42 Anlage 1. Hamburg: eigentümerwahlen in der Regel innerhalb der Bezirke oder in deren Nähe, zu jedermanns Einsicht auslegen. Soweit die Einsichtnahme in die Wählerlisten und deren Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird, ist es gestattet, von den Wählerlisten Abschrift zu nehmen. Bei den allgemeinen Wahlen im Stadtgