bis  68.  finden  auf  Bayern  keine  Anwendung.
An  deren  Stelle  treten  folgende  Bestimmungen:

I.  Bayern  behält  zunächst  seine  Militairgesetzgebung  nebst  den
dazu  gehörigen  Vollzugs-Instruktionen,  Verordnungen,  Erläuterungen
  r2c.  bis  zur  verfassungsmäßigen  Beschlußfassung
über  die  der  Bundesgesetzgebung  anheimfallenden  Materien,
resp.  bis  zur  freien  Verständigung  bezüglich  der  Einführung
der  bereits  vor  dem  Eintritte  Bayerns  in  den  Bund  in  dieser
Hinsicht  erlassenen  Gesetze  und  sonstigen  Bestimmungen.
        <pb n="216" />
        200  Anlage  3.  Die  sog.  Versailler  Verträge.

 

II.  Bayern  verpflichtet  sich,  für  sein  Kontingent  und  die  zu  demselben
  gehörigen  Einrichtungen  einen  gleichen  Geldbetrag  zu
verwenden,  wie  nach  Verhältniß  der  Kopfstärke  durch  den
Militair-Etat  des  Deutschen  Bundes  für  die  übrigen  Theile
des  Bundesheeres  ausgesetzt  wird.

S.  20.  Dieser  Gelobetrag  wird  im  Bundesbudget  für  das  Königlich
  Bayerische  Kontingent  in  einer  Summe  ausgeworfen.
Seine  Verausgabung  wird  durch  Spezial-Etats  geregelt,  deren
Aufstellung  Bayern  überlassen  bleibt.

Hierfür  werden  im  Allgemeinen  diejenigen  Etatsansätze
nach  Verhältniß  zur  Richtschnur  dienen,  welche  für  das  übrige
Bundesheer  in  den  einzelnen  Titeln  ausgeworfen  sind.

III.  Das  Bayerische  Heer  bildet  einen  in  sich  geschlossenen  Bestandtheil
  des  Deutschen  Bundesheeres  mit  selbstständiger
Verwaltung,  unter  der  Militairhoheit  Seiner  Majestät  des
Königs  von  Bayern;  im  Kriege  —  und  zwar  mit  Beginn

der  Mobilisirung  —  unter  dem  Befehle  des  Bundesfeldherrn.

In  Bezug  auf  Organisation,  Formation,  Ausbildung
und  Gebühren,  dann  hinsichtlich  der  Mobilmachung  wird
Bayern  volle  Uebereinstimmung  mit  den  für  das  Bundesheer
bestehenden  Normen  herstellen.

Bezüglich  der  Bewaffnung  und  Ausrüstung,  sowie  der
Gradabzeichen  behält  sich  die  Königlich  Bayerische  Regierung
die  Herstellung  der  vollen  Uebereinstimmung  mit  dem  Bundesheere
  vor.

Der  Bundesfeldherr  hat  die  Pflicht  und  das  Recht,  sich
durch  Inspektionen  von  der  Uebereinstimmung  in  Organisation,
Formation  und  Ausbildung,  sowie  von  der  Vollzähligkeit  und
Kriegstüchtigkeit  des  Bayerischen  Kontingents  Ueberzeugung  zu
verschaffen  und  wird  sich  über  die  Modalitäten  der  jeweiligen
Vornahme  und  über  das  Ergebniß  dieser  Inspektionen  mit
Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Bayern  ins  Vernehmen
setzen.

Die  Anordnung  der  Kriegsbereitschaft  (Mobilisirung)  des
Bayerischen  Kontingents  oder  eines  Theils  desselben  erfolgt
auf  Veranlassung  des  Bundesfeldherrn  durch  Seine  Majestät
den  König  von  Bayern.

Zur  steten  gegenseitigen  Information  in  den  durch  diese
Vereinbarung  geschaffenen  militairischen  Beziehungen  erhalten
die  Militair-Bevollmächtigten  in  Berlin  und  München  über
die  einschlägigen  Anordnungen  entsprechende  Mittheilung  durch
die  resp.  Kriegsministerien.
        <pb n="217" />
        C.  Vertrag  mit  Bayern  v.  23.  November  1870.  201

IV.  Im  Kriege  sind  die  Bayerischen  Truppen  verpflichtet,  den
Befehlen  des  Bundesfeldherrn  unbedingt  Folge  zu  leisten.

Diese  Verpflichtung  wird  in  den  Fahneneid  aufgenommen.

V.  Die  Anlage  von  neuen  Befestigungen  auf  Bayerischem  Gebiete
im  Interesse  der  gesammtdeutschen  Vertheidigung  wird  Bayern
im  Wege  jeweiliger  spezieller  Vereinbarung  zugestehen.

An  den  Kosten  für  den  Bau  und  die  Ausrüstung  solcher
Befestigungsanlagen  auf  seinem  Gebiete  betheiligt  sich  Bayern
in  dem  seiner  Bevölkerungszahl  entsprechenden  Verhältnisse
gleichmäßig  mit  den  anderen  Staaten  des  Deutschen  Bundes;  S.  1,
ebenso  an  den  für  sonstige  Festungsanlagen  etwa  Seitens  des
Bundes  zu  bewilligenden  Extraordinarien.

VI.  Die  Voraussetzungen,  unter  welchen  wegen  Bedrohung  der
öffentlichen  Sicherheit  das  Bundesgebiet  oder  ein  Theil  desselben
  durch  den  Bundesfeldherrn  in  Kriegszustand  erklärt
werden  kann,  die  Form  der  Verkündung  und  die  Wirkungen
einer  solchen  Erklärung  werren  durch  ein  Bundesgesetz  geregelt.

VII.  Vorstehende  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1872.
in  Wirksamkeit.

F.  6.

Die  Artikel  69.  und  71.  der  Bundesverfassung  finden  auf
die  von  Bayern  für  sein  Heer  zu  machenden  Ausgaben  nur  nach
Maßgabe  der  Bestimmungen  des  vorstehenden  Paragraphen  Anwendung,
  Artikel  72.  aber  nur  insoweit,  als  dem  Bundesrathe
und  dem  Reichstage  lediglich  die  Ueberweisung  der  für  das
Bayerische  Heer  erforderlichen  Summe  an  Bayern  nachzuweisen  ist.

S.  7.

Die  in  den  vorstehenden  ö§.  1.  bis  6.  enthaltenen  Bestimmungen
  sind  als  ein  integrirender  Bestandtheil  der  Bundesverfassung
  zu  betrachten.

In  allen  Fällen,  in  welchen  zwischen  diesen  Bestimmungen
und  dem  Texte  der  Deutschen  Verfassungsurkunde  eine  Verschiedenheit
  besteht,  haben  für  Bayern  lediglich  die  ersteren
Geltung  und  Verbindlichkeit.

S  8.

Die  unter  Ziffer  II.  §.  26.  dieses  Vertrages  aufgeführte
Uebergangsbestimmung  des  nunmehrigen  Artikels  79.  der  Verfassung
  findet  auf  Bayern  in  Anbetracht  der  vorgerückten  Zeit
und  der  Nothwendigkeit  mannigfaltiger  Umgestaltung  anderer
mit  dem  Gegenstande  der  Bundesgesetzgebung  in  Zusammenhang
        <pb n="218" />
        202  Anlage  3.  Die  sog.  Versailler  Verträge.

 

stehender  Gesetze  und  Einrichtungen  Anwendung  nur  in  Betreff
des  Wahlgesetzes  für  den  Reichstag  des  Norddeutschen  Bundes
vom  31.  Mai  1869.  (Art.  79.  Nr.  13.).

Im  Uebrigen  bleibt  die  Erklärung  der  im  Norddeutschen
Bunde  ergangenen  Gesetze  zu  Bundesgesetzen  für  das  Königreich
Bayern,  soweit  diese  Gesetze  auf  Angelegenheiten  sich  beziehen,
welche  verfassungsmäßig  der  Gesetzgebung  des  Deutschen  Bundes
unterliegen,  der  Bundesgesetzgebung  vorbehalten.

V.

Da  in  Anbetracht  der  großen  Schwierigkeiten,  welche  theils
die  vorgerückte  Zeit,  theils  die  Fortdauer  des  Krieges  der  Aufstellung
  eines  Etats  für  die  Militairverwaltung  des  Deutschen

S.  22.  Bundes  für  das  Jahr  1871.  und  beziehungsweise  #der  Feststellung
der  von  Bayern  auf  sein  Heer  zu  verwendenden  Gesammtsumme
für  dieses  Jahr  entgegenstellen,  die  Bestimmungen  unter  III.  5.  5.
dieses  Vertrages  erst  mit  dem  1.  Januar  1872.  in  Wirksamkeit
treten,  wird  der  Ertrag  der  im  Artikel  35.  bezeichneten  gemeinschaftlichen
  Abgaben  für  das  Jahr  1871.  nicht  zur  Bundeskasse
fließen,  sondern  der  Staatskasse  Bayerns  verbleiben,  dagegen  aber
der  Beitrag  Bayerns  zu  den  Bundesausgaben  durch  Matrikularbeiträge
  aufgebracht  werden.

V.

Diejenigen  Vorschriften  der  Verfassung,  durch  welche  bestimmte
Rechte  einzelner  Bundesstaaten  in  deren  Verhältniß  zur  Gesammtheit
  festgestellt  sind,  insbesondere,  soviel  Bayern  angeht,  die  unter
Ziffer  III.  dieses  Vertrages  aufgeführten  Bestimmungen  können
nur  mit  Zustimmung  des  berechtigten  Bundesstaates  abgeändert
werden.

VI.

Gegenwärtiger  Vertrag  tritt  mit  dem  1.  Januar  1871.  in
Wirksamkeit.

Die  vertragsschließenden  Theile  geben  sich  deshalb  die  Zusage,
daß  derselbe  unverweilt  den  gesetzgebenden  Faktoren  des  Nord#-deutschen
  Bundes  und  Bayerns  zur  verfassungsmäßigen  Zustimmung
vorgelegt  und,  nach  Ertheilung  dieser  Zustimmung,  im  Laufe  des
Monats  Dezember  ratifizirt  werden  wird.  Die  Ratifikations-Erklärungen
  sollen  in  Berlin  ausgetauscht  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Eingangs  genannten  Bevollmächtigten
  diesen  Vertrag  in  doppelter  Ausfertigung  am
        <pb n="219" />
        C.  Bertrag  mit  Bayern  v.  23.  November  1870.  203

 

heutigen  Tage  mit  ihrer  Namensunterschrift  und  ihrem  Siegel
versehen.
So  geschehen  Versailles,  den  23.  November  1870.

v.  Bismarck.  Bray-Steinburg.
(L.  8.)  (L.  8.)
v.  Roon.  Frh.  v.  Prankh.
(L.  S.)  (L.  S.)
v.  Lutz.
(L.  S.)

Die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  hat  in  Berlin
stattgefunden.

Schlußprotokoll.

 

Bei  der  Unterzeichnung  des  Vertrages  über  den  Abschluß  eines
Verfassungsbündnisses  zwischen  Seiner  Majestät  dem  Könige  von
Preußen  Namens  des  Norddeutschen  Bundes  und  Seiner  Majestät
dem  Könige  von  Bayern  sind  die  unterzeichneten  Bevollmächtigten
noch  über  nachstehende  vertragsmäßige  Zusagen  und  Erklärungen
übereingekommen:

1.

Es  wurde  auf  Anregung  der  Königlich  Bayerischen  Bevollmächtigten
  von  Seite  des  Königlich  Preußischen  Bevollmächtigten
anerkannt,  daß,  nachdem  sich  das  Gesetzgebungsrecht  des  Bundes
bezüglich  der  Heimaths=  und  Niederlassungsverhältnisse  auf  das
Königreich  Bayern  nicht  erstreckt,  die  Bundes-Legislative  auch  nicht
zuständig  sei,  das  Verehelichungswesen  mit  verbindlicher  Kraft  für
Bayern  zu  regeln,  und  daß  also  das  für  den  Norddeutschen  Bund
erlassene  Gesetz  vom  4.  Mai  1868.,  die  Aufhebung  der  polizeilichen
  Beschränkungen  der  Eheschließungen  betreffend,  jedenfalls
nicht  zu  denjenigen  Gesetzen  gehört,  deren  Wirksamkeit  auf  Bayern
ausgedehnt  werden  könnte.

II.

Von  Seite  des  Königlich  Preußischen  Bevollmächtigten  wurde
anerkannt,  daß  unter  der  Gesetzgebungsbefugniß  des  Bundes  über
        <pb n="220" />
        #
7

204  Anlage  3.  Die  sog.  Versailler  Verträge.

 

Staatsbürgerrecht  nur  das  Recht  verstanden  werden  solle,  die
Bundes=  und  Staatsangehörigkeit  zu  regeln  und  den  Grundsatz
der  politischen  Gleichberechtigung  aller  Konfessionen  durchzuführen,
daß  sich  im  Uebrigen  diese  Legislative  nicht  auf  die  Frage  erstrecken
solle,  unter  welchen  Voraussetzungen  Jemand  zur  Ausübung  politischer
  Rechte  in  einem  einzelnen  Staate  befugt  sei.

III.

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  kamen  dahin  überein,
daß  in  Anbetracht  der  unter  Ziffer  I.  statuirten  Ausnahme  von
der  Bundes-Legislative  der  Gothaer  Vertrag  vom  15.  Juli  1851.
wegen  gegenseitiger  Uebernahme  der  Ausgewiesenen  und  Heimathslosen,
  dann  die  sogenannte  Eisenacher  Konvention  vom  11.  Juli
1853.  wegen  Verpflegung  erkrankter  und  Beerdigung  verstorbener
Unterthanen  für  das  Verhältniß  Bayerns  zu  dem  übrigen  Bundesgebiete
  fortdauernde  Geltung  haben  sollten.

IV.

Als  vertragsmäßige  Bestimmung  wurde  in  Anbetracht  der  in
Bayern  bestehenden  besonderen  Verhältnisse  bezüglich  des  Immobiliar=Versicherungswesens

  und  des  engen  Zusammenhanges  derselben

mit  dem  Hypothekar-Kreditwesen  festgestellt,  daß,  wenn  sich  die
Gesetzgebung  des  Bundes  mit  dem  Immobiliar-Versicherungswesen
befassen  sollte,  die  vom  Bunde  zu  erlassenden  gesetzlichen  Bestimmungen
  in  Bayern  nur  mit  Zustimmung  der  Bayerischen  Regierung
Geltung  erlangen  können.  v

Der  Königlich  Preußische  Bevollmächtigte  gab  die  Zusicherung,
daß  Bayern  bei  der  ferneren  Ausarbeitung  des  Entwurfes  eines
Allgemeinen  Deutschen  Civilprozeß-Gesetzbuches  entsprechend  betheiligt
  werde.

VI.

Als  unbestritten  wurde  von  dem  Königlich  Preußischen  Bevollmächtigten
  zugegeben,  daß  selbst  bezüglich  der  der  Bundes-Legislative
  zugewiesenen  Gegenstände  die  in  den  einzelnen  Staaten
geltenden  Gesetze  und  Verordnungen  in  so  lange  in  Kraft  bleiben
und  auf  dem  bisherigen  Wege  der  Einzelngesetzgebung  abgeändert
werden  können,  bis  eine  bindende  Norm  vom  Bunde  ausgegangen  ist.

VII.

Der  Königlich  Preußische  Bevollmächtigte  gab  die  Erklärung
ab,  daß  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  kraft  der  Aller-
        <pb n="221" />
        C.  Bertrag  mit  Bayern  v.  23.  November  1870.  205

 

höchstihnen  zustehenden  Präsidialrechte,  mit  Zustimmung  Seiner
Majestät  des  Königs  von  Bayern,  den  Königlich  Bayerischen  Gesandten
  an  den  Höfen,  an  welchen  solche  beglaubigt  sind,  Vollmacht
  ertheilen  werden,  die  Bundesgesandten  in  Verhinderungsfällen
  zu  vertreten.

Indem  diese  Erklärung  von  den  Königlich  Bayerischen  Bevollmächtigten
  acceptirt  wurde,  fügten  diese  bei,  daß  die  Bayerischen
Gesandten  angewiesen  sein  würden,  in  allen  Fällen,  in  welchen
dies  zur  Geltendmachung  allgemein  Deutscher  Interessen  erforderlich
oder  von  Nutzen  sein  wird,  den  Bundesgesandten  ihre  Beihülfe
zu  leisten.

VIII.

Der  Bund  übernimmt  in  Anbetracht  der  Leistungen  der  Bayerischen
  Regierung  für  den  diplomatischen  Dienst  desselben  durch
die  unter  Ziffer  VII.  erwähnte  Bereitstellung  ihrer  Gesandtschaften
und  in  Erwägung  des  Umstandes,  daß  an  denjenigen  Orten,  an
welchen  Bayern  eigene  Gesandtschaften  unterhalten  wird,  die  Vertretung
  der  Bayerischen  Angelegenheiten  dem  Bundesgesandten
nicht  obliegt,  die  Verpflichtung,  bei  Feststellung  der  Ausgaben  für
den  diplomatischen  Dienst  des  Bundes  der  Bayerischen  Regierung
eine  angemessene  Vergütung  in  Anrechnung  zu  bringen.

Ueber  Festsetzung  der  Größe  dieser  Vergütung  bleibt  weitere
Vereinbarung  vorbehalten.

IX

Der  Königlich  Preußische  Bevollmächtigte  erkannte  es  als  ein
Recht  der  Bayerischen  Regierung  an,  daß  ihr  Vertreter  im  Falle
der  Verhinderung  Preußens  den  Vorsitz  im  Bundesrathe  führe.

KX.  S.  B.

Zu  den  Artikeln  35.  und  38.  der  Bundesverfassung  war  man
darüber  einverstanden,  daß  die  nach  Maßgabe  der  Zollvereinsverträge
  auch  ferner  zu  erhebenden  Uebergangsabgaben  von  Branntwein
  und  Bier  ebenso  anzusehen  sind,  wie  die  auf  die  Bereitung
dieser  Getränke  gelegten  Abgaben.

XI.

Es  wurde  allseitig  anerkannt,  daß  bei  dem  Abschlusse  von
Post=  und  Telegraphen-Verträgen  mit  außerdeutschen  Staaten  zur
Wahrung  der  besonderen  Landesinteressen  Vertreter  der  an  die
betreffenden  außerdeutschen  Staaten  angrenzenden  Bundesstaaten
zugezogen  werden  sollen,  und  daß  den  einzelnen  Burdesstaaten
        <pb n="222" />
        206  Anlage  3.  Die  sog.  Versailler  Berträge.

 

unbenommen  ist,  mit  anderen  Staaten  Verträge  über  das  Postund
  Telegraphenwesen  abzuschließen,  sofern  sie  lediglich  den  Grenzverkehr
  betreffen.

XII.

Zu  Artikel  56.  der  Bundesverfassung  wurde  allseitig  anerkannt,
daß  den  einzelnen  Bundesstaaten  das  Recht  zustehe,  auswärtige
Konsuln  bei  sich  zu  empfangen  und  für  ihr  Gebiet  mit  dem  Exequatur
  zu  versehen.

Ferner  wurde  die  Zusicherung  gegeben,  daß  Bundeskonsuln
an  auswärtigen  Orten  auch  dann  aufgestellt  werden  sollen,  wenn
es  nur  das  Interesse  eines  einzelnen  Bundesstaates  als  wünschenswerth
  erscheinen  läßt,  daß  dies  geschehe.

XIII.

Es  wurde  ferner  allseitig  anerkannt,  daß  zu  den  im  Norddeutschen
  Bunde  ergangenen  Gesetzen,  deren  Erklärung  zu  Gesetzen
des  Deutschen  Bundes  der  Bundesgesetzgebung  vorbehalten  bleibt,
das  Gesetz  vom  21.  Juli  d.  J.,  betreffend  den  außerordentlichen
Geldbedarf  der  Militair=  und  Marineverwaltung,  nicht  gehört,  und
daß  das  Gesetz  vom  31.  Mai  d.  J.,  betreffend  die  St.  Gotthard-Eisenbahn,
  jedenfalls  nicht  ohne  Veränderung  seines  Inhalts
zum  Bundesgesetze  würde  erklärt  werden  können.

XIV.

In  Erwägung  der  in  Ziffer  III.  §.  5.  enthaltenen  Bestimmungen
  über  das  Kriegswesen  wurde  —  mit  besonderer  Beziehung
auf  die  Festungen  —  noch  Nachfolgendes  vereinbart:

S.  1.

Bayern  erhält  die  Festungen  Ingolstadt  und  Germersheim,
sowie  die  Fortifikation  von  Neu-Ulm  und  die  im  Bayerischen  Gebiete
  auf  gemeinsame  Kosten  etwa  künftig  angelegt  werdenden  Befestigungen
  in  vollkommen  vertheidigungsfähigem  Stande.

§.  2.

Solche  neu  angelegte  Befestigungen  treten  bezüglich  ihres  immobilen
  Materials  in  das  ausschließliche  Eigenthum  Bayerns.  Ihr
mobiles  Material  hingegen  wird  gemeinsames  Eigenthum  der
Staaten  des  Bundes.  In  Betreff  dieses  Materials  gilt  bis  auf

S.  26.  Weiteres  die  Uebereinkunft  vom  6.  Juli  1869.,  welche!  auch  hinsichtlich
  des  mobilen  Festungsmaterials  der  vormaligen  Deutschen
Bundesfestungen  Mainz,  Rastatt  und  Ulm  in  Kraft  bleibt.
        <pb n="223" />
        C.  Bertrag  mit  Bayern  v.  23.  November  1870.  207

 

g.  3.

Die  Festung  Landau  wird  unmittelbar  nach  dem  gegenwärtigen
Kriege  als  solche  aufgehoben.

Die  Ausrüstung  dieses  Platzes,  soweit  sie  gemeinsames  Eigenthum,
  wird  nach  den  der  Uebereinkunft  vom  6.  Juli  1869.  zu
Grunde  liegenden  Prinzipien  behandelt.

5S.  4.

Diejenigen  Gegenstände  des  Bayerischen  Kriegswesens,  Betreffs
welcher  der  Bundesvertrag  vom  Heutigen  oder  das  vorliegende
Protokoll  nicht  ausdrückliche  Bestimmungen  enthalten  —  sohin  insbesondere
  die  Bezeichnung  der  Regimenter  2c.,  die  Uniformirung,
Garnisonirung,  das  Personal=  und  Militair-Bildungswesen  u.  s.  w.
—  werden  durch  dieselbe  nicht  berührt.

Die  Betheiligung  Bayerischer  Offiziere  an  den  für  höhere
militairwissenschaftliche  oder  technische  Ansbildung  bestehenden  Anstalten
  des  Bundes  wird  spezieller  Vereinbarung  vorbehalten.

XV.

Wenn  sich  in  Folge  des  mangelhaft  dahier  vorliegenden
Materials  ergeben  sollte,  daß  bei  Aufführung  des  nunmehrigen
Wortlautes  der  Bundesverfassung  unter  Ziffer  II.  b  1.  bis  26.
ein  Irrthum  unterlaufen  ist,  behalten  sich  die  kontrahirenden  Theile
dessen  Berichtigung  vor.

«  XVI.

Die  Bestimmungen  dieses  Schlußprotokolls  sollen  ebenso  verbindlich
  sein,  wie  der  Vertrag  vom  Heutigen  über  den  Abschluß
eines  Deutschen  Verfassungsbündnisses  selbst,  und  sollen  mit  diesem
gleichzeitig  ratifizirt  werden.

So  geschehen  Versailles,  den  23.  November  1870.

v.  Bismarck.  Bray-Steinburg.
L.  S.)  (L.  S.)
Frh.  v.  Prankh.
(L.  8.)
v.  Lutz.

(L.  8.)
        <pb n="224" />
        208  Anl.  4.  Die  Einführ.  d.  Reichsverf.  in  Elsaß-Lothringen  u.  Helgoland.

Anlage  4.

Die  Einführung  der  Reichsverfassung  in  Elsaß-Lothringen
und  Pelgoland.

Die  staatsrechtliche  Stellung  der  durch  die  Friedens-Präliminarien
  von  Versailles  v.  26.  Februar  1871  dem  deutschen
Reiche  „zu  vollem  Souveränetäts=  und  Eigenthumsrecht“  übertragenen
  Reichslande,  die  am  2.  März  1871  dem  Herrschaftsgebiet
  des  Reiches  anwuchsen,  ist  in  der  Reichsverfassung  selbst
mit  keinem  Worte  erwähnt.  Obgleich  aber  den  Reichslanden  die
Staats-Qualität  fehlte  und  die  Reichsverfassung  doch  durchweg  das
Bestehen  einer  Staaten=  neben  der  Reichsgewalt  voraussetzt,  bestimmte
  schon

I.  das  Gesetz,  betr.  die  Vereinigung  von  Elsaß-Lothringen
  mit  dem  Deutschen  Reiche,  v.  9.  Juni  1871
(Reichsgesetzblatt  1871  S.  212)  62:  „Die  Verfassung  des  Deutschen
Reichs  tritt  in  Elsaß  und  Lothringen  am  1.  Januar  1873.  in
Wirksamkeit.  Durch  Verordnung  des  Kaisers  mit  Zustimmung  des
Bundesrathes  können  einzelne  Theile  der  Verfassung  schon  früher
eingeführt  werden.

Die  erforderlichen  Aenderungen  und  Ergänzungen  der  Verfassung
  bedürfen  der  Zustimmung  des  Reichstages.

Artikel  3.  der  Reichsverfassung  tritt  sofort  in  Wirksamkeit.“

II.  Es  ist  dann  dort  in  Kraft  gesetzt  worden

1.  durch  Gesetz,  betr.  die  Einführung  des  Artikels  33.
der  Reichsverfassung  in  Elsaß-Lothringen  v.  17.  Juli
1871  (das.  S.  325—326)  6  1  der  Artikel  33.  vom  1.  Januar
1872  (vgl.  die  Kaiserl.  Verordnungen  v.  19.  August  1871)  (das.
S.  326.  327),  v.  30.  August  1871  (das.  S.  329);

2.  durch  Kaiserliche  „Verordnung,  betreffend  die  Einführung
  des  Abschnitts  VIII.  der  Reichsverfassung  in
Elsaß-Lothringen"“  v.  14.  Oktober  1871  (das.  S.  443),  der
Abschnitt  VIII.  gleichfalls  vom  1.  Januar  1872;

3.  durch  Gesetz,  betr.  die  Einführung  des  Abschnitts
  VII.  der  Reichsverfassung  über  das  Eisenbahnwesen,
  v.  11.  Dezember  1871  (das.  S.  444),  der  Abschnitt  VII.
gleichfalls  vom  1.  Januar  1872;

4.  durch  Gesetz,  betr.  die  Einführung  von  Bestimmungen
  über  das  Reichskriegswesen  in  Elsaß-Lothringen,
v.  23.  Januar  1872  (Gesetzblatt  f.  Elsaß-Lothringen  1872  S.  83  ff.,
        <pb n="225" />
        Aul.  4.  Die  Einführ.  b.  Reichsverf.  in  Elsaß-Lothringen  u.  Helgoland.  209

 

Reichs-Gesetzblatt  1872  S.  31  ff.)  die  Artikel  57.  58.  59.  61.
63.  64.  65.  der  Verfassung  vom  14.  Februar  1872.

III.  Durch  Reichsgesetz,  betr.  den-Termin  für  die
Wirksamkeit  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  in
Elsaß-Lothringen,  v.  30.  Juni  1872  (Reichs-Gesetzblatt  1872
S.  208.  209)  wurde  dieser  Termin  auf  den  1.  Januar  1874.
verlegt.

IV.  Das  Reichsgesetz,  betr.  die  Einführung  der  Verfassung
  des  Deutschen  Reichs  in  Elsaß-Lothringen,  v.
25.  Juni  1873  (Reichs-Gesetzblatt  1873  S.  161  ff.)  bestimmt
an  erster  Stelle  die  Form,  in  welcher  die  Verfassung  am  1.  Jan.
1874  in  Kraft  treten  soll,  schlägt  in  9  2  das  Reichsland  zum
Bundesgebiete  im  Sinne  des  Art.  1.  der  Verfassung,  bestimmt  in
5  3  die  Zahl  der  in  Elsaß-Lothringen  zu  wählenden  Reichstagsaobgeordneten
  (s.  unten  Anlage  9.  s.  IV,  S.  251)  und  behält  in
§  4  die  Besteuerung  des  inländischen  Bieres  „der  inneren  Gesetzgebung
  bis  auf  Weiteres  vor.“  .

V.  Endlich  ist  durch  das  Reichsgesetz;  betr.  die  Einführung

  von  Reichsgesetzen  in.  Elsaß-Lothringen,  v.
18.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzblatt  1875  S.  69.  70)  S.  6  die
durch  Gesetz  v.  20.  Dezember  1873  getroffene  Abänderung  der
Nr.  13  des  Artikels  4  der  Verfassung  vom  8.  März  1875  an
auf  Elsaß-Lothringen  ausgedehnt  worden.
V.I.  Durch  Gesetz,  betr.  die  Vereinigung  von  Helgoland
  mit  dem  Deutschen  Reich,  v.  15.  Dezember  1890
(Reichs-Gesetzblatt  1890  S.  207.  208)  wurde  Helgoland  mit  dem
18-Dezember  1890  dem  Bundesgebiete  zugeschlagen  (§  1),  und  mit
dem  Tage  der  Einverleibung  in  den  Preußischen  Staat  wurde  die
Reichsverfassung  „mit.  Ausnahme  des  Abschnitts  VI  über  das  Zollund
  Handelswesen“  auf  der  Insel  in  Geltung  gesetzt.  Durch
das  Preußische  Gesetz  v.  18.  Februar  1891  (Gesetz=  Sammlung
f.  d.  Kön.  Preuß.  Staaten  1891  S.  11  ff.)  §.  1  ist  die  Vereinigung
  mit  dem  Preuß.  Staate  am  1.  April  1891  vollzogen
Worden.

 

Deutsche  Staatsgrundgesetze.  I  6.  Aufl.  G.  A.  11
        <pb n="226" />
        1670.
S.  355.

210  Anlage  5.  Die  Bildung  des  Volksverbandes.

 

Anlage  5.
Die  Bildung  des  Volksverbandes.

Bundes-  Gesetzblatt

Norddeutschen  Bundes.

3  201

 

Nr.  510.)  Gesetz  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der  Bundes=  und
Staatsangehörigkeit.  Bom  1.  Juni  18702,

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter
Zustimmung  des  Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

KP.  1.
Die  Bundesangehörigkeit  wird  durch  die  Staatsangehörigkeit
in  einem  Bundesstaate  erworben  und  erlischt  mit  deren  Verlust.

41  Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Junt  1870.

2  Das  Gesetz  *!  laut  seines  §  27  im  Norddeutschen  Bunde  am
1.  Januar  1871  in  Kraft  getreten.  Durch  Bundesgesetz  v.  21.  Juli  1870
undes-Gejefblatr  1870  J  29.  Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  dun
1870,  S.  498)  sind  aber  die  88.  17.  u.  20.  des  Gesetzes  schon  mit  dem
22.  Juli  1870  in  Kraft  gestellt  worden.

In  Württemberg,  Baden  und  Süd-Hessen  trat  es  laut  der
sog.  Versaslungsverträge  am  1.  Januar  1871  in  Krast  (s.  oben  S.  167).
Durch  Reichsgesetz  vom  22.  April  1871  8  9  (Bundes-Gesetzblatt  1871
S.  89)  ist  es  —  mit  Ausnahme  der  Bestimmungen  in  81  Abs.2,  88
Abs.  3  u.  8§  16  —  vom  13.  Mai  1871  an  in  Bayern  in  Krast  gestellt.  In
derselben  Form  wurde  es  durch  sog.  Landesgesetz  für  Elsaß-Lothringen
v.  8.  Jan.  1873  (Gesetzblatt  für  Elsaß-Lothringen  X  1.  Ausgegeben  zu
Berlin  den  14.  Januar  1873)  vom  29.  Januar  1873  in  den  Reichslanden
in  Kraft  gestellt  (s.  auch  Reichs-Gesetzblatt  1873  S.  51).  Durch  Kaiserliche
Verordnung  v.  22.  März  1891  (Reichs-Gesetzblatt  1891  S.  21  ff.)  s.  I.  ist
es  vom  1.  April  1891  an  auch  für  Helgoland  in  Kraft  gesetzt  worden.

Durch  das  Einführungsgesetz  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  vom
18.  August  1896  Artikel  41  (Reichs=  Gesetzblatt  1896  S.  615.  616)  hat
das  Gesetz  v.  1.  Januar  1900  an  vier  Anderungen  erfahren.
        <pb n="227" />
        Das  Bundes=  später  Reichsgesetz  v.  1.  Juni  1870.  211

 

Angehörige  des  Großherzogthums  Hessen  besitzen  die  Bunresangehörigkeit
  nur  dann,  wenn  sie  in  den  zum  Bunde  gehörigen
Theilen  des  Großherzogthums  heimathsberechtigt  sind.

.  2.

Die  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaate  wird  fortan
nur  begründet:

1)  durch  Abstammung  (5.  3.),

2)  durch  Legitimation  (§.  4.),

3)  durch  Verheirathung  (§.  5.),

4)  für  einen  Norddeutschen  durch  Aufnahme  6

5)  für  einen  Ausländer  durch  Naturalisation  (65.  6.  ff.)
Die  Adoption  hat  für  sich  allein  diese  Wirkung  nicht.

S.  3.

Durch  die  Geburt,  auch  wenn  diese  im  Auslande  erfolgt,  erwerben
  eheliche  Kinder  eines  Norddeutschen  die  Staatsangehörigkeit
des  Vaters,  uneheliche  Kinder  einer  Norddeutschen  die  Staatsangehörigkeit
  der  Mutter.

§.  4.
Ist  der  Vater  eines  unehelichen  Kindes  ein  Norddeutscher  und

besitzt  die!  Mutter  nicht  die  Staatsangehörigkeit  des  Vaters,  so  S.  338

erwirbt  das  Kind  durch  eine  den  gesetzlichen  Bestimmungen  gemäß
erfolgte  Legitimation  die  Staatsangehörigkeit  des  Vaters.

S.  5.

Die  Verheirathung  mit  einem  Norddeutschen  begründet  für
die  Ehefrau  die  Staatsangehörigkeit  des  Mannes.

F.  6.

Die  Aufnahme,  sowie  die  Naturalisation  (5  2.  Nr.  4.  und  5.
erfolgt  durch  eine  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  ausgefertigte
Urkunde.

8.  7.

Die  Aufnahme-Urkunde  wird  jedem  Angehörigen  eines  anderen
Bundesstaates  ertheilt,  welcher  um  dieselbe  nachsucht  und  nachweist,
daß  er  in  dem  Bundesstacte,  in  welchem  er  die  Aufnahme  nachsucht,
  sich  niedergelassen  habe,  sofern  kein  Grund  vorliegt,  welcher
nach  den  88.  2.  bis  5.  des  Gesetzes  über  die  Freizügigkeit  vom
1.  November  1867.  (Bundesgesetzbl.  S.  55.)  die  Abweisung  eines

147
        <pb n="228" />
        i

.  Bestallung  für

212.  .  Anlage  5.  Die  Bildung  des  Volksverbandes.

 

Nenanziehenden  oder  die  Versagung  der  Fortsetzung  des  Aufenthalts
rechtfertigt.
P.  8.

Die  Naturalisations-Urkunde  darf  Ausländern  nur  dann  ertheilt
  werden,  wenn  sie
1)  nach  den  Gesetzen  ihrer  bisherigen  Heimath  dispositionsfähig
sind,  es  sei  denn,  daß  der  Mangel  der  Dispositionsfähigkeit.
durch  die  Zustimmung  des  Vaters  des  Vormundes  oder
Kurators  des  Aufzunehmenden  ergänzt  wirb:;

2)  einen  unbescholtenen  Lebenswandel  geführt  haben;

3)  an  dem  Orte,  wo  sie  sich  niederlassen  wollen,  eine  eigene
Wohnung  oder  ein  Unterkommen  finden;  «

4)  an  diesem  Orte  näch:  den  daselbst  bestehenden  Verhällnissen
sich  und  ihre  Angehörigen  zu  ernähren  im  Stande  sind.

Vor  Ertheilung  der  Naturalisations-Urkunde  hat  die  höhere
Verwaltungsbehörde  die  Gemeinde,  beziehungsweise  den  Armenverband
  desjenigen  Orts,  wo  der  Aufzunehmende  sich  niederlassen
will,  in  Beziehung  auf  die  Erfordernisse  unter  Ni.  2.  3.  und  4.
mit  ihrer  Erklärung  zu  hören.  ·

Von  Angehörigen  der  Königreiche  Bayern  und  Württemberg
und  des  Großherzogthums  Baden  soll,  im  Falle  der  Reziprozität,
bevor  sie  naturalisirt  werden,  der  Nächweis,  daß  sie  die  Militairpflicht
  gegen  ihr  bisheriges  Vaterland  erfüllt  haben  oder  davon
befreit  worden  sind,  gefordert  werden.

S.  9.
Eine  von  der  Regierung  oder  von  einer  Central=  oder  höheren
hearecte  eines  Bundesstaates  vollzogene  oder  bestätigte
einen  in  den  unmittelbaren  oder  mittelbaren  Staatsdienst
  oder  in  den  Kirchen-,  Schul=  oder  Kommunaldienst  aufgenommenen
  Ausländer  oder  Angehörigen  eines  anderen  Bundesstaates
  vertritt  die  Stelle  der  Naturalisations=  Urkunde,  beziehungsweise
  Aufnahme-Urkunde,  sofern  nicht  ein  entgegenstehender  Vorbehalt
in  der  Bestallung  ausgedrückt  wird.
Ist  die  Anstellung  eines  Ausländers  im  Bundesdienst  erfolgt.
so  erwirbt  der  Angestellte  die  Staatsangehörigkeit  in  demjenigen
Bundesstaate,  in  welchem  er  seinen  dienstlichen  Wohnsitz  hat.

8.  10.
Die  Naturalisations-Urkunde  beziehungsweise  Aufnahme-Urkunde,

  begründet  mit  dem  Zeitpunkte  der  Aushändigung  alle  mit
der  Staatsangehörigkeit  verbundenen  Rechte  und  Pflichten.
        <pb n="229" />
        Das  Bundes-  später  Reichsgesetz  v.  1.  Juni  1870.  213

 

§S.  11.

1  Die  Verleihung  der  Staatsangehörigkeit  erstreckt  sich,  insefern
nicht  dabei  eine  Ausnahme  gemacht  wird,  zugleich  auf  die  Ehefrau
und  vee,  noch  unter  väterlicher  Gewalt  stehenden  minderjährigen
Kinder.

E.  G.  z.  B.  G.  B.  v.  18.  Angust  1896.

Artikel  41.

Das  Gesetz  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der  Bundesund
  Staatsangehörigkeit  vom  1.  Juni  1870  (Bundes-Gesetzbl.
S.  355)  wird  dahin  geändert:  "“

I.  An  die  Stelle  des  §.  11  treten  folgende  Vorschriften:

Die  Verleihung  der  Staatsangehörigkeit  erstreckt  sich,
insofern  nicht  dabei  eine  Ausnahme  gemacht  wird,  zugleich
auf  die  Ehefrau  und  auf  diejenigen  minderjährigen  Kinder,
deren  gesetzliche  Vertretung  dem  Aufgenommenen  oder
Naturalisirten  kraft  elterlicher  Gewalt  zusteht.  Ausgenommen
  sind  Töchter,  die  verheirathet  sind  oder  verheirathet
  gewesen  sind.

 

 

 

.  12.

Der  Wohnsitz  innerhalb  eines  Bundesstaates  begründet  für
sich  allein  die  Staatsangehörigkeit  nicht.

5.  13.

Die  Staatsangehörigkeit  geht  fortan  nur  verloren:

1)  durch  Entlassung  auf  Antrag  (55.  14.  ff.);

2)  durch  Ausspruch  der  Behörde  (55.  20.  und  22.);

3)  durch  zehnjährigen  Aufenthalt  im  Auslande  (§.  21.);

4)  bei  unehelichen  Kindern  durch  eine  den  gesetzlichen  Bestimmungen
  gemäß  erfolgte  Legitimation,  wenn  der  Vater  einem
anderen  Staate  angehört  als  die  Mutter;

5)  bei  einer  Norddeutschen  durch  Verheirathung  mit  dem  Angehörigen
  eines  anderen  Bundesstaates  oder  mit  einem  Ausländer.


 

S.  14.

Die  Entlassung  wird  durch  eine  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  des  Heimathsstaates  ausgefertigte  Entlassungs-Urkunde
ertheilt.
        <pb n="230" />
        214  Aulage  5.  Die  Bildung  des  Bolksverbandes.

E.G.  z.  B.G.  B.  v.  18.  Angust  1896  (s.  oben  zu  9  11).

II.  Als  S.  14  a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Die  Entlassung  eines  Staatsangehörigen,  der  unter
elterlicher  Gewalt  oder  Vormundschaft  steht,  kann  von
dem  gesetzlichen  Vertreter  nur  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  beantragt  werden.

Die  Genehmigung  des  Vormundschastsgerichts  ist  nicht
erforrerlich,  wenn  der  Vater  oder  die  Mutter  die  Entlassung
  für  sich  und  zugleich  kraft  elterlicher  Gewalt  für
ein  Kind  beantragt.  Erstreckt  sich  der  Wirkungskreis  eines
der  Mutter  bestellten  Beistandes  auf  die  Sorge  für  die
Person  des  Kindes,  so  bedarf  die  Mutter  in  einem  solchen
Falle  der  Genehmigung  des  Beistandes  zu  dem  Antrag
auf  Entlassung  des  Kindes.

s.  15.

Die  Entlassung  wird  jedem  Staatsangehörigen  ertheilt,  welcher
nachweist,  daß  er  in  einem  anderen  Bundesstaate  die  Staatsangehörigkeit
  erworben  hat.

"  In  Ermangelung  dieses  Nachweises  darf  sie  nicht  ertheilt
werden:

1)  Wehrpflichtigen,  welche  sich  in  dem  Alter  vom  vollendeten
siebenzehnten  bis  zum  vollendeten  fünf  und  zwanzigsten  Lebens-S.

  z58.  jahre  befinden,  bevor  sie  ein  Zeugniß  der  Kreis-Ersatzkommission
  darüber  beigebracht  haben,  daß  sie  die  Entlassung
nicht  blos  in  der  Absicht  nachsuchen,  um  sich  der  Dienstpflicht
  im  stehenden  Heere  oder  in  der  Flotte  zu  entziehen;

2)  Militairpersonen,  welche  zum  stehenden  Heere  oder  zur  Flotte
gehören,  Offizieren  des  Beurlaubtenstandes  und  Beamten,
bevor  sie  aus  dem  Dienste  entlassen  sind;

3)  den  zur  Reserve  des  stehenden  Heeres  und  zur  Landwehr,
sowie  den  zur  Reserve  der  Flotte  und  zur  Seewehr  gehörigen
  und  nicht  als  Offiziere  angestellten  Personen,  nachdem
  sie  zum  aktiven  Dienste  einberufen  worden  sind.

K.  16.

Norddeutschen,  welche  nach  dem  Königreich  Bayern,  dem  Königreich
  Württemberg  oder  dem  Großherzogthum,  Baden  oder  nach  den
nicht  zum  Bunde  gehörigen  Theilen  des  Großherzogthums  Hessen
auswandern  wollen,  ist  im  Falle  der  Reziprozität  die  Entlassung
zu  verweigern,  so  lange  sie  nicht  nachgewiesen  haben,  daß  der  betresfende
  Staat  sie  aufzunehmen  bereit  ist.
        <pb n="231" />
        Das  Bundes=  später  Reichsgesetz  v.  1.  Juni  1870.  215

 

§  17.

Aus  anderen  als  aus  den  in  Iö.  15.  und  16.  bezeichneten
Gründen  darf  in  Friedenszeiten  die  Entlassung  nicht  verweigert
werden.  Für  die  Zeit  eines  Krieges  oder  einer  Kriegsgefahr  bleibt
dem  Bundespräsidium  der  Erlaß  besonderer  Anordnung  vorbehalten.

S  18.

Die  Entlassungs-Urkunde  bewirkt  mit  dem  Zeitpunkte  der  Aushändigung
  den  Verlust  der  Staatsangehörigkeit.

Die  Entlassung  wird  unwirksam,  wenn  der  Entlassene  nicht
binnen  sechs  Monaten  vom  Tage  der  Aushändigung  der  Entlassungs-Urkunde
  an  seinen  Wohnsitz  außerhalb  des  Bundesgebietes  verlegt
oder  die  Staatsangehörigkeit  in  einem  anderen  Bundesstaate  erwirbt.

S.  19.
1  Die  Entlassung  erstreckt  sich,  insofern  nicht  dabei  eine  Ausnahme
  gemacht  wird,  zugleich  auf  die  Ehefrau  und  die  noch  unter
wäterlicher  Gewalt  stehenden  minderjährigen  Kinder.  1

E.G.  z.  B.G.  B.  v.  18.  August  1896  (s.  oben  zu  §.  11).

III.  An  die  Stelle  des  §.  19  treten  folgende  Vorschriften:

Die  Entlassung  erstreckt  sich,  insofern  nicht  dabei  eine
Ausnahme  gemacht  wird,  zugleich  auf  die  Ehefrau  und
auf  diejenigen  Kinder,  deren  gesetzliche  Vertretung  dem
Entlassenen  kraft  elterlicher  Gewalt  zusteht.

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung  auf  Töchter,
die  verheirathet  sind  oder  verheirathet  gewesen  sind,  sowie
auf  Kinder,  die  unter  der  elterlichen  Gewalt  der  Mutter
stehen,  falls  die  Mutter  zu  dem  Antrage  auf  Entlassung
der  Kinder  nach  §.  14  a  Abs.  2  Satz  2  der  Genehmigung
des  Beistandes  bedarf.

 

 

s.  20.

Norddeutsche,  welche  sich  im  Auslande  aufhalten,  können  ihrer
Staatsangehörigkeit  durch  einen  Beschluß  der  Centralbehörde  ihres
Heimathsstaates  verlustig  erklärt  werden,  wenn  sie  im  Falle  eines
Krieges  oder  einer  Kriegsgefahr  einer  durch  das  Bundespräsidium
für  das  ganze  Bundesgebiet  anzuordnenden  ausdrücklichen  Aufforderung
  zur  Rückkehr  binnen  der  darin  bestimmten  Frist  keine
Folge  leisten.
        <pb n="232" />
        216  Anlage  5.  Die  Bildung  des  Volksverbandes.

§  21.

JNorddeutsche,  welche  das  Bundesgebiet  verlassen  und  sich  zehn
S.  359.  Jahre  lang  l  ununterbrochen  im  Auslande  aubhalten,  verlieren  dadurch
  ihre  Staatsangehörigkeit.  Die  vorbezeichnete  Frist  wird  von
dem  Zeitpunkte  des  Austritts  aus  dem  Bundesgebiete  oder,  wenn.
der  Austretende  sich  im  Besitz  eines  Reisepapieres  oder  Heimaths-=scheines
  befindet,  von  dem  Zeitpunkte  des  Ablaufs  dieser  Papiere
an  gerechnet.  Sie  wird  unterbrochen  durch  die  Eintragung  in  die
Matrikel  eines  Bundeskonsulats.  Ihr  Lauf  beginnt  von  Neuem.
mit  dem  auf  die  Löschung  in  der  Matrikel  folgenden  Tage.
2Des  hiernach  eingetretene  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  erstreckt
  sich  zugleich  auf  die  Ehefrau  und  die  unter  väterlicher  Gewalt
stehenden  minderjährigen  Kinder,  soweit  sie  sich  bei  dem  Ehemanne,
beziehungsweise  Vater  befinden.  4  «"-"««

E.G.z.B.G.B.v.18.Augnst1896(s.obenzn511).
.--"«.IV.«·.An"die.Stelledes-§.·21Abf.2treten-folgende.Vorschriften:
  1  ·  ·

Der  hiernach  eingetretene  Verlust  der  Staatsangehörigkeit
  erstreckt  sich  zugleich  auf  die  Ehefrau  und  auf  diejenigen
  Kinder,  deren  gesetzliche  Vertretung  dem  Ausgetretenen
  kraft  elterlicher  Gewalt  zusteht,  soweit  sich  die
Ehefrau  oder  die  Kinder  bei  dem  Ausgetretenen  befinden.
Ausgenommen  sind  Töchter,  die  verheirathet  sind  oder

verheirathet  gewesen  sind.

Für  Norddeutsche,  welche  sich  in  einem  Staate  des  Auslandes
mindestens  fünf  Jahre  lang  ununterbrochen  aufhalten  und  in  demselben
  zugleich  die  Staatsangehörigkeit  erwerben,  kann  durch  Staatsvertrag
  die  zehnjährige  Frist  bis  auf  eine  fünfjährige  vermindert
werden,  ohne  Unterschied,  ob  die  Betheiligten  sich  im  Besitze  eines
Reisepapieres  oder  Heimathsscheines  befinden  oder  nicht.

Norddeutschen,  welche  ihre  Staatsangehörigkeit  durch  zehnjährigen
  Aufenthalt  im  Auslande  verloren  und  keine  andere  Staatsangehörigkeit
  erworben  haben,  kann  die  Staatsangehörigkeit  in  dem
früheren  Heimathsstaate  wieder  verliehen  werden,  auch  ohne  daß
sie  sich  dort  niederlassen.

Norddeutsche,  welche  ihre  Staatsangehörigkeit  durch  zehnjährigen
Aufenthalt  im  Auslande  verloren  haben  und  demnächst  in  das  Gebiet
des  Norddeutschen  Bundes  zurückkehren,  erwerben  die  Staatsangehörigkeit
  in  demjenigen  Bundesstaate,  in  welchem  sie  sich  niedergelassen
  haben,  durch  eine  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
        <pb n="233" />
        Das  Bundes=  später  Reichsgrsetz  v.  1.  Juni  1870.  217

 

ausgefertigte  Aufnahme-Urkunde,  welche  auf  Nachsuchen  ihnen  ertheilt
werden  muß.
g.  22.

Tritt  ein  Norddeutscher  ohne  Erlaubniß  seiner  Regierung  in
fremde  Staatsdienste,  so  kann  die  Centralbehörde  seines  Heimaths-=staates
  denselben  durch  Beschluß  seiner  Staatsangehörigkeit  verlustig
erklären,  wenn  er  einer  ausdrücklichen  Aufforderung  zum  Austritte
binnen  der  darin  bestimmten  Frist  keine  Folge  leistet.

.  23.

Wenn  ein  Norddeutscher  mit  Erlaubniß  seiner  Regierung  bei
einer  fremden  Macht  dient,  so  verbleibt  ihm  seine  Staatsangehörigkeit.

S.  24.

Die  Ertheilung  von  Aufnahme-Urkunden  und  in  den  Fillen
des  §.  15.  Absatz  1.  von  Entlassungs-Urkunden  erfolgt  kostenfrei.

—2  die  Ertheilung  von  Entlassungs-Urkunden  in  anderen  als
den  im  6§.  15.  Absatz  1.  bezeichneten  Fällen  darf  an  Stempelabgaben
  und  Ausfertigungsgebühren  zusammen  nicht  mehr  als
höchstens  Ein  Thaler  erhoben  werden.

g.  25.  ·

Für  die  beim  Erlasse  dieses  Gesetzes  im  Auslande  sich  aufhaltenden
  Angeshörigen  derjenigen  Bundesstaaten,  nach  deren  Ge-S.  360
setzen  die  Staatsangehörigkeit  durch  einen  zehnjährigen  oder  längeren
Aufenthalt  im  Auslande  verloren  ging,  wird  der  Lauf  dieser  Frist
durch  dieses  Gesetz  nicht  unterbrochen.

Für  die  Angehörigen  der  übrigen  Bundesstaaten  beginnt  der
Lauf  der  im  §.  21.  bestimmten  Frist  mit  dem  Tage  der  Wirksamkeit
dieses  Gesetzes.  1
«  5.  26.

Alle  diesem  Gesetze  zuwiderlaufenden  Vorschriften  werden  aufgehoben.


8.  27.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Jannar  1871.  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und
beigedrucktem  Bundes-Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  1.  Juni  1870.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.
        <pb n="234" />
        1805.
S.  151.

218  Anlage  6.  Das  Vereinsgesetz  vom  19.  April  1908.

 

Anlage  6.
Das  Vereinsgesetz  vom  19.  April  1908.

Reichs-Gesetzblatt.

&amp;amp;  18.

 

(Nr.  3449.)  Vereinsgesetz.  Vom  19.  April  1908.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrats  und  des  Reichstags,  was  folgt:

81.

Alle  Reichsangehörigen  haben  das  Recht,  zu  Zwecken,  die
den  Strafgesetzen  nicht  zuwiderlaufen,  Vereine  zu  bilden  und  sich
zu  versammeln.  Dieses  Recht  unterliegt  polizeilich  nur  den  in
diesem  Gesetz  und  anderen  Reichsgesetzen  enthaltenen  Beschränkungen.

Die  allgemeinen  sicherheitspolizeilichen  Bestimmungen  des  Landesrechts
  finden  Anwendung,  soweit  es  sich  um  die  Verhütung  unmittelbarer
  Gefahr  für  Leben  und  Gesundheit  der  Teilnehmer  an
einer  Versammlung  handelt.

§  2.

Ein  Verein,  dessen  Zweck  den  Strafgesetzen  zuwiderläuft,
kann  aufgelöst  werden.

Die  Auflösungsverfügung  kann  im  Wege  des  Verwaltungsstreitoerfahrens
  und  wo  ein  solches  nicht  besteht,  im  Wege  des
Rekurses  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der  §#  20,  21  der  Gewerbeordnung
  angefochten  werden.

Die  endgültige  Auflösung  eines  Vereins  ist  öffentlich  bekannt

m  machen.
        <pb n="235" />
        Anlage  6.  Das  Vereinsgesetz  vom  19.  April  1908.  219
/l#  3.

Jeder  Verein,  der  eine  Einwirkung  auf  politische  Angelegenheiten
  bezweckt  (politischer  Verein),  muß  einen  Vorstand  und  eine
Satzung  haben.  ·

Der  Vorstand  ist  verpflichtet,  binnen  einer  Frist  von  zwei
Wochen  nach  Gründung  des  Vereins  die  Satzung  sowie  das  Verzeichnis
  der  Mitglieder  des  Vorstandes  der  für  den  Sitz  des  Ver-  .  152
eins  zuständigen  Polizeibehörde  einzureichen.  Uber  die  erfolgte
Einreichung  ist  eine  kostenfreie  Bescheinigung  zu  erteilen.

Ebenso  ist  jede  Anderung  der  Satzung  sowie  jede  Auderung
in  der  Zusammensetzung  des  Vorstandes  binnen  einer  Frist  von
zwei  Wochen  nach  dem  Eintritte  der  Anderung  anzuzeigen.

Die  Satzung  sowie  die  Anderungen  sind  in  deutscher  Fassung
einzureichen.  Ausnahmen  von  dieser  Vorschrift  können  von  der
höheren  Verwaltungsbehörde  zugelassen  werden.

.

Personenmehrheiten,  die  vorübergehend  zusammentreten,  um
im  Auftrage  von  Wahlberechtigten  Vorbereitungen  für  bestimmte
Wahlen  zu  den  auf  Gesetz  oder  Anordnung  von  Behäörden  beruhenden
  öffentlichen  Körperschaften  zu  treffen,  gelten  vom  Tage
der  amtlichen  Bekanntmachung  des  Wahltags  bis  zur  Beendigung
der  Wahlhandlung  nicht  als  politische  Vereine.

l5.

Wer  eine  öffentliche  Versammlung  zur  Erörterung  politischer
Angelegenheiten  (politische  Versammlung)  veranstalten  will,  hat
hiervon  mindestens  24  Stunden  vor  dem  Beginne  der  Versammlung
  unter  Angabe  des  Ortes  und  der  Zeit  bei  der  Polizeibehörde
Anzeige  zu  erstatten.  Über  die  Anzeige  ist  von  der  Polizeibehörde
sofort  eine  kostenfreie  Bescheinigung  zu  erteilen.

6.

Einer  Anzeige  bedarf  es  nicht  für  Versammlungen,  die  öffentlich
  bekannt  gemacht  worden  sind;  die  Erfordernisse  der  Bekanntmachung
  bestimmt  die  Landeszentralbehörde.  v

Einer  Anzeige  bedarf  es  ferner  nicht  für  Versammlungen  de
Wahlberechtigten  zum  Betriebe  der  Wahlen  zu  den  auf  Gesetz  oder
Anordnung  von  Behörden  beruhenden  öffentlichen  Körperschaften
vom  Tage  der  amtlichen  Bekanntmachung  des  Wahltags  bis  zur
Beendigung  der  Wahlhandlung.
        <pb n="236" />
        220  Anlage  6.  Das  Vereinsgesetz  vom  19.  April  1908.

 

Das  Gleiche  gilt  für  Versammlungen  der  Gewerbetreibenden,
gewerblichen  Gehilfen,  Gesellen,  Fabrikarbeiter,  Besitzer  und  Arbeiter
  von  Bergwerken,  Salinen,  Aufbereitungsanstalten  und  unterirdisch
  betriebenen  Brüchen  und  Gruben  zur  Erörterung  von  Verabredungen
  und  Vereinigungen  zum  Behufe  der  Erlangung  günstiger
Lohn=  und  Arbeitsbedingungen,  insbesondere  mittels  Einstellung
der  Arbeit  oder  Entlassung  der  Arbeiter.

87.

Offentliche  Versammlungen  unter  freiem  Himmel  und  Aufzüge
  auf  öffentlichen  Straßen  oder  Plätzen  bedürfen  der  Genehmigung
  der  Polizeibehörde.

Die  Genehmigung  ist  von  dem  Veranstalter  mindestens  vierundzwanzig
  Stunden  vor  dem  Beginne  der  Versammlung  oder  des

S.  153.  Aufzugs  unter  Angabesdes  Ortes  und  der  Zeit  nachzusuchen.  Sie
ist  schriftlich  zu  erteilen  und  darf  nur  versagt  werden,  wenn  aus
der  Abhaltung  der  Versammlung  oder  der  Veranstaltung  des  Aufzugs
  Gefahr  für  die  öffentliche  Sicherheit  zu  befürchten  ist.  Im
Falle  der  Verweigerung  ist  dem  Veranstalter  sofort  ein  kostenfreier
Bescheid  mit  Angabe  der  Gründe  zu  erteilen.

88.

Eine  Versammlung,  die  in  einem  geschlossenen  Raume  veranstaltet
  wird,  ist  nicht  schon  deshalb  als  Versammlung  unter  freiem
Himmel  anzusehen,  weil  außerhalb  des  Versammlungsraums  befindliche
  Personen  an  der  Erörterung  teilnehmen,  oder  weil  die
Versammlung  in  einen  mit  dem  Versammlungsraume  zusammenhängenden
  umfriedeten  Hof  oder  Garten  verlegt  wird.

6  9.

Der  Landeszentralbehörde  bleibt  es  überlassen  zu  bestimmen,
daß  und  unter  welchen  Voraussetzungen  für  Versammlungen  unter
freiem  Himmel  und  Aufzüge  die  Genehmigung  durch  Anzeige  oder
öffentliche  Bekanntmachung  ersetzt  wird.

Gewöhnliche  Leichenbegängnisse  sowie  Züge  der  Hochzeitsgesellschaften,
  wo  sie  hergebracht  sind,  bedürfen  der  Anzeige  oder
Genehmigung  nicht.  Der  Landeszentralbehörde  bleibt  es  überlassen
zu  bestimmen,  daß  auch  andere  Aufzüge  der  Anzeige  und  Genehmigung
  nicht  bedürfen,  und  daß  Aufzüge,  die  durch  mehrere  Ortschaften
  führen,  nur  einer  Polizeibehörde  angezeigt  und  von  ihr
genehmigt  zu  werden  brauchen.
        <pb n="237" />
        Anlage  6.  Das  Bereinsgesetz  vom  19.  April  1908.  221

 

810.

Jede  öffentliche  politische  Versammlung  muß  einen  Leiter
haben.  Der  Veranstalter  ist  berechtigt,  die  Leitung  selbst  zu  übernehmen,
  sie  einem  andern  zu  übertragen  oder  die  Wahl  des  Leiters
durch  die  Versammlung  zu  veranlassen.  Der  Leiter  oder,  solange
dieser  nicht  bestellt  ist,  der  Veranstalter  hat  für  Ruhe  und  Orvnung
  in  der  Versammlung  zu  sorgen.  Er  ist  befugt,  die  Versammlung
  für  aufgelöst  zu  erklären.

11.

Niemand  darf  in  einer  öffentlichen  Versammlung  oder  einem
Aufzuge,  der  auf  öffentlichen  Straßen  oder  Plätzen  stattfinden  soll,
bewaffnet  erscheinen,  es  sei  denn,  daß  er  vermöge  öffentlichen
Berufs  zum  Waffentragen  berechtigt  oder  zum  Erscheinen  mit  Waffen
behördlich  ermächtigt  ist.  «

12.

Die  Verhandlungen  in  öffentlichen  Versammlungen  find  in
deutscher  Sprache  zu  führen.  —

Diese  Vorschrift  findet  auf  internationale  Kongresse  sowie  auf
Versammlungen  der  Wahlberechtigten  zum  Betriebe  der  Wahlen
für  den  Reichstag  und  für  die  gesetzgebenden  Versammlungen  der  S.  151.
Bundesstaaten  und  Elsaß-Lothringens  vom  Tage  der  amtlichen  Bekanntmachung
  des  Wahltags  bis  zur  Beendigung  der  Wahlhandlung
  keine  Anwendung.

Die  Zulässigkeit  weiterer  Ausnahmen  regelt  die  Landesgesetzgebung.
  Jedoch  ist  in  Landesteilen,  in  denen  zur  Zeit  des  Inkrafttretens
  dieses  Gesetzes  alteingesessene  Bevölkerungsteile  nichtdeutscher
  Muttersprache  vorhanden  sind,  sofern  diese  Bevölkerungsteile
  nach  dem  Ergebnisse  der  jeweilig  letzten  Volkszählung  sechzig
vom  Hundert  der  Gesamtbevölkerung  übersteigen,  während  der
ersten  zwanzig  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  der
Mitgebrauch  der  nichtdentschen  Sprache  gestattet,  wenn  der  Veranstalter
  der  öffentlichen  Versammlung  mindestens  dreimal  vierundzwanzig
  Stunden  vor  ihrem  Beginne  der  Polizeibehörde  die  Anzeige
  erstattet  hat,  daß  und  in  welcher  nichtdeutschen  Sprache  die
Verhandlungen  geführt  werden  sollen.  Uber  die  Anzeige  ist  von.
der  Polizeibehörde  sofort  eine  kostenfreie  Bescheinigung  zu  erteilen.
Als  Landesteile  gelten  die  Bezirke  der  unteren  Verwaltungsbehörden.


Ferner  sind,  soweit  die  Landesgesetzgebung  abweichendes  nicht
        <pb n="238" />
        222  Anlage  6.  Das  Bereinsgesetz  vom  19.  April  1908.

 

bestimmt,  Ausnahmen  auch  mit  Genehmigung  der  Landeszentralbehörde
  zulässig.
%l  13.

Beauftragte,  welche  die  Polizeibehörde  in  eine  öffentliche  Versammlung
  (55  5,  6,  7,  8,  9,  12)  entsendet,  haben  sich  unter
Kundgebung  ihrer  Eigenschaft  dem  Leiter  oder,  solange  dieser  nicht.
bestellt  ist,  dem  Veranstalter  der  Versammlung  zu  erkennen  zu
geben.  .
Den  Beauftragten  muß  ein  angemessener  Platz  eingerãumt
werden.  Die  Polizeibehörde  darf  nicht  mehr  als  zwei  Beauftragte
entsenden.

14.

Die  Beauftragten  der  Polizeibehörde  sind  befugt,  unter  Angabe
  des  Grundes  die  Versammlung  für  aufgelöst  zu  erklären,

1.  wenn  in  den  Fällen  des  §  12  Abs.  3  die  Bescheinigung
über  die  ordnungsmäßige  Anzeige  nicht  vorgelegt  werden
kann;

.  wenn  die  Genehmigung  nicht  erteilt  ist  (6  7);

wenn  die  Zulassung  der  Beauftragten  der  Polizeibehörde

(§  13  Abs.  1)  verweigert  wird;

4.  wenn  Bewaffnete,  die  unbefugt  in  rer  Versammlung  anwesend
  sind,  nicht  entfernt  werden  (11);

5.  wenn  in  der  Versammlung  Anträge  oder  Vorschläge  erörtert
  werden,  die  eine  Aufforderung  oder  Anreizung  zu
Verbrechen  oder  nicht  nur  auf  Antrag  zu  verfolgenden

Vergehen  enthalten;

6.  wenn  Rednern,  die  sich  verbotswibrig  einer  nichtdeutschen
Sprache  bedienen  (§  12),  auf  Aufforderung  der  Beauftragten
  der  Polizeibehörde  von  dem  Leiter  oder  Veranstalter
der  Versammlung  das  Wort  nicht  entzogen  wird.

S.  15.  E  eine  Versammlung  für  aufgelöst  erklärt  worden,  so  hat
die  Polizeibehörde  dem  Leiter  der  Versammlung  die  mit  Tatsachen
zu  belegenden  Gründe  der  Auflösung  schriftlich  mitzuteilen,  falls
er  dies  binnen  drei  Tagen  beantragt.

15.
Auf  die  Anfechtung  der  Auflösung  einer  Versammlung  finden
die  Vorschriften  des  §  2  Abs.  2  Anwendung.
*ie

Sobald  eine  Versammlung  für  aufgelöst  erklärt  ist,  sind  alle.
Anwesenden  verpflichtet,  sich  sofort  zu  entfernen.

#
        <pb n="239" />
        Aulage  6.  Das  Bereinsgesetz  vom  19.  April  1908.  223

 

&amp;amp;  17.

Personen,  die  das  achtzehnte  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet
haben,  dürfen  nicht  Mitglieder  von  politischen  Vereinen  sein  und
weder  in  den  Versammlungen  solcher  Vereine,  sofern  es  sich  nicht
um  Veranstaltungen  zu  geselligen  Zwecken  handelt,  noch  in  öffentlichen
  politischen  Versammlungen  anwesend  sein.

§5  18.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark,  an  deren  Stelle
im  Unvermögensfalle  Haft  tritt,  wird  bestraft:

1.

wer  als  Vorstand  oder  als  Mitglied  des  Vorstandes  eines
Vereins  den  Vorschriften  über  die  Einreichung  von  Satzungen
und  Verzeichnissen  (6  3  Abs.  2  bis  4)  zuwiderhandelt;

l  wer  eine  Versammlung  ohne  die  durch  §  5,  6,  7,  8.  9
dieses  Gesetzes  vorgeschriebene  Anzeige  oder  Bekanntmachung

  veranstaltet  oder  leitet;

4.l#  wer  als  Veranstalter  oder  Leiter  einer  Versammlung  den

Beauftragten  der  Polizeibehörde  die  Einräumung  eines
angemessenen  Platzes  verweigert  (§  13  Abs.  2);

.  wer  sich  nach  Erklärung  der  Auflösung  einer  Versammlung

nicht  sofort  entfernt  G  16);

.  wer  als  Vorstand  oder  als  Mitglied  des  Vorstandes  eines

Vereins  entgegen  den  Vorschriften  des  §  17  dieses  Gesetzes
  Personen,  die  das  achtzehnte  Lebensjahr  noch  nicht
vollendet  haben,  in  dem  Vereine  Tuldet;

.  wer  entgegen  den  Vorschriften  des  §  17  dieses  Gesetzes

in  einer  Versammlung  anwesend  ist.

19.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark,  an  deren  Stelle
im  Unvermögensfalle  Haft  tritt,  oder  mit  Haft  wird  bestraft:
1.  wer  eine  Versammlung  unter  freiem  Himmel  oder  einen

Aufzug  ohne  die  vorgeschriebene  Anzeige  oder  Genehmigung
(65  7,  9)  veranstaltet  oder  leitet;

S.  158.

2.  wer  unbefugt  in  einer  Versammlung  oder  in  einem  Aufzuge

  bewaffnet  erscheint  (§  11);

3.  wer  entgegen  den  Vorschriften  des  §  12  dieses  Gesetzes

eine  öffentliche  Versammlung  veranstaltet,  leitet  oder  in
ihr  als  Redner  auftritt.  ·
        <pb n="240" />
        224  Anlage  6.  Das  Vereinsgesetz  vom  19.  April  1908.

 

8  20.

Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  finden  keine  Anwendung  auf
die  durch  das  Gesetz  oder  die  zuständigen  Behörden  angeordneten
Versammlungen.

21.

Welche  Behötden  unter  der  Bezeichnung  „PolizeibehSrde“,
„untere  Verwaltungsbehörde“  und  „höhere  Verwaltungsbehörde“  zu
verstehen  sind,  bestimmt  die  Landeszentralbehörde.

§#22.
An  die  Stelle  des  §  72  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  tritt
folgende  Vorschrift:
Der  Vorstand  hat  dem  Amtsgericht  auf  dessen  Verlangen

jederzeit  eine  von  ihm  vollzogene  Bescheinigung  über  die  Zahl
der  Vereinsmitglieder  einzureichen.

*  23.

Aufgehoben  werden
"  der  §  17  Abs.  2  des  Wahlgesetzes  für  den  deutschen
Reichstag  vom  31.  Mai  1869  (Bundes-Gesetzbl.  S.  145,
Reichs-Gesetzbl.  1873  S.  163),
der  §  2  Abs.  2  des  Einrführungsgesetzes  zum  Strafgesetzbuche
  für  das  Deutsce  Reich  vom  31.  Ma  1870
(Bundes-Gesetzdl.  S.  195,  Reschs-Gesetzbl.  1871
S.  127),  soweit  er  sich  auf  die  besonderen  Vorschriften
des  Landesstrafrechts  über  Mißbrauch  des  Vereins=  und
Versammlungsrechts  bezieht,
der  §  6  Abs.  2  Nr.  2  des  GEinfübrungsgeseges  zur  Straf-Esenn
  vom  1.  Februar  1877  (Reichs-Gesetzbl.
S.  346
Die  senstigen  reichsgesetzlichen  Vorschriften  über  Vereine  und
Versammlungen  bleiben  in  Kraft.

624.

S.  187.  Unberührt  bleiben
die  Vorschriften  des  Landesrechts  über  kirchliche  und  religiöse
  Vereine  und  Versammlungen,  über  kirchliche  Prozessionen,
  Wallfahrten  und  Bittgänge  sowie  über  geistliche
  Orden  und  Kongregationen,
die  Vorschriften  des  Landesrechts  in  bezug  auf  Vereine
        <pb n="241" />
        Anlage  6.  Das  Bereinsgesetz  vom  19.  April  1908.  225

 

und  Versammlungen  für  die  Zeiten  der  Kriegsgefahr,
des  Krieges,  des  erklärten  Kriegs=  (Belagerungs-)  Zustandes
  oder  innerer  Unruhen  (Aufruhrs,),

die  Vorschriften  des  Landesrechts  in  bezug  auf  Verabredungen
  ländlicher  Arbeiter  und  Dienstboten  zur  Einstellung
oder  Verhinderung  der  Arbeit,

die  Vorschriften  des  Landesrechts  zum  Schutze  der  Feier
der  Sonn=  und  Festtage;  jedoch  sind  für  Senntage,
die  nicht  zugleich  Festtage  sind,  Beschränkungen  des
Versammlungsrechts  nur  bis  zur  Beendigung  des  vormittägigen
  Hauptgottesdienstes  zulässig.

25.

Dieses  Gesetz  tritt  am  15.  Mai  1908  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und
beigedrucktem  Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Achilleion  auf  Corfu,  den  19.  April  1908.

(C.  S.)  Wilhelm.
von  Bethmann  Hollweg.

 

Deutsche  Staatsgrundgesetze.  I.  6.  Aufl.  G.  A.  15
        <pb n="242" />
        1908.
S.  377.

S.  380.

226  Anlage  7.  Das  Gesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz.

 

Anlage  7.

Das  Gesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz
vom  30.  Mai  19081.

Reichs-Gesetzblatt

352.

 

 

(Nr.  3495.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Fassung  des  Gesetzes  über  den
Unterstützungswohnsitz.  Vom  7.  Juni  1908.

Auf  Grund  des  Artikel  4  des  Gesetzes  vom  30.  Mai  1908,  betreffend
  die  Anderung  des  Gesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz
und  die  Einführung  dieses  Gesetzes  in  Elsaß-Lothringen,  wird  der
Text  des  Gesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz  nachstehend  bekannt
gemacht.  "

Berlin,  den  7.  Juni  1908.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Bethmann  Hollweg.

1  Das  erste  Gesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz  datirt
v.  6.  Juni  1870  (BBl.  1870  S.  360  ff.).  Es  ist  in  Kraft  getreten  am
1.  Juli  1871,  auch  in  Südhessen;  in  Baden  und  Württemberg  dagegen
erst  am  1.  Januar  1873  (Ges.  v.  8.  Nov.  1871;  Röl.  1871  S.  391).
—  Nicht  wurde  es  in  Kraft  gestellt  für  Bayern  und  für  Elsaß-Lotbringen.
  —  Dieß  Gesetz  wurde  abgeändert  durch  das  Gesetz  v.
12.  März  1894  (Röl.  1894  S.  259  ff.)  und  in  neuer  Redaktion,  datirt
von  dem  12.  März  1894,  publizirt  (das.  S.  262—276).  In  dieser  Psung
sollte  es  am  1.  April  1894  in  Kraft  treten.  —  Dazu  erging  das  Gesetz,
betr.  die  Anderung  des  Gesetzes  Uber  den  Unterstützungswohnsitzund
  die  Einführung  dieses  Gesetzes  in  Elsaß-Lothringen.
  Vom  30.  Mai  1908  (REl.  1908  S.  377  ff.).  Art.  1  u.  2  dieses
Gesetzes  traten  am  1.  April  1909  in  Kraft.  Das  Unterstützungswohnsitz-Gesetz
  soll  in  Elsaß  Lothringen  am  1.  April  1910  in  Kraft  treten  (Art.  5).
Das  Gesetz  ist  dann  in  neuer  Fassung,  datirt  v.  30.  Mai  1908,
publizirt  worden.  Durch  Verordnung  v.  29.  März  1909  (REl.  1909
S.  335)  ist  es  vom  1.  April  1909  in  Helgoland  in  Kraft  gesetzt  worden.

2  Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Juni  1908.
        <pb n="243" />
        Anlage  7.  Das  Gesetz  über  den  Unterstützungswohnsit.  227

 

Gesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz.
Vom  30.  Mai  1908.

 

5  1.
Jeder  Deutsche  ist  in  jedem  Bundesstaat  in  bezug

a)  auf  die  Art  und  das  Maß  der  im  Falle  der  Hilfsbedürftigkeit

  zu  gewährenden  öffentlichen  Unterstützung,

b)  auf  den  Erwerb  und  Verlust  des  Unterstützungswohnsitzes
als  Inländer  zu  behandeln.

Im  Simme  dieses  Gesetzes  sind  unter  Deutschen  die  Personen
zu  verstehen,  die  dem  Geltungsbereiche  des  Gesetzes  angehören.
Auf  diese  Personen  finden  die  Bestimmungen  im  5  7  des  Gesetzes
über  die  Freizügigkeit  vom  1.  November  1867  (Bundes-Gesetzbl.
S.  55)  keine  Anwendung.

82.

Die  öffentliche  Unterstützung  hilfsbedürftiger  Deutscher  wird,
nach  näherer  Vorschrift  dieses  Gesetzes,  durch  Ortsarmenverbände
und  durch  Landarmenverbände  geübt.

83.

Ortsarmenverbände  können  aus  einer  oder  mehreren  Gemeinden
  und,  wo  die  Gutsbezirke  außerhalb  der  Gemeinden  stehen,  aus
einem  oder  mehreren  Gutsbezirken,  beziehungsweise  aus  Gemeinden
und  Gutsbezirken  zusammengesetzt  sein.  Alle  zu  einem  Ortsarmenverbande
  vereinigten  Gemeinden  und  Gutsbezirke  gelten  in  Ansehung
  der  durch  dieses  Gesetz  geregelten  Verhältnisse  als  eine
Einheit.

D

Wo  räumlich  abgegrenzte  Ortsarmenverbände  noch  nicht  bestehen,
  sind  dieselben  bis  zum  1.  Juli  1871  einzurichten.  Bis  zum
gleichen  Termine  muß  jedes  Grundstück,  welches  noch  zu  keinem
Ortsarmenverbande  gehört,  entweder  einem  angrenzenden  Ortsarmenverbande
  nach  Anhörung  der  Beteiligten  durch  die  zuständige
  Behörde  (5  8)  zugeschlagen,  oder  selbständig  als  Ortsarmenverband
  eingerichtet  werden.

6  5.
Die  öffentliche  Unterstützung  hilfsbedürftiger  Deutscher,  welche
endgültig  zu  tragen  kein  Ortsarmenverband  verpflichtet  ist  (der
15*
        <pb n="244" />
        228  Anlage  7.  Das  Gesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz.

 

S.  382.  Landarmen),  liegt  den  Landsarmenverbänden  ob.  Zur  Erfüllung
dieser  Obliegenheit  hat  jeder  Bundesstaat  bis  zum  1.  Juli  1871
entweder  unmittelbar  die  Funktionen  des  Landarmenverbandes  zu
übernehmen,  oder  besondere,  räumlich  abgegrenzte  Landarmenverbände,
  wo  solche  noch  nicht  bestehen,  einzurichten.

Dieselben  umfassen  der  Regel  nach  eine  Mehrheit  von  Ortsarmenverbänden,
  können  sich  aber  ausnahmsweise  auf  den  Bezirk
eines  einzigen  Ortsarmenverbandes  beschränken.

§  6.

Armenverbände,  deren  Mitgliedschaft  an  ein  bestimmtes  Glaubensbekenntnis
  geknüpft  ist,  gelten  nicht  als  Armenverbände  im
Sinne  des  Gesetzes.

.  J.

Die  Orts-  und  Landarmenverbände  stehen  in  bezug  auf  die
Verfolgung  ihrer  Rechte  einander  gleich.  Hat  ein  Bundesstaat
unmittelbar  die  Funktionen  des  Landarmenverbandes  übernommen
(5  5),  so  steht  er  in  allen  durch  dieses  Gesetz  geregelten  Berhältnissen
  den,  Landarmenverbänden  gleich.

D

Die  Landesgesetze  bestimmen  über  die  Zusammensetzung  und
Einrichtung  der  Ortsarmenverbände  und  Landarmenverbände,  über
die  Art  und  das  Maß  der  im  Falle  der  Hilfsbedürftigkeit  zu  gewährenden
  öffentlichen  Unterstützung,  über  die  Beschaffung  der  erforderlichen
  Mittel,  darüber,  in  welchen  Fällen  und  in  welcher
Weise  den  Ortsarmenverbänden  von  den  Landarmenverbänden  oder
von  anderen  Stellen  eine  Beihilfe  zu  gewähren  ist,  und  endlich
darüber,  ob  und  inwiefern  sich  die  Landarmenverbände  der  Ortsarmenverbände
  als  ihrer  Organe  behufs  der  öffentlichen  Unterstützung
  Hilfsbedürftiger  bedienen  dürfen.

-  §9.
Der  Unterstützungswohnsitz  wird  erworben  durch
a)  Aufenthalt,  «

b)  Verehelichung,

2)  Abstammung.

 

W10.

Wer  innerhalb  eines  Ortsarmenverbandes  nach  zurückgelegtem
sechzehnten  Lebensjahr  ein  Jahr  lang  ununterbrochen  seinen  gewöhnlichen
  Aufenthalt  gehabt  hat,  erwirbt  dadurch  in  demselben
den  Unterstützungswohnsitz.
        <pb n="245" />
        Anlage  7.  Das  Gesetz  über  den  Unterstützungswohnsit.  229

 

Sind  in  der  örtlichen  Abgrenzung  der  Ortsarmenverbände
während  des  Laufes  der  einjährigen  Frist  Anderungen  eingetreten,
so  wird  deren  Wirkung  auf  den  Beginn  der  Frist  zurückbezogen.

11.  S.  ½8.

Die  einjährige  Frist  läuft  von  dem  Tage,  an  welchem  der
Aufenthalt  begonnen  ist.

Durch  den  Eintritt  in  eine  Kranken-,  Bewahr=  oder  Heilanstalt
  wird  jedoch  der  Aufenthalt  nicht  begonnen.

Wo  für  ein  ländliches  oder  städtisches  Gesinde,  Arbeitsleute,
Wirtschaftsbeamte,  Pächter  oder  andere  Mietsleute  der  Wechsel
des  Wohnorts  zu  bestimmten,  durch  Gesetz  oder  ortsübliches  Herkommen
  festgesetzten  Terminen  stattfindet,  gilt  der  übliche  Umzugstermin
  als  Anfang  des  Aufenthalts,  sofern  nicht  zwischen  diesem
Termin  und  dem  Tage,  an  welchem  der  Aufenthalt  wirklich  beginnt,
  ein  mehr  als  siebentägiger  Zeitraum  gelegen  hat.

8  12.

Wird  der  Aufenthalt  unter  Umständen  begonnen,  durch  welche
die  Annahme  der  freien  Selbstbestimmung  bei  der  Wahl  des  Aufenthaltsorts
  ausgeschlossen  wird,  so  beginnt  der  Lauf  der  einjährigen
Frist  erst  mit  dem  Tage,  an  welchem  diese  Umstände  aufgehört

aben.
i  Treten  solche  Umstände  erst  nach  Beginn  des  Aufenthalts
ein,  so  ruht  während  ihrer  Dauer  der  Lauf  der  einjährigen  Frist.

13.

Als  Unterbrechung  des  Aufenthalts  wird  eine  freiwillige  Entfernung
  nicht  angesehen,  wenn  aus  den  Umständen,  unter  welchen
sie  erfolgt,  die  Absicht  erhellt,  den  Aufenthalt  beizubehalten.

8  14.

Der  Lauf  der  einjährigen  Frist  (5  10)  ruht  während  der
Dauer  der  von  einem  Armenverbande  gewährten  öffentlichen  Unterstützung.


Er  wird  unterbrochen  durch  den  von  einem  Armenverband
auf  Grund  der  Bestimmung  im  6  5  des  Gesetzes  über  die  Freizügigkeit
  vom  1.  November,  1867  gestellten  Antrag  auf  Anerkennung
  der  Verpflichtung  zur  Ubernahme  eines  Hilfsbedürftigen.  Die
Unterbrechung  erfolgt  mit  dem  Tage,  an  welchem  der  also  gestellte
Antrag  an  den  betreffenden  Armenverband  oder  an  die  vorgesetzte
Behörde  eines  der  beteiligten  Armenverbände  abgesandt  ist.
        <pb n="246" />
        230  Anlage  7.  Das  Gesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz.

 

Die  Unterbrechung  gilt  als  nicht  erfolgt,  wenn  der  Antrag
nicht  innerhalb  zweier  Menate  weiter  verfolgt  oder  wenn  derselbe
erfolglos  geblieben  ist.

185.

Die  Ehefrau  teilt  vom  Zeitpunkte  der  Eheschließung  ab  den
Unterstützungswohnsitz  des  Mannes.

6  6.

Witwen  und  rechtskräftig  geschiedene  Ehefrauen  behalten  den
bei  Auflösung  der  Ehe  gehabten  Unterstützungswohnsitz  so  lange,
bis  sie  denselben  nach  den  Vorschriften  der  Is  22  Nr.  2,  23  bis
27  verloren  oder  einen  anderweitigen  Unterstützungswohnsitz  nach
Vorschrift  der  SS  9  bis  14  erworben  haben.

∆  17.

Als  selbständig  in  Beziehung  auf  den  Erwerb  und  Verlust
des  Unterstützungswohnsitzes  gilt  die  Ehefrau  auch  während  der
Dauer  der  Ehe,  wenn  und  so  lange  der  Ehemann  sie  böslich  verlassen
  hat,  ferner  wenn  und  so  lange  sie  während  der  Dauer  der
Haft  des  Ehemanns  oder  infolge  ausdrücklicher  Einwilligung  desselben
  oder  kraft  der  nach  den  Landesgesetzen  ihr  zustehenden  Befugnis
  vom  Ehemanne  getrennt  lebt  und  ohne  dessen  Beihilfe  ihre
Ernährung  findet.

1c

Eheliche  und  den  ehelichen  gesetzlich  gleichstehende  Kinder  teilen,
vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  5  20,  den  Unterstützungswohnsitz
des  Vaters  so  lange,  bis  sie  denselben  nach  Vorschrift  der  §§  22
Nr.  2,  23  bis  27  verloren  oder  einen  anderweitigen  Unterstützungswohnsitz
  nach  Vorschrift  der  Is  9  bis  14  erworben  haben.

Sie  behalten  diesen  Unterstützungswohnsitz  auch  nach  dem  Tode
des  Vaters  bis  zu  dem  vorstehend  gedachten  Zeitpunkte,  vorbehaltlich
  der  Bestimmung  des  9  19.

19.

Wenn  die  Mutter  den  Vater  überlebt,  so  teilen  nach  Auflösung
  der  Ehe  durch  den  Tod  des  Vaters  die  ehelichen  und  den
helichen  gesetzlich  gleichstehenden  Kinder  den  Unterstützungswohnsitz
der  Mutter  in  dem  Umfange  des  §  18.

Gleiches  gilt  im  Falle  des  §6  17,  sofern  die  Kinder  bei  der
Trennung  vom  Hausstande  des  Vaters  der  Mutter  gefolgt  sind.
        <pb n="247" />
        Anlage  7.  Das  Gesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz.  231

 

8  20.

Bei  der  Scheidung  der  Ehe  teilen  die  ehelichen  und  den
ehelichen  gesetzlich  gleichstehenden  Kinder  in  dem  Umfange  des  §  18
den  Unterstützungswohnsitz  der  Mutter,  wenn  dieser  die  Erziehung
der  Kinder  zusteht.  .

§21.

Uneheliche  Kinder  teilen  in  dem  Umfange  des  §5  18  den
Unterstützungswohnsitz  der  Mutter.

6  22.

Der  Verlust  des  Unterstützungswohnsitzes  tritt  ein  durch
1.  Erwerbung  eines  anderweitigen  Unterstützungswohnsitzes,
2.  einjährige  ununterbrochene  Abwesenheit  nach  zurückgelegtem
sechzehnten  Lebensjahre.
Die  Vorschrift  des  §  10  Abs.  2  findet  auch  in  den  Fällen
der  Nr.  2  des  vorstehenden  Absatzes  Anwendung.

5*  23.

Die  einjährige  Frist  läuft  von  dem  Tage,  an  welchem  die
Abwesenheit  begonnen  hat.

Durch  den  Eintritt  in  eine  Kranken-,  Bewahr=  und  Heilanstalt
wird  jedoch  die  Abwesenheit  nicht  begonnen.

Wo  für  ländliches  oder  seädessches  Gesinde,  Arbeitsleute,
Wirtschaftsbeamte,  Pächter  oder  andere  Mietsleute  der  Wechsel
des  Wohnorts  zu  bestimmten,  durch  Gesetz  oder  ortsübliches  Herkommen
  festgesetzten  Terminen  stattfindet,  gilt  der  übliche  Umzugstermin
  als  Anfang  der  Abwesenheit,  sofern  nicht  zwischen  diesem
Termin  und  dem  Tage,  an  welchem  die  Abwesenheit  wirklich  beginnt,
  ein  mehr  als  siebentägiger  Zeitraum  gelegen  hat.  "

§*  24.

Ist  die  Abwesenheit  durch  Umstände  veranlaßt,  durch  welche
die  Annahme  der  freien  Selbstbestimmung  bei  der  Wahl  des  Aufenthaltsorts
  ausgeschlossen  wird,  so  beginnt  der  Lauf  der  einjährigen
Frist  erst  mit  dem  Tage,  an  welchem  diese  Umstände  aufgehört  haben.

Treten  solche  Umstände  erst  nach  dem  Beginne  der  Abwesenheit
  ein,  so  ruht  während  ihrer  Dauer  der  Lauf  der  einjährigen  Frist.

9  25.

Als  Unterbrechung  der  Abwesenheit  wird  die  Räcklehr  nicht
angesehen,  wenn  aus  den  Umständen,  unter  welchen  sie  erfolgt,
die  Absicht  erhellt,  den  Aufenthalt  nicht  dauernd  fortzusetzen.
        <pb n="248" />
        S.  386.

232  Anlage  7.  Das  Gesetz  über  den  Unterstützungswohnsttz.

 

626.

Die  Anstellung  oder  Versetzung  eines  Geistlichen,  Lehrers,
öffentlichen  oder  Privatbeamten,  sowie  einer  nicht  bloß  zur  Erfüllung
  der  Militärpflicht  im  Bundesheer  oder  in  der  Bundeskriegsmarine
  dienenden  Militärperson  gilt  nicht  als  ein  die  freie  Selbstbestimmung
  bei  der  Wahl  des  Aufenthaltsorts  ausschließender  Umstand.


1627.

Der  Lauf  der  einjährigen  Frist  (S  22)  ruht  während  der
*—  der  von  einem  Armenverbande  gewährten  öffentlichen  Untertützung.


Er  wird  unterbrochen  durch  den  von  einem  Armenverband  auf
Grund  der  Bestimmung  im  5  5  des  Gesetzes  über  die  Freizügigkeit
  vom  1.  November  1867  gestellten  Antrag  auf  Anerkennung
der  Verpflichtung  zur  Übernahme  eines  Hilfsbedürftigen.  Die
Unterbrechung  erfolgt  mit  dem  Tage,  an  welchem  der  also  gestellte
Antrag  an  den  betreffenden  Armenverband  oder  an  die  vorgesetzte
Behörde  eines  der  beteiligten  Armenverbände  abgesandt  ist.

Die  Unterbrechung  gilt  als  nicht  erfolgt,  wenn  der  Antrag
nicht  innerhalb  zweier  Monate  weiter  verfolgt  oder  wenn  derselbe
erfolglos  geblieben  ist.

»  §28.

Jeder  hilfsbedürftige  Deutsche  muß  vorläufig  von  demjenigen
Ortsarmenverband  unterstützt  werden,  in  dessen  Bezirk  er  sich  bei
dem  Eintritte  der  Hilfsbedürftigkeit  befindet.  Die  vorläufige
Unterstützung  erfolgt  vorbehaltlich,  des  Anspruchs  auf  Erstattung
der  Kosten  beziehungsweise  auf  Übernahme  des  Hilfsbedürftigen
gegen  den  hierzu  verpflichteten  Armenverband.

5  29.

Erkrankt  eine  Person,  die  an  einem  Orte  mindestens  eine
Woche  hindurch  gegen  Lohn  oder  Gehalt  in  ein  und  demselben
Dienst=  oder  Arbeitsverhältnisse  gestanden  hat,  während  der  Fortdauer
  dieses  Dienst=  oder  Arbeitsverhältnisses  oder  innerhalb  einer
Woche  nach  seiner  Beendigung,  so  hat  der  Ortsarmenverband  des
Dienst-  oder  Arbeitsorts  die  Kosten  der  erforderlichen  Kur  und
Verpflegung  für  die  ersten  sechsundzwanzig  Wochen  nach  dem  Beginne
  der  Krankenpflege  endgültig  zu  tragen  oder,  wenn  die  Krankenpflege
  von  einem  anderen  Armenverbande  gewährt  worden  ist.
diesem  zu  erstatten.

Die  Verpflichtung  des  Ortsarmenverbandes  des  Dienst=  oder
        <pb n="249" />
        Anlage  7.  Das  Gesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz.  233

 

Arbeitsorts  erstreckt  sich  auch  auf  die  Fälle  der  Erkrankung  derjenigen
  Angehörigen  des  Dienstverpflichteten  oder  Arbeiters,  welche
sich  bei  ihm  befinden  und  seinen  Unterstützungswohnsitz  teilen,  sofern
  nicht  nach  Abs.  1  eine  Verpflichtung  eines  anderen  Ortsarmenverbandes
  dadurch  begründet  wird,  daß  die  Angehörigen  selbst  im
Dienst=  oder  Arbeitsverhältnisse  gestanden  haben.

Wird  im  Falle  der  Erkrankung  einer  der  in  den  Abs.  1,  2
bezeichneten  Personen  Kur  und  Verpflegung  auf  Kosten  einer  Krankenkasse
  gewährt,  und  muß  bei  Beendigung  der  Leistungen  der  Kasse
die  Armenpflege  eintreten,  so  sind  die  Kosten  der  letzteren  von
dem  Ortsarmenverbande  des  Dienst=  oder  Arbeitsorts  in  derselben
Weise  zu  tragen  oder  zu  erstatten,  wie  wenn  die  Armenpflege  schon
in  dem  Zeitpunkt  eingetreten  wäre,  in  welchem  die  Leistungen  der
Krankenkasse  begonnen  haben.

Die  Vorschriften  der  Abs.  1,  3  finden  auf  Lehrlinge  ent-  S.  367.
sprechende  Anwendung.

Schwangerschaft  an  sich  ist  nicht  als  eine  Krankheit  im  Sinne
der  vorstehenden  Bestimmung  anzusehen.

6  30.

Zur  Erstattung  der  durch  die  Unterstützung  eines  hilfsbedürftigen
  Deutschen  erwachsenen  Kosten,  soweit  dieselben  nicht  in  Gemäßheit
  des  §  28  dem  Ortsarmenverbande  des  Dienstorts  zur
Last  fallen,  sind  verpflichtet:

a)  wenn  der  Unterstützte  einen  Unterstützungswohnsitz  hat,  der

Ortsarmenverband  seines  Unterstützungswohnsitzes;

b)  wenn  ein  Unterstützungswohnsitz  des  Unterstützten  nicht  zu
ermitteln  ist,  derjenige  Landarmenverband,  in  dessen  Bezirk
  er  sich  bei  dem  Eintritte  der  Hilfsbedürftigkeit  befand
oder,  falls  er  im  hilfsbedürftigen  Zustande  aus  einer
Straf-,  Kranken-,  Bewahr=  oder  Heilanstalt  entlassen
wurde,  derjenige  Landarmenverband,  aus  welchem  seine
Einlieferung  in  die  Anstalt  erfolgt  ist.

Der  Beweis,  daß  ein  Unterstützungswohnsitz  des  Unterstützten
nicht  zu  ermitteln  gewesen  ist,  gilt  schon  dann  als  erbracht,  wenn
der  die  Erstattung  fordernde  Armenverband  dargelegt  hat,  daß  er
alle  diejenigen  Erhebungen  vorgenommen  hat,  welche  nach  Lage
der  Verhältnisse  als  geeignet  zur  Ermittelung  eines  Unterstützungswohnsitzes
  anzusehen  waren.  Wird  nach  der  Erstattung  ein  Unterstützungswohnsitz
  des  Unterstützten  nachträglich  ermittelt,  so  ist  der
Armenverband,  welcher  die  Erstattung  vorgenommen  hat,  berechtigt,
von  dem  Armenverbande  des  Unterstützungswohnsitzes  für  die  ge-
        <pb n="250" />
        234  Anlage  7.  Das  Gesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz.

 

währte  Unterstützung  und  für  die  durch  nachträgliche  Ermittelungen
entstandenen  Kosten  Ersatz  zu  beanspruchen.

Die  Höhe  der  zu  erstattenden  Kosten  richtet  sich  nach  den  am
Orte  der  stattgehabten  Unterstützung  über  das  Maß  der  öffentlichen
  Unterstützung  Hilfsbedürftiger  geltenden  Grundsätzen,  ohne
daß  dabei  die  allgemeinen  Verwaltungskosten  der  Armenanstalten
sowie  besondere  Gebühren  für  die  Hilfeleistung  fest  remunerierter
Armenärzte  in  Ansatz  gebracht  werden  dürfen.

Für  solche  bei  der  öffentlichen  Unterstützung  häufiger  vorkommenden
  Aufwendungen,  deren  täglicher  oder  wöchentlicher  Betrag
  sich  in  Pauschquanten  feststellen  läßt  (z.  B.  Verpflegungssätze
in  Kranken=  oder  Armenhäusern),  kann  in  jedem  Bundesstaat,  entweder
  für  das  ganze  Staatsgebiet  gleichmäßig  oder  bezirksweise
verschieden,  ein  Tarif  aufgestellt  und  öffentlich  bekannt  gemacht
werden,  dessen  Sätze  die  Erstattungsforderung  nicht  übersteigen  darf#.

6§  30  #
Erstattungs=  und  Ersatzansprüche,  welche  auf  Grund  dieses
Gesetzes  erhoben  werden,  verjähren  in  zwei  Jahren  vom  Ablaufe
desjenigen  Jahres  ab,  in  welchem  der  Anspruch  entstanden  ist.

i31.

Der  nach  der  Vorschrift  des  §  30  zur  Kostenerstattung  verpflichtete
  Armenverband  ist  zur  Ubernahme  eines  hilfsbedürftigen
Deutschen  verpflichtet,  wenn  die  Unterstützung  aus  anderen  Gründen
als  wegen  einer  nur  vorübergehenden  Arbeitsunfähigkeit  notwendig
geworden  ist  (§  5  des  Gesetzes  über  die  Freizügigkeit  vom  1.  November
  1867,  Bundes-Gesetzbl.  S.  55).

sé  32.

Der  zur  Übernahme  eines  hilfsbedürftigen  Deutschen  verpflichtete
  Armenverband  kann  —  soweit  nicht  auf  Grund  der  5§.  55
und  56  etwas  anderes  festgestellt  worden  ist  —  die  Überführung
desselben  in  seine  unmittelbare  Fürsorge  verlangen.

Die  Kosten  der  Überführung  hat  der  verpflichtete  Armenverband
zu  tragen.  "

Beantragt  hiernach  der  zur  Übernahme  eines  Hilfsbedürftigen
verpflichtete  Armenverband  dessen  Uberführung,  und  diese  unterbleibt
oder  verzögert  sich  durch  die  Schuld  des  Armenverbandes,  welcher
zur  vorläufigen  Unterstützung  desselben  verpflichtet  ist,  so  verwirkt
der  letztere  dadurch  für  die  Folgezeit  beziehungsweise  für  die  Zeit
der  Verzögerung  den  Anspruch  auf  Erstattung  der  Kosten.

1  Sich
        <pb n="251" />
        Anlage  7.  Das  Gesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz.  235

 

6  32  .

Soweit  nach  Bestimmung  der  Landesgesetze  einzelne  Zweige
der  öffentlichen  Armenpflege  den  Landarmenverbänden  übertragen
sind,  gehen  auf  diese  die  Rechte  und  Pflichten  der  Ortsarmenverbände
  über.

l  33.

Wird  ein  Deutscher,  der  keinen  Unterstützungswohnsitz  hat,
auf  Verlangen  einer  ausländischen  Staatsbehörde  oder  auf  Antrag
eines  Konsuls  oder  Gesandten  des  Reichs  aus  dem  Ausland  übernommen,
  so  liegt,  wenn  bei  der  Ubernahme  der  Fall  der  Hilfsbedürftigkeit
  vorhanden  ist  oder  innerhalb  sieben  Tagen  nachher
eintritt,  die  Verpflichtung  zur  Erstattung  der  Kosten  der  Unterstützung
  beziehungsweise  zur  Üübernahme  des  Hilfsbedürftigen  demjenigen
  Bundesstaat  ob,  innerhalb  dessen  der  Hilfsbedürftige  seinen
letzten  Unterstützungswohnsitz  gehabt  hat,  mit  der  Maßgabe,  daß
es  jedem  Bundesstaat  überlassen  bleibt,  im  Wege  der  Landesgesetzgebung
  diese  Verpflichtung  auf  seine  Armenverbände  zu  übertragen.

«  §34.

Muß  ein  Ortsarmenverband  einen  hilfsbedürftigen  Deutschen,
welcher  innerhalb  desselben  seinen  Unterstützungswohnsitz  nicht  hat,
unterstützen,  so  hat  der  Ortsarmenverband  zunächst  eine  vollständige
Vernehmung  des  Unterstützten  über  seine  Heimats-,  Familien=  und
Aufenthaltsverhältnisse  zu  bewirken,  und  sodann  den  Anspruch  aüf
Erstattung  der  aufgewendeten  beziehungsweise  aufzuwendenden  Kosten  S.  259
bei  Vermeidung  des  Verlustes  dieses  Anspruchs  binnen  sechs  Monaten
  nach  begonnener  Unterstützung  bei  dem  vermeintlich  verpflichteten
  Armenverbande  mit  der  Anfrage  anzumelden,  ob  der
Anspruch  anerkannt  wird.

IIst  der  verpflichtete  Armenverband  nicht  zu  ermitteln,  so  hat
die  Anmeldung  behufs  Wahrung  des  erhobenen  Erstattungsanspruchs
  innerhalb  der  oben  normierten  Frist  von  sechs  Monaten
bei  der  zuständigen  vorgesetzten  Behörde  des  beteiligten  Armenverbandes
  zu  erfolgen.

Ist  nach  der  Ansicht  des  unterstützenden  Ortsarmenverbandes
der  Fall  dazu  angetan,  dem  Unterstützten  die  Fortsetzung  des
Aufenthalts  nach  §  5  des  Gesetzes  über  die  Freizügigkeit  vom
1.  November  1867  (Bundes-Gesetzbl.  S.  55  ff.)  zu  versagen,  und
will  der  Ortsarmenverband  von  der  bezüglichen  Befugnis  Gebrauch
machen.  so  ist  dies  in  der  Benachrichtigung  ausdrücklich  zu  bemerken.
        <pb n="252" />
        S.  390.

236  Anunlage  7.  Das  Gesetz  über  den  Unterstützungswohnsttz.

 

/  35.

Geht  auf  die  erlassene  Anzeige  innerhalb  vierzehn  Tagen
nach  dem  Empfange  derselben  eine  zustimmende  Antwort  des  in
Anspruch  genommenen  Armenverbandes  nicht  ein,  so  gilt  dies  einer
Ablehnung  des  Anspruchs  gleich.

∆36.

Jeder  Armenverband  ist  berechtigt,  seine  Ansprüche  gegen
einen  anderen  Armenverband  auf  dem  durch  dieses  Gesetz  bezeichneten
  Wege  selbständig  und  unmittelbar  vor  den  zur  Entscheidung
sowie  zur  Vollstreckung  derselben  berufenen  Behörden  zu  verfolgen.

5  37.

Streitigkeiten  zwischen  verschiedenen  Armenverbänden  über  die
öffentliche  Unterstützung  Hilfsbedürftiger  werden,  wenn  die  streitenden
  Teile  einem  und  demselben  Bundesstaat  angehören,  auf  dem
durch  die  Landesgesetze  vorgeschriebenen  Wege  entschieden.

Gehören  die  streitenden  Armenverbände  verschiedenen  Bundesstaaten
  an,  so  finden  die  nachfolgenden  Vorschriften  der  I#  38  bis
51  dieses  Gesetzes  Anwendung.

(  38.

Lehnt  ein  Armenverband  den  gegen  ihn  erhobenen  Anspruch
auf  Erstattung  der  Kosten  oder  auf  Übernahme  eines  Hilfsbedürftigen
  ab,  so  wird  auf  Antrag  desjenigen  Armenverbandes,
welcher  die  öffentliche  Unterstützung  vorläufig  zu  gewähren  genötigt
ist,  über  den  erhobenen  Anspruch  im  Verwaltungswege  durch  diejenige
  Spruchbehörde  entschieden,  welche  dem  in  Anspruch  genommenen
  Armenverbande  vorgesetzt  ist.

Die  Zuständigkeit,  den  Instanzenzug  sowie  das  Verfahren
regelt  innerhalb  jedes  Bundesstaats,  vorbehaltlich  der  Vorschriften
dieses  Gesetzes,  die  Landesgesetzgebung.

1833.

Die  zur  Entscheidung  zuständigen  Landesbehörden  sind  befugt,
Untersuchungen  an  Ort  und  Stelle  zu  veranlassen,  Zeugen  und
Sachverständige  zu  laden  und  eidlich  zu  vernehmen,  überhaupt  den
angelretenen  Beweis  in  vollem  Umfange  zu  erheben.

"6ä40.

Die  Entscheidung  erfolgt  durch  schriftlichen,  mit  Gründen  versehenen
  Beschluß;  sofern  dabei  für  den  in  Anspruch  genommenen
        <pb n="253" />
        Anlage  7.  Das  Gesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz.  237

 

Armenverband  eine  Verpflichtung  zur  Übernahme  eines  Hilfsbedürftigen
  (§  31)  begründet  ist,  muß  dies  in  dem  Beschluß  ausdrücklich
  ausgesprochen  werden.

W41.

Soweit  die  Organisation  oder  örtliche  Abgrenzung  der  einzelnen
  Armenverbände  Gegenstand  des  Streites  ist,  bewendet  es
endgültig  bei  der  Entscheidung  der  höchsten  landesgesetzlichen  Instanz.
  Im  übrigen  findet  gegen  deren  Entscheidung  nur  die  Berufung
  an  das  Bundesamt  für  das  Heimatwesen  statt.

42.

Das  Bundesamt  für  das  Heimatwesen  ist  eine  ständige  und
kollegiale  Behörde,  welche  ihren  Sitz  in  Berlin  hat.

Es  besteht  aus  einem  Vorsitzenden  und  mindestens  vier  Mitgliedern.
  Der  Vorsitzende  sowie  die  letzteren  werden  auf  Vorschlag
des  Bundesrats  vom  Bundespräsidium  auf  Lebenszeit  ernannt.
Der  Vorsitzende  sowohl,  als  auch  mindestens  die  Hälfte  der  Mitglieder
  muß  die  Qualifikation  zum  höheren  Richteramt  im  Staate
ihrer  Angehörigkeit  besitzen.

(43.

Bezüglich  der  Rechtsverhältnisse  der  Mitglieder  des  Bundesamts
  gelten  bis  zum  Erlasse  besonderer  bundesgesetzlicher  Vorschriften
  die  Bestimmungen  der  öh  23  bis  26  des  Gesetzes,  betreffend
  die  Errichtung  eines  obersten  Gerichtshofs  für  Handelssachen,
  vom  12.  Juni  1869  mit  der  Maßgabe,  daß

1.  an  Stelle  des  Plenums  des  Oberhandelsgerichts  das  Plenum
  des  Bundesamts  tritt,  und  daß  im  Falle  des  925
a.  a.  O.  die  Verrichtungen  des  Staatsanwalts  und  des
Untersuchungsrichters  von  je  einem  Mitgliede  des  Königlich
Preußischen  Kammergerichts  zu  Berlin,  welches  der  Bundeskanzler
  ernennt,  wahrgenommen  werden,

2.  bezüglich  der  Höhe  der  Pensionen  die  Vorschriften  in  Anwendung
  kommen,  welche  darüber  in  demjenigen  Bundesstaate
  gelten,  aus  dessen  Dienste  das  Mitglied  des  Bundesamts
  berufen  ist.

 

6  44.

Zur  Abfassung  einer  gültigen  Entscheidung  des  Bundesamts
gehört  die  Anwesenheit  von  mindestens  drei  Mitgliedern,  von  denen
mindestens  Eines  die  im  §  42  vorgeschriebene  richterliche  Qualifikation
  haben  muß.

S.  391
        <pb n="254" />
        238  Anlage  7.  Das  Gesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz.

 

Die  Zahl  der  Mitglieder,  welche  bei  der  Fassung  eines  Beschlusses
  eine  entscheidende  Stimme  führen,  muß  in  allen  Fällen
eine  ungerade  sein.  Ist  die  Zahl  der  bei  der  Erledigung  einer
Sache  mitwirkenden  Mitglieder  eine  gerade,  so  führt  dasjenige
Mitglied,  welches  zuletzt  ernannt  ist,  und  bei  gleichem  Dienstalter
dasjenige,  welches  der  Geburt  nach  das  jüngere  ist,  nur  eine  beratende
  Stimme.

45.

Der  Geschäftsgang  bei  dem  Bundesamte  wird  durch  ein  Regulativ
  geordnet,  welches  das  Bundesamt  zu  entwerfen  und  dem
Bundesrate  zur  Bestätigung  einzureichen  hat.

In  dem  Geschäftsregulative  sind  insbesondere  auch  die  Befugnisse
  des  Vorsitzenden  festzustellen.

/46.

Die  Berufung  an  das  Bundesamt  ist  bei  Verlust  des  Rechtsmittels
  binnen  vierzehn  Tagen,  von  der  Behändigung  der  angefochtenen
  Entscheidung  an  gerechnet,  bei  derjenigen  Behörde,  gegen
deren  Entscheidung  sie  gerichtet  ist,  schriftlich  anzumelden.  ·

Die  Angabe  der  Beschwerden  sowie  die  Rechtfertigung  der
Berufung  kann  entweder  zugleich  mit  der  Anmeldung  der  letzteren
oder  innerhalb  vier  Wochen  nach  diesem  Termine  derselben  Behörde
  eingereicht  werden.

Von  sämtlichen  Schriftsätzen  sowie  von  den  etwaigen  Anlagen
  derselben  sind  Duplikate  beizufügen.

"(47.

Die  eingegangenen  Duplikate  werden  von  der  zuständigen
Behörde  der  Gegenpartei  zur  schriftlichen,  binnen  vier  Wochen
nach  der  Behändigung  in  zwei  Exemplaren  einzureichenden  Gegenerklärung
  zugefertigt.

«  §48.

Nach  Ablauf  dieser  Frist  legt  die  nämliche  Behörde  die  sämtlichen
  Verhandlungen  nebst  ihren  Akten  dem  Bundesamte  vor.

(49.

Erachtet  das  Bundesamt  vor  Fällung  der  Entscheidung  noch
eine  Aufklärung  über  das  Sach=  und  Rechtsverhältnis  für  nötig,
so  ist  dieselbe  unter  Vermittelung  der  zuständigen  Landesbehörde
vorzunehmen.
        <pb n="255" />
        Anlage  7.  Das  Gesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz.  239

 

8  50.

Die  Entscheidung  des  Bundesamts  erfolgt  gebührenfrei  in
öffentlicher  Sitzung  nach  erfolgter  Ladung  und  Anhörung  der
Parteien.

Das  Erkenntnis  wird  schriftlich,  mit  Gründen  versehen,  den
Parteien  durch  Vermittelung  derjenigen  Behörde  (5§  46)  zugefertigt,
gegen  deren  Beschluß  es  ergangen  ist.  ·

§51.  .

Gegen  die  Entscheidung  des  Bundesamts  ist  ein  weiteres
Rechtsmittel  nicht  zulässig.

Bis  zu  anderweitiger,  von  Bundes  wegen  erfolgender  Regelung
der  Kompetenz  des  Bundesamts  für  das  Heimatwesen  kann  durch
die  Landesgesetzgebung  eines  Bundesstaats  bestimmt  werden,  daß
die  Vorschriften  der  ös  38  bis  51,  56  Abs.  2  dieses  Gesetzes  fü
die  Streitsachen  zwischen  Armenverbänden  des  betreffenden  r—
staats  in  Wirksamkeit  treten  sollen.

g  53.

In  den  Streitsachen  über  die  durch  dieses  Gesetz  geregelte
öffentliche  Unterstützung  Hilfsbedürftiger  ist  die  Entscheidung  der
ersten  Instanz,  ausgenommen  in  dem  Falle  des  5  57,  sofort  vollstreckbar.


Im  übrigen  findet  die  Exekution  statt:

a)  auf  Grund  und  in  den  Grenzen  eines  von  dem  in  Anspruch

  genommenen  Armenverband  ausgestellten  Anerkenntnisses
  (§  55);

b)  auf  Grund  der  endgültigen  Entscheidung.

Die  Vollstreckung  der  Exekution  liegt  der  zur  Entscheidung
in  erster  Instanz  zustänrigen  Behörde  des  verpflichteten  Armenverbandes
  ob  und  ist  bei  derselben  unter  Beifügung  der  bezüglichen
  Urkunden  zu  beantragen.

54.

Wird  die  bereits  vollstreckte  Entscheidung  der  ersten  landesgesetzlichen
  Instanz  durch  endgültige  Entscheidungen  höherer  Landesinstanzen
  oder  in  Gemäßheit  der  §6  38  bis  51  dieses  Gesetzes
wieder  aufgehoben,  so  hat  die  zur  Entscheidung  in  erster  Instanz
zuständige  Behörde  desjenigen  Armenverbandes,  welcher  die  Vollstreckung
  der  Exekution  erwirkt  hatte,  die  erforderlichen  Anordnungen

S.  392.
        <pb n="256" />
        S.  393

240  Anlage  7.  Das  Gesetz  über  den  Unterstützungswohnsttz.

 

zu  treffen,  um  die  Exekution  und  deren  Folgen  wieder  rückgängig
zu  machen.
55.

Den  zur  vorläufigen  Unterstützung  (6  28)  und  beziehungsweise
  zur  übernahme  (5  31)  eines  Hilfsbedürftigen  verpflichteten
Armenverbänden  ist  es  unbesnommen,  die  tatsächliche  Vollstreckung
der  Ausweisung  (5  5  des  Gesetzes  über  die  Freizügigkeit  vom
1.  November  1867)  durch  eine  unter  sich  zu  treffende  Einigung
über  das  Verbleiben  der  auszuweisenden  Person  oder  Familie  in
ihrem  bisherigen  Aufenthaltsorte  gegen  Gewährung  eines  bestimmten
Unterstützungsbetrags  von  seiten  des  letztgedachten  Armenverbandes
dauernd  oder  zeitweilig  auszuschließen.

Die  erstinstanzlichen  Behörden  (öö  38,  39,  40)  sind  verpflichtet,
  auf  Anrufen  eines  oder  des  anderen  Beteiligten,  zwecks
tunlicher  Herstellung  einer  solchen  Einigung,  vermittelnd  einzuschreiten.


Ist  die  Einigung  urkundlich  in  Form  eines  Anerkenntnisses
festgestellt,  so  findet  auf  Grund  derselben  die  administrative  Exekution
  statt  (§  53).

 

6  56.

Wenn  mit  der  Ausweisung  Gefahr  für  Leben  oder  Gesundheit
  des  Auszuweisenden  oder  seiner  Angehörigen  verbunden  sein
würde,  oder  wenn  die  Ursache  der  Erwerbs=  oder  Arbeitsunfähigkeit
  des  Auszuweisenden  durch  eine  im  Bundeskriegsdienst  oder  bei
Gelegenheit  einer  Tat  persönlicher  Selbstaufopferung  erlittene
Verwundung  oder  Krankheit  herbeigeführt  ist,  oder  endlich,  wenn
sonst  die  Wegweisung  vom  Aufenthaltsorte  mit  erheblichen  Härten
oder  Nachteilen  für  den  Auszuweisenden  verbunden  sein  sollte,
kann  auch  bei  nicht  erreichter  Einigung  das  Verbleiben  der  auszuweisenden
  Person  oder  Familie  in  dem  Aufenthaltsorte,  gegen  Festsetzung
  eines  von  dem  verpflichteten  Armenverbande  zu  zahlenden
Unterstützungsbetrags,  durch  die  zur  Entscheidung  in  erster  Instanz
zuständige  Behörde  des  Ortsarmenverbandes  des  Aufenthaltsorts
angeordnet  werden.

Gegen  diese  Anordnung,  welche,  wenn  die  Voraussetzungen
fortfallen,  unter  welchen  sie  erlassen  ist,  jederzeit  zurückgenommen
werden  kann,  steht  innerhalb  vierzehn  Tagen  nach  der  Zustellung
beiden  Teilen  die  Berufung  zu.  Dieselbe  erfolgt,  wenn  die  streitenden
  Armenverbände  einem  und  demselben  Bundesstaat  angehören,
  an  die  nächst  höchste  landesgesetzliche  Instanz,  sofern  die
streitenden  Teile  verschiedenen  Bundesstaaten  angehören,  an  das
        <pb n="257" />
        Anlage  7.  Das  Gesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz.  241

 

Bundesamt  für  das  Heimatwesen.  Bei  der  hierauf  ergehenden
Entscheidung  bewendet  es  endgültig.

Dasselbe  findet  statt,  wenn  der  Antrag  des  verflichteten
Armenverbandes  auf  Erlaß  einer  solchen  Anordnung  zurückgewiesen
  ist.

57.

Solange  das  Verfahren,  betreffend  den  Versuch  einer  Einigung
  nach  9  55,  oder  betreffend  den  Erlaß  der  im  §  56  bezeichneten
  Anordnung,  schwebt,  bleibt  die  Vollstreckbarkeit  der  Entscheidung
  erster  Instanz  ausgesetzt  (§  53).

ös.

Ist  die  Ausweisung  durch  Transport  zu  bewerkstelligen,  so“
fallen  die  Transportkosten  als  ein  Teil  der  zu  erstattenden  Kosten
der  Unterstützung  des  Hilfsbedürftigen  dem  hierzu  verpflichteten
Armenverbande  zur  Last.

Entsteht  über  die  Notwendigkeit  des  Transports  oder  die  S.  394.
Art  der  Ausführung  desselben  Streit,  so  erfolgt  die  Entscheidung
hierüber  endgültig  durch  die  in  erster  Instanz  in  der  Hauptsache
zuständige  Behörde  des  Armenverbandes  des  Aufenthaltsorts  (§8  38
Abs.  2).

(59.

Ist  ein  Armenverband  zur  Zahlung  der  ihm  endgültig  auferlegten
  Kosten,  laut  Bescheinigung  der  ihm  vorgesetzten  Behörde,
ganz  oder  teilweise  außerstande,  so  hat  der  Bundesstaat,  welchem
er  angehört,  entweder  mittelbar  oder  unmittelbar  für  die  Erstattung
zu  sorgen.

6  60.

Ausländer  müssen  vorläufig  von  demjenigen  Ortsarmenverband
unterstützt  werden,  in  dessen  Bezirke  sie  sich  bei  dem  Eintritte  der
Hilfsbedürftigkeit  befinden.  Zur  Erstattung  der  Kosten  beziehungsweise
  zur  Übernahme  des  hilfsbedürftigen  Ausländers  ist  derjenige
Bundesstaat  verpflichtet,  welchem  der  Ortsarmenverband  der  vorläufigen
  Unterstützung  angehört,  mit  der  Maßgabe,  daß  es  jedem
Bundesstaat  überlassen  bleibt,  im  Wege  der  Landesgesetzgebung
diese  Verpflichtung  auf  seine  Armenverbände  zu  übertragen.

/61.

Durch  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  werden  Rechte  und
Verbindlichkeiten  nur  zwischen  den  zur  Gewährung  öffentlicher
Deutsche  Staatsgrundgesetze.  I.  6.  Aust.  G.  A.  16
        <pb n="258" />
        S.  395.

242  Anlage  7.  Das  Gesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz.

 

Unterstützung  nach  Vorschrift  dieses  Gesetzes  verpflichteten  Verbänden

(Orts-,  Landarmenverbände,  Bundesstaaten)  begründet.

Daher  werden  die  auf  anderen  Titeln  (Familien=  und  Dienstverhältnis,
  Vertrag,  Genossenschaft,  Stiftung  usw.)  beruhenden
Verpflichtungen,  einen  Hilfsbedürftigen  zu  unterstützen,  von  den
Bestimmungen  dieses  Gesetzes  nicht  betroffen.

6  62.

Jeder  Armenverband,  welcher  nach  Vorschrift  dieses  Gesetzes
einen  Hilfsbedürftigen  unterstützt  hat,  ist  befugt,  Ersatz  derjenigen
Leistungen,  zu  deren  Gewährung  ein  Dritter  aus  anderen,  als  den
durch  dieses  Gesetz  begründeten  Titeln  verpflichtet  ist,  von  dem
Verpflichteten  in  demselben  Maße  und  unter  denselben  Voraussetzungen
  zu  fordern,  als  dem  Unterstützten  auf  jene  Leistungen  ein
Recht  zusteht.

Der  Einwand,  daß  der  unterstützende  Armenverband  den  Ersatz
  von  einem  anderen  Armenverbande  zu  fordern  berechtigt  sei,
darf  demselben  hierbei  nicht  entgegengestellt  werden.

/9  63.

Die  Verwaltungs=  und  Polizeibehörden  sind  verpflichtet,  innerhalb
  ihres  Geschäftskreises  den  Armenverbänden  behufs  der  Ermittelung
  der  Heimats-,  Familien=  und  Aufenthaltsverhältnisse
eines  Hilfsbedürftigen  auf  Verlangen  behilflich  zu  sein.

/4.

Das  Eintreten  der  in  den  10  und  22  an  den  Ablauf
einer  bestimmten  Frist  geknüpften  Wirkungen  kann  durch  Vertrag
oder  Verzicht  der  beteiligten  Behörden  oder  Personen  nicht  ausgeschlossen
  werden.

9  65.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juli  1871  in  Kraft.  Nach
diesem  Tage  finden  die  bis  dahin  innerhalb  des  Bundesgebiets
gültigen  Vorschriften  über  die  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  geregelten
  Rechtsverhältnisse  nur  insoweit  noch  Anwendung,  als  es
sich  um  die  Feststellung  des  Unterstützungswohnsitzes  für  die  Zeit
vor  dem  1.  Juli  1871  handelte.

Insbesondere  kommen  hierbei  folgende  Bestimmungen  zur  Anwendung:


1.  Diejenigen  Deutschen,  welche  am  30.  Juni  1871  innerhalb

  des  Bundesgebiets  ein  Heimatsrecht  besitzen,  haben
        <pb n="259" />
        Anlage  7.  Das  Gesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz.  243

 

kraft  desselben  am  1.  Juli  1871  den  Unterstützungswohnsitz
  in  demjenigen  Ortsarmenverbande,  welchem  ihr  Heimatsort
  angehört.

2.  Diejenigen  Deutschen,  welche  am  30.  Juni  1871  innerhalb
  des  Bundesgebiets  einen  Unterstützungswohnsitz  haben,
besitzen  denselben  am  1.  Juli  1871  mit  den  Folgen  und
Maßgaben  dieses  Gesetzes,  gleichviel  ob  die  Voraussetzungen
des  Erwerbes  andere  waren,  als  die  durch  dieses  Gesetz
vorgeschriebenen.

3.  Wo  und  insoweit  bisher  ein  Heimatsrecht  oder  Unterstützungswohnsitz
  durch  bloßen  Aufenthalt  nicht  erworben,
durch  bloße  Abwesenheit  nicht  verloren  werden  konnte,
beginnt  der  Lauf  der  durch  dieses  Gesetz  vorgeschriebenen
zweijährigen  Frist  für  den  Erwerb  beziehungsweise  Verlust
des  Unterstützungswohnsitzes  mit  dem  1.  Juli  1871.

4.  Wo  bisher  für  den  Erwerb  beziehungsweise  Verlust  des
Unterstützungswohnsitzes  die  nämliche  oder  eine  längere,
als  die  durch  dieses  Gesetz  vorgeschriebene  Frist  galt,  kommt
bei  Berechnung  der  letzteren  die  vor  dem  1.  Juli  1871
abgelaufene  Zeitdauer  in  Ansatz.

5.  Wo  bisher  für  den  Erwerb  beziehungsweise  Verlust  des
Unterstützungswohnsitzes  eine  kürzere,  als  die  durch  dieses
Gesetz  vorgeschriebene  Frist  bestand,  gilt,  sofern  die  kürzere  S.  376.
Frist  vor  dem  1.  Juli  1871  abgelaufen  war,  die  Wirkung
des  Ablaufs  als  eingetreten,  auch  wenn  die  Entscheidung
hierüber  erst  nach  dem  1.  Juli  1871  erfolgt.  War  die
kürzere  Frist  vor  dem  1.  Juli  1871  noch  nicht  abgelaufen,
so  bedarf  es  zum  Eintritte  der  durch  dieses  Gesetz  vorgeschriebenen
  Wirkungen  des  Ablaufs  der  durch  dieses  Gesetz
vorgeschriebenen  Frist,  jedoch  unter  Anrechnung  der  vor  dem
1.  Juli  1871  abgelaufenen  Zeitdauer.

6.  Das  vdurch  dieses  Gesetz  für  die  Entscheidung  der  Streitsachen
  über  die  öffentliche  Unterstützung  Hilfsbedürftiger
vorgeschriebene  Verfahren  kommt  nach  Maßgabe  der  Vorschrift
  des  §  37  zur  Anwendung  bei  denjenigen  Streitsachen
  der  Armenverbände  (Armenkommunen,  Armenbezirke,
Heimatsbezirke),  welche  nach  dem  30.  Juni  1871  anhängig
  gemacht  werden.

167
        <pb n="260" />
        244  Anlage  8.  Gesetz,  betr.  die  Einwirkung  von  Armennnterstützung.

 

Anlage  8.

Gesetz,  betr.  die  Einwirkung  von  Armennnterstützung
auf  öffentliche  Kechte.  Vom  15.  März  1909.

1900.  (Nr.  3583.)  Gesetz,  betreffend  die  Einwirkung  von  Armenunterstützung  auf
S.  319.  öffentliche  Rechte.  Vom  15.  März  1909.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrats  und  des  Reichstags,  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Soweit  in  Reichsgesetzen  der  Verlust  öffentlicher  Rechte  von
dem  Bezug  einer  Armenunterstützung  abhängig  gemacht  wird,  sind
als  Armenunterstützung  nicht  anzusehen:

1.  die  Krankenunterstützung;

2.  die  einem  Angehörigen  wegen  körperlicher  oder  geistiger

Gebrechen  gewährte  Anstaltspflege;

3.  Unterstützungen  zum  Zwecke  der  Jugendfürsorge,  der  Erziehung
  oder  der  Ausbildung  für  einen  Beruf;

4.  sonstige  Unterstützungen,  wenn  sie  nur  in  der  Form  vereinzelter
  Leistungen  zur  Hebung  einer  augenblicklichen
Notlage  gewährt  sind;

5.  Unterstützungen,  die  erstattet  sind.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und
beigedrucktem  Kaiserlichen  Instegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  15.  März  1909.

(I.  S.)  Wilhelm.
von  Bethmann  Hollweg.

 

1  RGBl.  1909.  Nr.  14.  Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Mirz  1909.

—

—  ——
        <pb n="261" />
        Anlage  9.  Das  Wahlgesetz  und  seine  Ergänzungen.  245

Anlage  9.
Das  Wahlgesetz  und  seine  Ergänzungen.

I.  Das  Wahlgesetz  vom  31.  Mai  1869.
Bundes-Gesetzblatt  on
des

Norddeutschen  Bundes.

 

171.

(Nr.  297.)  Wahlgesetz  für  den  Reichstag  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom
31.  Mai  1869.
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter
Zustimmung  des  Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

S.  1.

Wähler  für  den  Reichstag  des  Norddeutschen  Bundes  ist  jeder
Norddeutsche,  welcher  das  fünfundzwanzigste  Lebensjahr  zurückgelegt
hat,  in  dem  Bundesstaate,  wo  er  seinen  Wohnsitz  hat.

S  2.

Für  Personen  des  Soldatenstandes  des  Heeres  und  der  Marine
ruht  die  Berechtigung  zum  Wählen  so  lange,  als  dieselben  sich  bei
der  Fahne  befinden.

S.  3.
Von  der  Berechtigung  zum  Wählen  sind  ausgeschlossen:
1)  Personen,  welche  unter  Vormundschaft  oder  Kuratel  stehen;

1  Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  Juni  1869.
        <pb n="262" />
        G.  146.

246  Anlage  9.  Das  Wahlgesetz  und  seine  Ergänzungen.

 

2)  Personen,  über  deren  Vermögen  Konkurs=  oder  Fallitzustand
gerichtlich  eröffnet  worden  ist  und  zwar  während  der  Dauer
dieses  Konkurs=  oder  Fallit-Verfahrens;

3)  Personen,  welche  eine  Armenunterstützung  aus  öffentlichen  oder
Gemeinde-Mitteln  beziehen,  oder  im  letzten  der  Wahl  vorhergegangenen
  Jahre  bezogen  haben;

4)  Personen,  denen  in  Folge  rechtskräftigen  Erkenntnisses  der
Vollgenuß  der  staatsbürgerlichen  Rechte  entzogen  ist,  für  die
Zeit  der  Entziehung,  sofern  sie  nicht  in  diese  Rechte  wierer
eingesetzt  sind.

Ist  der  Vollgenuß  der  staatsbürgerlichen  Rechte  wegen
politischer  Vergehen  oder  Verbrechen  entzogen,  so  tritt  die
Berechtigung  zum  Wählen  wieder  ein.  sobald  die  außerdem
erkannte  Strafe  vollstreckt,  oder  durch  Begnadigung  erlassen  ist.

18.  4.

Wählbar  zum  Abgeordneten  ist  im  ganzen  Bundesgebiete  jeder
Norddeutsche,  welcher  das  fünfundzwanzigste  Lebensjahr  zurückgelegt
und  einem  zum  Bunde  gehörigen  Staate  seit  mindestens  einem
Jahre  angehört  hat,  sofern  er  nicht  durch  die  Bestimmungen  in
dem  H.  3.  von  der  Berechtigung  zum  Wählen  ausgeschlossen  ist.

P.  5.

In  jedem  Bundesstaate  wird  auf  durchschnittlich  100,000  Seelen
derjenigen  Bevölkerungszahl,  welche  den  Wahlen  zum  verfassunggebenden
  Reichstage  zu  Grunde  gelegen  hat,  Ein  Abgeordneter  gewählt.
  Ein  Ueberschuß  von  mindestens  50,000  Seelen  der  Gesammtbevölkerung
  eines  Bundesstaates  wird  vollen  100,000  Seelen
gleich  gerechnet.  In  einem  Bundesstaate,  dessen  Bevölkerung
100,000  Seelen  nicht  erreicht,  wird  Ein  Abgeordneter  gewählt.

Demnach  beträgt  die  Zahl  der  Abgeordneten  297  und  kommen
auf  Preußen  235,  Sachsen  23,  Hessen  3,  Mecklenburg-Schwerin  6,
Sachsen-Weimar  3,  Mecklenburg-Strelitz  1,  Oldenburg  3,  Braunschweig
  3,  Sachsen-Meiningen  2,  Sachsen-Altenburg  1,  Sachsen-Koburg-Gotha
  2,  Anhalt  2,  Schwarzburg-Rudolstadt  1,  Schwarzburg-Sondershausen
  1,  Waldeck  1,  Reuß  ältere  Linie  1,  Reuß  jüngere
Linie  1,  Schaumburg-Lippe  1,  Lippe  1,  Lauenburg  1,  Lübeck  1,
Bremen  1,  Hamburg  3.

Eine  Vermehrung  der  Zahl  der  Abgeordneten  in  Folge  der
steigenden  Bevölkerung  wird  durch  das  Gesetz  bestimmt.
        <pb n="263" />
        Anlage  9.  Das  Wahlgesetz  und  seine  Ergänzungen.  247

 

S.  6.

Jeder  Abgeordnete  wird  in  einem  besonderen  Wahlkreise  gewählt.

Jeder  Wahlkreis  wird  zum  Zwecke  der  Stimmabgabe  in  kleinere
Bezirke  getheilt,  welche  möglichst  mit  den  Ortsgemeinden  zusammenfallen
  sollen,  sofern  nicht  bei  volkreichen  Ortsgemeinden  eine  Unterabtheilung
  erforderlich  wird.

Mit  Ausschluß  der  Exklaven  müssen  die  Wahlkreise,  sowie  die
Wahlbezirke  räumlich  abgegrenzt  und  thunlichst  abgerundet  sein.

Ein  Bundesgesetz  wird  die  Abgrenzung  der  Wahlkreise  bestimmen.
  Bis  dahin  sind  die  gegenwärtigen  Wahlkreise  beizubehalten,
mit  Ausnahme  derjenigen,  welche  zur  Zeit  nicht  örtlich  abgegrenzt
und  zu  einem  räumlich  zusammenhängenden  Bezirke  abgerundet  sind.
Diese  müssen  zum  Zwecke  der  nächsten  allgemeinen  Wahlen  gemäß
der  Vorschrift  des  dritten  Absatzes  gebildet  werden.

K  7.

MWer  das  Wahlrecht  in  einem  Wahlbezirke  ausüben  will,  muß
in  demselben,  oder,  im  Falle  eine  Gemeinde  in  mehrere  Wahlbezirke

getheilt  ist,  in  einem  derselben  zur  Zeit  der  Wahl  seinen  Wohnsitz.

haben.
Jeder  darf  nur  an  Einem  Orte  wählen.

t“

In  jedem  Bezirke  sind  zum  Zwecke  der  Wahlen  Listen  anzulegen,
  in  welche  ldie  zum  Wählen  Berechtigten  nach  Zu=  und  Vornamen,
  Alter,  Gewerbe  und  Wohnort  eingetragen  werden.

Diese  Listen  sind  spätestens  vier  Wochen  vor  dem  zur  Wahl
bestimmten  Tage  zu  Jedermanns  Einsicht  auszulegen,  und  ist  dies
zuvor  unter  Hinweisung  auf  die  Einsprachefrist  öffentlich  bekannt  zu
machen.  Einsprachen  gegen  die  Listen  sind  binnen  acht  Tagen  nach
Beginn  der  Auslegung  bei  der  Behörde,  welche  die  Bekanntmachung
erlassen  hat,  anzubringen  und  innerhalb  der  nächsten  vierzehn  Tage
zu  erledigen,  worauf  die  Listen  geschlossen  werden.  Nur  diejenigen
sind  zur  Theilnahme  an  der  Wahl  berechtigt,  welche  in  die  Listen
aufgenommen  sind.

Bei  einzelnen  Neuwahlen,  welche  innerhalb  Eines  Jahres  nach
der  letzten  allgemeinen  Wahl  stattfinden,  bedarf  es  einer  neuen  Aufstellung
  und  Auslegung  der  Wahlliste  nicht.

S.  117.
        <pb n="264" />
        S.  148.

248  Anlage  9.  Das  Wahlgesetz  und  seine  Ergänzungen.

 

S  9.

Die  Wahlhandlung,  sowie  die  Ermittelung  des  Wahlergebnisses.
sind  öffentlich.

Die  Funktion  der  Vorsteher,  Beisitzer  und  Protokollführer  bei
der  Wahlhandlung  in  den  Wahlbezirken  und  der  Beisitzer  bei  der
Ermittelung  des  Wahlergebnisses  in  den  Wahlkreisen  ist  ein  unentgeltliches
  Ehrenamt  und  kann  nur  von  Personen  ausgeübt  werden,
welche  kein  unmittelbares  Staatsamt  bekleiden.

S.  10.

Das  Wahlrecht  wird  in  Person  durch  verdeckte,  in  eine  Wahlurne
  niederzulegende  Stimmzettel  ohne  Unterschrift  ausgeübt.

Die  Stimmzettel  müssen  von  weißem  Papier  und  dürfen  mit
keinem  äußeren  Kennzeichen  versehen  sein.

S  11.

Die  Stimmzettel  sind  außerhalb  des  Wahllokals  mit  dem
Namen  des  Kandidaten,  welchem  der  Wähler  seine  Stimme  geben
will,  handschriftlich  oder  im  Wege  der  Vervielfältigung  zu  versehen.

S.  12.

Die  Wahl  ist  direkt.  Sie  erfolgt  durch  absolute  Stimmenmehrheit
  aller  in  einem  Wahlkreise  abgegebenen  Stimmen.  Stellt
bei  einer  Wahl  eine  absolute  Stimmenmehrheit  sich  nicht  heraus,
so  ist  nur  unter  den  zwei  Kandidaten  zu  wählen,  welche  die  meisten
Stimmen  erhalten  haben.

Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.

6#13.

Ueber  die  Gültigkeit  oder  Ungültigkeit  der  Wahlzettel  entscheidet
mit  Vorbehalt  der  Prüfung  des  Reichstages  allein  der  Vorstand
des  Wahlbezirkes  nach  Stimmenmehrheit  seiner  Mitglieder.

Die  ungültigen  Stimmzettel  sind  zum  Zwecke  der  Prüfung
durch  den  Reichstag  dem  Wahlprotokoll  beizufügen.  Die  gültig
befundenen  bewahrt  der  Vorsteher  der  Wahlhandlung  in  dem
Wahlbezirke  so  lange  versiegelt,  bis  der  Reichstag  die  Wahl  definitiv
gültig  erklärt  hat.
        <pb n="265" />
        Anlage  9.  Das  Wahlgesetz  und  seine  Ergänzungen.  249

ę.  14.

Die  allgemeinen  Wahlen  sind  im  ganzen  Bundesgebiete  an
dem  von  dem  Bundespräsidium  bestimmten  Tage  vorzunehmen.

S.  15.

Der  Bundesrath  ordnet  das  Wahlverfahren,  soweit  dasselbe
nicht  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  festgestellt  worden  ist,  durch  ein
einheitliches,  für  das  ganze  Bundesgebiet  gültiges  Wahlreglementt.

Dasselbe  kann  nur  unter  Zustimmung  des  Reichstages  abgcändert
  werden?.

txtê½

Die  Kosten  für  die  Druckformulare  zu  den  Wahlprotokollen
und  für  die  Ermittelung  des  Wahlergebnisses  in  den  Wahlkreisen
werden  von  den  Bundesstaaten,  alle  übrigen  Kosten  des  Wahlverfahrens
  werden  von  den  Gemeinden  getragen.

.  17.

Die  Wahlberechtigten  haben  das  Recht,  zum  Betrieb  der  den
Reichstag  betreffenden  Wahlangelegenheiten  Vereine  zu  bilden  und
in  geschlossenen  Räumen  unbewaffnet  öffentliche  Versammlungen  zu
veranstalten.

1  Die  Bestimmungen  der  Landesgesetze  über  die  Anzeige  der
Versammlungen  und  Vereine,  sowie  über  die  Ueberwachung  derselben,
  bleiben  unberührt.  1.

Aufgehoben  durch  Vereinsgesetz  v.  19.  April  1908  65  23.
S.  oben  S.  220.

K.  18.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  bei  der  ersten  nach  dessen  Verkündigung
  stattfindenden  Neuwahl  des  Reichstages  in  Kraft.  Von
dem  nämlichen  Zeitpunkte  an  verlieren  alle  bisherigen  Wahlgesetze

1  Dasselbe  ist  ergangen  als  Reglement  gur  Ausführung  des  Wahlgesetzes
  für  den  Neichsag  des  Norddeutschen  Bundes  vom  31.  Mai  1869.
Vom  28.  Mai  1870.  Bundes-Gesetzblatt  1870  N  17.  Ausgegeben  zu
Berlin  den  11.  Juni  1870.  S.  275—3190.

2  S.  Bekanntmachung,  betr.  Abänderung  des  Wahlreglements  vom
23.  Mai  1870.  Vom  28.  April  1903.  Reichsgesetzblatt  1903  K34  20.  Ausgegeben
  zu  Berlin  den  29.  April  1903.  S.  202—210.
        <pb n="266" />
        250  Anlage  9.  Das  Wahlgesetz  und  seine  Ergänzungen.

 

für  den  Reichstag  nebst  den  dazu  erlassenen  Ausführungsgesetzen,
Verordnungen  und  Reglements  ihre  Gültigkeit.  -

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unters  rif  und
beigedrucktem  Bundes-Insiegel.  chrift

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  31.  Mai  1869.

(LI.  S.)  Wilhelm
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

II.  Die  Verfassungsverträge.

Die  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,  Baden  und
Hessen  vereinbarte  Verfassung  des  Deutschen  Bundes  Artikel  80
(Bundesgesetzblatt  1870  S.  647,  s.  oben  S.  167)  erklärt  zum
Gesetze  des  Deutschen  Bundes:  „13)  das  Wahlgesetz  für  den  Reichstag
  des  Norddeutschen  Bundes  vom  31.  Mai  1869.“  Es  sollte
vom  1.  Januar  1871  Gesetzeskraft  für  Baden  und  Hessen  erhalten.
Dem  trat  Württemberg  im  Berliner  Vertrag  vom  25.  November
  1870  bei.  S.  oben  S.  175.  Art.  20  der  Verfassung
bestimmt,  in  Baden  seien  14,  in  Hessen  6  Abgeordnete  zu  wählen
(Bundesgesetzblatt  S.  633);  der  Württembergische  Vertrag  Art.  2
N.  2  bestimmt,  in  Württemberg  seien  17  Abgeordnete  zu  wählen
(vas.  S.  655;  oben  S.  175.)

In  dem  Verfassungsvertrag  mit  Bayern  sollte  das  Wahlgesetz  in
Art.  79  N.  13  seine  Stelle  finden  (s.  die  Citate  in  dem  Vertrage  II.
S.  10  oben  S.  191  und  III.  §.  8  oben  S.  201.  202);  dort  ist  es  vergessen
  (s.  Bundesgesetzblatt  1871  S.17).  Dagegen  bestimmt  III.  §.  8,
das  Wahlgesetz  solle  vom  Tage  der  Wirksamkeit  dieser  Verfassung  auch
in  Bayern  in  Kraft  treten  (das.  S.  21;  oben  S.  202).  II.  F.  10
formulirt  den  Art.  20  und  enthält  die  neue  Bestimmung,  in  Bayern
sollten  48  Abgeordnete  gewählt  werden.  S.  oben  S.  191.

III.  Das  Gesetz,  betreffend  die  Verfassung  des  Deutschen
gr#te  geen  16.  Werfasfun  1.

Art.  20  normirt  die  Zahl  der  in  Bayern,  Württemberg,  Baden
und  Südhessen  zu  wählenden  Reichstagsabgeordneten  in  genauer
Uebereinstimmung  mit  den  Verfassungsverträgen.
        <pb n="267" />
        Anlage  9.  Das  Wahlgesetz  und  seine  Ergänzungen.  251

 

IV.  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  der  Verfassung  des
Deutschen  Reichs  in  Elsaß-Lothringen.  Vom  25.  Juni  1873.

(Reichsgesetzblatt  1873.  S.  161  ff.)

K  3.  „Bis  zu  der  in  Artikel  20  der  Verfassung  vorbehaltenen
gesetzlichen  Regelung  werden  in  Elsaß-Lothringen  15  Abgeordnete
zum  Deutschen  Reichstage  gewählt.“  5.  6.  „Das  Wahlgesetz  für
den  Deutschen  Reichstag  vom  31.  Mai  1869  tritt  in  der  anliegenden,
  dem  Gesetze  vom  16.  April  1871  entsprechenden  Fassung  in
Elsaß-Lothringen  am  1.  Januar  1874  in  Kraft.“  Die  beiden
Modifikationen  der  Fassung  bestehen  darin,  daß  in  §.  1  und  in  8.  4
statt  des  Norddeutschen  der  Deutsche  gesetzt  ist.

V.  Gesetz,  betreffend  die  Vereinigung  von  Helgoland  mit
"  dem  Deutschen  Meh.  V.

Vom  15.  Dezember  1890  (Reichsgesetzblatt  1890.  S.  207).

§.  4.  „Das  Wahlgesetz  für  den  Deutschen  Reichstag  tritt  mit
dem  im  8.  2  bezeichneten  Tage:  gleichfalls  auf  der  Insel  in  Kraft.
.  belchß  des  Bundesrathes  wird  die  Insel  einem  Wahlkreise
zugetheilt.“  ·

VI.  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  mehrerer  Reichstagswahlkreise.
  Vom  18.  Februar  1906.

(Reichsgesetzblatt  1906.  S.  317.  318.  In  Kraft  v.  23.  Febr.  1906.)

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrats  und  des  Reichstags,  was  folgt:

v  5  1.

Der  12.  und  13.  Wahlkreis  des  Großherzogtums  Baden  und
der  7.  Wahlkreis  des  Großherzogtums  Hessen  (Nachtrag  vom
27.  Februar  1871  zur  Anlage  C  des  Reglements  vom  28.  Mai
1870  zur  Ausführung  des  Wahlgesetzes  für  den  Reichstag  des
Norddeutschen  Bundes  vom  31.  Mai  1869  —  Bundes-Gesetzbl.
1871  S.  35  —)  bestehen  fortan  aus  den  in  der  Anlage  aufgeführten
  Bestandteilen.

1  D.  i.  der  Tag  der  Einverleibung  in  den  Preußischen  Staat,  also
der  1.  #beil  1381.  E.  “ben  S.  200.  0  Preußisch  L
        <pb n="268" />
        252  Anlage  9.  Das  Wahlgesetz  und  seine  Ergänzungen.

 

Anlage

zu  dem  Gesetze,  betreffend  die  Abänderung  mehrerer  Reichstagewahlkreise.



 

 

Nummer
des
Wahlkreises.

Bestandteile  des  Wahlkreises.

 

12.

—

13.

 

Großherzogtum  Baden.

Amtsbezirk  Heidelberg  mit  Ausschluß  der  an  Heffen
abgetretenen  Teile,
nämlich  der  Exklave  Michelbuch  (Distrikt  Klafterwald
  der  Waldgemarkung  Schönau)  und  eines
Teiles  des  badischen  Domanialwaldes  im  Distrikt
Adlerstein  bei  Heddesbach,
Anmtsbezirk  Eberbach,
Amtsbezirk  Mosbach.
Amtsbezirk  Sinsheim,
Amtsbezirk  Eppingen,
Amtsbezirk  Bretten  einschließlich  des  seither  hessischen
Anteils  von  der  Gemeinde  Kürnbach,
Amtsbezirk  Wiesloch,
Amtsgerichtsbezirk  Philippsburg.

Großherzogtum  Hessen.

Kreis  Heppenheim  einschließlich  der  von  Baden  abgetretenen
  Teile,  v
nämlich  der  Enklave  Michelbuch  (Distrikt  Klafterwald
  der  Waldgemarkung  Schönau)  und  eines
Teiles  des  badischen  Domanialwaldes  im  Distrikt
Adlerstein  bei  Heddesbach,
jedoch  mit  Ausschluß  des  seither  hessischen  Anteils
an  der  Gemeinde  Kürnbach,

 

 

1

Kreis  Worms.
        <pb n="269" />
        Anlage  10.  Das  Diütengesetz  vom  21.  Mai  1906.  253

 

Anlage  10.
Das  Düätengesetz  vom  21.  Mai  1906.

Reichs-Gesetzblatt.

M  251.

 

1V06.

(Nr.  3236.)  Wilse  „  betreffend  die  Gewährung  einer  Entschädigung  an  die  S  433

itglieder  des  Reichstags.  Vom  21.  Mai  1906.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des

Bundesrats  und  des  Reichstags,  was  folgt:

5  1.

Die  Mitglieder  des  Reichstags  erhalten

a)  für  die  Dauer  der  Sitzungsperiode  sowie  acht  Tage  vor
deren  Beginn  und  acht  Tage  nach  deren  Schluß  freie  Fahrt
auf  den  deutschen  Eisenbahnen,  sowie

b)  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  im  5  3  aus  der  Reichskasse
  eine  jährliche  Aufwandsentschädigung  von  insgesamt
3000  Mark,  die  am  1.  Dezember  mit  200  Mark,  am
1.  Januar  mit  300  Mark,  am  1.  Februar  mit  400  Mark,
am  1.  März  mit  500  Mark,  am  1.  April  mit  600  Mark
und  am  Tage  der  Vertagung  (Artikel  26  der  Reichsverfassung)
  oder  Schließung  des  Reichstags  mit  1000  Mark
zahlbar  wird.

Der  Bundesrat  ist  ermächtigt,  Grundsätze  für  die  Ausführung

der  Bestimmung  unter  a  aufzustellen?2.

5  2.
Für  jeden  Tag,  an  dem  ein  Mitglied  des  Reichstags  der
Plenarsitzung  ferngeblieben  ist,  wird  von  der  nächstfälligen  Entschädigungsrate
  ein  Betrag  von  20  Mark  in  Abzug  gebracht.

1  Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  Mai  1906.

2  S.  dazu  „Bekanntmachung  (des  Bundesrates),  betr.  die  freie  Fahrt
der  Mitglieder  des  Reichstags  auf  den  deutschen  Eisenbahnen“.  Vom
27.  Juni  1906  (Rl.  1906  S.  850.  851).
        <pb n="270" />
        S.  469.

254  Anlage  10.  Das  Diätengesetz  vom  21.  Mai  1906.

83.

Ein  Mitglied  des  Reichstags,  das  neu  gewählt  wird,  während
der  Reichstag  versammelt  ist,  erhält  an  Stelle  der  nächsten  Entschädigungsrate
  (§  1  Abs.  1  unter  b)  bis  zu  deren  Höhe  20  Mark
Tagegeld  für  jeden  Tag  der  Anwesenheit  in  einer  Plenarsitzung.

Ein  Mitglied  des  Reichstags,  dessen  Mandat,  während  der
Reichstag  versammelt  ist,  erlischt  oder  niedergelegt  wird,  erhält
während  der  Zeit  seit  dem  Fälligkeitstage  der  letzten  Entschädigungsrate
  20  Mark  Tagegeld  für  jeden  Tag  der  Anwesenheit  in  einer
Plenarsitzung  mit  der  Maßgabe,  daß  der  Gesamtbetrag  der  Tagegelder
  den  Höchstbetrag  der  Entschädigung  nicht  übersteigen  darf,
die  nach  9  1  Abs.  1  unter  b  am  nächsten  Fälligkeitstage  zu  zahlen
gewesen  wäre.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Reichstag  aufgelöst
wird,  während  er  versammelt  ist.

4.

Die  Anwesenheit  in  der  Plenarsitzung  wird  dadurch  nachgewiesen,
  daß  das  Mitglied  des  Reichstags  sich  während  der  Dauer
der  Sitzung  in  eine  Anwesenheitsliste  einträgt.

Wer  an  einer  namentlichen  Abstimmung  nicht  teilnimmt,  gilt
im  Sinne  dieses  Gesetzes  als  abwesend,  auch  wenn  er  sich  in  die
Liste  eingetragen  hat.

 

5h.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Anwesenheitsliste,  insbesondere
  über  Ort,  Zeit  und  Form  ihrer  Auslegung,  trifft  der
Präsident  des  Reichstags.  Von  ihm  wird  auch  die  Entschädigung
(§  1  Abs.  1  unter  b,  §  3)  für  jedes  Mitglied  des  Reichstags  auf
Grund  der  Anwesenheitslisten  sowie  der  Listen  über  namentliche
Abstimmungen  festgesetzt  und  angewiesen.  "

86.

Ein  Mitglied  des  Reichstags  darf  in  seiner  Eigenschaft  als
Mitglied  einer  anderen  politischen  Körperschaft,  wenn  beide  Körperschaften
  gleichzeitig  versammelt  sind,  nur  für  diejenigen  Tage  Vergütung
  beziehen,  für  welche  ihm  auf  Grund  dieses  Gesetzes  ein
Abzug  von  der  Entschädigung  gemacht  ist  oder  in  den  Fällen  des
6*s  3  Tagegeld  nicht  gewährt  wird.  Auch  darf  es  in  dieser  Eigenschaft
  während  der  Dauer  der  freien  Fahrt  auf  den  Eisenbahnen
keine  Eisenbahnfuhrkosten  annehmen.
        <pb n="271" />
        Anlage  10.  Das  Diätengesetz  vom  21.  Mai  1906.  255

87.
Der  Reichstag  gilt  im  Sinne  dieses  Gesetzes  nicht  als  versammelt,
  wenn  er  gemäß  Artikel  12  der  Reichsverfassung  vertagt  ist.

88.
Ein  Verzicht  auf  die  Aufwandsentschädigung  ist  unzulässig.
Der  Anspruch  auf  Aufwandsentschädigung  ist  nicht  übertragbar.

6.  n

Ist  im  Falle  des  Todes  eines  Mitglieds  des  Reichstags  eine

Ehefrau  hinterblieben,  so  kann  die  Zahlung  an  diese  erfolgen,  ohne
baß  deren  Erbrecht  nachgewiesen  zu  werden  braucht.

u10.

Während  der  Zeit  bis  zum  30.  November  1906  wird  bei
der  Vertagung  oder  Schließung  des  Reichstags  den  Mitgliedern  an
Stelle  der  nach  5  1  Abs.  1  unter  b  zu  zahlenden  Entschädigung
eine  solche  von  2500  Mark  gewährt.

Mitglieder  des  Reichstags,  die  in  der  Zeit  vom  Inkrafttreten
des  Gesetzes  bis  zur  Vertagung  oder  Schließung  des  Reichstags
neu  gewählt  werden,  erhalten  an  Stelle  der  im  Abs.  1  bezeichneten
Entschädigung  20  Mark  Tagegeld  für  jeden  Tag  der  Anwesenheit
in  einer  Plenarsitzung.

Mitglieder  des  Reichstags,  deren  Mandat  in  der  Zeit  vom
Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  bis  zur  Vertagung  oder  Schließung
des  Reichstags  erlischt  oder  niedergelegt  wird,  erhalten  im  Falle
des  Abs.  1  die  Entschädigung  unter  Abzug  von  20  Mark  für  jeden
Tag  von  dem  Erlöschen  oder  der  Niederlegung  des  Mandats  bis
zur  Vertagung  oder  Schließung  des  Reichstags.

Die  565  2,  4,  5,  6  und  9  finden  für  die  Zeit  vom  Inkrafttreten
  des  Gesetzes  ab  entsprechende  Anwendung.

·  §11.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündigung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und
beigedrucktem  Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  21.  Mai  1906.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

 

S.  40.9
        <pb n="272" />
        256  Anlage  11.  Das  Reichsbeamtengesetz  vom  18.  Mai  1907.

Anlage  11.
Das  Reichsbeamtengesetz  vom  18.  Mai  190778.

Reichs-Gesetzblatt.

1907.
S.  245.  X  24.

 

 

(Nr.  3336.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Fassung  des  Reichsbeamtengesetzes.
  Vom  18.  Mai  1907.

Auf  Grund  des  Artikel  3  des  Gesetzes  vom  17.  Mai  1907,  betreffend
Anderungen  des  Reichsbeamtengesetzes  vom  31.  März  1873,  wird
die  Fassung  des  Reichsbeamtengesetzes  nachstehend  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  18.  Mai  1907.
Der  Reichskanzler.

Fürst  von  Bülow.

1  Das  Gesetz,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten.
  Vom  31.  März  1873  erschien  in  159  §§  als  Nr.  920  im  Reichs-Gesetzblatt
  1873.94  10,  ausgegeben  zu  Berlin  am  4.  April  1873  S.  61—90.

Das  Gesetz  ist  am  18.  April  1873  in  Kraft  getreten.  Durch  Landesesetz

  v.  23.  Dezember  1873  Art.  I  ist  dasselbe  in  Elsaß-Lothringen,  durch

ais.  V.  v.  22.  März  1891  Art.  1  u.  II  in  Helzoland  eingeführt  worden.
Vgl.  auch  die  Kais.  V.,  betr.  die  Rechtsverhältnisse  der  Landesbeamten  in
den  Schutzgebieten,  v.  9.  August  1896.

Zu  diesem  Gesetze  sind  folgende  Abänderungsgelet  ergangen:  1.  Eu.
zu  C  PrO.  v.  30.  Jan.  1877  §  13  Nr.  5  (Rl.  1877  S.  246);  2.  Ges.
v.  21.  April  1886  (REBl.  1886  S.  80.  81)  A.  I—III.  Nach  Art.  VII
will  dasselbe  auf  Mitglieder  des  Reichsgerichts  keine  Anwendung  finden;
3.  Ges.  v.  25.  Mai  1887  (REBl.  1887  S.  194.  195);  4.  EE.  zu  BG.
v.  18.  August  1896  Art.  43  (RBl.  1896  S.  617);  5.  Ges.,  betr.  eine  Ergänzung
  des  §  51  des  Reichsbeamtengesetzes  ..,  v.  23.  Mai  1903  (RBl.
1903  S.  241);  6.  Ges.,  betr.  Aufhebung  des  §  42  Nr.  6  des  Reichsbeamtengesetzes
  ..  v.  22.  April  1905;  7.  Ges.,  betr.  Anderungen  des
Reichsbeamtengesetzes  v.  31.  März  1873,  v.  17.  Mai  1907,  ausgegeben
Berlin  den  24.  Mai  1907,  laut  Art.  2  in  Kraft  v.  1.  April  1907.

Durch  Art.  3  dieses  Gesetzes  wurde  der  Reichskanzler  ermächtigt,  den
Text  des  Gesetzes  v.  31.  März  1873  mit  den  inzwischen  getroffenen  Anderungen
und  mit  Berücksichtigung  der  „Zwischenzeitlich  in  der  Behördenorganisation
eingetretenen  Anderungen“  als  „Reichsbeamtengesetz“  zu  publiziren.

2  Vgl.  das  „Besoldungsgesetz“  v.  15.  Juli  1909(RGBl.  1909  S.  573
bis  660)  mit  „Ergänzung“"  v.  21.  März  1910  (das.  1910  S.524)  ferner  „Beamtenhinterbliebenengesetz"
  v.  17.  Mai  1907/(RGBl.  1907  .208—214)
und  bes  W  Milktärhinterbliebenengeset"  v.  17.  Mai  1907  (das.
        <pb n="273" />
        Anlage  11.  Das  Reichsbeamtengesetz  vom  18.  Mai  1907.  257

 

Reichsbeamtengesetz.

81.
Reichsbeamter  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  jeder  Beamte,
welcher  entweder  vom  Kaiser  angestellt  oder  nach  Vorschrift  der
Reichsverfassung  den  Anordnungen  des  Kaisers  Folge  zu  leisten  verpflichtet

  ist.
5§  2.

Soweit  die  Anstellung  der  Reichsbeamten  nicht  unter  dem  ausdrücklichen
  Vorbehalte  des  Widerrufs  oder  der  Kündigung  erfolgt,
gelten  dieselben  als  auf  Lebenszeit  angestellt.

83.
Vor  dem  Dienstantritt  ist  jeder  Reichsbeamte  auf  die  Erfüllung
aller  Obliegenheiten  des  ihm  übertragenen  Amtes  eidlich  zu  verpflichten.


18  4.

Allgemeine
Bestimmungen.


Jeder  Reichsbeamte  erhält  bei  seiner  Anstellung  eine  An.  .2.

stellungsurkunde.

Der  Anspruch  des  Beamten  auf  Gewährung  des  mit  dem  Amte
verbundenen  Diensteinkommens  beginnt  in  Ermangelung  besonderer
Festsetzungen  mit  dem  Tage  des  Amtsantritts,  in  betreff  später  bewilligter
  Zulagen  mit  dem  Tage  der  Bewilligung.

5  5.

Die  Zahlung  des  Gehalts  erfolgt  monatlich  im  voraus.  Dem
Bundesrate  bleibt  vorbehalten,  diejenigen  Beamten  zu  bestimmen,
an  welche  die  Gehaltszahlung  vierteljährlich  stattfinden  soll.

Beamte,  welche  bis  zum  Erlasse  dieses  Gesetzes  ihr  Gehalt
vierteljährlich  bezogen  haben,  sollen  dasselbe  jedenfalls  bis  zu  ihrer
Beförderung  in  ein  höheres  Amt  in  gleicher  Weise  fortbeziehen.

§  6.

Die  Reichsbeamten  können  den  auf  die  Zahlung  von  Diensteinkünften,
  Wartegeldern  oder  Pensionen  ihnen  zustehenden  Anspruch
mit  rechtlicher  Wirkung  nur  insoweit  zedieren,  verpfänden  oder  sonst
übertragen,  als  sie  der  Beschlagnahme  unterliegen  (§  19).

(Zu  S.  2561.

3  Eine  sehr  bedeutende  Ergänzung  hat  das  Gesetz  erhalten  durch  das
zoolonkalbeamtengesege  v.  8.  Juni  1910  (62  88;  RGBl.  1910  S.  881
N—  19820dahn  Ausführungsverordnung  v.  3.  Oktober  1910  (das.

Deutsche  Staatsgrundgesetze.  I.  6.  Aufl.  G.  A.  17
        <pb n="274" />
        *

258  Anlage  11.  Das  Reichsbeamtengesetz  vom  18.  Mai  1907.
§  7.

Hinterläßt  ein  Beamter,  welcher  mit  der  Wahrnehmung  einer
in  den  Besoldungs-Etats  aufgeführten  Stelle  betraut  ist,  eine  Witwe
oder  eheliche  oder  legitimierte  Abkömmlinge,  so  gebührt  den  Hinterbliebenen
  für  das  auf  den  Sterbemonat  folgende  Vierteljahr  noch
die  volle  Besoldung  des  Verstorbenen  (Gnadenvierteljahr),  unbeschadet
  jedoch  weitergehender  Ansprüche,  welche  ihm  etwa  vor  Erlaß
dieses  Gesetzes  und  vor  Eintritt  in  den  Reichsdienst  zugestanden
worden  sind.  Zur  Besoldung  im  Sinne  der  vorstehenden  Bestimmung
  gehören  außer  dem  Gehalt  auch  die  sonstigen,  dem  Verstorbenen
  aus  Reichsfonds  gewährten  Diensteinkünfte.  Nur  die  zur
Bestreitung  von  Dienstaufwandskosten  bestimmten  Einkünfte  scheiden
aus  und  von  den  zur  Repräsentation  bestimmten  werden  zwanzig
vom  Hundert  in  Abzug  gebracht.

Den  Hinterbliebenen  eines  Beamten,  welcher  nicht  mit  der
Wahrnehmung  einer  in  den  Besoldungs-Etats  aufgeführten  Stelle
betraut  gewesen  ist,  kann  das  Gnadenvierteljahr  von  der  vorgesetzten
Dienstbehörde  bewilligt  werden.

Das  Gnadenvierteljahr  wird  im  voraus  in  einer  Summe
gezahlt.  An  wen  die  Zahlung  zu  leisten  ist,  bestimmt  die  vorgesetzte
  Dienstbehörde.

Das  Gnadervierteljahr  ist  der  Pfändung  nicht  unterworfen.

88.

Die  Gewährung  des  Gnadenvierteljahrs  kann  in  Ermangelung
der  im  9  7  bezeichneten  Hinterbliebenen  mit  Genehmigung  der
obersten  Reichsbehörde  auch  dann  stattfinden,  wenn  der  Verstorbene
Verwandte  der  aufsteigenden  Linie,  Geschwister,  Geschwisterkinder

 

ode  Pflegekinder,  deren  Ernährer  er  ganz  oder  überwiegend  gewesen

  ist,  in  Bedürftigkeit  hinterläßt,  oder  wenn  und  soweit  der
Nachlaß  nicht  ausreicht,  um  die  Kosten  der  letzten  Krankheit  und
der  Beerdigung  zu  decken.  Die  oberste  Reichsbehörde  kann  die  Befugnis
  zur  Genehmigung  auf  andere  Behörden  übertragen.

89.

In  dem  Genusse  der  von  dem  verstorbenen  Beamten  bewohnten
Dienstwohnung  ist  die  hinterbliebene  Familie  nach  Ablauf  des  Sterbemonats
  noch  drei  fernere  Monate  zu  belassen.

Hinterläßt  der  Beamte  keine  Familie,  so  ist  denjenigen,  auf
welche  sein  Nachlaß  übergeht,  eine  vom  Todestag  an  zu  rechnende
dreißigtägige  Frist  zur  Räumung  der  Dienstwohnung  zu  gewähren.

In  jedem  Falle  müssen  Arbeits=  und  Sessionszimmer  sowie
        <pb n="275" />
        Anlage  11.  Das  Reichsbeamtengesetz  vom  18.  Mai  1907.  259

 

sonstige  für  den  amtlichen  Gebrauch  bestimmte  Lokalitäten  sofort

geräumt  werden.
8  10.

Jeder  Reichsbeamte  hat  die  Verpflichtung,  das  ihm  übertragene
Amt  der  Verfassung  und  den  Gesetzen  entsprechend  gewissenhaft
wahrzunehmen  und  durch  sein  Verhalten  in  und  außer  dem  Amte
der  Achtung,  die  sein  Beruf  erfordert,  sich  würdig  zu  zeigen.

11.

Über  die  vermöge  seines  Amtes  ihm  bekannt  gewordenen  Angelegenheiten,
  deren  Geheimhaltung  ihrer  Natur  nach  erforderlich
oder  von  seinem  Vorgesetzten  vorgeschrieben  ist,  hat  der  Beamte
Verschwiegenheit  zu  beobachten,  auch  nachdem  das  Dienstverhältnis
aufgelöst  ist.

12.

Bevor  ein  Reichsbeamter  als  Sachverständiger  ein  außergerichtliches
  Gutachten  abgibt,  hat  derselbe  dazu  die  Genehmigung
seiner  vorgesetzten  Behörde  einzuholen.

Ebenso  haben  Reichsbeamte,  auch  wenn  sie  nicht  mehr  im  Dienste
find,  ihr  Zeugnis  in  betreff  derjenigen  Tatsachen,  auf  welche  die  Verpflichtung
  zur  Amtsverschwiegenheit  sich  bezieht,  insoweit  zu  verweigern,
als  sie  nicht  dieser  Verpflichtung  in  dem  einzelnen  Falle  durch  die
ihnen  vorgesetzte  oder  zuletzt  vorgesetzt  gewesene  Dienstbehörde  entbunden
  sind.

N

13.

Jeder  Reichsbeamte  ist  für  die  Gesetzmäßigkeit  seiner  amtlichen
Handlungen  verantwortlich  1.

14.

Die  Vorschriften  über  den  Urlaub  der  Reichsbeamten  und
deren  Stellvertretung  werden  vom  Kaiser  erlassen.

In  Krankheitsfällen  sowie  in  solchen  Abwesenheitsfällen,  zu
denen  die  Beamten  eines  Urlaubs  nicht  bedürfen  (Reichsverfassung
Artikel  21),  findet  ein  Abzug  vom  Gehalte  nicht  statt.  Die  Stell=  S.  24
vertretungskosten  fallen  der  Reichskasse  zur  Last.

Ein  Beamter,  welcher  sich  ohne  den  vorschriftsmäßigen  Urlaub
von  seinem  Amte  entfernt  hält  oder  den  erteilten  Urlaub  überschreitet,
  ist,  wenn  ihm  nicht  besondere  Entschuldigungsgründe  zur
Seite  stehen,  für  die  Zeit  der  unerlaubten  Entfernung  seines  Diensteinkommens
  verlustig.  «  «  «"«

1  Vgl.  das  „Gesetz  über  die  Haftun  i  eine
Beamten  v.  22.  19%  eErsc  be  11  zass  Geichs  für  sein

17*
        <pb n="276" />
        260  Anlage  11.  Das  Reichsbeamtengesetz  vom  18.  Mai  1907.

 

f5.

Die  vom  Kaiser  angestellten  Beamten  dürfen  Titel,  Ehrenzeichen,

  Geschenke,  Gehaltsbezüge  oder  Remunerationen  von  anderen

Riegenten  oder  Regierungen  nur  mit  Genehmigung  des  Kaisers  annehmen.


Zur  Annahme  von  Geschenken  oder  Belohnungen  in  bezug
auf  sein  Amt  bedarf  jeder  Reichsbeamte  der  Genehmigung  der
obersten  Reichsbehörde.

16.

Kein  Reichsbeamter  darf  ohne  vorgängige  Genehmigung  der
obersten  Reichsbehörde  ein  Nebenamt  oder  eine  Nebenbeschäftigung,
mit  welcher  eine  fortlaufende  Remuneration  verbunden  ist,  übernehmen
  oder  ein  Gewerbe  betreiben.  Dieselbe  Genehmigung  ist  zu
dem  Eintritt  eines  Reichsbeamten  in  den  Vorstand,  Verwaltungsoder
  Aufsichtsrat  einer  jeden  auf  Erwerb  gerichteten  Gesellschaft  erforderlich.
  Sie  darf  jedoch  nicht  erteilt  werden,  sofern  die  Stelle
mittelbar  oder  unmittelbar  mit  einer  Remuneration  verbunden  ist.

Die  erteilte  Genehmigung  ist  jederzeit  widerruflich.

Auf  Wahlkonsuln  und  einstweilen  in  den  Ruhestand  versetzte
Beamte  finden  diese  Bestimmungen  keine  Anwendung.

&amp;amp;  17.

Titel,  Rang  und  Uniform  der  Reichsbeamten  werden  durch
Kaiserliche  Verordnung  bestimmt.

18.

Die  Höhe  der  den  Reichsbeamten  bei  dienstlicher  Beschäftigung
außerhalb  ihres  Wohnorts  zustehenden  Tagegelder  und  Fuhrkosten,
imgleichen  der  Betrag  der  bei  Versetzungen  derselben  zu  vergütenden
Umzugskosten  wird  durch  eine  im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrate
  zu  erlassende  Verordnung  des  Kaisers  geregelt.

19.

Auf  die  Rechtsverhältnisse  der  aktiven  und  der  aus  dem  Dienste
geschiedenen  Reichsbeamten,  über  welche  nicht  durch  Reichsgesetz
Bestimmung  getroffen  ist,  finden  diejenigen  gesetzlichen  Vorschriften
Anwendung,  welche  an  ihren  Wohnorten  für  die  aktiven  beziehungsweise
  für  die  aus  dem  Dienste  geschiedenen  Staatsbeamten  gelten.
Für  diejenigen  Reichsbeamten,  deren  Wohnort  außerhalb  der  Bundesstaaten
  sich  befindet,  kommen  hinsichtlich  dieser  Rechtsverhältnisse  vor

S.  269.]  deutschen  Behörden  die  gesetzlichen  Bestimmungen  ihres  Heimats-
        <pb n="277" />
        Anlage  11.  Das  Reichsbeamtengesetz  vom  18.  Mai  1907.  261

 

staats  (§  21)  und  in  Ermangelung  eines  solchen  die  Vorschriften
des  preußischen  Rechtes  zur  Anwendung.

Diejenigen  Begünstigungen,  welche  nach  der  Gesetzgebung  der
einzelnen  Bundesstaaten  den  Hinterbliebenen  der  Staatsbeamten
hinsichtlich  der  Besteuerung  der  aus  Staatsfonds  oder  aus  öffentlichen
  Versorgungskassen  denselben  gewährten  Pensionen,  Unterstützungen
  oder  sonstigen  Zuwendungen  zustehen,  finden  auch  zu
Gunsten  der  Hinterbliebenen  von  Reichsbeamten  hinsichtlich  der  denselben
  aus  Reichs=  oder  Staatsfonds  oder  aus  öffentlichen  Versorgungskassen
  zufließenden  gleichartigen  Bezüge  Anwendung.

5  20.

Imgleichen  stehen  bezüglich

1.  der  Mitwirkung  bei  der  Siegelung  des  Nachlasses  eines
Reichsbeamten,

2.  des  Vorzugsrechts  im  Konkurse  oder  außerhalb  desselben
wegen  der  einem  Reichsbeamten  zur  Last  fallenden  Defekte
aus  einer  von  demselben  geführten  Kassen=  oder  sonstigen
Vermögensverwaltung

dem  Reiche  beziehungsweise  dessen  Behörden  im  Verhältnisse  zu
den  Reichsbeamten  dieselben  Rechte  zu,  welche  die  am  dienstlichen
Wohrsitze  des  Reichsbeamten  geltende  Gesetzgebung  des  einzelnen
Bundesstaats  dem  Staate  beziehungsweise  dessen  Behörden  den
Staatsbeamten  gegenüber  gewährt.

621.

Reichsbeamte,  deren  dienstlicher  Wohnsitz  sich  im  Auslande  befindet,
  behalten  den  ordentlichen  persönlichen  Gerichtsstand,  welchen
sie  in  ihrem  Heimatsstaate  hatten.  In  Ermangelung  eines  solchen
Gerichtsstandes  ist  ihr  ordentlicher  persönlicher  Gerichtsstand  in  der
Hauptstadt  des  Heimatsstaats  und  in  Ermangelung  eines  Heimatsstaats
  vor  dem  Amtsgerichte  Berlin-Mitte  beziehungsweise  dem
Landgericht  I  zu  Berlin  begründet.  Ist  die  Hauptstadt  in  mehrere
Gerichtsbezirke  geteilt,  so  wird  das  zuständige  Gericht  im  Wege  der
Justizverwaltung  durch  allgemeine  Anordnung  bestimmt.

Auf  Wahlkonsuln  finden  diese  Bestimmungen  keine  Anwendung.

66?22.

Befindet  sich  der  dienstliche  Wohnsitz  des  Beamten  (5  21)  in
einem  Lande,  in  welchem  Reichs-Konsulargerichtsbarkeit  besteht,  so
wird  durch  die  vorstehende  Bestimmung  nicht  ausgeschlossen,  daß  der
Beamte  zugleich  der  Reichs-Konsulargerichtsbarkeit  nach  Maßgabe
        <pb n="278" />
        262  Anlage  11.  Das  Reichsbeamtengesetz  vom  18.  Mai  1907.

 

des  Gesetzes  vom  7.  April  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  213)  unterliegt.


23.

Versetung  in  Jeder  Reichsbeamte  muß  die  Versetzung  in  ein  anderes  Amt
Amt.  von  nicht  geringerem  Range  und  etatsmäßigem  Diensteinkommen
mit  Vergütung  der  vorschriftsmäßigen  Umzugskosten  sich  gefallen

lassen,  wenn  es  das  dienstliche  Bedürfnis  erfordert.

S.  Ro.  Als  eine  Verkürzung  im  Einkommen  ist  es  nicht  anzusehen,
wenn  die  Gelegenheit  zur  Verwaltung  von  Nebenämtern  entzogen
wird  oder  die  Ortszulage  oder  endlich  die  Beziehung  der  für  Dienstunkosten
  besonders  ausgesetzten  Einnahmen  mit  diesen  Unkosten  fortfällt.

∆#24.
Einstweilige  Jeder  Reichsbeamte  kann  unter  Bewilligung  des  gesetzlichen

sehung  in  Wartegeldes  einstweilig  in  den  Ruhestand  versetzt  werden,  wenn
stand.  das  von  ihm  verwaltete  Amt  infolge  einer  Umbildung  der  Reichsbehörden

  aufhört.
25

Außer  dem  im  65  24  bezeichneten  Falle  können  durch  Kaiserliche
Verfügung  die  nachbenannten  Beamten  jederzeit  mit  Gewährung
des  gesetzlichen  Wartegeldes  einstweilig  in  den  Ruhestand  versetzt
werden:  der  Reichskanzler,  die  Staatssekretäre,  die  Unterstaatssekretäre,
Direktoren  und  Abteilungschefs  in  den  dem  Reichskanzler  unmittelbar
  unterstellten  obersten  Reichsbehörden,  in  der  Reichskanzlei  und
in  den  Ministerien,  die  vortragenden  Räte  und  etatsmäßigen  Hilfsarbeiter
  in  der  Reichskanzlei  und  im  Auswärtigen  Amte,  die  Militärund
  Marine-Intendanten,  die  Ressortdirektoren  für  Schiffbau  und
die  Ressortdirektoren  für  Maschinenbau  in  der  Kaiserlichen  Marine,
die  Vorsteher  der  diplomatischen  Missionen  und  der  Konsulate  sowie
die  Legationssekretäre.

 

/  26.

Das  Wartegeld  beträgt  drei  Vierteile  des  bei  Berechnung  der
Pension  zu  Grunde  zu  legenden  Diensteinkommens.

Der  Jahresbetrag  ist  nach  oben  so  abzurunden,  daß  bei  Teilung
durch  drei  sich  volle  Markbeträge  ergeben.
Des  Wartegeld  beträgt  höchstens  12000  Mark.  Hat  der
Beamte  indessen  zur  Zeit  seiner  einstweiligen  Versetzung  in  den
Ruhestand  bereits  eine  höhere  Pension  erdient,  so  erhält  er  ein
Wartegeld  in  Höhe  der  zu  diesem  Zeitpunkt  erdienten  Pension.
        <pb n="279" />
        Anlage  11.  Das  Reichsbeamtengesetz  vom  18.  Mai  1907.  263

 

6  27.

Die  Zahlung  des  Wartegeldes  erfolgt  im  voraus  in  derselben
Weise,  in  welcher  bis  dahin  vie  Zahlung  des  Gehalts  stattgefunden
hat.  Die  Gehaltszahlung  hört  auf  und  die  Zahlung  des  Wartegeldes
  beginnt  mit  dem  Ablaufe  des  Vierteljahrs,  welches  auf  den
Monat  folgt,  in  welchem  dem  Beamten  die  Entscheidung  über  seine
einstweilige  Versetzung  in  den  Ruhestand,  der  Zeitpunkt  derselben
und  die  Höhe  des  Wartegeldes  bekannt  gemacht  worden  ist.  Vom
Zeitpunkte  der  einstweiligen  Versetzung  in  den  Ruhestand  bis  zum
Beginne  der  Zahlung  des  Wartegeldes  stehen  dem  Beamten  die
zur  Bestreitung  von  Dienstaufwandskosten  gewährten  Einkünfte  nicht
zu  und  von  den  zur  Bestreitung  von  „Repräsentationskosten  gewährten
  kommen  zwanzig  vom  Hundert  in  Abzug.

1628.

Die  einstweilig  in  den  Ruhestand  versetzten  Beamten  find  bei
Verlust  des  Wartegeldes  zur  Annahme  eines  ihnen  übertragenen
Reichsamts,  welches  ihrer  Berufsbildung  entspricht,  unter  denselben
Voraussetzungen  verpflichtet,  unter  denen  nach  §9  23  ein  Reichsbeamter
  die  Versetzung  in  ein  anderes  Amtz  sich  gefallen  lassen  muß.

#29.
Das  Recht  auf  den  Bezug  des  Wartegeldes  hört  auf:
.  wenn  der  Beamte  im  Reichsdienste  mit  einem  dem  früher
von  ihm  bezogenen  Diensteinkommen  mindestens  gleichen
Diensteinkommen  wieder  angestellt  wird,
2.  wenn  der  Beamte  das  deutsche  Indigenat  verliert,
3.  wenn  der  Beamte  ohne  Genehmigung  des  Reichskanzlers
seinen  Wohnsitz  außerhalb  der  Bundesstaaten  nimmt,
4.  wenn  der  Beamte  des  Dienstes  entlassen  wird.

g  30.

Das  Recht  auf  den  Bezug  des  Wartegeldes  ruht,  wenn  und
so  lange  der  einstweilig  in  den  Ruhestand  versetzte  Beamte  infolge
einer  Wiederanstellung  oder  Beschäftigung  in  einer  der  im  §  57
Nr.  2  bezeichneten  Stellen  ein  Diensteinkommen  bezieht,  insoweit
als  der  Betrag  dieses  neuen  Diensteinkommens  unter  Hinzurechnung
des  Wartegeldes  den  Betrag  des  von  dem  Beamten  vor  der  einstweiligen
  Versetzung  in  den  Ruhestand  bezogenen  Diensteinkommens
übersteigt.  Hinsichtlich  des  Zeitpunkts  der  Einziehung,  Kürzung  und
Wiedergewährung  des  Wartegeldes  finden  die  Vorschriften  des  §  60
entsprechende  Anwendung.
        <pb n="280" />
        264  Anlage  11.  Das  Reichsbeamtengesetz  vom  18.  Mai  1907.

 

/31.

Nach  dem  Tode  eines  einstweilig  in  den  Ruhestand  versetzten
Beamten  erfolgt  die  Gewährung  des  Gnadenvierteljahrs  vom
Wartegeld  an  die  Hinterbliebenen  nach  den  in  den  ö§  7  und  8
enthaltenen  Grundsätzen.
(  32.
vrentlasung  Die  Entlafsung  der  auf  Probe,  auf  Kündigung  oder  sonst  auf
ning  Widerruf  angestellten  Beamten  erfolgt  durch  diejenige  Behörde,  welche
W  e  us.  die  Anstellung  verfügt  hat.

gestellten  Beamten.
  ⅜  33.
J—  Zur  Wiederanstellung  von  Beamten,  welche  aus  dem  Reichsgeschiebener-

  dienste  freiwillig  oder  unfreiwillig  ausgeschieden  sind,  bedarf  es  der
Beamten.  Genehmigung  der  obersten  Reichsbehörde.

S.  252.  18  34.

Pensenie-  Jeder  Beamte,  welcher  sein  Diensteinkommen  aus  der  Reichs-Beamten.

  kasse  bezieht,  erhält  aus  der  letzteren  eine  lebenslängliche  Pension,

Anspruch  au  fwenn  er  nach  einer  Dienstzeit  von  wenigstens  zehn  Jahren  infolge
eines  körperlichen  Gebrechens  oder  wegen  Schwäche  seiner  körperlichen

  oder  geistigen  Kräfte  zu  der  Erfüllung  seiner  Amtspflichten

dauernd  unfähig  ist  und  deshalb  in  den  Ruhestand  versetzt  wird.

§  34  a.

Bei  denjenigen  aus  dem  Dienste  scheidenden  Beamten,  welche
das  fünfundsechzigste  Lebensjahr  vollendet  haben,  ist  eingetretene
Dienstunfähigkeit  nicht  Vorbedingung  des  Anspruchs  auf  Pension.

/  35.

Der  Reichskanzler  und  die  Staatssekretäre  können  jederzeit  ihre
Entlassung  erhalten  und  fordern.  Auch  ohne  eingetretene  Dienstunfähigkeit
  erhalten  sie  Pension,  wenn  sie  entweder  ihr  Amt  mindestens
  zwei  Jahre  bekleidet  oder  sich  mindestens  zehn  Jahre  im
Dienste  befunden  haben.

∆36.

Ist  die  Dienstunfähigkeit  (§  34)  die  Folge  einer  Krankheit,
Verwundung  oder  sonstigen  Beschädigung,  welche  der  Beamte  bei
Ausübung  des  Dienstes  oder  aus  Veranlassung  desselben  ohne  eigene
Verschuldung  sich  zugezogen  hat,  so  tritt  die  Pensionsberechtigung
auch  bei  kürzerer  als  zehnjähriger  Dienstzeit  ein.
        <pb n="281" />
        Anlage  11.  Das  Reichsbeamtengesetz  vom  18.  Mai  1907.  265

 

37.

Die  unter  dem  Vorbehalte  des  Widerrufs  oder  der  Kündigung
angestellten  Beamten  haben  einen  Anspruch  auf  Pension  nach  Maßgabe
  dieses  Gesetzes  nur  dann,  wenn  sie  eine  in  den  Besoldungs-Etats
  aufgeführte  Stelle  bekleiden;  es  kann  ihnen  jedoch,  wenn  sie
eine  solche  Stelle  nicht  bekleiden,  bei  ihrer  Versetzung  in  den  Rühestand
  eine  Pension  bis  auf  Höhe  der  durch  dieses  Gesetz  bestimmten
Sätze  bewilligt  werden.

/l  38.

Reichsbeamte,  deren  Zeit  und  Kräfte  durch  die  ihnen  übertragenen
  Geschäfte  nur  nebenbei  in  Anspruch  genommen,  oder  welche
ausdrücklich  nur  auf  eine  bestimmte  Zeit  oder  für  ein  seiner  Natur
nach  vorübergehendes  Geschäft  angenommen  werden,  erwerben  keinen
Anspruch  auf  eine  Pension  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes.

Darüber,  ob  eine  Dienststellung  eine  solche  ist,  daß  sie  die
Zeit  und  die  Kräfte  eines  Beamten  nur  nebenbei  in  Anspruch
nimmt,  entscheidet  bei  der  Dienstübertragung  die  dem  Beamten  vorgesetzte
  Dienstbehörde.

5  39.  S.  253.

Wird  außer  dem  im  §  36  bezeichneten  Falle  ein  Beamter
vor  Vollendung  des  zehnten  Dienstjahrs  dienstunfähig  und  deshalb
in  den  Ruhestand  versetzt,  so  kann  demselben  bei  vorhandener  Bedürftigkeit
  durch  Beschluß  des  Bundesrats  eine  Pension  entweder
auf  bestimmte  Zeit  oder  lebenslänglich  bewilligt  werden.

40.

Hat  der  in  den  Ruhestand  oder  in  den  einstweiligen  Ruhe-Anspruch  am
stand  versetzte  Beamte  seinen  dienstlichen  Wohnsitz  im  Auslande,
so  sind  demselben  die  Kosten  des  Umzugs  nach  dem  innerhalb  des
Reichs  von  ihm  gewählten  Wohnorte  zu  gewähren.

&amp;amp;  41.

Die  Pension  beträgt  bei  vollendeter  zehnjähriger  oder  kürzerer  Vetrag  der
Dienstzeit  2/%0  und  steigt  nach  vollendetem  zehnten  Dienstjahre  mit  Venkton.
jedem  weiter  zurückgelegten  Dienstjahre  bis  zum  vollendeten  dreißigsten
  Dienstiahr  um  ½0  und  von  da  ab  um  1/120  des  in  den
9  42  bis  44  bestimmten  Diensteinkommens.

Über  den  Betrag  von  45/80  dieses  Einkommens  hinaus  findet
eine  Steigerung  nicht  statt.

In  dem  im  5  39  erwähnten  Falle  beträgt  die  Pension  höchstens
3%/0  des  vorbezeichneten  Diensteinkommens.
        <pb n="282" />
        266  Anlage  11.  Das  Reichsbeamtengesetz  vom  18.  Mai  1907.

 

Der  Jahresbetrag  der  Pension  ist  nach  oben  so  abzurunden,
daß  bei  Teilung  durch  drei  sich  volle  Markbeträge  ergeben.

42.

Der  Berechnung  der  Pension  wird  das  von  dem  Beamten
zuletzt  bezogene  gesamte  Diensteinkommen  nach  Maßgabe  der  folgenden
  näheren  Bestimmungen  zu  Grunde  gelegt:

1.  Der  Wohnungsgeldzuschuß  kommt  nach  den  hierfür  geltenden
gesetzlichen  Bestimmungen  zur  Anrechnung;  ist  im  Reichshaushalts
  -Etat  für  eine  freie  Dienstwohnung  ein  Wert
ausdrücklich  als  anrechnungsfähig  bezeichnet,  so  kommt  dieser
zur  Anrechnung.

2.  Funktions-,  Stellen-,  Teuerungs=  und  andere  Zulagen
kommen,  sofern  im  Haushalts-Etat  nicht  etwas  anderes
bestimmt  ist,  dann  zur  Anrechnung,  wenn  sie  unter  den
Besoldungstiteln  ausgebracht  sind.

3.  Weitere  feststehende  Bezüge,  namentlich  Feuerungs=  und
Erleuchtungsmaterial,  Naturalbezüge  an  Getreide,  Winterfutter
  und  dergleichen,  sowie  der  Ertrag  von  Dienstgrundstücken,
  kommen  nur  insoweit  zur  Anrechnung,  als  ihr
Wert  im  Reichshaushalts-Etat  unter  den  Besoldungstitekn
auf  die  Geldbesoldung  in  Rechnung  gestellt  oder  zu  einem
bestimmten  Geldbetrag  als  anrechnungsfähig  bezeichnet  ist.

4.  Bezüge,  die  ihrer  Natur  nach  steigend  und  fallend  sind,
werden  nur,  sofern  sie  als  pensionsfähig  gewährt  oder  im
Reichshaushalts-Etat  )bezeichnet  sind,  zur  Anrechnung
gebracht,  und  zwar  nach  den  im  Reichshaushalts-Etat  unter
den  Besoldungstiteln  oder  sonst  bei  Verleihung  des  Rechtes
auf  sie  deshalb  getroffenen  Festsetzungen  oder  in  Ermangelung
  solcher  Festsetzungen  nach  ihrem  durchschnittlichen
Betrage  während  der  drei  letzten  Rechnungsjahre  vor  dem
Rechnungsjahr,  in  welchem  die  Pension  festgesetzt  wird.

5.  Die  zur  Bestreitung  von  Dienstaufwands--  und  Repräsentationskosten
  bestimmten  Einkünfte  sowie  die  Ortszulage
  der  Auslandsbeamten  kommen  nicht  zur  Anrechnung.

6.  Bloß  zufällige  Diensteinkünfte,  wie  widerrufliche  Gewinnanteile,
  Auftragsgebühren,  außerordentliche  Remunerationen
  und  dergleichen,  kommen  nicht  zur  Anrechnung.

Die  Pension  für  die  einstweilen  in  den  Ruhestand  versetzten
Beamten  wird  von  dem  zur  Zeit  ihrer  Versetzung  in  den  Ruhestand
  bezogenen  gesamten  Diensteinkommen  berechnet.
        <pb n="283" />
        Anlage  11.  Das  Reichsbeamtengesetz  vom  18.  Mai  1907.  267

 

6  3.

Ein  Beamter,  welcher  früher  ein  mit  einem  höheren  Diensteinkommen

  verbundenes  Amt  bekleidet  und  dieses  Einkommen  wenigstens
ein  Jahr  bezogen  hat,  erhält,  sofern  der  Eintritt  oder  die  Versetzung
in  ein  Amt  von  geringerem  Diensteinkommen  nicht  lediglich  auf
seinen  im  eigenen  Interesse  gestellten  Antrag  erfolgt  oder  aber  als
Strafe  auf  Grund  des  5  75  gegen  ihn  verhängt  ist,  bei  seiner
Versetzung  in  den  Ruhestand  eine  nach  Maßgabe  des  früheren
höheren  Diensteinkommens  unter  Berücksichtigung  der  gesamten
Dienstzeit  berechnete  Pension.  Jedoch  soll  die  gesamte  Pension  das
letzte  pensionsberechtigte  Diensteinkommen  nicht  übersteigen.

44.

Das  mit  Nebenämtern  oder  Nebengeschäften  verbundene  Einkommen
  begründet  nur  dann  einen  Anspruch  auf  Pension,  wenn
eine  etatsmäßige  Stelle  als  Nebenamt  bleibend  verliehen  ist.

6  45.

Die  Dienstzeit  wird  vom  Tage  der  ersten  eidlichen  Verpflichtung
für  den  Reichsdienst  an  gerechnet.

Kann  jedoch  ein  Beamter  nachweisen,  daß  seine  Vereidigung
erst  nach  seinem  Eintritt  in  den  Reichsdienst  stattgefunden  hat,  so
wird  die  Dienstzeit  von  dem  letzteren  Zeitpunkt  an  gerechnet.

Unberücksichtigt  bleibt  diejenige  Zeit,  in  welcher  der  Beamte
ohne  bleibende  Verleihung  einer  etatsmäßigen  Stelle  nur  in  der
im  §5  38  angegebenen  Weise  beschäftigt  gewesen  ist.  Die  Zeit  unentgeltlicher
  Beschäftigung  wird  nur  insoweit  berücksichtigt,  als  die
Beschäftigung  zur  Erreichung  eines  mit  einem  Diensteinkommen  aus
der  Reichskasse  verbundenen  Amtes  bestimmt  war.

14646.

Bei  Berechnung  der  Dienstzeit  kommt  auch  die  Zeit  in  Anrechnung,
  während  welcher  ein  Beamter

1.  unter  Bezug  von  Wartegeld  im  einstweiligen  Ruhestand,  oder

2.  im  Dienste  eines  Bundesstaats  oder  der  Regierung  eines
zu  einem  Bundesstaate  gehörenden  Gebiets  sich  befunden
hat,  oder

3.  als  anstellungsberechtigte  ehemalige  Militärperson  nur  vorläufig
  oder  auf  Probe  im  Zivildienste  des  Reichs,  eines
Bundesstaats,  oder  der  Regierung  eines  zu  einem  Bundesstaate
  gehörenden  Gebiets  beschäftigt  worden  ist,  oder

 

Berechnung
der  Dienstzeit.


S.  255
        <pb n="284" />
        G.  256.

268  Anlage  11.  Das  Reichsbeamtengesetz  vom  18.  Mai  1907.

 

4.  eine  praktische  Beschäftigung  außerhalb  des  Dienstes  des
Reichs  oder  eines  Bundesstaats  ausübte,  insofern  und
insoweit  diese  Beschäftigung  vor  Erlangung  der  Anstellung
in  einem  Reichs=  oder  unmittelbaren  Staatsamte  behufs
der  technischen  Ausbildung  in  den  Prüfungsvorschriften
ausdrücklich  angeordnet  ist.

Im  Falle  der  Nr.  2  wird  die  Dienstzeit  nach  den  für  die

Berechnung  der  Dienstzeit  im  Reichsdienste  gegebenen  Bestimmungen

berechnet.
7.

Der  Zivildienstzeit  wird  die  Zeit  des  aktiven  Militärdienstes
hinzugerechnet.

48.

Die  Dienstzeit,  welche  vor  den  Beginn  des  achtzehnten  Lebensjahrs
  fällt,  bleibt  außer  Berechnung.

Nur  im  Kriegsfalle  wird  die  Militärdienstzeit  vom  Beginne
des  Krieges,  beim  Eintritt  in  den  Militärdienst  während  des  Krieges
vom  Tage  des  Eintritts  ab  gerechnet.

Als  Kriegszeit  gilt  in  dieser  Beziehung  die  Zeit  vom  Tage
einer  angeordneten  Mobilmachung,  auf  welche  ein  Krieg  folgt,  bis
zum  Tage  der  Demobilmachung.

(49.

Für  jeden  Krieg,  an  welchem  ein  Beamter  im  Reichsheer,  in
der  Kaiserlichen  Marine  oder  bei  den  Kaiserlichen  Schutztruppen
oder  in  der  bewaffneten  Macht  eines  Bundesstaats  teilgenommen
hat,  wird  zu  der  wirklichen  Dauer  der  Dienstzeit  ein  Jahr  (Kriegsjahr)
  hinzugerechnet;  jedoch  ist  für  mehrere  in  ein  Kalenderjahr
fallende  Kriege  die  Anrechnung  nur  eines  Kriegsjahrs  zulässig.

Wer  als  Teilnehmer  an  einem  Kriege  anzusehen  ist,  unter
welchen  Voraussetzungen  bei  Kriegen  von  längerer  Dauer  mehrere
Kriegsjahre  anzurechnen  sind,  welche  militärische  Unternehmung  als
ein  Krieg  im  Sinne  dieses  Gesetzes  anzusehen  und  welche  Zeit  als
Kriegszeit  zu  rechnen  ist,  wenn  keine  Mobilmachung  oder]  Demobilmachung
  stattgefunden  hat,  dafür  ist  die  nach  §  17  des  Offiierpensionsgesetzes
  vom  31.  Mai  1906  in  jedem  Falle  ergehende  Bestimmung
  des  Kaisers  maßgebend.  Für  die  Vergangenheit  bewendet
es  bei  den  hierüber  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  getroffenen
Bestimmungen.
        <pb n="285" />
        Anlage  11.  Das  Reichsbeamtengesetz  vom  18.  Mai  1907.  269

 

/  50.

Inwieweit  die  Zeit  eines  Festungsarrestes  oder  einer  Kriegsgefangenschaft
  angerechnet  werden  könne,  ist  nach  den  für  die
Pensionierung  der  Militärpersonen  des  Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen
  Marine  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen  zu  bemessen.

s51.

Den  Beamten,  welche  in  außereuropäischen  Ländern  eine
längere  als  einjährige  Verwendung  gefunden  haben,  wird  die  daselbst
  zugebrachte  Dienstzeit  bei  Verwendung  in  Ost=  und  Mittel-60

  asien,  Mittel-  und  Südamerika  bei  der  Pensionierung  doppelt  in
Anrechnung  gebracht.

Bei  Verwendung  von  Beamten  in  anderen  außereuropäischen
Ländern  als  den  vorbezeichneten  ist  es  dem  Beschlusse  des  Bundesrats
  vorbehalten,  dem  Vorstehenden  entsprechende  Bestimmungen
zu  treffen.

l52.

Mit  Genehmigung  des  Bundesrats  kann  nach  Maßgabe  der
Bestimmungen  in  den  öß  45  bis  49  die  Zeit  angerechnet  werden,
während  welcher  ein  Beamter

1.  sei  es  im  In=  oder  Ausland  als  Sachwalter  oder  Notar
fungirt,  im  Gemeinde-,  Kirchen=  oder  Schuldienst  oder  im
Dienste  einer  landesherrlichen  Haus=  oder  Hofverwaltung
sich  befunden,  oder

2.  im  Dienste  eines  dem  Reiche  nicht  angehörigen  Staates
gestanden  hat,  oder

3.  außerhalb  des  Dienstes  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats
  praktisch  beschäftigt  gewesen  ist,  insofern  und  insoweit
  diese  Beschäftigung  vor  Erlangung  der  Anstellung
in  einem  Reichs=  oder  unmittelbaren  Staatsamte  herkömmlich
  war,

4.  vor  seiner  Anstellung  ununterbrochen  im  privatrechtlichen
Vertragsverhältnis  eines  Dienstverpflichteten  dem  Reiche
oder  einem  Bundesstaate  gegen  unmittelbare  Bezahlung
aus  der  Reichs=  oder  einer  Staatskasse  Dienste  geleistet
hat,  insofern  er  mit  Aussicht  auf  dauernde  Verwendung
ständig  und  hauptsächlich  mit  den  Dienstverrichtungen
eines  Beamten  betraut  gewesen  ist  und  diese  Beschäftigung
zu  seiner  Anstellung  geführt  hat.
        <pb n="286" />
        270  Anlage  11.  Das  Reichsbeamtengesetz  vom  18.  Mai  1907.

 

53.

Nohwe  der  Zum  Erweise  der  Dienstunfähigkeit  eines  seine  Versetzung  in

anfähigkeit,  den  Ruhestand  nachsuchenden  Reichsbeamten  ist  die  Erklärung  der
demselben  unmittelbar  vorgesetzten  Dienstbehörde  erforderlich,  daß
sie  nach  pflichtmäßigem  Ermessen  den  Beamten  für  unfähig  halte,
seine  Amtspflichten  ferner  zu  erfüllen.

S.  227.  Inwieweit  andere  Beweismittel  zu  erfordern  oder  der  Erklärung
  der  unmittelbar  vorgesetzten  Behörde  entgegen  für  ausreichend
  zu  erachten  sind,  hängt  von  dem  Ermessen  der  über  die
Versetzung  in  den  Ruhestand  entscheivenden  Behörde  ab.

54.

Die  Bestimmung  darüber,  ob  und  zu  welchem  Zeitpunkte  dem
Antrag  eines  Beamten  auf  Versetzung  in  den  Ruhestand  stattzugeben
  ist,  sowie  ob  und  welche  Pension  demselben  zusteht,  erfolgt
durch  die  oberste  Reichsbehörde,  welche  die  Befugnis  zu  solcher
Bestimmung  auf  die  höhere  Reichsbehörde  übertragen  kann.  Bei
denjenigen  Beamten,  welche  eine  Kaiserliche  Bestallung  erhalten
haben,  ist  die  Genehmigung  des  Kaisers  zur  Versetzung  in  den
Ruhestand  erforderlich.

55.

Sahlbarkeit  Die  Versetzung  in  den  Ruhestand  tritt,  sofern  nicht  auf  den

*sen.  Antrag  oder  mit  ausdrücklicher  Zustimmung  des  Reichsbeamten  ein
früherer  Zeitpunkt  festgesetzt  wird,  mit  dem  Ablaufe  des  Vierteljahrs
  ein,  welches  auf  den  Monat  folgt,  in  welchem  dem  Beamten
die  Entscheidung  über  seine  Versetzung  in  den  Ruhestand  und  die
Höhe  der  ihm  etwa  zustehenden  Pension  (5  54)  bekannt  gemacht
worden  ist.

56.
Die  Pensionen  werden  vierteljährlich  im  voraus  gezahlt.
57.
rung.  Das  Recht  auf  den  Bezug  der  Pension  ruht:
re  1.  wenn  ein  Pensionär  das  deutsche  Indigenat  verliert.  bis
5  zu  etwaiger  Wiedererlangung  desselben;

2.  wenn  und  so  lange  ein  Pensionär  im  Reichs=  oder  im
Staatsdienst  ein  Diensteinkommen  bezieht,  insoweit,  als
der  Betrag  dieses  neuen  Diensteinkommens  unter  Hinzurechnung
  der  Pension  den  Betrag  des  von  dem  Beamten  vor
der  Pensionierung  bezogenen  Diensteinkommens  übersteigt.
        <pb n="287" />
        Anlage  11.  Das  Reichsbeamtengesetz  vom  18.  Mai  1907.  271

 

Als  Reichs=  oder  Staatsdienst  im  Sinne  dieser
Vorschrift  gilt  neben  dem  Militärdienste  jede  Anstellung
oder  Beschäftigung  als  Beamter  oder  in  der  Eigenschaft
eines  Beamten  im  Reichs-,  Staats=  oder  Kommunaldienste,
  bei  den  Versicherungsanstalten  für  die  Invalidenversicherung,
  bei  ständischen  oder  solchen  Instituten,  welche
ganz  oder  zum  Teil  aus  Mitteln  des  Reichs,  eines  Bundesstaats
  oder  einer  Gemeinde  unterhalten  werden.

Bei  Berechnung  des  früheren  und  des  neuen  Diensteinkommens
  find  diejenigen  Beträge,  welche  für  die  Bestreitung
  von  Dienstaufwands=  oder  Repräsentationskosten
sowie  zur  Entschädigung  für  außergewöhnliche  Teuerungsverhältnisse
  gewährt  werden,  und  die  Ortszulagen  der
Auslandsbeamten  nicht  in  Ansatz  zu  bringen;  die  Dienstwohnung
  ist  mit  dem  pensionsfähigen  oder  sonst  hierfür
festgesetzten  Werte,  der  Wohnungssgeldzuschuß  oder  eine  dem=  S.  uus.
entsprechende  Zulage  mit  dem  pensionsfähigen  Betrag  oder,
sofern  er  nicht  pensionsfähig  ist,  mit  dem  Durchschnittssatz
  anzurechnen.  Ist  jedoch  bei  dem  nenuen  Diensteinkommen
  der  wirkliche  Betrag  des  Wohnungsgeldzuschusses
oder  der  Zulage  geringer,  so  ist  nur  dieser  anzurechnen.

658.

Ein  Pensionär,  welcher  in  eine  an  sich  zur  Pension  berechtigende
  Stellung  des  Reichsdienstes  wieder  eingetreten  ist  (§  57
Nr.  2),  erwirbt  für  den  Fall  des  Zurücktretens  in  den  Ruhestand
den  Anspruch  auf  Gewährung  einer  nach  Maßgabe  seiner  nunmehrigen
  verlängerten  Dienstzeit  und  des  in  der  neuen  Stellung
bezogenen  Diensteinkommens  berechneten  Pension  nur  dann,  wenn
die  neu  hinzutretende  Dienstzeit  wenigstens  ein  Jahr  betragen  hat.

Neben  einer  hiernach  neu  berechneten  Pension  ist  die  alte
Pension  nur  bis  zur  Erreichung  desjenigen  Pensionsbetrags  zu
zahlen,  welcher  sich  für  die  Gesamtdienstzeit  aus  dem  der  Festsetzung
  der  alten  Pension  zu  Grunde  gelegten  Diensteinkommen  ergibt.

 

659.

Erdient  ein  Pensionär  außerhalb  des  Reichsdienstes  in  einer
der  im  5  57  Nr.  2  bezeichneten  Stellen  eine  Pension,  so  ist  neben
ihr  die  Reichspension  nur  bis  zur  Erreichung  des  im  §  58  Abf.  2
angegebenen  Betrags  zu  zahlen.
        <pb n="288" />
        Zwangsweise
Grrses  in
eden

  Ru
stand.

S.  259.

272  Anlage  11.  Das  Reichsbeamtengesetz  vom  18.  Mai  1907.

 

660.

Die  Einziehung  oder  Kürzung  der  Pension  auf  Grund  der
Bestimmungen  in  den  &amp;amp;§  57  bis  59  tritt  mit  dem  Ende  des  Monats
ein,  in  welchem  das  eine  solche  Veränderung  bedingende  Ereignis
sich  zugetragen  hat;  tritt  dieses  Ereignis  am  ersten  Tage  eines
Monats  ein,  so  hört  die  Zahlung  mit  dem  Beginne  dieses  Monats  auf.

Bei  vorübergehender  Wiederbeschäftigung  gegen  Tagegelder
oder  eine  andere  Entschädigung  beginnt  die  Einziehung  oder  Kürzung
mit  dem  Ablaufe  von  sechs  Monaten  vom  ersten  Tage  des  Monats
der  Beschäftigung  ab  gerechnet.

Die  Wiedergewährung  der  Pension  hebt  mit  dem  Beginne  des
Monats  an,  in  welchem  das  eine  solche  Veränderung  bedingende
Ereignis  sich  zugetragen  hat.

6§  60  a.

Sucht  ein  Beamter,  welcher  das  fünfundsechzigste  Lebensjahr
vollendet  hat,  seine  Versetzung  in  den  Ruhestand  nicht  nach,  so
kann  diese  nach  Anhörung  des  Beamten  unter  Beobachtung  der  Vorschriften
  der  Sh  53  ff.  in  der  nämlichen  Weise  verfügt  werden,  wie
wenn  der  Beamte  seine  Pensionierung  selbst  beantragt  hätte.

§61.

Ein  Reichsbeamter,  welcher  durch  Blindheit,  Taubheit  oder
ein  sonstiges  körperliches  Gebrechen  oder  wegen  Schwäche  seiner
körperlichen  oder  geistigen  Kräfte  zu  der  Erfüllung  seiner  Amtspflichten
  dauernd  unfähig  ist,  soll  in  den  Ruhestand  versetzt  werden.

1/  62.

Sucht  der  Beamte  in  einem  solchen  Falle  seine  Versetzung  in
den  Ruhestand  nicht  nach,  so  wird  ihm  oder  seinem  nötigenfalls
hierzu  besonders  zu  bestellenden  Kurator  von  der  vorgesetzten  Dienstbehörde
  unter  Angabe  der  Gründe  der  Pensionierung  und  des  zu
gewährenden  Pensionsbetrags  eröffnet,  daß  der  Fall  seiner  Versetzung
in  den  Ruhestand  vorliege.

/l3.

Wenn  der  Beamte  gegen  die  ihm  gemachte  Eröffnung  (5  62)
innerhalb  sechs  Wochen  keine  Einwendung  erhoben  hat,  so  wird  in
derselben  Weise  verfügt,  als  wenn  er  seine  Pensionierung  selbst
nachgesucht  hätte.

Die  Zahlung  des  vollen  Gehalts  dauert  bis  zum  Ablaufe
desjenigen  Vierteljahrs,  welches  auf  den  Monat  folgt,  in  dem  ihm
        <pb n="289" />
        Anlage  11.  Das  Reichsbeamtengesetz  vom  18.  Mai  1907.  273

 

die  Verfügung  über  die  erfolgte  Versetzung  in  den  Ruhestand  mitgeteilt
  ist.

664.

Werden  von  dem  Beamten  gegen  die  Versetzung  in  den  Ruhestand
  Einwendungen  erhoben,  so  beschließt  die  oberste  Reichsbehörde,
ob  dem  Verfahren  Fortgang  zu  geben  sei.

In  diesem  Falle  hat  der  damit  von  der  obersten  Reichsbehörde
  zu  beanftragende  Beamte  die  streitigen  Tatsachen  zu  erörtern,
  die  erforderlichen  Zeugen  und  Sachverständigen  eidlich  zu
vernehmen  und  dem  zu  pensionierenden  Beamten  oder  dessen  Kurator
zu  gestatten,  den  Vernehmungen  beizuwohnen.

Zum  Schlusse  ist  der  zu  pensionierende  Beamte  oder  dessen
Kurator  über  das  Ergebnis  der  Ermittelungen  mit  seiner  Erklärung
und  seinem  Antrage  zu  hören.

Zu  den  Verhandlungen  ist  ein  vereideter  Protokollführer  zuzuziehen.


/  65.

Die  geschlossenen  Akten  werden  der  obersten  Reichsbehörde
eingereicht,  welche  geeigneten  Falles  eine  Vervollständigung  der  Ermittelungen
  anordnet.

Die  baren  Auslagen  für  die  durch  die  Schuld  des  zu  pensionierenden
  Beamten  veranlaßten  erfolglosen  Ermittelungen  fallen
demselben  zur  Last.

/  66.

Hat  der  Beamte  eine  Kaiserliche  Bestallung  erhalten,  so  erfolgt
die  Entscheidung  über  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  vom  Kaiser
im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrate.

In  betreff  der  Übrigen  Beamten  steht  die  Entscheidung  der
obersten  Reichsbehörde  zu.  Gegen  diese  Entscheidung  hat  der  Beamte
binnen  einer  Frist  von]  vier  Wochen  nach  deren  Empfange  den  S.  20.
Rekurs  an  den  Bundesrat.  Des  Rekursrechts  ungeachtet  kann  der
Beamte  von  der  obersten  Reichsbehörde  sofort  der  weiteren  Amtsverwaltung
  vorläufig  enthoben  werden.

6  67.

Die  Zahlung  des  vollen  Gehalts  dauert  bis  zum  Ablaufe  des
Vierteljahrs,  das  auf  den  Monat  folgt,  in  welchem  dem  in  Ruhestand
  versetzten  Beamten  die  Entscheidung  des  Kaisers  oder  der
obersten  Reichsbehörde  zugestellt  worden  ist-Deutsche

  Staatsgrundgesetze.  I.  6.  Aufl.  G.  A.  18
        <pb n="290" />
        274  Anlage!  11.  «  Das  Reichsbeamtengesetz  vom  18.  Mai  1907.

 

/  68.

Ist  ein  Beamter  vor  dem  Zeitpunkte,  mit  welchem  die
Pensionsberechtigung  für  ihn  eingetreten  sein  würde,  dienstunfähig
geworden,  so  kann  er  gegen  seinen  Willen  nur  unter  Beobachtung
derjenigen  Formen,  welche  für  das  förmliche  Disziplinarverfahren
vorgeschrieben  sind,  in  den  Ruhestand  versetzt  werden.

Wird  es  jedoch  von  der  obersten  Reichsbehörde  mit  Zustimmung
des  Bundesrats  angemessen  befunden,  dem  Beamten  eine  Pension
zu  dem  Betrage  zu  bewilligen,  welcher  ihm  bei  Erreichung  des  vorgedachten
  Zeitpunkts  zustehen  würde,  so  kann  die  Pensionierung
desselben  nach  den  Vorschriften  der  ö§  61  bis  67  erfolgen.

*2

Bewilligung  Hinterläßt  ein  Pensionär  eine  Witwe  oder  eheliche  oder  legifiun

  Himter,  timierte  Abkömmlinge,  so  wird  die  Pension  einschließlich  einer
etwaigen  auf  Grund  des  Offizierpensionsgesetzes  vom  31.  Mai  1906
gewährten  Verstümmelungszulage,  Kriegszulage  und  Alterszulage,
Pensionserhöhung  und  Tropenzulage  noch  für  das  auf  den  Sterbemonat
  folgende  Vierteljahr  unter  Anrechnung  des  vor  dem  Tode
des  Pensionärs  fällig  gewordenen  Betrags  gezahlt.  Die  Zahlung
erfolgt  im  voraus  in  einer  Summe.  An  wen  vdie  Zahlung  erfolgt,
bestimmt  die  oberste  Reichsbehörde.

Die  Zahlung  kann  mit  Genehmigung  der  obersten  Reichsbehörde
  auch  dann  stattfinden,  wenn  der  Verstorbene  Verwandte  der
aufsteigenden  Linie,  Geschwister,  Geschwisterkinder  oder  Pflegekinder,
deren  Ernährer  er  ganz  oder  überwiegend  gewesen  ist,  in  Bedürftigkeit
  hinterläßt  oder  wenn  und  soweit  der  Nachlaß  nicht  ausreicht,
  um  die  Kosten  der  letzten  Krankheit  und  der  Beerdigung
zu  decken.

Die  oberste  Reichsbehörde  kann  die  ihr  zustehenden  Befugnisse
auf  andere  Behörden  übertragen.

Der  über  den  Sterbemonat  hinaus  gewährte  Betrag  ist  der
Pfändung  nicht  unterworfen.

8  70.
Bopsitoriige  Ist  die  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  bemessene  Pension  gethn

  6  ringer  als  die  Pension,  welche  dem  Beamten  hätte  gewährt  werden
müssen,  wenn  er  vor  dem  Erlasse  dieses  Gesetzes  nach  den  damals
für  ihn  geltenden  Bestimmungen  pensioniert  worden  wäre,  so  wird

die  letztere  Pension  an  Stelle  der  ersteren  bewilligt.
        <pb n="291" />
        Anlage  11.  Das  Reichsbeamtengesetz  vom  18.  Mai  1907.  275

 

18  71.  S.  261.

Insofern  vor  der  Übernahme  eines  Beamten  in  den  Reichsdienst
  hinsichtlich  der  aus  den  früheren  Dienstverhältnissen  demselben
erwachsenden  Pensionsansprüche  mittels  eines  vor  dem  Erlasse  dieses
Gesetzes  abgeschlossenen  Staatsvertrags  besondere  Festsetzungen  getroffen
  sind,  sollen  diese  Festsetzungen  auch  für  die  Berechnung  der
jenem  Beamten  demnächst  aus  der  Reichskasse  zu  gechährenden
Pension  maßgebend  sein.  Indes  sollen  statt  der  gedachten  besonderen
  Bestimmungen  die  im  gegenwärtigen  Gesetz  enthaltenen
Vorschriften  insoweit  Anwendung  finden,  als  sie  für  den  Beamten
günstiger  sind.

5§  72.

Ein  Reichsbeamter,  welcher  die  ihm  obliegenden  Pflichten  (§  10)  Alemaeine
verletzt,  begeht  ein  Dienstvergehen  und  hat  die  Disziplinarbestrafung  gen  über
verwirkt.  o

6  73.  —

Die  Diseziplinarstrafen  bestehen  in:
1.  Ordnungsstrafen,
2.  Entfernung  aus  dem  Amte.

∆  74.
Ordnungsstrafen  sind:
1.  Warnung,
2.  Verweis,
3.  Geldstrafe,
bei  besoldeten  Beamten  bis  zum  Betrage  des  einmonatlichen
  Diensteinkommens,  bei  unbesoldeten  bis  zu  neunzig
Mark.
Geldstrafe  kann  mit  Verweis  verbunden  werden.

8  75.

Die  Entfernung  aus  dem  Amte  kann  bestehen:
1.  In  Strafversetzung.

Dieselbe  erfolgt  durch  Versetzung  in  ein  anderes  Amt  von
gleichem  Range,  jedoch  mit  Verminderung  des  Diensteinkommens
um  höchstens  ein  Fünftel.  Statt  der  Verminderung  des  Diensteinkommens
  kann  eine  Geldstrafe  verhängt  werden,  welche  ein
Drittel  des  Diensteinkommens  eines  Jahres  nicht  übersteigt.

Die  Strafversetzung  wird  durch  die  oberste  Reichsbehörde  in
Ausführung  gebracht.

18*
        <pb n="292" />
        276  Anlage  11.  Das  Reichsbeamtengesetz  vom  18.  Mai  1907.

 

2.  In  Dienstentlassung.

Dieselbe  hat  den  Verlust  des  Titels  und  Pensionsanspruchs

von  Rechts  wegen  zur  Folge.  Hat  vor  Beendigung  des  Disziplinar=S.

  262.  verfahrens  das  Amtssverhältnis  bereits  aufgehört,  so  wird,  falls
nicht  der  Angeschuldigte  unter  Ubernahme  der  Kosten  freiwillig  auf
Titel  und  Pensioneanspruch  verzichtet,  auf  deren  Verlust  an  Stelle
der  Dienstentlassung  erkannt.

Gehört  der  Angeschuldigte  zu  den  Beamten,  welche  einen
Anspruch  auf  Pension  haben,  und  lassen  besondere  Umstände  eine
mildere  Beurteilung  zu,  so  ist  die  Disziplinarbehörde  ermächtigt,
in  ihrer  Entscheidung  zugleich  festzusetzen,  daß  dem  Angeschuldigten
ein  Teil  des  gesetzlichen  Pensionsbetrags  auf  Lebenszeit  oder  auf
gewisse  Jahre  zu  belassen  sei.

/  7°6.

Welche  der  in  den  55  73  bis  75  bestimmten  Strafen  anzuwenden
  sei,  ist  nach  der  größeren  oder  geringeren  Erheblichkeit  des
Dienstvergehens  mit  besonderer  Rücksicht  auf  die  gesamte  Führung
des  Angeschuldigten  zu  ermessen.

877.

Im  Laufe  einer  gerichtlichen  Untersuchung  darf  gegen  den
Angeschuldigten  ein  Disziplinarverfahren  wegen  der  nämlichen  Tatsachen
  nicht  eingeleitet  werden.

Wenn  im  Laufe  eines  Disziplinarverfahrens  wegen  der  nämlichen
  Tatsachen  eine  gerichtliche  Untersuchung  gegen  den  Angeschuldigten
  eröffnet  wird,  so  muß  das  Disziplinarverfahren  bis
zur  Beendigung  des  gerichtlichen  Verfahrens  ausgesetzt  werden.

∆  78.

Wenn  von  den  gewöhnlichen  Strafgerichten  auf  Freisprechung
erkannt  ist,  so  findet  wegen  derjenigen  Tatsachen,  welche  in  der
gerichtlichen  Untersuchung  zur  Erörterung  gekommen  sind,  ein
Disziplinarverfahren  nur  noch  insofern  statt,  als  dieselben  an  sich.
und  ohne  ihre  Beziehung  zu  dem  gesetzlichen  Tatbestande  der  strafbaren
  Handlung,  welche  den  Gegenstand  der  Untersuchung  bildete,
ein  Dienstvergehen  enthalten.

Ist  in  einer  gerichtlichen  Untersuchung  eine  Verurteilung  ergangen,
  welche  den  Verlust  des  Amtes  nicht  zur  Folge  gehabt  hat,
so  bleibt  derjenigen  Behörde,  welche  über  die  Einleitung  des
Disziplinarverfahrens  zu  verfügen  hat  (§5  84  Abs.  1),  die  Ent-
        <pb n="293" />
        Anlage  11.  Das  Reichsbeamtengesetz  vom  18.  Mai  1907.  277

 

scheidung  darüber  vorbehalten,  ob  außerdem  ein  Disziplinarverfahren
einzuleiten  oder  fortzusetzen  sei.

879.

Spricht  das  Gesetz  bei  Dienstvergehen,  welche  Gegenstand
eines  Disziplinarverfahrens  werden,  die  Verpflichtung  zur  Wiedererstattung
  oder  zum  Schadensersatz  oder  eine  sonstige  zivilrechtliche
Verpflichtung  aus,  so  gehört  die  Klage  der  Beteiligten  vor  das
Zivilgericht.  Die  Befugnis  der  vorgesetzten  Behörde,  einen  Beamten
zur  Erstattung  eines  widerrechtlich  erhobenen  oder  vorenthaltenen
Wertbetrags  anzuhalten,  wird  hierdurch  nicht  ausgeschlossen.

18  80.  S.  263.
Jeder  Dienstvorgesetzte  ist  zu  Warnungen  und  Verweisen  gegen  Daeslben,
die  ihm  untergeordneten  Reichsbeamten  befugt.  verfahren.
65  81.

Geldstrafen  können

1.  von  der  obersten  Reichsbehörde  gegen  alle  Reichsbeamte,
und  zwar  bis  zum  höchsten  zulässigen  Betrage  (§  74  Nr.  3),

2.  von  den  derselben  unmittelbar  untergeordneten  Behörden
und  Vorstehern  von  Behörden  bis  zum  Betrage  von
dreißig  Mark,

3.  von  den  den  letzteren  untergeordneten  Behörden  und  Vorstehern
  von  Behörden  bis  zum  Betrage  von  neun  Mark

verhängt  werden.
g  82.

Vor  der  Verhängung  einer  Ordnungsstrafe  ist  dem  Beamten
Gelegenheit  zu  geben,  sich  über  die  ihm  zur  Last  gelegte  Verletzung
seiner  amtlichen  Pflichten  zu  verantworten.

Die  Verhängung  der  Ordnungsstrafen  erfolgt  unter  Angabe
der  Gründe  durch  schriftliche  Verfügung  oder  zu  Protekoll.

Ist  eine  Geldstrafe  für  den  Fall  der  Nichterledigung  einer
speziellen  dienstlichen  Verfügung  binnen  einer  bestimmten  Frist  angedroht,
  so  kann  nach  Ablauf  der  Frist  die  Gelostrafe  ohne  weiteres
festgesetzt  werden.

63.

Gegen  die  Verhängung  von  Ordnungsstrafen  findet  nur  Beschwerde
  im  Instanzenzuge  statt.
        <pb n="294" />
        278  Anlage  11.  Das  Reichsbeamtengesetz  vom  18.  Mai  1907.

 

65  84.

Der  Entfernung  aus  dem  Amte  muß  ein  förmliches  Disziplinarverfahren
  vorhergehen.  Die  Einleitung  desselben  wird  von  der
obersten  Reichsbehörde  verfügt.

Das  Disziplinarverfahren  besteht  in  einer  schriftlichen  Voruntersuchung
  und  einer  mündlichen  Verhandlung.

85.

Die  oberste  Reichsbehörde  ernennt  den  untersuchungsführenden
Beamten  und  diejenigen  Beamten,  welche  im  Laufe  des  Disziplinarbeslariens
  die  Verrichtungen  der  Staatsanwaltschaft  wahrzunehmen

aben.

Ist  Gefahr  im  Verzuge,  so  kann  die  Verfügung  der  Einleitung
des  Disziplinarverfahrens  und  die  Ernennung  des  untersuchungsführenden
  Beamten  vorläufig  von  einer  der  im  §5  81  unter  Nr.  2
bezeichneten  Behörden  oder  einem  der  dort  bezeichneten  Beamten
ausgehen.  Es  ist  alsdann  die  Genehmigung  der  obersten  Reichsbehörde
  einzuholen  und,  sofern  diese  versagt  wird,  das  Verfahren
einzustellen.

S.  264.  16  86.

Die  entscheidenden  Disziplinarbehörden,  welche  je  nach  Bedürfnis
  zusammentreten,  sind

1.  in  erster  Instanz  die  Disziplinarkammern,

2.  in  zweiter  Instanz  der  Disziplinarhef.

6  87.

An  folgenden  Orten:

Potsdam,  Frankfurt  a.  O.,  Königsberg,  Danzig,  Stettin,

Köslin,  Bromberg,  Posen,  Magdeburg,  Erfurt,  Breslau,

Liegnitz,  Oppeln,  Münster,  Arnsberg.  Düsseldorf,  Cöln,

Trier,  Darmstadt,  Frankfurt  a.  M.,  Cassel,  Hannover,

Schleswig,  Leipzig,  Karlsruhe,  Schwerin,  Lübeck  und  Bremen
wird  je  eine  Disziplinarkammer  errichtet.

Durch  Anordnung  des  Kaisers  können  im  Einvernehmen  mit
dem  Bundesrat  einzelne  Disziplinarkammern  auch  an  anderen  Orten
errichtet  werden.

Der  Disziplinarhof  tritt  am  Sitze  des  Reichsgerichts  zusammen.

§  88.

Die  Bezirke  der  Disziplinarkammern  werden  vom  Kaiser  im
Einvernehmen  mit  dem  Bundesrat  abgegrenzt.
        <pb n="295" />
        Anlage  11.  Das  Reichsbeamtengesetz  vom  18.  Mai  1907.  279

 

Zuständig  im  einzelnen  Falle  ist  die  Disziplinarkammer,  in
deren  Bezirke  der  Angeschuldigte  zur  Zeit  der  Einleitung  des  förmlichen
  Disziplinarverfahrens  seinen  dienstlichen  Wohnsitz  hat,  und
wenn  dieser  Wohnsitz  im  Auslande  sich  befindet,  die  Disziplinarkammer
  in  Potsdam.

Streitigkeiten  über  die  Zuständigkeit  verschiedener  Disziplinarkammern
  werden  vom  Disziplinarhof  entschieden.

89.

Jede  Disziplinarkammer  besteht  aus  sieben  Mitgliedern.  Der
Präsident  und  wenigstens  drei  andere  Mitglieder  müssen  in  richterlicher
  Stellung  in  einem  Bundesstaate  sein.

Die  mündliche  Verhandlung  und  Entscheidung  in  den  einzelnen
Disziplinarsachen  erfolgt  durch  fünf  Mitglieder.  Der  Vorsitzende  und
wenigstens  zwei  Beisitzer  müssen  zu  den  richterlichen  Mitgliedern
gehören.

5  90.

Wenn  auf  den  Antrag  des  Beamten  der  Staatsanwaltschaft
oder  des  Angeschuldigten  der  Disziplinarhof  das  Vorhandensein  von
Gründen  anerkennt,  welche  die  Unbefangenheit  der  zuständigen
Disziplinarkammer  zweifelhaft  machen,  so  tritt  eine  andere  durch
den  Disziplinarhof  ernannte  Disziplinarkammer  an  deren  Stelle.

1  –  91.  S.  265.

Der  Disziplinarhof  besteht  aus  11  Mitgliedern,  von  denen
wenigstens  vier  zu  den  Bevollmächtigten  zum  Bundesrate,  der
Präsident  und  wenigstens  fünf  zu  den  Mitgliedern  des  Reichsgerichts
gehören  müssen.  ç

Die  mündliche  Verhandlung  und  Entscheidung  in  den  einzelnen
Disziplinarsachen  erfolgt  durch  sieben  Mitglieder.  Der  Vorsitzende
und  wenigstens  drei  Beisitzer  müssen  zu  den  richterlichen  Mitgliedern
gehören.

;6#9#2.

Die  Geschäftsordnung  bei  den  Disziplinarbehörden,  insbesondere
die  Befugnisse  des  Präsidenten  und  die  Reihenfolge,  in  welcher  die
richterlichen  Mitglieder  an  den  einzelnen  Sitzungen  teilzunehmen
haben,  wird  durch  ein  Regulativ  geordnet,  welches  der  Disziplinarhof
  zu  entwerfen  und  dem  Bundesrate  zur  Bestätigung  einzureichen
  hat.
        <pb n="296" />
        S.  256.

280  Anlage  11.  Das  Reichsbeamtengesetz  vom  18.  Mai  1907.

 

g  93.

Die  Mitglieder  der  Disziplinarkammern  und  des  Disziplinarhofs
  werden  für  die  Dauer  der  zur  Zeit  ihrer  Ernennung  von  ihnen
bekleideten  Reichs-  oder  Staatsämter  vom  Bundesrate  gewählt,  vom
Kaiser  ernannt,  und  für  die  Erfüllung  der  Obliegenheiten  ihres
Amtes  verpflichtet.

(6#244  .

In  der  Voruntersuchung  wird  der  Angeschuldigte  unter  Mitteilung
  der  Anschuldigungspunkte  vorgeladen  und  der  Beamte  der
Staatsanwaltschaft  zugezogen.  Dieselben  werden,  wenn  sie  erscheinen,
  mit  ihren  Erklärungen  und  Anträgen  gehört.  Die  Zeugen
werden,  nach  Befinden  eidlich,  vernommen  und  die  sonstigen  Beweise
  erhoben.  Den  Vernehmungen  der  Zeugen  darf  weder  der
Beamte  der  Staatsanwaltschaft  noch  der  Angeschuldigte  beiwohnen.

Die  Verhaftung.  vorläufige  Festnahme  oder  Vorführung  des
Angeschuldigten  ist  unzulässig.

69V95.

Über  jede  Untersuchungshandlung  ist  durch  einen  vereideten
Protokollführer  ein  Protokoll  aufzunehmen.  Den  vernommenen
Personen  ist  ihre  Aussage  unmittelbar  nach  der  Protokollierung  vorzulesen,
  um  denselben  Gelegenheit  zur  Berichtigung  und  Ergänzung
zu  geben.

6#96.

Wenn  der  Voruntersuchungsbeamte  die  Voruntersuchung  für
geschlossen  erachtet,  so  teilt  er  die  Akten  dem  Beamten  der  Staatsanwaltschaft
  mit.  Hält  dieser  eine  Ergänzung  der  Voruntersuchung
für  erforderlich,  so  hat  er  dieselbe  bei  dem  Voruntersuchungsbeamten
zu  beantragen,  welcher,  wenn  er  entgegengesetzter  Ansicht  ist,  die
Entscheidung  der  obersten  Reichsbehörde  einzuholen  hat.

16  97.

Nach  geschlossener  Voruntersuchung  ist  dem  Angeschuldigten  der
Inhalt  der  erhobenen  Beweismittel  mitzuteilen.  Darauf  werden
die  Akten  an  die  oberste  Reichsbehörde  eingesendet.

698.

Die  oberste  Reichsbehörde  kann  mit  Rücksicht  auf  den  Ausfall
der  Voruntersuchung  das  Verfahren  einstellen  und  geeigneten  Falles
eine  Ordnungsstrafe  verhängen.
        <pb n="297" />
        Anlage  11.  Das  Reichsbeamtengesetz  vom  18.  Mai  1907.  281

 

Der  Angeschuldigte  erhält  Ausfertigung  des  darauf  *
mit  Gründen  zu  unterstützenden  Beschlusses.

6  99.

Die  Wiederaufnahme  des  Disziplinarverfahrens  wegen  der
nämlichen  Anschuldigungspunkte  ist  nur  auf  Grund  neuer  Beweise
und  während  eines  Zeitraums  von  fünf  Jahren,  vom  Tage  des
Einstellungsbeschlusses  ab,  zulässig.

War  eine  Ordnungsstrafe  verhängt  (5.98),  so  findet  eine
Wiederaufnahme  des  eingestellten  Disziplinarverfahrens  nicht  statt.

6av100.

Die  Einstellung  des  Verfahrens  muß  erfelgen,  sobald  der
Angeschuldigte  seine  Entlassung  aus  dem  Reichsdienste  mit  Verzicht
auf  Titel,  Gehalt  und  Pensionsanspruch  nachsucht,  vorausgesetzt.,
daß  er  seine  amtlichen  Geschäfte  bereits  erledigt  und  über  eine  ihm
etwa  anvertraute  Verwaltung  von  Reichsvermögen  vollständige
Rechnung  gelegt  hat.

Die  Verhängung  einer  Ordnungsstrafe  ist  in  diesem  Falle
nicht  zulässig.  Die  Kosten  des  eingestellten  Verfahrens  (5  124)
fallen  dem  Angeschuldigten  zur  Last.

/  10tl.

Beschließt  die  oberste  Reichsbehörde  die  Verweisung  der  Sache
vor  die  Disziplinarkammer,  so  wird  der  Angeschuldigte  nach  Eingang
einer  von  dem  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  anzufertigenden
Anschuldigungsschrift  unter  abschriftlicher  Mitteilung  der  letzteren  zu
einer  von  dem  Vorsitzenden  der  Disziplinarkammer  zu  bestimmenden
Sitzung  zur  mündlichen  Verhandlung  vorgeladen.

Der  Angeschuldigte  kann  sich  des  Beistandes  eines  Rechtsanwalts
  als  Verteidigers  bedienen.  Dem  detzteren  ist  die  Einsicht
der  Voruntersuchungsakten  zu  gestatten.

6  10.

Die  mündliche  Verhandlung  findet  statt,  auch  wenn  der  Angeschuldigte
  nicht  erschienen  ist.  Derselbe  kann  sich  durch  einen
Rechtsanwalt  vertreten  lassen.  Der  Disziplinarkammer  steht  es
jedoch,  sofern  der  Angeschuldigte  seinen  dienstlichen  Wohnsitz  im
Deutschen  Reiche  hat,  jederzeit  zu,  das  persönliche  Erscheinen  des
Angeschuldigten  unter  der  Warnung  zu  verordnen,  daß  bei  seinem
Ausbleiben  ein  Verteidiger  zu  seiner  Vertretung  nicht  werde  zugelassen
  werden.
        <pb n="298" />
        S.  267.

282  Anlage  11.  Das  Reichsbeamtengesetz  vom  18.  Mai  1907.

–––..  —

 

6  103.

Die  mündliche  Verhandlung  ist  öffentlich.  Die  Offentlichkeit
kann  aus  besonderen  Gründen  auf  den  Antrag  des  Angeschuldigten,
des  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  oder  von  Amts  wegen  durch
Beschluß  der  Disziplinarkammer  ausgeschlossen  oder  auf  bestimmte
Personen  beschränkt  werden.  Die  Gründe  der  Ausschließung  oder
Beschränkung  der  Offentlichkeit  müssen  aus  dem  Sitzungsprotokolle
hervorgehen.

&amp;amp;  104.

Bei  der  mündlichen  Verhandlung  wird  der  wesentliche  Inhalt
der  Anschuldigungsschrift  von  dem  Beamten  der  Staatsanwaltschaft
mündlich  vorgetragen.  Der  Angeschuldigte  wird  vernommen.  Gesteht
derselbe  die  den  Gegenstand  der  Anschuldigung  bildenden  Tatsachen
ein  und  walten  gegen  die  Glaubwürdigkeit  seines  Geständnisses
keine  Bedenken  ob,  so  beschließt  die  Disziplinarkammer,  daß  eine
Beweisverhandlung  nicht  stattfinde.

Andernfalls  gibt  ein  von  dem  Vorsitzenden  der  Disziplinarkammer
  aus  der  Zahl  der  Mitglieder  ernannter  Berichterstatter  auf
Grund  der  bisherigen  Verhandlungen  eine  Darstellung  der  Beweisaufnahme,
  soweit  sie  sich  auf  die  in  der  Anschuldigungsschrift  enthaltenen
  Anschuldigungspunkte  bezieht.

Zum  Schlusse  wird  der  Beamte  der  Staatsanwaltschaft  mit
seinem  Vor=  und  Antrage  und  der  Angeschuldigte  mit  seiner  Verteidigung
  gehört.  Dem  Angeschuldigten  steht  das  letzte  Wort  zu.

§  tüos.

Wenn  die  Disziplinarkammer  vor  oder  im  Laufe  der  mündlichen
  Verhandlung  auf  den  Antrag  des  Angeschulvigten  oder  des
Beamten  der  Staatsanwaltschaft  oder  von  Amts  wegen  die  Vernehmung
  von  Zeugen,  sei  es  vor  der  Disziplinarkammer  oder  durch
einen  beauftragten  Beamten,  oder  die  Herbeischaffung  anderer  Beweismittel
  für  angemessen  erachtet,  so  erläßt  sie  die  erforderliche  Verfügung
  und  verlegt  nötigenfalls  die  Fortsetzung  der  Verhandlung
auf  einen  anderen  Tag,  welcher  dem  Angeschuldigten  bekannt  zu
machen  ist.

∆  106.

Die  Vernehmung  des  Zeugen  muß  auf  Antrag  des  Beamten
der  Staatsanwaltschaft  oder  des  Angeschuldigten  in  der  mündlichen
Verhandlung  erfolgen,  sofern  die  Tatsachen  erheblich  sind,  über
welche  die  Vernehmung  stattfinden  soll,  und  die  Disziplinarkammer
        <pb n="299" />
        Anlage  11.  Das  Reichsbeamtengesetz  vom  18.  Mai  1907.  283

 

nicht  die  Überzeugung  gewonnen  hat,  daß  der  Antrag  nur  auf  Verschleppung
  der  Sache  abzielt.

6  07.

Stehen  dem  Erscheinen  eines  Zeugen  Krankheit,  große  Entfernung
  oder  andere  unabwendbare  Hindernisse  entgegen,  so  ist  von
der  Disziplinarkammer  !]  dessen  Vernehmung  durch  einen  damit  be-=  S.  268.
auftragten  Beamten  unter  Beiladung  der  Staatsanwaltschaft  und
des  Angeschulvdigten  anzuordnen.

Als  große  Entfernung  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  es  nicht
anzusehen,  wenn  der  Zeuge  sich  im  Bezirke  der  entscheidenden
Disziplinarkammer  aufhält.

8  108.

Bei  der  Entscheidung  hat  die  Disziplinarkammer,  ohne  an
positive  Beweisregeln  gebunden  zu  sein,  nach  ihrer  freien,  aus  dem
Inbegriffe  der  Verhandlungen  und  Beweise  geschöpften  Überzengung
zu  beurteilen,  inwieweit  die  Anschuldigung  für  begründet  zu  erachten.

Ist  die  Anschuldigung  nicht  begründet,  so  spricht  die  Disziplinar-=kammer
  den  Angeschuldigten  frei.  Vorläufige  Freisprechung  (Entbindung
  von  der  Instanz)  ist  nicht  statthaft.  Gegen  den  freigesprochenen
  Angeschuldigten  darf  wegen  der  nämlichen  den  Gegenstand
  der  Anschuldigung  bildenden  Handlung  ein  Disziplinarverfahren
nicht  wieder  eingeleitet  werden.

Ist  die  Anschuldigung  begründet,  so  kann  die  Entscheidung
auch  auf  eine  bloße  Ordnungsstrafe  lauten.

Die  Entscheidung,  welche  mit  Gründen  versehen  sein  muß,
wird  in  der  Sitzung,  in  welcher  die  mündliche  Verhandlung  beendigt
  worden  ist,  und  spätestens  innerhalb  der  darauf  folgenden
vierzehn  Tage  verkündet.  Eine  Ausfertigung  der  Entscheidung  wird
dem  Angeschuldigten  erteilt.

6  109.

Über  die  mündliche  Verhandlung  wird  ein  Protokoll  aufgenommen,
  welches  die  Namen  der  Anwesenden  und  die  wesentlichen
Momente  der  Verhandlung  enthalten  muß.  Das  Protokoll  wird
von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Protokollführer  unterzeichnet.

&amp;amp;  110.

Gegen  die  Entscheidung  der  Disziplinarkammer  steht  die  Berufung
  an  den  Disziplinarhof  sowohl  dem  Beamten  der  Staatsanwaltschaft
  als  dem  Angeschuldigten  offen.
        <pb n="300" />
        S.  269.

284  Anlage  11.  Das  Reichsbeamtengesetz  vom  18.  Mai  1907.

 

Neue  Tatsachen,  welche  die  Grundlage  einer  anderen  Beschuldigung
  bilden,  dürfen  in  der  Berufungsinstanz  nicht  vorgebracht
werden.

&amp;amp;  111.

Die  Anmeldung  der  Berufung  geschieht  zu  Protokoll  oder
schriftlich  bei  der  Disziplinarkammer,  welche  die  anzugreifende  Entscheidung
  erlassen  hat.  Von  seiten  des  Angeschuldigten  kann  sie
auch  durch  einen  Bevollmächtigten  geschehen.

Die  Frist  zu  dieser  Anmeldung  ist  eine  vierwöchentliche.  Sie
beginnt  für  den  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  mit  dem  Ablaufe
des  Tages,  an  welchem  die  Entscheidung  verkündet,  für  den  Angeschuldigten
  mit  dem  Ablaufe  des  Tages,  an  welchem  ihm  die
Ausfertigung  der  Entscheidung  zugestellt  worden  ist.

6  112.

Zur  schriftlichen  Rechtfertigung  der  Berufung  steht  demjenigen,
der  dieselbe  rechtzeitig  angemeldet  hat,  eine  vierzehntägige  Frist,
vom  Ablaufe  der  Anmeldungsfrist  gerechnet,  offen.

113.

Die  Anmeldung  der  Berufung  und  die  etwa  eingegangene
Berufungsschrift  wird  dem  Gegner  in  Abschrift  zugestellt,  und  falls
dies  der  Beamte  der  Staatsanwaltschaft  ist,  in  Urschrift  vorgelegt.

Innerhalb  vierzehn  Tagen  nach  erfolgter  Zustellung  eder  Vorlegung
  kann  der  Gegner  eine  Beantwortungsschrift  einreichen.

1114.

Befindet  sich  der  Angeschuldigte  im  Auslande,  so  hat  die
Disziplinarkammer  die  Fristen  zur  Anmeldung  und  Rechtfertigung
seiner  Berufung  und  zur  Beantwortung  der  Berufung  des  Beamten
der  Staatsanwaltschaft  mit  Rücksicht  auf  die  Entfernung  des  dienstlichen
  Wohnsitzes  des  Angeschuldigten  von  Amts  wegen  zu  erweitern
und  die  betreffende  Verfügung  gleichzeitig  mit  dem  Urteil  beziehungsweise
  mit  der  Anmeldung  der  Berufung  des  Beamten  der  Staatsanwaltschaft
  dem  Angeschuldigten  zuzustellen.

’715.

Die  Fristen  zur  Rechtfertigung  und  Beantwortung  der  Berufung
  (85  112  bis  114)  können  auf  Antrag  von  der  Disziplinarkammer
  verlängert  werden.
        <pb n="301" />
        Anlage  11.  Das  Reichsbeamtengesetz  vom  18.  Mai  1907.  285

 

a116.

Nach  Ablauf  der  in  den  66  113  bis  115  bestimmten  Fristen
werden  die  Akten  an  den  Disziplinarhof  eingesandt.

Der  Disziplinarhof  kann  die  zur  Aufklärung  der  Sache  etwa
erforderlichen  Verfügungen  erlassen.  Er  bestimmt  sodann  eine
Sitzung  zur  mündlichen  Verhandlung,  zu  welcher  der  Angeschuldigte
vorzuladen  und  der  Beamte  der  Staatsanwaltschaft  zuzuziehen  ist

In  der  mündlichen  Verhandlung  gibt  zunächst  ein  von  dem
Vorsitzenden  des  Disziplinarhofs  aus  der  Zahl  seiner  Mitglieder
ernannter  Berichterstatter  eine  Darstellung  der  bis  dahin  stattgefundenen,
  auf  die  in  der  Anschuldigungsschrift  enthaltenen  Anschuldigungspunkte
  bezüglichen  Verhandlungen.

-  ImübrigenwirdnachMaßgabevcrinden5101Abs.2,
§102,5103,§104Abs.2und3,§105,§106,5107
Abs.1,§108und§109enthaltenenBestimmnngenverfahren.

§117.
Ein  anderes  Rechtsmittel  als  die  Berufung,  insbesondere  auch
das  Rechtsmittel  des  Einspruchs  (Opposition  oder  Restitution)  findet
im  Disziplinarverfahren  nicht  statt.

18  118.  S.  270

Der  Kaiser  hat  das  Recht,  die  von  den  Disziplinarbehörden
verhängten  Strafen  zu  erlassen  oder  zu  mildern.

5  119.
Die  Vorschriften  der  öö  84  bis  118  gelten  auch  in  Ansehung
  der  einstweilig  in  den  Ruhestand  versetzten  Beamten.
Der  letzte  dienstliche  Wohnsitz  derselben  ist  für  die  Zuständigkeit
  im  Disziplinarverfahren  entscheidend.

∆l  120.

Gegen  Militärbeamte,  welche  ausschließlich  unter  Militär-  #S#lend  re
befehlshabern  stehen,  verfügt  der  kommandierende  General  des  Armee-  *  in
korps  beziehungsweise  der  Chef  der  Kaiserlichen  Admiralität  die  Ein=  Lbeweinderleitung

  der  Untersuchung  und  ernennt  den  Voruntersuchungsbeamten.  vntn
121.

Die  entscheidende  Disziplinarbehörde  erster  Instanz  ist  die
Militär-Disziplinarkommission.

Für  jedes  Armeekorps  tritt  die  Militär-Disziplinarkommission
am  Garnisonorte  des  Generalkommandos  zusammen.  Dieselbe  wird
        <pb n="302" />
        286  Anlage  11.  Das  Reichsbeamtengesetz  vom  18.  Mai  1907.

 

aus  einem  Obersten  als  Vorsitzenden  und  sechs  anderen  Mitgliedern,
von  denen  drei  zu  den  Stabsoffizieren,  Hauptleuten  oder  Rittmeistern,
  die  übrigen  zu  den  oberen  Beamten  der  Militärverwaltung
gehören  müssen,  gebildet.

Die  Militär-Disziplinarkommissionen  für  die  Marine  haben
ihren  Sitz  an  den  betreffenden  Marine-Stationsorten  und  bestehen
aus  einem  Kapitän  zur  See  als  Vorsitzenden  und  sechs  anderen
Mitgliedern,  von  denen  drei  zu  den  Stabsoffizieren  der  Marine
oder  zu  den  Kapitänleutnants,  die  übrigen  zu  den  oberen  Beamten
der  Marineverwaltung  gehören  müssen.

Die  Mitglierer  der  Kommission  werden  von  der  obersten
Reichsbehörde  ernannt.

#122.

Die  Verrichtungen  der  Staatsanwaltschaft  bei  den  Militär-Dißziplinarkommissionen
  werden  von  einem  Oberkriegsgerichtsrate
wahrgenommen.  Im  Behinderungsfalle  wird  von  der  obersten
Reichsbehörde  ein  anderer  Oberkriegsgerichtsrat  oder  Kriegsgerichtsrat
  mit  der  Stellvertretung  beauftragt.

123.

Gegen  Militärbeamte  kommen  in  betreff  der  Verfügung  von
Disziplinarstrafen,  die  nicht  in  der  Entfernung  aus  dem  Amte  bestehen,
  die  auf  jene  Beamten  bezüglichen  besonderen  Bestimmungen
zur  Anwendung.  Dasselbe  gilt  von  der  Amtssuspension  aller  Beamten
  der  Militärverwaltung  im  Falle  des  Krieges.

S.  271.  7  W  124.

W  Für  das  Disziplinarverfahren  werden  weder  Gebühren  noch
verfahrens.  Stempel,  sondern  nur  bare  Auslagen  in  Ansatz  gebracht.

Insoweit  im  förmlichen  Disziplinarverfahren  (§  84)  der  Angeschuldigte

  verurteilt  wird,  ist  er  schuldig,  die  baren  Auslagen

des  Verfahrens  ganz  oder  teilweise  zu  erstatten.  Über  die  Erstattungspflicht

  entscheidet  das  Disziplinarerkenntnis.

*  #125.

Vaerläusige  Die  vorläufige  Dienstenthebung  eines  Reichsbeamten  (Susenthebung.
  pension  vom  Amte)  tritt  kraft  des  Gesetzes  ein:

1.  wenn  im  gerichtlichen  Strafverfahren  seine  Verhaftung
beschlossen  oder  gegen  ihn  ein  noch  nicht  rechtskräftig  gewordenes
  Urteil  erlassen  ist,  welches  den  Verlust  des
Amtes  kraft  des  Gesetzes  nach  sich  zieht;
        <pb n="303" />
        Aulage  11.  Das  Reichsbeamtengesetz  vom  18.  Mai  1907.  287

 

2.  wenn  im  Disziplinarverfahren  eine  noch  nicht  rechtskräftige
Entscheidung  ergangen  ist,  welche  auf  Dienstentlassung  lautet.

*l  126.

Im  Falle  des  §5  125  Nr.  1  dauert  die  Suspension  bis  zum
Ablaufe  des  zehnten  Tages  nach  Wiederaufhebung  des  Verhaftungsbeschlusses
  oder  nach  eingetretener  Rechtskraft  desjenigen  Urteils
höherer  Instanz,  durch  welches  der  angeschuldigte  Beamte  zu  einer
anderen  Strafe  als  der  bezeichneten  verurteilt  wird.

Lautet  das  rechtskräftige  Urteil  auf  Freiheitsstrafe,  so  dauert
die  Suspension,  bis  das  Urteil  vollstreckt  ist.  Wird  die  Vollstreckung
  des  Urteils  ohne  Schuld  des  Verurteilten  aufgehalten
oder  unterbrochen,  so  tritt  für  die  Zeit  des  Aufenthalts  oder  der
Unterbrechung  eine  Gehaltskürzung  (5  128)  nicht  ein.  Dasselbe
gilt  für  die  im  ersten  Absatze  dieses  Paragraphen  erwähnte  Zeit
von  zehn  Tagen,  wenn  nicht  vor  Ablauf  derselben  die  Suspension
vom  Amte  im  Wege  des  Di2sziplinarverfahrens  beschlossen  wird.

Im  Falle  des  §  125  Nr.  2  dauert  die  Suspension  bis  zur
Rechtskraft  der  in  der  Disziplinarsache  ergehenden  Entscheidung.

|127.

Die  oberste  Reichsbehörde  kann  die  Suspension,  sobald  gegen
den  Beamten  ein  gerichtliches  Strafverfahren  eingeleitet  oder  die
Einleitung  eines  förmlichen  Disziplinarverfahrens  (§  84)  verfügt
wird,  oder  auch  demnächst  im  Laufe  des  einen  oder  anderen  Verfahrens
  bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  verfügen.

16  128.  S.  272.

Während  der  Suspension  des  Beamten  wird  vom  Ablaufe
des  Monats  ab,  in  welchem  dieselbe  verfügt  ist,  die  Hälfte  seines
Diensteinkommens  innebehalten.

In  Fällen  der  Not  des  Beamten  ist  die  oberste  Reichsbehörde
  ermächtigt,  die  Innebehaltung  des  Diensteinkommens  auf
den  vierten  Teil  desselben  zu  beschränken.

Auf  die  für  Dienstunkosten  besonders  angesetzten  Beträge  ist
bei  Berechnung  des  innezuhaltenden  Teiles  vom  Diensteinkommen
keine  Rücksicht  zu  nehmen.

Der  innebehaltene  Teil  des  Diensteinkommens  ist  zu  den
Kosten,  welche  durch  die  Stellvertretung  des  Angeschuldigten  verursacht
  werden,  der  etwaige  Rest  zu  den  Untersuchungskosten  (6  124)
zu  verwenden.  Einen  weiteren  Beitrag  zu  den  Stellvertretungskosten
  zu  leisten,  ist  der  Beamte  nicht  verpflichtet.
        <pb n="304" />
        S.  273.

288  Anlage  11.  Das  Reichsbeamtengesetz  vom  18.  Mai  1907.

 

129.

Der  zu  den  Kosten  (5  128)  nicht  verwendete  Teil  des  Einkommens
  wird  dem  Beamten  auch  in  dem  Falle  nachgezahlt,  wo
das  Verfahren  die  Entfernung  aus  dem  Amte  zur  Folge  gehabt  hat.

Dem  Beamten  ist  auf  Verlangen  ein  Nachweis  über  die  Verwendung
  zu  erteilen.  Erinnerungen  gegen  die  Verwendung  können
im  Rechtswege  nicht  geltend  gemacht  werden.

§l  130.

Wird  der  Beamte  freigesprochen,  so  muß  ihm  der  innebehaltene
Teil  des  Diensteinkommens  vollständig  nachgezahlt  werden.

Wird  er  nur  mit  einer  Ordnungsstrafe  belegt,  so  ist  ihm  der
innebehaltene  Teil  insoweit  nachzuzahlen,  als  derselbe  nicht  zur
Deckung  der  ihn  treffenden  Untersuchungskosten  und  der  Ordnungsstrafe
  erforderlich  ist.  Ein  Abzug  wegen  der  Stellvertretungskosten
findet  nicht  statt.

W  131.

Wenn  Gefahr  im  Verzug  ist,  kann  einem  Beamten  auch  von
solchen  Vorgesetzten,  die  seine  Suspension  zu  verfügen  nicht  ermächtigt
  sind,  die  Ausübung  der  Amtsverrichtungen  vorläufig  untersagt
  werden;  es  ist  aber  darüber  sofort  an  die  oberste  Reichsbehörde
  zu  berichten.

Diese  Untersagung  hat  eine  Kürzung  des  Diensteinkommens
nicht  zur  Folge.

§  12.

Dem  unter  Gewährung  des  gesetzlichen  Wartegeldes  einstweilen
  in  den  Ruhestand  versetzten  Beamten  wird  ein  Viertel  des
Wartegeldes  innebehalten,  wenn  im  Disziplinarverfahren  eine  noch
nicht  rechtskräftige  Entscheidung  ergangen  ist,  welche  auf  Dienstentlassung
  lautet.

Wegen  der  Nachzahlung  des  innebehaltenen  Teiles  vom
Wartegelde  kommen  die  Grundsätze  der  95  129  und  130  zur  Anwendung.


133.

Alle  nach  den  Bestimmungen  der  9#  61  bis  132  erfolgenden
Aufforderungen,  Mitteilungen,  Zustellungen  und  Vorladungen  sind
gültig  und  bewirken  den  Lauf  der  Fristen,  wenn  sie  unter  Beobachtung
  der  für  gerichtliche  Insinuation  in  Strafsachen  vorgeschriebenen
  Formen  demjenigen,  an  den  sie  ergehen,  zugestellt  sind.
Die  vereideten  Verwaltungsbeamten  haben  dabei  den  Glauben  der
Gerichtsboten.
        <pb n="305" />
        Anlage  11.  Das  Reichsbeamtengesetz  vom  18.  Mai  1907.  289

 

Hat  der  Angeschuldigte  seinen  dienstlichen  Wohnsitz  verlassen,
ohne  daß  seine  vorgesetzte  Behörde  Kenntnis  von  seinem  Aufenthalte
  hat,  so  erfolgt  die  Insinuation  in  der  letzten  Wohnung  des
Angeschuldigten  an  dem  dienstlichen  Wohnorte  desselben.

§  134.

Die  Feststellung  der  Defekte  an  öffentlichem  oder  Privat-  Eelonde
vermögen,  welche  bei  Reichskassen  oder  anderen  Reichsverwaltungen  mungen  über
entdeckt  werden,  ist  zunächst  von  derjenigen  Behörde  zu  bewirken,  die
zu  deren  Geschäftskreise  die  unmittelbare  Aufsicht  über  die  Kasse
oder  andere  Verwaltung  gehört.

135.

Von  dieser  Behörde  ist  zugleich  festzustellen,  ob  ein  Reichsbeamter

  und  eintretenden  Falles  welcher  Beamte  nach  den  Vorschriften

  des  5  141  für  den  Defekt  zu  haften  hat,  und  bei  einem

Defekt  an  Materialien,  auf  wie  hoch  die  zu  erstattende  Summe
in  Gelde  zu  berechnen  ist.

/l  136.

Ebenso  (Ss§  134  und  135)  hat  die  unmittelbar  vorgesetzte  Behörde
  die  Defekte  an  solchem  öffentlichen  oder  Privatvermögen  festzustellen,
  welches,  ohne  zu  einer  Reichskasse  oder  anderen  Reichsverwaltung
  gebracht  zu  sein,  vermöge  besonderer  amtlicher  Anordnung
in  den  Gewahrsam  eines  Reichsbeamten  gekommen  ist.

137.

Über  den  Betrag  des  Defekts,  die  Person  des  zum  Ersatze
verpflichteten  Beamten  und  den  Grund  seiner  Verpflichtung  ist  von
der  in  den  95  134  und  135  bezeichneten  Behörde  ein  motivierter
Beschluß  abzufassen.

1  138.  S.  274.

Nach  Befinden  der  Umstände  kann  die  Behörde  auch  mehrere
Beschlüsse  abfassen,  wenn  ein  Teil  des  Defekts  sofort  klar  ist,  der
andere  Teil  aber  noch  weitere  Ermittelungen  notwendig  macht,
imgleichen,  wenn  unter  mehreren  Personen  die  Verpflichtung  der
einen  feststeht,  die  der  anderen  noch  zweifelhaft  ist.

/l  139.
Hat  die  Behörde  die  Eigenschaft  einer  höheren  Reichsbehörde“
so  ist  der  Beschluß  nach  Maßgabe  der  85  143  und  144  vollstreckbar.
In  allen  anderen  Fällen  unterliegt  der  Beschluß  der  Prüfung
Deutsche  Staatsgrundgesetze.  I.  6.  Aufl.  G.  A.  19
        <pb n="306" />
        S.  275.

290  Anlage  11.  Das  Reichsbeamtengesetz  vom  18.  Mai  1907.

 

der  vorgesetzten  höheren  Reichsbehörde  und  wird  erst  nach  deren
Genehmigung  vollstreckbar.

Von  dem  Beschluß  ist  der  obersten  Reichsbehörde  unverzüglich
Kenntnis  zu  geben.

Der  obersten  Reichsbehörde  bleibt  in  allen  Fällen  unbenommen,
einzuschreiten  und  den  Beschluß  selbst  abzufassen  oder  zu  berichtigen.

65  140.

In  dem  abzufassenden  Beschluß  ist  zugleich  zu  bestimmen,
welche  Vollstreckungs=  oder  Sicherheitsmaßregeln  behufs  des  Ersatzes
des  Defekts  zu  ergreifen  sind.  —

Für  diese  Maßregeln  sind  die  Gesetze  des  Bundesstaats,  in
welchem  dieselben  erfolgen,  entscheidend.

141.

Der  abzufassende  Beschluß  kann  auf  die  unmittelbare  Verpflichtung
  zum  Ersatze  des  Defekts  gerichtet  werden:

1.  gegen  jeden  Beamten,  welcher  der  Unterschlagung  als
Täter  oder  Teilnehmer  nach  ver  Überzeugung  der  Reichsbehörde
  überführt  ist;

2.  a)  gegen  diejenigen  Beamten,  welchen  die  Kasse  usw.

zur  Verwaltung  übergeben  war,  und  zwar  auf  Höhe
des  ganzen  Defekts,

b)  gegen  jeden  anderen  Beamten,  der  an  der  Einnahme
oder  Ausgabe,  der  Erhebung,  der  Ablieferung  oder  dem
Transporte  von  Kassengeldern  oder  anderen  Gegenständen
vermöge  seiner  dienstlichen  Stellung  teilzunehmen  hatte,
jedoch  nur  auf  Höhe  des  in  seinen  Gewahrsam  gekommenen

  Betrags,
sofern  der  Defekt  nach  der  überzeugung  der  Reichsbehörde

durch  grobes  Versehen  entstanden  ist.

Eben  dies  gilt  gegen  die  im  5  136  genannten  Beamten  in

den  daselbst  bezeichneten  Fällen.

18  142.  «

Sind  Beamte,  gegen  welche  die  zwangsweise  Einziehung  des
Defekts  beschlossen  wird,  in  der  Verwaltung  ihres  Amtes,  wofür
sie  eine  Amtskaution  gestellt  haben,  belassen  worden,  so  haben  dieselben
  wegen  Ersatzes  des  Defekts  anderweite  Sicherheit  zu  leisten.
Erfolgt  die  Sicherstellung  nicht,  so  findet  die  Zwangsvollstreckung
zunächst  nicht  in  die  Kaution,  sondern  in  das  übrige  Vermögen  statt.
        <pb n="307" />
        Anlage  11.  Das  Reichsbeamtengesetz  vom  18.  Mai  1907.  291

 

143.

Die  Verwaltungsbehörde  ersucht  die  zuständigen  Gerichte,  Vollstreckungsbeamten
  oder  Hypothekenbehörden  um  Vollziehung  des
Beschlusses.

Diese  sind,  ohne  auf  eine  Beurteilung  der  Rechtmäßigkeit  des
Beschlusses  einzugehen,  verpflichtet,  wenn  sonst  kein  Anstand  obwaltet,
  schleunig,  ohne  vorgängiges  Zahlungsmandat,  die  Zwangsvollstreckung
  auszuführen,  die  Beschlagnahme  der  zur  Deckung  des
Defekts  erforderlichen  Vermögensstücke  zu  verfügen  und  die  in  Antrag
gebrachten  Eintragungen  im  Hypothekenbuche  zu  veranlassen.

W144.

Gegen  den  Beschluß,  wodurch  ein  Beamter  zur  Erstattung
eines  Defekts  für  verpflichtet  erklärt  wird  (36  137  und  140),  steht
demselben  sowohl  hinsichtlich  des  Betrags,  als  hinsichtlich  der  Ersatzverbindlichkeit
  außer  der  Beschwerde  im  Instanzenzuge  der  Rechtsweg
  zu.

Die  Frist  zur  Beschreitung  des  Rechtswegs  beträgt  ein  Jahr,
ist  eine  Ausschlußfrist  und  beginnt  mit  dem  Tage  der  dem  Beamten
geschehenen  Bekanntmachung  des  vollstreckbaren  Beschlusses,  oder
wenn  der  Beamte  an  seinem  Wohnorte  nicht  zu  treffen  ist,  mit  dem
Tage  des  abgefaßten  Beschlusses.

In  dem  auf  die  Klage  des  Beamten  entstandenen  Rechtsstreite
hat  das  Gericht  über  die  Wahrheit  der  tatsächlichen  Behauptungen
der  Parteien  nach  seiner  freien  aus  dem  Inbegriffe  der  Verhandlungen
  und  Beweise  geschöpften  ÜUberzeugung  zu  entscheiden.

Ob  einer  Partei  über  die  Wahrheit  oder  Unwahrheit  einer
tatsächlichen  Behauptung  noch  ein  Eid  aufzuerlegen,  bleibt  dem
Ermessen  des  Gerichts  überlassen.

In  der  wegen  des  Defekts  etwa  eingeleiteten  Untersuchung
bleiben  dem  Beamten,  insofern  es  auf  die  Bestrafung  ankommt,
seine  Einreden  gegen  den  abgefaßten  Beschluß  auch  nach  Ablauf
des  Jahres,  wenngleich  sie  im  Zivilprozesse  nicht  mehr  geltend
gemacht  werden  können,  vorbehalten.

15.

Das  Gericht  hat  auf  Antrag  des  Beamten  darüber  Beschluß
zu  fassen,  ob  die  Zwangsvollstreckung  fortzusetzen  oder  einstweilen
einzustellen  se#.  Die  einstweilige!]  Einstellung  erfolgt,  wenn  der  S.  276.
Beamte  glaubhaft  macht,  daß  die  Fortsetzung  der  Zwangsvollstreckung
für  ihn  einen  schwer  ersetzlichen  Nachteil  zur  Folge  haben  würde.
Das  Gericht  ist  jevoch  verpflichtet,  falls  es  die  Einstellung  der
197
        <pb n="308" />
        Verfolgung
vermögens-292

  Anlage  11.  Das  Reichsbeamtengesetz  vom  18.  Mai  1907.

 

Zwangsvollstreckung  verordnet,  an  Stelle  derselben  auf  Antrag  der
verklagten  Reichsbehörde  die  erforderlichen  Sicherheitsmaßregeln
behufs  des  Ersatzes  des  Defekts  herbeizuführen.

1146.

Wenn  eine  nahe  und  dringende  Gefahr  vorhanden  ist,  daß  ein
Beamter,  gegen  welchen  die  Zwangsvollstreckung  zulässig  ist  (§  141),
sich  auf  flüchtigen  Fuß  setzen  oder  sein  Vermögen  der  Verwendung
zum  Ersatze  des  Defekts  entziehen  werde,  so  kann  die  unmittelbar
vorgesetzte  Behörde,  auch  wenn  sie  nicht  die  Eigenschaft  einer  höheren
Reichsbehörde  hat,  oder  der  unmittelbar  vorgesetzte  Beamte  das
abzugsfähige  Gehalt  (§  19  Nr.  1)  und  nötigenfalls  das  übrige
bewegliche  Vermögen  des  im  Eingange  bezeichneten  Beamten  vorläufig
  in  Beschlag  nehmen.

Der  vorgesetzten  höheren  Reichsbehörde  ist  ungesäumt  Anzeige
davon  zu  machen  und  deren  Genehmigung  einzuholen.

147.

Ist  von  den  vorgesetzten  Behörden  oder  Beamten  gemäß  §5  146
eine  Beschlagnahme  erfolgt,  so  hat  das  Gericht,  in  dessen  Bezirke
die  Beschlagnahme  stattgefunden  hat,  auf  Antrag  des  von  derselben
betroffenen  Beamten  anzuordnen,  daß  binnen  einer  zu  bestimmenden
Frist  der  in  den  IS§s  137  und  140  vorgesehene  Beschluß  beizubringen  sei.

Wird  dieser  Anordnung  nicht  Folge  geleistet,  so  ist  auf  weiteren
Antrag  des  Beamten  die  Beschlagnahme  sofort  aufzuheben;  andernfalls
  kommen  die  Bestimmungen  des  §5  144  zur  Anwendung.

148.

Für  das  Defektenverfahren  im  Verwaltungswege  werden  Gebühren
  und  Stempel  nicht  berechnet.

149.
über  vermögensrechtliche  Ansprüche  der  Reichsbeamten  aus

Fechulscher-  ihrem  Dienstverhältnis,  insbesondere  über  Ansprüche  auf  Besoldung,

Ansprüche.

Wartegeld  oder  Pension,  sowie  über  die  den  Hinterbliebenen  der
Reichsbeamten  gesetzlich  gewährten  Rechtsansprüche  auf  Bewilligungen
findet  mit  folgenden  Maßgaben  der  Rechtsweg  statt.

*rx  150.

Die  Entscheidung  der  obersten  Reichsbehörde  muß  der  Klage
vorhergehen  und  letztere  sodann  bei  Verlust  des  Klagerechts  inner-
        <pb n="309" />
        Anlage  11.  Das  Reichsbeamtengesetz  vom  18.  Mai  1907.  293

 

halb  sechs  Monaten,  nachsdem  dem  Beteiligten  die  Entscheidung  S.  2:
jener  Behörde  bekannt  gemacht  worden,  angebracht  werden.

In  den  Fällen,  in  welchen  gemäß  5  54  die  höhere  Reichsbehörde
  Entscheidung  getroffen  hat,  tritt  der  Verlust  des  Klagerechts
auch  dann  ein,  wenn  nicht  von  dem  Beteiligten  gegen  diese  Entscheidung
  binnen  gleicher  Frist  die  Beschwerde  an  die  oberste  Reichsbehörde
  erhoben  ist.

 

151.

Der  Reichsfiskus  wird  durch  die  höhere  Reichsbehörde,  unter
welcher  der  Reichsbeamte  steht  oder  gestanden  hat,  oder  falls  er
direkt  unter  der  obersten  Reichsbehörde  steht  oder  gestanden  hat,
durch  die  oberste  Reichsbehörde  vertreten.

Die  Klage  ist  bei  demjenigen  Gericht  anzubringen,  in  dessen
Bezirke  die  betreffende  Behörde  ihren  Sitz  hat.

152.

In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  in  welchen  durch  Klage
oder  Widerklage  ein  Anspruch  auf  Grund  der  Vorschriften  dieses
Gesetzes  geltend  gemacht  ist,  wird  die  Verhandlung  und  Entscheidung
letzter  Instanz  im  Sinne  des  §5  8  des  Einführungsgesetzes  zum
Gerichtsverfassungsgesetze  dem  Reichsgerichte  zugewiesen.

|153.

Auf  die  im  5  144  erwähnten  Rechtsstreitigkeiten  finden  die
Bestimmungen  der  §PB  151  und  152  mit  der  Maßgabe  Anwendung,
daß  der  Reichsfiskus  durch  die  höhere  Reichsbehörde  vertreten  wird,
welche  den  Defektbeschluß  abgefaßt  oder  für  vollstreckbar  erklärt  hat
(6  139  Abs.  2).  Ist  die  Abfassung  durch  die  oberste  Reichsbehörde
geschehen,  so  übernimmt  diese  die  Vertretung  des  Reichsfiskus.

154.

In  Rechtsstreitigkeiten  über  Vermögensansprüche  gegen  Reichsbeamte
  wegen  ÜUberschreitung  ihrer  amtlichen  Befugnisse  oder  pflichtwidriger
  Unterlassung  von  Amtshandlungen  ist  sowohl  dassjenige
Gericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke  der  Beamte  zur  Zeit  der  Verletzung
  seiner  Amtspflicht  seinen  Wohnsitz  hatte,  als  dasjenige,  in
dessen  Bezirke  derselbe  zur  Zeit  der  Erhebung  der  Klage  seinen
Wohnsitz  hat.

Die  Vorschrift  des  §  152  findet  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="310" />
        294  Anlage  11.  Das  Reichsbeamtengesetz  vom  18.  Mai  1907.

 

*  155.

Die  Entscheidungen  der  Disziplinar=  und  Verwaltungsbehörden
darüber,  ob  und  von  welchem  Zeitpunkt  ab  ein  Reichsbeamter  aus
seinem  Amte  zu  entfernen,  einstweilig  oder  definitiv  in  den  Ruhe-S.

  2#8.  stand  zu  versetzen  oder  vorläufig  seines  Dienstes  zu  entheben  sei,
und  über  die  Verhängung  von  Ordnungsstrafen  sind  für  die  Beurteilung
  der  vor  dem  Gerichte  geltend  gemachten  vermögensrechtlichen
  Ansprüche  maßgebend.

156.

Schlußbe=  Die  Reichstagsbeamten  haben  die  Rechte  und  Pflichten  der
stmmungen.  Reichsbeamten.

Die  Anstellung  der  Reichstagsbeamten  erfolgt  durch  den

Reichstagspräsidenten,  welcher  die  vorgesetzte  Behörde  derselben  bildet.

l  157.

Auf  Personen  des  Soldatenstandes  findet  dieses  Gesetz  nur
in  den  95  134  bis  148  Anwendung.

158.

Diie  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  über  die  Versetzung  in  ein
anderes  Amt,  über  die  einstweilige  und  über  die  zwangsweise  Versetzung
  in  den  Ruhestand,  über  Disziplinarbestrafung  und  über  vorläufige
  Dienstenthebung  finden  auf  die  Mitglieder  des  Reichsgerichts,
  auf  die  Mitglieder  des  Bundesamts  für  das  Heimatwesen,
auf  die  Mitglieder  des  Rechnungshofs  des  Deutschen  Reichs  und
auf  richterliche  Militär-Justizbeamte  keine  Anwendung.

Außerdem  haben  für  die  Mitglieder  des  Reichsgerichts  die
Vorschriften  dieses  Gesetzes  über  die  Pensionierung  und  über  den
Verlust  der  Pension  keine  Geltung.

W1159.  -

Die  Ausführung  dieses  Gesetzes  regelt  eine  vom  Kaiser  zu
erlassende  Verordnung,  durch  welche  namentlich  diejenigen  Behörden
näher  zu  bezeichnen  sind,  welche  unter  den  in  diesem  Gesetz  erwähnten
  Reichsbehörden  verstanden  sein  sollen.
        <pb n="311" />
        Anlage  12.  Das  Gesetz,  betr.  die  Ordnung  des  Reichshaushaltes.  295

 

Anlage  12.
Das  Gesetz,  betreffend  die  Grdnung  des  KReichshaushaltes!.

Reichs-Gesetzblatt.  wo.
3  311.  S.  615.

 

r.  3248.)  Gesetz,  betreffend  die  Ordnung  des  Reichshaushalts  und  S.  620.
die  Tilgung  der  Reichsschuld.  Vom  3.  Juni  1906.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrats  und  des  Reichstags,  was  folgt:

5  1.
Teile  des  Gesetzes.

Die  anliegenden  Vorschriften:

1.  wegen  Anderung  des  Brausteuergesetzes,

2.  wegen  Besteuerung  der  Zigaretten,

3.  wegen  Anderung  des  Reichsstempelgesetzes,

4.  wegen  Besteuerung  der  Erbschaften
treten,  soweit  nicht  im  §  8  ein  anderes  bestimmt  ist,  einheitlich
zugleich  mit  diesem  Gesetz  in  Kraft?.

182.
Anteil  des  Reichs  an  der  Erbschaftssteuer.

Die  Reineinnahmen,  welche  auf  Grund  der  im  #1  dieses
Gesetzes  unter  1  bis  3  bezeichneten  Vorschriften  aufkommen,  verbleiben
  der  Reichskasse.

Von  dem  Rohertrage  der  nach  Maßgabe  der  anliegenden
Vorschriften  wegen  Bestenerung  der  Erbschaften  veranlagten  Steuer

621.

G

1  S.  daß  oben  S.  XIII.
1  Diese  Anlagen  sind  nicht  mit  zum  Abdruck  gebracht.
        <pb n="312" />
        296  Anlage  12.  Das  Gesetz,  betr.  die  Ordnung  des  Reichshaushaltes.

 

erhält  das  Reich  zwei  Drittel,  den  einzelnen  Bundesstaaten  verbleibt
  ein  Drittel  ihrer  Roheinnahme.

83.
Ungedeckte  Matrikularbeiträge.

Soweit  die  nach  Artikel  70  der  Reichsverfassung  von  den
Bundesstaaten  aufzubringenden  Matrikularbeiträge  in  einem  Rechnungsjahre
  den  Sollbetrag  ver  Uberweisungen  um  mehr  als  vierzig
Pfennig  auf  den  Kopf  der  Bevölkerung  übersteigen,  wird  die  Erhebung
  des  Mehrbetrags  für  dieses  Rechnungsjahr  ausgesetzt.

Soweit  sich  ein  solcher  Mehrbetrag  auch  nach  der  Rechnung
ergibt,  findet  dessen  Erhebung  im  Juli  des  drittfolgenden  Rechnungsjahrs

  statt.
–(4.

Tilgung  der  Reichsanleiheschuld.

Die  Reichsanleiheschuld  ist  vom  Rechnungsjahr  1908  ab  alljährlich
  in  Höhe  von  mindestens  drei  Fünftel  vom  Hundert  des
sich  jeweils  nach  der  Denkschrift  über  die  Ausführung  der  Anleihegesetze
  ergebenden  Schuldbetrags  zu  tilgen.  Eine  Absetzung  vom
Anleihesoll  ist  einer  Tilgung  gleichzuachten.

Die  zur  Schuldentilgung  erforderlichen  Beträge  sind  alljährlich
durch  den  Reichshaushalts-Etat  bereitzustellen.

•f
Erhebungs=  und  Verwaltungskosten  der  Brausteuer.

Die  Vorschrift  des  Artikel  38  Abs.  2  Ziffer  3  4  der  Reichsverfassung
  wird  in  Ansehung  der  Brausteuer  aufgehoben.  Die
den  Bundesstaaten  zu  gewährende  Vergütung  der  Erhebungs=  und
Verwaltungskosten  der  Brausteuer  wird  durch  den  Bundesrat  festgesetzt.


86.
übergangs-  und  Schlußvorschriften.

Die  von  den  Königreichen  Bayern  und  Württemberg,  dem
Großherzogtume  Baden  und  Elsaß-Lothringen  an  Stelle  der  Brausteuer
  an  die  Reichskasse  zu  zahlenden  Ausgleichungsbeträge  sind
für  die  Rechnungsjahre  1906,  1907  und  1908  nach  dem  Durchschnitte
  der  Rechnungsjahre  1903,  1904  und  1905  zu  entrichten.
Vom  Rechnungsjahr  1909  ab  hat  die  Zahlung  der  vollen  Ausgleichungsbeträge
  zu  erfolgen.
        <pb n="313" />
        Anlage  12.  Das  Gesetz,  betr.  die  Ordnung  des  Reichshaushaltes.  297

87.

Bis  zum  Ablaufe  des  Rechnungsjahrs  1910  verbleibt  den
einzelnen  Bundesstaaten  mindestens  der  Betrag  ihrer  Durchschnitts- 



einnahme  an  Erbschaftssteuer  in  den  Rechnungsjahren  1901  bis.  en.

1905.  Bei  Feststellung  der  Durchschnittseinnahme  bleibt  der  Rohertrag
  aus  der  Besteuerung  des  Erwerbes  der  Abkömmlinge  und
Ehegatten  und,  soweit  in  einzelnen  Staaten  höhere  als  die  in  den
anliegenden  Vorschriften  wegen  Besteuerung  der  Erbschaften  vorgesehenen
  Steuersätze  in  Geltung  gewesen  sind,  der  aus  dem  Unterschiede
  der  Steuersätze  sich  ergebende  Mehrertrag  außer  Ansatz.
Die  näheren  Anordnungen  hierüber  trifft  der  Bundesrat.

88.

Dieses  Gesetz  tritt  hinsichtlich  der  Vorschriften  über  die  Besteuerung
  der  Personenfahrkarten  mit  dem  1.  August  1906,  im
übrigen  mit  dem  1.  Juli  1906  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und
beigedrucktem  Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  3.  Juni  1906.
(TL.  S.)  Wilhelm.
Fürst  von  Bülow.
        <pb n="314" />
        <pb n="315" />
        Anhang.

Die  Sonder-Ausgestaltungen  der  Reichögewalt
für  Elsaß-Lothringen  und  für
die  Schutzgebiete.
        <pb n="316" />
        <pb n="317" />
        Anhang  I.  Elsaß-Lothringen.  301

 

Anhang  I.

Elsaß-Lothringen!.

Nachdem  Elsaß-Lothringen  durch  den  Präliminarfrieden
mit  Frankreich  vom  26.  Februar  1871  Art.  I  mit  dem  2.  März
1871  an  das  Deutsche  Reich  zu  „vollem  Souveränetäts=  und
Eigenthumsrechte“  abgetreten  war  (Reichsgesetzblatt  1871  S.  217
u.  222),  wurden  die  Lande  durch  das  „Gesetz,  betr.  die  Vereinigung
  von  Elsaß  und  Lothringen  mit  dem  Deutschen
Reiche.  Vom  9.  Juni  1871“  (ReBl.  1871  S.  212.  213)
51  „mit  dem  Deutschen  Reiche  für  immer  vereinigt“.  Dies  Gesetz
  trat  am  28.  Juni  1871  in  Kraft.

I.  Nach  §  3  dieses  Gesetzes  übt  der  Kaiser  „die  Staatsgewalt
  in  Elsaß  und  Lothringen  aus“.  Bis  zum  Inkrafttreten
der  Reichsverfassung  ist  der  Kaiser  bei  der  Gesetzgebung  an  die
Zustimmung  des  Bundesrates  und  bei  Aufnahme  von  Anleihen,
sowie  bei  Ubernahme  das  Reich  belastender  Garantien  für  Elsaß
und  Lothringen  auch  an  die  Zustimmung  des  Reichstags  gebunden.

Die  Kaiserlichen  Verfügungen  bedürfen  nach  §  4  der  Gegenzeichnung

  des  Kanzlers.
II.  Durch  §  1  des  Gesetzes  vom  3.  Juli  1871  wurde  bestimmt:
  „Die  für  Elsaß-Lothringen  erlassenen  Gesetze  und  Kaiserlichen
  Verordnungen  erhalten  ihre  verbindliche  Kraft  durch  ihre
Verkündung  in  einem  Gesetzblatt,  welches  den  Titel  „Gesetzblatt
für  Elsaß-Lothringen“  führt  und  vom  Reichskanzleramt  herausgegeben
  wird“.  Gesetzblatt  für  Elsaß-Lothringen  1871  S.  2.

III.  Durch  „Gesetz,  betr.  die  Einrichtung  der  Verwaltung.
  Vom  30.  Dezember  1871“  (das.  1872  S.  49  ff.)
§  1  wurde  das  Land  in  drei  Bezirke:  Unter-Elsaß,  Ober-Elsaß
  und  Lothringen  geteilt.  Der  §  4  bestimmt:  „Die
oberste  Verwaltungsbehörde  in  Elsaß-Lothringen  ist  der  Oberpräsident
  mit  dem  Anmtssitz  in  Straßburg.  —  Derselbe
steht  unmittelbar  unter  dem  Reichskanzler.“

1  Uber  die  Einführung  der  Reichsverfassung  in  Elsaß-Lothringen
s.  oben  Anlage  4  S.  208.  209.  ç

2  Uber  die  für  sie  zu  bildenden  „Bezirkstage"  s.  Ges  r  betr.  die
Bezirksvertretungen  usw.  vom  24.  Januar  1873  (GBl.  für  Elsaß-Lothr.
  1873  S.  17  ff.).  "
        <pb n="318" />
        302  Anhang  I.  Elsaß-Lothringen.

§5  10  des  Gesetzes  gab  ihm  „bei  Gefahr  für  die  öffentliche
Sicherheit“  diktatorische  Gewalten.

IV.  Nachdem  gemäß  dem  Vereinigungs-Gesetze  v.  9.  Juni
1871  §5  2  durch  Kaiserliche  Verordnung  mit  Zustimmung  des
Bundesrates  Art.  33  und  die  Abschnitte  VIII  und  VII  der  Reichsverfassung
  schon  früher  in  den  Reichslanden  eingeführt  worden
waren,  wurde  durch  das  „Gesetz,  betr.  die  Einführung  der
Verfassung  des  Deutschen  Reiches.  Vom  25.  Juni  1873“
(Rol.  1873  S.  161;  Gesetzbl.  f.  Elsaß-Lothr.  1873  S.  131)
die  ganze  Reichsverfassung  mit  dem  1.  Jannar  1874  für  die  Reichslande
  in  Kraft  gestellt  (§  1).  Nach  65  3  sollten  dort  15  Abgeordnete
  zum  Deutschen  Reichstage  gewählt  werden.

Aus  der  Einführung  der  Reichsverfassung  wurde  die  staatsrechtlich
  gar  nicht  gebotene  Folgerung  gezogen,  daß  vom  1.  Jannar
1874  auch  Elsaß-Lothringische  „Landesgesetze"“  vom  Kaiser  mit
Genehmigung  von  Bundesrat  und  Reichstag  erlassen  werden  sollten.
Bezüglich  ihrer  aber  nahm  der  Kaiser  am  Sanktionsrechte  teil.

V.  Der  „Allerhöchste  Erlaß,  betr.  die  Einrichtung
eines  berathenden  Landes-Ausschusses  für  Elsaß-Lethringen.
  Vom  29.  Oktober  1874“.1(6  Bl.  für  Elsaß-Lothringen
1874  S.  37.  38)  ermächtigte  den  Reichskanzler,  in  Zukunft  Entwürfe
  von  Elsaß-Lothringischen  Landesgesetzen  einschließlich  des
Landeshaushalts-Etats  „einem  aus  Mitgliedern  der  Bezirkstage
(s.  oben  s.  III)  zu  bildenden  Landesausschuß  zur  gutachtlichen
Berathung  vorzulegen“,  bevor  sie  dem  Bundesrat  und  dem  Reichstage
  zugingen.  „Der  Landes-Ausschuß  wird  .  derart  g  bildet,
daß  die  Bezirkstage  eingeladen  werden,  je  zehn  ihrer  Mitglieder
lauf  je  3  Jahre]  dazu  zu  wählen,  sowie  drei  Stellvertreter",  welche
im  Fall  der  Behinderung  ordentlicher  Mitglieder  einberufen  werden
sollen.

VI.  Der  Landesausschuß  wurde  eine  Art  Elsaß-Lothringischen
  Parlamentes  durch  das  Reichs-„Gesetz,  betr.
die  Landesgesetzgebung  von  Elsaß-Lothringen.  Vom
2.  Mai  1877“  (ReBl.  1877  S.  491).  Dies  Gesetz  behielt  in
6&amp;amp;2  den  oben  s.  III  gezeichneten  Weg  der  Landesgesetzgebung  offen,
bestimmte  aber  in  9  1,  solche  einschließlich  des  Landes-Etatsgesetzes
könnten  auch  vom  Kaiser  mit  Zustimmung  des  Bundesrates  und
des  Landesausschusses  erlassen  werden.

VII.  Schen  nach  kaum  zwei  Jahren  erging  das  Reichs-,Gesetz,
betr.  die  Verfassung  und  die  Verwaltung  Elsaß-Lothringens.
  Vom  4.  Juli  1879“,  das  eine  besondere  Landes-
        <pb n="319" />
        Anhaug  I.  Elsaß-Lothringen.  303

 

regierung  für  die  Reichslande  mit  dem  Domizil  in  Straßburg
  einsetzte.

1.  Diese  bestand  aus  dem  Statthalter,  der  für  Elsaß-Lothringen
  an  die  Stelle  des  Kanzlers  trat,  dem  der  Kaiser  aber
auch  landesherrliche  Befugnisse  zur  Ausübung  übertragen  konnte
(6  1),  und  einem  Ministerium  mit  einem  Staatssekretär  an
seiner  Spitze  (5  3).

2.  „Die  Zahl  der  Mitglieder  des  Landesausschusses
wird  auf  achtundfünfzig  erhöht.“  Diese  bestanden  aus
34  Delegierten  der  Bezirkstage  und  24  in  den  4  größten  Städten
und  in  20  Landkreisen  gewählten  Mitgliedern.

Der  Landesausschuß  erhielt  das  Recht  der  gesetzgeberischen
Initiative  (5  21).

3.  Die  Herausgabe  des  Gesetzblatt  für  Elsaß-Lothringen  wurde
jetzt  dem  Ministerium  in  Straßburg  übertragen.

VIII.  Ihren  nahezu  vollständigen  Abschluß  erhielt  diese  verfassungsrechtliche
  Entwicklung  rurch  das  „Gesetz  über  die  Verfassung
  Elsaß-Lothringens“  und  das  „Gesetz  über  die
Wahlen  zur  zweiten  Kammer  des  Landtags  für  Elsaß-Lothringen“
  —  beide  vom  31.  Mai  1911.

Die  fundamentalen  Neuerungen  dieses  Gesetzes  bestehen  darin:

1.  Elsaß-Lothringen  erhält  drei  Stimmen  im  Bundesrat,
  deren  Träger  der  Statthalter  ernennt  und  instruiert  (A.  I
Art.  II.82).

2.  Der  Landesausschuß  wird  aufgehoben  und  durch
einen  „Landtag“  mit  zwei  Kammern  ersetzt  (Art.  II  6  5).

„Die  zweite  Kammer  geht  aus  allgemeinen  und  direkten  Wahlen
mit  geheimer  -  nach  Maßgabe  eines  Wahlgesetzes  hervor“
  (A.  II  97

3.  Für  nneb  Landesgesetzgebung  wird  der  Reichstag
ganz  ausgeschaltet  und  alle  Landesgesetze  werden  vom  Kaiser
mit  Zustimmung  des  Landtags  erlassen  (Art.  II  5  5).

4.  Der  Kaiser  erhält  für  die  Zeit,  in  welcher  der
Landtag  nicht  versammelt  ist,  ein  Notverordnungsrecht.

Im  übrigen  bleibt  das  bisherige  Verfassungsrecht  im  wesentlichen
  bestehen,  nur  wird  es  zum  Teil  durch  Aufnahme  in  das  neue
Verfassungsgesetz  einer  Novation  in  der  Form  unterzogen.

Art.  III  des  Verfassungsgesetzes  bestimmt:  dieses  Gesetz

annn.  nur  durch  Reichsgesetz  aufgehoben  oder  abgeändert
werden".
        <pb n="320" />
        304  Anhang  I.  Elsaß--Lothringen.

 

So  stellt  sich  dies  Gesetz  als  ein  partikuläres  Reichsverfassungs-Gesetz
  dar.

Das  Gesetz  ist  hinsichtlich  der  Bestimmungen  über  die  Bildung
des  Landtags  mit  dem  Tage  seiner  Verkündung  (6.  Juni  1911)  in
Kraft  getreten.

Im  übrigen  sollte  es  an  einem  durch  Kaiserliche  Verordnung
festzusetzenden  Tage  in  Kraft  treten  (Art.  III).  Diese  Verordnung
datiert  vom  21.  August  1911  (REBl.  1911  S.  885)  und  läßt
die  Verfassung  Elsaß-Lothringens  im  Ganzen  am
1.  September  1911  in  Kraft  treten.

Es  folgen  jetzt  das  Verfassungsgesetz  und  das  Wahlgesetz
        <pb n="321" />
        Berfassung  Elsaß-Lothringens.  Vom  31.  Mai  1911.  305

Reichs-Gesetzblatt.

Jahrgang  1911.

 

29.

 

(Nr.  3897.)  Gesetz  über  die  Verfassung  Elsaß-Lothringens.  Vom  31.  Mai  1911.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrats  und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  I.

In  die  Reichsverfassung  wird  als  Artikel  6a  folgende  Vorschrift
  eingestellt:

Elsaß-Lothringen  führt  im  Bundesrate  drei  Stimmen,  solange
die  Vorschriften  im  Artikel  II  §  1,  5  2  Abs.  1  und  3  des  Gesetzes
über  die  Verfassung  Elsaß-Lothringens  vom  31.  Mai  1911  in
Kraft  sind.

Die  elsaß-lothringischen  Stimmen  werden  nicht  gezählt,  wenn
die  Präsidialstimme  nur  durch  den  Hinzutritt  dieser  Stimmen  die
Mehrheit  für  sich  erlangen  oder  im  Sinne  des  Artikel  7  Abs.  3
Satz  3  den  Ausschlag  geben  würde.  Das  Gleiche  gilt  bei  der
Beschlußfassung  über  Anderungen  der  Verfassung.

Elsaß-Lothringen  gilt  im  Sinne  des  Artikel  6  Abs.  2  und  der
Artikel  7  und  8  als  Bundesstaat.

Artikel  II.
Elsaß-Lothringen  erhält  folgende  Verfassung:

81.
Die  Staatsgewalt  in  Elsaß-Lothringen  übt  der  Kaiser  aus.

82.
An  der  Spitze  der  Landesregierung  steht  ein  Statthalter,  der
vom  Kaiser  unter  Gegenzeichnung  des  Reichskanzlers  ernannt  und
abberufen  wird.

Deutsche  Staatsgrundgesetze  I.  6.  Aufl.  G.  U.  20

S.  225.
        <pb n="322" />
        S.  226.

306  Anhang  I.  Elsaß-Lothringen.

 

!Der  Statthalter  hat  insbesondere  die  Befugnisse  und  Obliegenheiten,
  die  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes,  betreffend  die
Verfassung  und  die  Verwaltung  Elsaß-Lothringens,  vom  4.  Juli
1879  (Reichs-Gesetzbl.  S.  165)  durch  Gesetze  und  Verordnungen
dem  Reichskanzler  in  elsaß  -lothringischen  Landesangelegenheiten
überwiesen  waren.  Er  ist  berechtigt,  zu  polizeilichen  Zwecken  die
in  Elsaß-Lothringen  stehenden  Truppen  in  Anspruch  zu  nehmen.

Der  Statthalter  ernennt  und  instruiert  die  Bevollmächtigten
zum  Bundesrate.

Die  Anordnungen  und  Verfügungen  des  Kaisers  bedürfen  zu
ihrer  Gültigkeit  der  Gegenzeichnung  des  Statthalters,  der  dadurch
die  Verantwortlichkeit  übernimmt.

Der  Statthalter  residiert  in  Straßburg.

b

Der  Kaiser  kann  dem  Statthalter  landesherrliche  Befugnisse
übertragen.  Der  Umfang  dieser  Übertragung  wird  durch  Kaiserliche
  Verordnung  bestimmt,  die  vom  Reichskanzler  gegenzuzeichnen
  ist.

Die  Anordnungen  und  Verfügungen,  die  der  Statthalter  kraft
der  ihm  zustehenden  landesherrlichen  Befugnisse  erläßt,  bedürfen
zu  ihrer  Gültigkeit  der  Gegenzeichnung  des  Staatssekretärs,  der
dadurch  die  Verantwortlichkeit  übernimmt.

§  4.

Der  Statthalter  wird,  soweit  es  sich  nicht  um  die  Ausübung
landesherrlicher  Befugnisse  handelt,  durch  den  Staatssekretär  vertreten.
  Als  Vertreter  des  Statthalters  hat  der  Staatssekretär  die
Rechte  und  die  Verantwortlichkeit  in  dem  Umfang,  wie  ein  dem
Reichskanzler  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  17.  März  1878
(Reichs-Gesetzbl.  S.  7)  substituierter  Stellvertreter  sie  hat.

Dem  Statthalter  ist  vorbehalten,  jede  in  diesen  Bereich  fallende
Amtshandlung  selbst  vorzunehmen.

"  85.

Landesgesetze  für  Elsaß-Lothringen  werden  vom  Kaiser  mit  Zustimmung
  des  aus  zwei  Kammern  bestehenden  Landtags  erlassen.
Die  Übereinstimmung  des  Kaisers  und  beider  Kammern  ist  zu  jedem
Gesetz  erforderlich.

Der  Kaiser  fertigt  die  Gesetze  aus  und  ordnet  ihre  Verkündung
  an.  Sofern  nicht  in  dem  verkündeten  Gesetz  ein  anderer
Anfangstermin  seiner  verbindlichen  Kraft  bestimmt  ist,  beginnt  diese
        <pb n="323" />
        Verfassung  Elsaß-Lothringens.  Vom  31.  Mai  1911.  307

 

mit  dem  vierzehnten  Tage  nach  dem  Ablauf  desjenigen  Tages,  an
welchem  das  betreffende  Stück  des  Gesetzblatts  für  Elsaß-Lothringen
in  Straßburg  ausgegeben  worden  ist.

Der  Landeshaushalts-Etat  wird  alljährlich  durch  Gesetz  festgestellt.
  Die  Gesetzentwürfe  über  die  Feststellung  des  jährlichen
Landeshaushalts-Etats  werden  zuerst  der  zweiten  Kammer  vor=  S.  27.
gelegt  und  von  der  ersten  Kammer  im  ganzen  angenommen  oder
abgelehnt.  Im  Etatsentwurfe  nicht  vorgesehene  Ausgaben  oder
Erhöhungen  von  Ausgabeposten  über  den  Betrag  der  von  der  Landesregierung
  vorgeschlagenen  Summe  können  von  der  zweiten  Kammer
ohne  Zustimmung  der  Regierung  in  den  Etat  nicht  eingesetzt
werden.

Steuern  und  Abgaben  für  die  Staatskasse  dürfen  nur  erhoben
werden,  soweit  sie  in  den  Haushalts-Etat  ausgenommen  oder  durch
besondere  Gesetze  angeordnet  sind.  Nach  dem  Ablauf  eines  Etatsjahrs
  bleibt  die  Landesregierung  bis  zum  Inkrafttreten  des  neuen
Etatsgesetzes  ermächtigt,  Schatzanweisungen  auszugeben,  soweit  die
Einnahmen  aus  den  auf  besonderen  Gesetzen  beruhenden  Steuern
und  Abgaben  nicht  ausreichen,  um  die  rechtlich  begründeten  Verpflichtungen
  der  Landeskasse  zu  erfüllen,  Bauten,  die  auf  Grund
eines  dem  Landtag  vorgelegten  und  von  ihm  genehmigten  Bauanschlags
  ausgeführt  werden,  fortzusetzen  und  die  gesetzlich  bestehenden
  Einrichtungen  zu  erhalten  und  fortzuführen.

2

Der  ersten  Kammer  gehören  als  Mitglieder  an:

I.  die  Bischöfe  zu  Straßburg  und  Metz,  sowie  während  der
Sedisvakanz  eines  der  Bistümer  sein  ältester  Bistumsverweser,
  .

der  Präsident  des  Oberkonfistoriums  der  Kirche  Augsburgischer
  Konfession,
er  ästdert  des  Synodalvorstandes  der  reformierten
rche,
der  Präsident  des  Oberlandesgerichts  zu  Colmar;

II  ein.  Vertreter  der  Kaiser-Wilhelms-Universität  Straßburg,
den  das  Plenum  der  Universität  unter  denjenigen  ordentlichen
  Professoren  wählt,  welche  zum  Halten  von  Vorlesungen
  und  zur  Ubernahme  von  Universitätsämtern
verpflichtet  sind,

ein  Vertreter  der  israelitischen  Konsistorien,  den  diese  aus
ihrer  Mitte  wählen,
20*
        <pb n="324" />
        308  Anhang  I.  Elsaß-Lothringen.

 

je  ein  Vertreter  der  Städte  Straßburg,  Metz,  Colmar
und  Mühlhausen,  den  die  Gemeinderäte  dieser  Städte
aus  ihrer  Mitte  wählen,

je  ein  von  den  Handelskammern  zu  Straßburg  Metz,
Colmar  und  Mühlhausen  gewählter  Vertreter,

je  zwei  vom  Landwirtschaftsrat  aus  im  Hauptberuf  in  der
Landwirtschaft  tätigen  Personen  der  Bezirke  Oberelsaß,
Unterelsaß  und  Lothringen  gewählte  Vertreter,  deren
je  einer  aus  jedem  Bezirke  bäuerlicher  Kleinbesitzer
sein  muß,  -

zwei  von  der  Handwerkskammer  zu  Straßburg  gewählte
Vertreter;

III.  in  Elsaß-Lothringen  wohnhafte  Reichsangehörige,  welche
der  Kaiser  auf  Vorschlag  des  Bundesrats  ernennt.  Die
Zahl  der  vom  Kaiser  ernannten  Mitglieder  darf  die  der
übrigen  Mitglieder  nicht  übersteigen.

S.  W38.  ]  Die  Wahlen  der  unter  II.  genannten  Mitglieder  sind  nach
Maßgabe  einer  zu  erlassenden  Kaiserlichen  Wahlordnung  vorzunehmen.
  Wählbar  sind  nur  Reichsangehörige,  die  in  Elsaß-Lothringen
ihren  Wohnsitz  haben  und  mindestens  30  Jahre  alt  sind.

Zu  den  unter  II.  genannten  Mitgliedern  treten  drei  Vertreter
des  Arbeiterstandes  hinzu,  sobald  durch  Reichs=  oder  Landesgesetz
eine  Arbeitervertretung  geschaffen  ist,  der  die  Wahl  dieser  Vertreter
übertragen  werden  kann.

Die  Mitgliedschaft  der  gewählten  und  ernannten  Mitglieder
dauert  fünf  Jahre  von  dem  Tage  an,  an  welchem  ihnen  die  Wahl
oder  Ernennung  amtlich  mitgeteilt  worden  ist.  Vor  dem  Ablauf
dieser  Frist  erlischt  sie  mit  dem  Wegfall  der  gesetzlichen  Voraussetzungen
  für  die  Berufung  sowie  durch  die  Auflösung  der  ersten
Kammer.  ß

7.

Die  zweite  Kammer  geht  aus  allgemeinen  und  direkten  Wahlen
mit  geheimer  Abstimmung  nach  Maßgabe  eines  Wahlgesetzes  hervor.

D
Die  Abgeordneten  der  zweiten  Kammer  werden  in  Zeiträumen
von  fünf  Jahren  neu  gewählt.
Die  allgemeinen  Wahlen  finden  gleichzeitig  für  sämtliche  Abgeordnete
  an  einem  Tage  statt,  der  durch  Verordnung  des  Statthalters

  festgesetzt  und  im  Gesetzblatt  für  Elsaß-Lothringen  bekannt
gemacht  wird.
        <pb n="325" />
        Verfaffung  Elsaß-Lothringens.  Vom  31.  Mai  1911.  309

 

Die  Eigenschaft  als  Abgeordneter  erlischt,  wenn  seit  dem  Tage
der  allgemeinen  Wahlen  fünf  Jahre  verflossen  find.

89.

über  Einsprüche  gegen  die  Gültigkeit  der  Wahlen  der  Landtagsmitglieder
  entscheidet  der  oberste  Verwaltungsgerichtshof,  bis  zu
seiner  Errichtung  ein  Senat  des  Oberlandesgerichts.

Zur  Erhebung  des  Einspruchs  ist  jeder  Wahlberechtigte  befugt,
der  an  der  betreffenden  Wahl  teilnehmen  durfte,  bei  Wahlen  zur
zweiten  Kammer  auch  jeder  Wählbare,  der  bei  der  Wahl  Stimmen
auf  sich  vereinigt  hat.  Der  Einspruch  ist  binnen  vierzehn  Tagen
nach  der  amtlichen  Feststellung  des  Wahlergebnisses  bei  dem  Abf.  1
bezeichneten  Gericht  einzulegen  und  zu  rechtfertigen.

Jeder  Kammer  sind  die  abgeschlossenen  Akten  über  die  Wahl
ihrer  Mitglieder  vorzulegen.

Entstehen  Zweifel  darüber,  ob  die  gesetzlichen  Voraussetzungen
der  Mitgliedschaft  vorhanden  sind,  so  entscheidet  das  im  Abs.  1  bezeichnete
  Gericht  auf  Verlangen  der  Kammer,  der  das  Mitglied
angehört.

18  10.  S.  2#0.

Beamte  bedürfen  keines  Urlaubs  zum  Eintritt  in  den  Landtag.

Wenn  ein  Mitglied  der  zweiten  Kammer  ein  besoldetes  Reichsoder
  Staatsamt  annimmt  oder  im  Reichs=  oder  Staatsdienst  in
ein  Amt  eintritt,  mit  dem  ein  höherer  Rang  over  ein  höheres  Gehalt
  verbunden  ist,  so  verliert  es  Sitz  und  Stimme  und  kann  beides
nur  durch  neue  Wahl  wieder  erlangen.

*#-11.

Dem  Kaiser  steht  es  zu,  die  Kammern  zu  berufen,  zu  eröffnen,
zu  vertagen,  zu  schließen  und  aufzulösen.

Beide  Kammern  werden  gleichzeitig  berufen,  eröffnet,  vertagt
und  geschlossen.

Die  Berufung  des  Landtags  findet  alljährlich  statt.

Die  Auflösung  nur  einer  Kammer  hat  für  die  andere  den
Schluß  der  Sitzungsperiode  zur  Folge.

*12.

Ohne  Zustimmung  des  Landtags  darf  dessen  Vertagung  die
Frist  von  30  Tagen  nicht  übersteigen  und  während  derselben  Sitzungsperiode
  nicht  wiederholt  werden.

Im  Falle  der  Auflösung  muß  der  Landtag  binnen  90  Tagen
wieder  versammelt  werden.
        <pb n="326" />
        310  Anhang  I.  Elsaß-Lothringen.

 

*

Jede  Kammer  regelt  ihren  Geschäftsgang  und  ihre  Disziplin  durch
eine  Geschäftsordnung  und  wähltihren  Präsidenten,  ihre  Vizepräsidenten
und  Schriftführer.

*  14.

Die  Mitglieder  des  Landtags  schwören  bei  ihrem  Eintritt  in
die  Kammer  Gehorsam  der  Verfassung  und  Treue  dem  Kaiser.

Die  Ansübung  der  Mitgliedschaft  wird  durch  die  Leistung  des
Eides  bedingt.

n—

Die  Verhandlungen  des  Landtags  sind  öffentlich.  Die  Geschfegforache

  ist  deutsch.

Wahrheitsgetreue  Berichte  über  Verhandlungen  in  den  öffentlichen
  Sitzungen  des  Landtags  bleiben  von  jeder  Verantwortlichkeit
  frei.

G.  290.  18  16.

Innerhalb  des  Bereichs  der  Landesgesetzgebung  steht  neben
dem  Kaiser  jeder  der  beiden  Kammern  das  Recht  zu,  Gesetze  vorzuschlagen.


Gesetzesvorschläge,  welche  durch  eine  der  Kammern  oder  den
Kaiser  verworfen  worden  sind,  können  in  derselben  Sitzungsperiode
nicht  wieder  vorgebracht  werden.

Jede  Kammer  hat  das  Recht,  Interpellationen  an  die  Regierung
  zu  richten  und  an  sie  gerichtete  Petitionen  der  Regierung
zu  überweisen.

817.

Die  Mitglieder  des  Ministeriums  und  die  zu  ihrer  Vertretung
abgeordneten  Beamten  haben  das  Recht,  bei  den  Verhandlungen
der  Kammern  sowie  in  deren  Abteilungen  und  Kommissionen  gegenwärtig
  zu  sein.  Sie  müssen  auf  ihr  Verlangen  jederzeit  gehört
werden.

18.

Die  Kammern  beschließen  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.
Zur  Gültigkeit  der  Beschlußfassung  ist  in  der  ersten  Kammer  die
Anwesenheit  von  mindestens  dreiundzwanzig  Mitgliedern,  in  der  zweiten
Kammer  die  Anwesenheit  der  Mehrheit  der  gesetzlichen  Anzahl  ihrer
Mitglieder  erforderlich.

·  ·  §19.

Die  Mitglieder  des  Landtags  sind  Vertreter  des  ganzen
Volkes  und  an  Aufträge  und  Instruktionen  nicht  gebunden.

Niemand  kann  Mitglied  beider  Kammern  sein.
        <pb n="327" />
        Berfaffung  Elsaß-Lothringens.  Vom  31.  Mai  1911.  311

 

5  20.  .

Kein  Mitglied  des  Landtags  darf  zu  irgendeiner  Zeit  wegen
seiner  Abstimmung  oder  wegen  der  in  Ausübung  seines  Berufs
getanen  Außerungen  gerichtlich  oder  disziplinarisch  verfolgt  oder  sonst
außerhalb  der  Versammlung  zur  Verantwortung  gezogen  werden.

#l21.

Kein  Mitglied  einer  Kammer  kann  ohne  deren  Genehmigung
während  der  Sitzungsperiode  wegen  einer  mit  Strafe  bedrohten
Handlung  zur  Untersuchung  gezogen  oder  verhaftet  werden,  außer
wenn  es  bei  Ausübung  der  Tat  oder  im  Laufe  des  nächstfolgenden
Tages  ergriffen  wird.

Jedes  Strafverfahren  gegen  ein  Mitglied  einer  Kammer  sowie
  jede  Untersuchungshaft  wird  für  die  Dauer  der  Sitzungsperiode
aufgehoben,  wenn  die  Kammer  es  verlangt.

18  22.
Die  Mitglieder  des  Landtags  erhalten  eine  Entschädigung  nach
Maßgabe  eines  Landesgesetzes.
Bis  zum  Erlasse  dieses  Gesetzes,  längstens  jedoch  bis  zum
1.  Juli  1912,  erhalten  sie  die  bisher  den  Mitgliedern  des  Landesausschusses
  zustehende  Entschädigung.

8  23.

Der  Kaiser  kann,  während  der  Landtag  nicht  versammelt  ist,
Verordnungen  mit  Gesetzeskraft  erlassen,  wenn  die  Aufrechterhaltung
der  öffentlichen  Sicherheit  oder  die  Beseitigung  eines  ungewöhnlichen
Notstandes  es  dringend  erfordert.

Diese  Verordnungen  sind  dem  Landtag  bei  seinem  nãchsten
Zusammentreten  zur  Genehmigung  vorzulegen.  Sie  treten  außer
Kraft,  sobald  der  Landtag  die  Genehmigung  versagt.

8  24.

In  Elsaß-  Lothringen  dürfen  Eisenbahnen,  die  dem  öffentlichen
Verkehre  dienen,  nur  vom  Reiche  oder  mit  dessen  Zustimmung  gebaut
  werden.

Soweit  das  Reich  selbst  Eisenbahnen  baut  oder  betreibt,  steht
die  Ansübung  der  auf  den  Bau  und  Betrieb  der  Eisenbahnen  sich
beziehenden  Rechte  der  Reichsverwaltung  zu.  Entstehen  über  den
Umfang  dieser  Rechte  Meinungsverschiedenheiten  zwischen  der
Reichs=  und  der  Landesverwaltung,  so  entscheidet  hierüber  der
Bundesrat.

.  Bl.
        <pb n="328" />
        312  Anhang  I.  Elsaß-Lothringen.

 

Werden  durch  den  Bau  neuer  oder  die  Veränderung  bestehender
  Eisenbahnen  die  Verkehrsinteressen  des  Landes  berührt
oder  wird  durch  die  Herstellung  neuer  oder  die  Veränderung  bestehender
  Eisenbahnanlagen  in  den  Geschäftsbereich  der  Landespolhzei
eingegriffen,  so  dürfen  die  Entscheidungen  der  Reichsverwaltung  nur
nach  Anhörung  der  Landesbehörden  ergehen.  Das  Gleiche  gilt  für
die  Entscheidungen  über  die  Zulässigkeit  der  Enteignung.  In
den  Entscheidungen  ist  festzustellen,  daß  die  Landesbehörden  gehört
  sind.

625.

Das  Gesetz,  betreffend  die  Gleichberechtigung  der  Konfessionen
in  bürgerlicher  und  staatsbürgerlicher  Beziehung,  vom  3.  Juli  1869
(Bundes-Gesetzbl.  S.  292)  wird  itt  Elsaß-Lothringen  eingeführt.

826.

Die  amtliche  Geschäftssprache  der  Behörden  und  öffentlichen
Körperschaften  sowie  die  Unterrichtssprache  in  den  Schulen  des  Landes
ist  die  deutsche.

SE.  .  In  Landesteilen  mit  überwiegend  französisch  sprechender  Bevölkerung
  können  auch  fernerhin  Ausnahmen  zu  Gunsten  der  französischen
  Geschäftssprache  nach  Maßgabe  des  Gesetzes,  betreffend
die  amtliche  Geschäftssprache,  vom  31.  März  1872  (Gesetzbl.  für
Elsaß-Lothringen  S.  159)  zugelassen  werden.  Desgleichen  kann  der
Statthalter  den  Gebrauch  des  Französischen  als  Unterrichtssprache
entsprechend  der  bisherigen  Ubung  auf  Grund  des  §&amp;amp;  4  des  Gesetzes,
  betreffend  das  Unterrichtswesen,  vom  12.  Februar  1873
(Gesetzbl.  für  Elsaß-Lothringen  S.  37)  auch  fernerhin  zulassen.

6  27.
Aufgehoben  werden:

55  3  und  4  des  Gesetzes,  betreffend  die  Vereinigung  von
Elsaß  und  Lothringen  mit  dem  Deutschen  Reiche,  vom
9.  Juni  1871  (Reichs-Gesetzbl.  S.  212;  Gesetzbl.  für
Elsaß-Lothringen  S.  1),

§2  Abfs.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Verkündung  der  Gesetze
  und  Verordnungen,  vom  3.  Juli  1871  (Gesetzbl.
für  Elsaß-Lothringen  S.  2),  .

§10Abi.2desGesetzes,betressenddieEinrichtnngder
Verwaltung,  vom  30.  Dezember  1871  (Gesetzbl.  für
Elsaß-Lothringen  1872  S.  49),
        <pb n="329" />
        Verfassung  Elsaß-Lothringens.  Vom  31.  Mai  1911.  313

 

68n  des  Gesetzes,  betreffend  die  Einführung  der  Verfassung
des  Deutschen  Reichs  in  Elsaß-Lothringen,  vom  25.  Juni
1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  161;:  Gesetzbl.  für  Elsaß-Lothringen
  S.  131),
das  Gesetz,  betreffend  die  Landesgesetzgebung  von  Elsaß-Lothringen,
  vom  2.  Mai  1877  (Reichs-Gesetzbl.  S.  491),
896G  1,  2,  4,  7,  9,  10,  12  bis  21  und  522  Satz  2  des
Gesetzes,  betreffend  die  Verfassung  und  die  Verwaltung
s  vom  4.  Juli  1879  (Reichs-Gesetzbl.
.165),  -
das  Gesetz,  betreffend  die  Offentlichkeit  der  Verhandlungen
und  die  Geschäftssprache  des  Landesausschusses  für  Elsaß-Lothringen,
  vom  23.  Mai  1881  (Reichs-Gesetzbl.  S.  98)
und

das  Gesetz,  betreffend  die  Anwendung  der  abgeänderten
Reichsgesetze  auf  landesgesetzliche  Angelegenheiten  Elsaß-Lothringens,
  vom  7.  Juli  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  377),

sowie  ferner:

der  Allerhöchste  Erlaß,  betreffend  die  Einrichtung  eines  beratenden
  Landesausschusses  für  Elsaß-Lothringen,  vom
29.  Oktober  1874  (Gesetzbl.  für  Elsaß-Lothringen  S.37),

§5  1  und  2  der  Verordnung  zur  Ausführung  des  Allerhöchsten
  Erlasses  vom  29.  Oktober  1874,  betreffend  die
Einrichtung  eines  beratenden  Landesausschusses  für  Elsaß-Lothringen,
  vom  23.  März  1875  (Gesetzbl.  für  Elsaß-Lothringen
  S.  63),

der  Allerhöchste  Erlaß,  betreffend  die  Wahl  eines  zweiten  S.  283.

Stellvertreters  des  Vorsitzenden  des  Landesausschusses  für
Elsaß-Lothringen,  vom  13.  Februar  1877  (Gesetzbl.  für
Elsaß-Lothringen  S.  9),

die  Verordnung,  betreffend  die  Wahlen  zum  Landesausschusse,
vom  1.  Oktober  1879  (Gesetzbl.  für  Elsaß-Lothringen
S.  89)  und

&amp;amp;2  Ziffer  I,  6  7  der  Verordnung,  betreffend  Erweiterung
der  Zuständigkeit  des  Kaiserlichen  Rats,  vom  22.  April
1902  (Gesetzbl.  für  Elsaß-Lothringen  S.  32).

8  2.

Wo  in  Gesetzen  und  Verordnungen  vom  Landesausschusse  die
Rede  ist,  ist  die  zweite  Kammer  zu  verstehen.
        <pb n="330" />
        314  Anhang  I.  Elsaß-Lothringen.

 

Artikel  III.

Dieses  Gesetz  tritt  hinsichtlich  der  Bestimmungen  über  die  Bildung
  des  Landtags  (Artikel  II  §  6  Abs.  1,  2,  l.  §  8  Abs.  2,
§  9)  mit  dem  Tage  seiner  Verkündung,  im  übrigen  an  einem  durch
Kaiserliche  Verordnung  festzusetzenden  Tage,  spätestens  am  1.  Januar
  1912  in  Krafti.  Es  kann  nur  durch  Reichsgesetz  aufgehoben
  oder  abgeändert  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und
beigedrucktem  Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  31.  Mai  1911.

(L.  S.)  Wilhelm.
von  Bethmann  Hollweg.

S.  234.  Nr.  3898.)  Gesetz  über  die  Wahlen  zur  zweiten  Kammer  des  Landtags
für  Elsaß-Lothringen.  Vom  31.  Mai  1911.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs  für  Elsaß-Lothringen,  nach  erfolgter
Zustimmung  des  Bundesrats  und  des  Reichstags,  was  folgt:

81.
Die  zweite  Kammer  wird  aus  60  Abgeordneten  gebildet.
Hiervon  entfallen:

1  S.  dazu  die  Kaiserliche  „Verordnung  über  die  Inkraftsetzung  des
Gesetzes  über  die  Verfassun  Elsab-Lothringens  vom  31.  Mai  1911“.  Bom
21.  August  1911  (Röcl  1911  S.  885):  „Das  Gesetz  über  die  Verfassung
Elsaß-Lothringens  vom  31.  Mai  1911  (Reichs-Gesetzbl.  S.  225)  tritt  in
seinem  ganzen  Umfang  mit  dem  1.  September  1911  in  Kraft.“  —
        <pb n="331" />
        Verfassung  Elsaß-Lothringens.  Vom  31.  Mai  1911.  315

 

auf  den  Kreis  Altkireno  2  Abgeordnete

„  „  „  Colmer.  .  3  »
,,»·,,Gebweiler......  2  „
„  „  „  Mühlhausen  6  „
½%  „  5½  Rappoltsweiker  *5  2  „
„  „  „  Thn  2  »
,,,,,-,Straßbnrg-Stadt...6  »
„  „  „  Straßburg-Land  3  »
t  Erstein  o  .  **  2  *
„  „  „  Hagena  3  »
»,,,,Molsheim......  2  »
»,,,,Schlettftadt.....  2  »

»,,Weißeubnrg.....  2  »
,,,,,,Zabetn.......  3  »
»so  Metz-Stadt  ..  2  2  2

„  „  Metb-Land  3  »

»  »Bo!chell.......2  »
»so  „  Ch#teau-Salins  2  5„
„  „  „  Diedenhofen-Ot  2  »
»so  »  Diedenhofen-West  ..  .  2  »
»»»erbach......  3  »
»,,,,Saarbnrg......  2  »
„  „  „  Saargemünd  2  »

 

60  Abgeordnete.

Jeder  Abgeordnete  wird  in  einem  besonderen  Wahlkreis  ge-S.  3.

wählt.

Innerhalb  der  einzelnen  Verwaltungskreise  werden  die  Wahlkreise
  durch  Kaiserliche  Veroronung  mit  Zustimmung  des  Bundesrats
  unter  tunlichster  Anlehnung  an  die  bestehende  Kantonaleinteilung
  in  der  Weise  abgegrenzt,  daß  die  Bevölkerung  des  Verwaltungskreises
  möglichst  gleichmäßig  auf  die  einzelnen  Wahlkreise
verteilt  wird.  Die  Wahlkreise  müssen  örtlich  zusammenhängen  1.

82.
Wahlberechtigt  sind  die  männlichen  Einwohner  Elsaß-Lothringens,
  sofern  sie  im  Zeitpunkt  der  Wahl
1.  im  Besitze  der  Reichsangehörigkeit  sind,
2.  das  25.  Lebensjahr  zurückgelegt  und

1  S.  dazu  die  Kaiserliche  „Verordnung  über  die  Einteilung
der  Landtagswahlkreise  für  Elsaß-Lothringen“  v.  3.  Juli  1911
(RE#.  1911  S.  267—273).
        <pb n="332" />
        316  Anlage  I.  Elsaß-Lothringen.

3.  seit  mindestens  drei  Jahren  ihren  Wohnsitz  in  Elsaß-Lothringen
  haben.  Es  genügt  jedoch  der  Wohnsitz  von  einjähriger
  Dauer  für  die  Einwohner,  die  in  Elsaß-Lothringen
ein  öffentliches  Amt  ausüben,  Religionsdiener  oder  Lehrer
an  öffentlichen  Schulen  sind.

Die  Berechtigung  zum  Wählen  ruht  für  die  zum  aktiven  Heere
gehörigen  Militärpersonen  mit  Ansnahme  der  Militärbeamten.

Von  der  Berechtigung  zum  Wählen  sind  ausgeschlossen:

1.  Personen,  welche  entmündigt  oder  unter  vorläufige  Vormundschaft
  gestellt  sind,  für  die  Dauer  der  Entmündigung
—

2.  Personen,  über  deren  Vermögen  der  Konkurs  eröffnet  worden
ist,  während  der  Dauer  des  Konkursverfahrens,

3.  Personen,  welche  bei  Abschluß  der  Wählerliste  mit  den  für
die  letzten  beiden  Rechnungsjahre  fälligen  direkten  Staatssteuern
  oder  Gemeindeabgaben  trotz  rechtzeitiger  Mahnung,
und  ohne  Stundung  erhalten  zu  haben,  ganz  oder  zum
Teil  im  Rückstand  sind,

4.  Personen,  welche  wegen  eines  Verbrechens  oder  wegen  eines
Vergehens,  das  die  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  zur  Folge  haben  kann,  zu  einer  Zuchthaus=  oder
Gefängnisstrafe  rechtskräftig  verurteilt  worden  sind,  für  die
Dauer  von  fünf  Jahren,  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an
welchem  die  Strafe  verbüßt,  verjährt  oder  erlassen  ist,  sofern
  nicht  der  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  auf  eine
längere  Dauer  ausgesprochen  ist,

5.  Personen,  welche  eine  Armenunterstützung  aus  öffentlichen
Mitteln  beziehen  oder  in  dem  letzten  der  Wahl  vorhergegangenen
  Jahre  bezogen  haben.

S.  26.  Als  Armenunterstützung  sind  nicht  anzusehen:

a)  die  Krankenunterstützung,

b)  die  einem  Angehörigen  wegen  körperlicher  oder  geistiger
Gebrechen  gewährte  Anstaltspflege,

o)  Unterstützungen  zum  Zwecke  der  Jugendfürsorge,  der  Erziehung
  oder  Ausbildung  für  einen  Beruf,

d)  sonstige  Unterstützungen,  wenn  sie  nur  in  der  Form  vereinzelter
  Leistungen  zur  Hebung  einer  augenblicklichen  Notlage
  gewährt  sind,

e0)  Unterstützungen,  die  erstattet  sind.
        <pb n="333" />
        Verfassung  Elsaß-Lothringens.  Vom  31.  Mai  1911.  317

 

Das  Wahlrecht  darf  nur  in  der  Gemeinde  ausgeübt  werden,
in  der  der  Wahlberechtigte  seit  mindestens  einem  Jahre  seinen  Wohnsitz
  hat.  Kein  Wähler  darf  das  Wahlrecht  an  mehr  als  einem
Orte  ausüben.

3.

Jeder  Wahlberechtigte  hat  eine  Stimme.

§4.

Wählbar  sind  die  männlichen  Einwohner  Elsaßs-Lothringens,
welche  seit  mindestens  drei  Jahren  die  Reichsangehörigkeit  besitzen,
ebensolange  in  Elsaß-Lothringen  ihren  Wohnsitz  haben,  eine  direkte
Staatssteuer  entrichten  und  das  30.  Lebensjahr  vollendet  haben.

Die  Ausschließungsgründe  des  §  2  Abs.  3  gelten  auch  für  die
Wählbarkeit.

5.

Die  Wahl  erfolgt  gemeindeweise  auf  Grund  von  Listen,  welche
die  Wahlberechtigten  der  Gemeinde  enthalten  und  ihre  durch  §  2
dieses  Gesetzes  geforderten  Eigenschaften  angeben  (Wählerlisten).

Sind  aus  einer  Gemeinde  mehrere  Wahlkreise  gebildet,  so  erfolgt
  die  Aufstellung  der  Wählerliste  der  Gemeinde  gesondert  für
die  einzelnen  Wahlkreise.  Die  Listen  werden  von  dem  Bürgermeister
  und  zwei  von  dem  Gemeinderat  aus  seiner  Mitte  zu  bezeichnenden
  Mitgliedern  aufgestellt  und  spätestens  sechs  Wochen  vor
dem  zur  Wahl  bestimmten  Tage  während  einer  Woche  zu  jedermanns
  Einsicht  ausgelegt.  Spätestens  drei  Tage  vorher  ist  zur
öffentlichen  Kenntnis  zu  bringen,  wann  und  wo  dies  geschehen  wird.

1  Einwendungen  gegen  die  Richtigkeit  der  Wählerliste  müssen,  S.  231.
während  die  Liste  zur  Einsicht  ausliegt,  bei  dem  Bürgermeister  eingereicht
  oder  zu  Protokoll  erklärt  werden.  Befugt  zur  Erhebung
von  Einwendungen  ist  jeder  Wahlberechtigte  sowie  die  Gemeindeaufsichtsbehörde.


Uber  die  Einwendungen  wird  innerhalb  fünf  Tagen  durch  den
Bürgermeister  und  die  zwei  im  Abs.  2  bezeichneten  Gemeinderatsmitglieder
  nach  Stimmenmehrheit  entschieden.  Gegen  diese  Entscheidung
  kann  Beschwerde  erhoben  werden.  Die  Beschwerde  ist
innerhalb  drei  Tagen  nach  Zustellung  der  Entscheidung  durch  Erklärung
  auf  der  Gerichtsschreiberei  des  Amtsgerichts  einzulegen  und
durch  das  Amtsgericht  innerhalb  fünf  Tagen  zu  entscheiden.

Gegen  die  Entscheidung  des  Amtsgerichts  steht  den  Beteiligten
weitere  Beschwerde  an  das  Landgericht  zu,  welches  endgültig  entscheidet.
  Die  Beschwerde  ist  in  der  Frist  von  drei  Tagen  nach
Zustellung  der  Entscheidung  auf  der  Gerichtsschreiberei  einzulegen.
        <pb n="334" />
        318  Anlage  I.  Elsaß-Lothringen.

 

Die  Entscheidung  ist  binnen  fünf  Tagen  zu  treffen,  dem  Beschwerdeführer
  und  dem  Bürgermeister  mitzuteilen  und  von  letzterem  in  der
Wählerliste  zu  berücksichtigen.

Das  Verfahren  ist  frei  von  Gerichtsgebühren.

Nach  Ablauf  der  Auslegefrist  wird  die  Liste  vorbehaltlich  derjenigen
  Anderungen,  welche  infolge  der  Entscheidung  über  erhobene
Einwendungen  notwendig  werden,  geschlossen.

Den  in  der  Wählerliste  eingetragenen  Wahlberechtigten  werden
alsbald  Ausweiskarten  übersandt.

86.

Mit  Genehmigung  der  Gemeindeauffichtsbehörde  kann  der
Bürgermeister  zum  Zwecke  der  Stimmabgabe  die  Gemeinde  in
Stimmbezirke  einteilen.  Wer  bei  Schluß  der  Wählerliste  dem
Stimmbezirk,  in  dem  er  seinen  Wohnsitz  hat,  noch  nicht  drei  Monate
angehört,  wählt  in  dem  Stimmbezirk,  in  dem  er  drei  Monate  vor
Schluß  der  Wählerliste  seinen  Wohnsitz  gehabt  hat.  Diese  Vorschrift
  ist  entsprechend  anzuwenden,  wenn  ein  Wahlberechtigter  seinen
Wohnsitz  innerhalb  der  Gemeinde  aus  einem  Wahlkreis  in  einen
anderen  verlegt.

87.

Die  Berufung  der  Wahlberechtigten  zur  Wahl  erfolgt  durch
den  Bürgermeister  mindestens  acht  Tage  vor  dem  Wahltag  mittels
ortsüblicher  Bekanntmachung.  Die  Bekanntmachung  muß  den  Raum,
in  dem  die  Wahl  stattfindet,  Tag,  Stunde  und  Dauer  der  Wahl
und,  falls  die  Gemeinde  in  Stimmbezirke  eingeteilt  ist,  deren  Abgrenzung
  bezeichnen.

Die  Wahl  dauert  mindestens  vier  Stunden  und  höchstens  acht
Stunden;  sie  darf  nicht  vor  10  Uhr  Morgens  beginnen,  der  Schluß
muß  fpätestens  auf  6  Uhr  Abends  festgesetzt  werden.

Der  Wahltag  muß  ein  Sonntag  sein.

8  8.

Das  Wahlrecht  wird  in  Person  durch  Abgabe  eines  Stimmzettels
  in  eine  abgeschlossene  Wahlurne  ausgeübt.  Die  Wahlurnen
sollen  den  im  Verordnungswege  zu  erlassenden  Normativbestimmungen
  entsprechen.

Jeder  Stimmzettel  muß  von  weißem  Papier  sein,  darf  kein
äußeres  Kennzeichen  aufweisen  und  ist  von  dem  Wähler  in  einem
mit  amtlichem  Stempel  versehenen  Umschlag,  der  sonst  kein  Kennzeichen
  haben  darf,  abzugeben.
        <pb n="335" />
        Verfassung  Elsaß-Lothringens.  Vom  31.  Mai  1911.  319

 

&amp;amp;49.

Die  Wahl  sowie  die  Ermittlung  des  Wahlergebnisses  erfolgt
öffentlich.

E  10.

Gewählt  ist,  wer  im  Wahlkreis  die  meisten  Stimmen  und
zugleich  mehr  als  die  Hälfte  der  abgegebenen  gültigen  Stimmen
erhalten  hat.

Soweit  sich  keine  solche  Stimmenmehrheit  ergibt,  findet  am
siebenten  Tage  nach  der  Hauptwahl  eine  Nachwahl  statt.  Gewählt
ist  bei  der  Nachwahl,  wer  die  meisten  gültigen  Stimmen  erhalten
hat.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Los.

811.

Wird  die  Wahl  abgelehnt  oder  für  ungültig  erklärt  oder  scheidet
ein  Mitglied  während  der  Wahlperiode  aus,  so  findet  sofort  eine
Ersatzwahl  statt.

Bei  einer  Ersatzwahl,  die  innerhalb  eines  Jahres  nach  einer
Wahl  stattfindet,  für  welche  die  Wählerliste  neu  aufgestellt  war,
bedarf  es  einer  neuen  Aufstellung  der  Wählerliste  nicht.

X

Den  Aufwand  für  die  Anfertigung  der  Wählerlisten  und  Ausweiskarten
  und  die  Bereitstellung  und  Ausrüstung  des  Wahlraums
tragen  die  Gemeinden;  alle  übrigen  durch  die  Wahlen  entstehenden
Kosten  trägt  die  Staatskasse.

18  13.
Soweit  das  Wahlverfahren  nicht  durch  dieses  Gesetz  festgestellt
worden  ist,  wird  es  durch  Kaiserliche  Verordnung  (Wahlordnung)
eregelt.
8  bi  Wahlordnung  sowie  die  Wahlkreiseinteilung  (§  1  Abf.  4)
können  nur  durch  Gesetz  abgeändert  werden.
*lü14.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  31.  Mai  1911.

(L.  S.)  Wilhelm.
von  Bethmann  Hollweg.

 

S.  239.
        <pb n="336" />
        320  Anhang  II.  Die  Schutzgebiete.

 

Anhang  II.
Die  Schutzgebiete.

*r*  Reichs-Gesetzblatt.

401.

 

 

S.  812.  /Nr.  2712.)  Bekanntmachung  wegen  Redaktion  des  Schutzgebietsge  .
«  Vom  do  Spptember  1900.  cusg  gesetes

Auf  Grund  des  Artikel  2  des  Gesetzes  vom  25.  Juli  1900
(Reichs-Gesetzbl.  S.  809)  wird  der  Text  des  Schutzgebietsgesetzes  nachstehend
  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  10.  September  1900.

Der  Reichskanzler.
Fürst  zu  Hohenlohe.

S.  213.  Schutzgebietsgesetz  5.

—.  —

ß.  1.

Die  Schutzgewalt  in  den  deutschen  Schutzgebieten  übt  der
Kaiser  im  Namen  des  Reichs  aus.

1Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  September  1900.

2  Diesem  Gesetze  gingen  voraus:  1.  Gesetz  betr.  die  Rechtsverhältnisse
  der  deutschen  Schutzgebiete  vom  17.  April  1886  (Rl.  1886  S.  75.
76);  2.  Abänderungsgesetz  dazu  vom  7.  Juli  1887  (Renl.  1887  S.  307);
3.  Deßgleichen  v.  15.  März  1888  (RBl.  1888  S.  71—75);  4.  auf  Grund
des  Art.  III  des  letzteren  Gesetzes  die  Bekanntmachung  wegen  Redaktion
des  Gesetzes  betr.  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete.  Vom
19.  März  1888  (Rl.  1888  S.  75—79);  5.  Gesetz.  betr.  Abänderung  u.
Ergänzung  des  Gesetzes  Über  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete.
  Vom  2.  Juli  1899  (Rl.  1899  S.  365.  366);  6.  Gesetz,  betr.
        <pb n="337" />
        Das  Schutzgebietsgesetz.  321

S.  2.

Auf  die  Gerichtsverfassung  in  den  Schutzgebieten  finden  die
Vorschriften  der  5§.  5,  7  bis  15,  17,  18  des  Gesetzes  über  die
Konsulargerichtsbarkeit  vom  7.  April  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  213)
mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  an  die  Stelle
des  Konsuls  der  von  dem  Reichskanzler  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit
  ermächtigte  Beamte  und  an  die  Stelle  des  Konsulargerichts
  das  in  Gemäßheit  der  Vorschriften  über  das  letztere  zusammengesetzte
  Gericht  des  Schutzgebiets  tritt.

§.  3.

In  den  Schutzgebieten  gelten  die  im  §.  19  des  Gesetzes
über  die  Konsulargerichtsbarkeit  bezeichneten  Vorschriften  der  Reichsgesetze
  und  preußischen  Gesetze.  Die  Vorschriften  der  §5.  20  bis
22,  des  §.  23  Abs.  1  bis  3  und  5,  der  85.  26,  29  bis  31,
33  bis  35,  37  bis  45,  47,  48,  52  bis  75  des  Gesetzes  über
die  Konsulargerichtsbarkeit  finden  entsprechende  Anwendung.

S.  4.

Die  Eingeborenen  unterliegen  der  im  F.  2  geregelten  Gerichtsbarkeit
  und  den  im  F.  3  bezeichneten  Vorschriften  nur  insoweit,
als  dies  durch  Kaiserliche  Verordnung  bestimmt  wird.  Den  Eingeborenen
  können  durch  Kaiserliche  Verordnung  bestimmte  andere
Theile  der  Bevölkerung  gleichgestellt  werden.

S.  5.
Die  Militärgerichtsbarkeit  wird  durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt

S.  6.

Durch  Kaiserliche  Verordnung  kann:

1.  in  Vorschriften  über  Materien,  welche  nicht  Gegenstand
des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  sind,  Gefängniß
  bis  zu  einem  Jahre,  Haft,  Geldstrafe  und  Einziehung
  einzelner  Gegenstände  angedroht  werden;

 

 

Aenderungen  des  Gesetzes  über  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete.
  Vom  25.  Juli  1900  (RGBl.  1900  S.  809—812).  ç

Dieses  Gesetz  ist  durch  Kaiserliche  Verordnung,  betr.  die
Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete,  v.  9.  Nov.  1900
(Rönl.  1900  S.  1005—  1008)  §.  1,  in  den  Schutzgebieten  vom
1.  Jannar  1901  an  in  Kraft  gestellt.

3  Bezüglich  des  „Kolonialbeamtengesetzes“  v.  8.  Juni  1910  s.  oben
S.  256  N.  3.

Deutsche  Staatsgrundgesetze.  I.  6.  Aufl.  G.  A.  21
        <pb n="338" />
        S.  814.

322

Anhang  II.  Die  Schutzgebiete.

uvorgeschrieben  werden,  daß  in  Strafsachen

a)  die  Mitwirkung  einer  Staatsanwaltschaft  mit  der
Maßgabe  eintritt,  daß,  soweit  die  Staatsanwaltschaft
zuständig  ist,  die  Vorl  schriften  der  ÖI.  56,  65  und
des  6.  71  Abs.  2  Satz  1  des  Gesetzes  über  die
Konsulargerichtsbarkeit  außer  Anwendung  bleiben,

b)  eine  Voruntersuchung  stattfindet,  deren  Regelung  der
Verordnung  vorbehalten  bleibt,

e)  der  S.  9  Abs.  2  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit
  keine  Anwendung  findet;

ul.  angeordnet  werden,  daß  in  Strafsachen,  wenn  der  Beschluß

über  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  eine  Handlung
zum  Gegenstande  hat,  welche  zur  Zuständigkeit  der
Schöffengerichte  oder  zu  den  in  den  ö5.  74,  75  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  bezeichneten  Vergehen  gehört,  in
der  Hauptverhandlung  eine  Zuziehung  von  Beisitzern  nicht
erforderlich  ist;

.  die  Gerichtsbarkeit  in  den  zur  Zuständigkeit  der  Schwurgerichte

  gehörenden  Sachen  den  Gerichten  der  Schutzgebiete
in  der  Weise  übertragen  werden,  daß  für  diese  Sachen,
soweit  nicht  auf  Grund  der  Nr.  2  etwas  Anderes  bestimmt
wird,  die  Vorschriften  Anwendung  finden,  welche  für  die
im  §.  8  Abs.  2  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit
  bezeichneten  Strafsachen  gelten;

u  an  Stelle  der  Enthauptung  eine  andere,  eine  Schärfung

nicht  enthaltende  Art  der  Vollstreckung  der  Todesstrafe  angeordnet
  werden;

.  die  nach  dem  Gesetz  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  begründete

  Zuständigkeit  des  Reichsgerichts  einem  Konsulargericht
  oder  einem  Gerichtshof  in  einem  Schutzgebiet
übertragen  und  über  die  Zusammensetzung  des  letzteren
Gerichtshofs  sowie  über  das  Verfahren  in  Berufungs=  und
Beschwerdesachen,  die  vor  einem  dieser  Gerichte  zu  verhandeln
  sind,  mit  der  Maßgabe  Anordnung  getroffen
werden,  daß  das  Gericht  aus  einem  Vorsitzenden  und
mindestens  vier  Beisitzern  bestehen  muß;

.  für  die  Zustellungen,  die  Zwangsvollstreckung  und  das

Kostenwesen  die  Anwendung  einfacherer  Bestimmungen  vorgeschrieben
  werden;

für  die  gerichtliche  und  notarielle  Beurkundung  von  Rechtsgeschäften

  mit  Ausschluß  der  Verfügungen  von  Todeswegen
        <pb n="339" />
        Das  Schutzgebietsgesetz.  323

 

ein  einfacheres  Verfahren  vorgeschrieben  sowie  die  Zuständigkeit
  der  Notare  einaeschränkt  werden;

9.  die  Verlängerung  aller  zur  Geltendmachung  von  Rechten
und  zur  Erfüllung  von  Pflichten  gesetzlich  festgestellten
Fristen  angeordnet  werden.

S.  7.

Auf  die  Ebeschließung  und  die  Beurkundung  des  Personenstandes
  in  den  Schutzgebieten  finden  die  §§.  2  bis  9,  11,  12  und
14  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  (Bundes-Gesetzbl.  S.  599,
Reichs-Gesetzbl.  1896  S.  614)  entsprechende  Anwendung.  Die
Ermächtigung  zur  Eheschließung  und  zur  Beurkundung  des  Personenstandes
  wird  durch  den  Reichskanzler  ertheilt.

Die  Form  einer  Ehe,  die  in  einem  Schutzgebiete  geschlossen  S.  816.
wird,  bestimmt  sich  ausschließlich  nach  den  Vorschriften  des  bezeichneten
  Gesetzes.

Die  Eingeborenen  unterliegen  den  Vorschriften  der  Abs.  1,
2  nur  insoweit,  als  dies  durch  Kaiserliche  Verordnung  bestimmt
wird.  Den  Eingeborenen  können  durch  Kaiserliche  Verordnung  bestimmte
  andere  Theile  der  Bevölkerung  gleichgestellt  werden.

.  8.

Die  Befugnisse,  welche  den  deutschen  Konsuln  im  Auslande
nach  anderen  als  den  beiden  in  den  §.  2  und  7  bezeichneten  Gesetzen
  zustehen,  können  durch  den  Reichskanzler  Beamten  in  den
Schutzgebieten  übertragen  werden.

§.  9.

Ausländern,  welche  in  den  Schutzgebieten  sich  niederlassen,  sowie
  Eingeborenen  kann  durch  Naturalisation  die  Reichsangehörigkeit
  von  dem  Reichskanzler  verliehen  werden.  Der  Reichskanzler
ist  ermächtigt,  diese  Befugniß  einem  anderen  Kaiserlichen  Beamten
zu  übertragen.

Auf  die  Naturalisation  und  das  durch  dieselbe  begründete
Verhälmiß  der  Reichsangehörigkeit  finden  die  Bestimmungen  des
Gesetzes  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der  Bundes=  und
Staatsangehörigkeit  vom  1.  Juni  1870  (Bundes-Gesetzbl.  S.  355,
Reichs-Gesetzbl.  1896  S.  615)  sowie  Artikel  3  der  Reichsverfassung
  und  F.  4  des  Wahlgesetzes  für  den  Deutschen  Reichstag
vom  31.  Mai  1869  (Bundes-Gesetzbl.  S.  145)  entsprechende  Anwendung.


217
        <pb n="340" />
        2

324  Anhang  II.  Die  Schutzgebiete.

 

Im  Sinne  des  G.  21  des  bezeichneten  Gesetzes  sowie  bei
Anwendung  des  Gesetzes  wegen  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung
  vom  13.  Mai  1870  (Bundes-Gesetzbl.  S.  119)  gelten  die
Schutzgebiete  als  Inland.

*-.

Durch  Kaiserliche  Verordnung  können  Eingeborene  der  Schutzgebiete
  in  Beziehung  auf  das  Recht  zur  Führung  der  Reichsflagge
(Gesetz,  betreffend  das  Flaggenrecht  der  Kauffahrteischiffe,  vom
22.  Juni  1899,  Reichs-Gesetzbl.  S.  319)  den  Reichsangehörigen
gleichgestellt  werden.

Die  Führung  der  Reichsflagge  in  Folge  der  Verleihung  dieses
Rechtes  hat  nicht  die  Wirkung,  daß  das  betreffende  Schiff  als
deutsches  Seefahrzeug  im  Sinne  des  §.  1  Abs.  1  Nr.  1  und
§.  3  Abs.  1  des  See-Unfallversicherungsgesetzes  vom  30.  Juni  1900
(Reichs-Gesetzbl.  S.  716)  gilt.

C.  11.

Deutschen  Kolonialgesellschaften,  welche  die  Kolonisation  der
deutschen  Schutzgebiete,  insbesondere  den  Erwerb  und  die  Verwerthung
  von  Grundbesitz,  den  Betrieb  von  Land-  oder  Plantagenwirthschaft,
  den  Betrieb  von  Bergbau,  gewerblichen  Unternehmungen
und  Handelsgeschäften  in  denselben  zum  ausschließ  lichen  Gegenstand
  ihres  Unternehmens  und  ihren  Sitz  entweder  im  Reichsgebiet
  oder  in  einem  Schutzgebiet  oder  in  einem  Konsulargerichtsbezirke
  haben  oder  denen  durch  Kaiserliche  Schutzbriefe  die  Ausübung
  von  Hoheitsrechten  in  den  deutschen  Schutzgebieten  übertragen
ist,  kann  auf  Grund  eines  vom  Reichskanzler  genehmigten  Gesellschaftsvertrags
  (Statuts)  durch  Beschluß  des  Bundesraths  die
Fähigkeit  beigelegt  werden,  unter  ihrem  Namen  Rechte,  insbesondere
  Eigenthum  und  andere  dingliche  Rechte  an  Grundstücken  zu
erwerben,  Verbindlichkeiten  einzugehen,  vor  Gericht  zu  klagen  und
verklagt  zu  werden.  In  solchem  Falle  haftet  den  Gläubigern  für
Lalle  Verbindlichkeiten  der  Kolonialgesellschaft  nur  das  Vermögen
derselben.  »

Das  Gleiche  gilt  für  deutsche  Gesellschaften,  welche  den  Betrieb
  eines  Unternehmens  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Art  in  dem
Hinterland  eines  deutschen  Schutzgebiets  oder  in  sonstigen  dem
Schutzgebiete  benachbarten  Bezirken  zum  Gegenstand  und  ihren  Sitz
entweder  im  Reichsgebiet  oder  in  einem  Schutzgebiet  oder  in  einem
Konsulargerichtsbezirke  haben.
        <pb n="341" />
        Das  Schutzgebietsgesetz.  325

Der  Beschluß  des  Bundesraths  und  im  Auszuge  der  Gesellschaftsvertrag
  sind  durch  den  Reichsanzeiger  zu  veröffentlichen.

S.  12.

Der  Gesellschaftsvertrag  hat  insbesondere  Bestimmungen  zu
enthalten:

1.  über  den  Erwerb  und  den  Verlust  der  Mitgliedschaft;

2.  über  die  Vertretung  der  Gesellschaft  Dritten  gegenüber;

3.  über  die  Befugnisse  der  die  Gesellschaft  leitenden  und  der
die  Leitung  beaufsichtigenden  Organe  derselben;

4.  über  die  Rechte  und  Pflichten  der  einzelnen  Mitglieder;

5.  über  die  Jahresrechnung  und  Vertheilung  des  Gewinns;

6.  über  die  Auflösung  der  Gesellschaft  und  die  nach  derselben
eintretende  Vermögensvertheilung.

S.  13.

Die  Gesellschaften,  welche  die  im  F.  11  erwähnte  Fähigkeit
durch  Beschluß  des  Bundesraths  erhalten  haben,  unterstehen  der
Aufsicht  des  Reichskanzlers.  Die  einzelnen  Befugnisse  desselben
sind  in  den  Gesellschaftsvertrag  aufzunehmen.

S.  14.

Den  Angehörigen  der  im  Deutschen  Reiche  anerkannten
Religionsgemeinschaften  werden  in  den  Schutzgebieten  Gewissensfreiheit
  und  religiöse  Duldung  gewährleistet.  Die  freie  und
öffentliche  Ausübung  dieser  Kulte,  das  Recht  der  Erbauung  gottesdienstlicher
  Gebäude  und  der  Einrichtung  von  Missionen  der  bezeichneten
  Religionsgemeinschaften  unterliegen  keinerlei  gesetzlicher
Beschränkung  noch  Hinderung.

8.  15.  S.  817.

Der  Reichskanzler  hat  die  zur  Ausführung  des  Gesetzes  erforderlichen
  Anordnungen  zu  erlassen.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  für  die  Schutzgebiete  oder  für
einzelne  Theile  derselben  polizeiliche  und  sonstige  die  Verwaltung
betreffende  Vorschriften  zu  erlassen  und  gegen  die  Nichtbefolgung
derselben  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten,  Haft,  Geldstrafe  und
Einziehung  einzelner  Gegenstände  anzudrohen.

Die  Ausübung  der  Befugniß  zum  Erlasse  von  Ausführungsbestimmungen
  (Abs.  1)  und  von  Verordnungen  der  im  Abf.  2
        <pb n="342" />
        326  Anhang  II.  Die  Schutzgebiete.

 

bezeichneten  Art  kann  vom  Reichskanzler  der  mit  einem  Kaiserlichen
  Schutzbriefe  für  das  betreffende  Schutzgebiet  versehenen
Kolonialgesellschaft  sowie  den  Beamten  des  Schutzgebiets  übertragen
  werden.

K.  16.

Für  Schutzgebiete,  in  denen  das  Gesetz  über  die  Konsulargerichtsbarkeit
  vom  10.  Juli  1879  (Reichs-Gesetzbl.  S.  197)  und
das  Gesetz,  betreffend  die  Eheschließung  und  die  Beurkundung  des
Personenstandes  von  Reichsangehörigen  im  Auslande,  vom  4.  Mai
1870  noch  nicht  in  Kraft  gesetzt  sind,  wird  der  Zeitpunkt,  in
welchem  die  I§.  2  bis  7  dieses  Gesetzes  in  Kraft  treten,  durch
Kaiserliche  Verordnung  bestimmt.

Druck  von  Breitkopf  und  Härtel  in  Leipzig.
        <pb n="343" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
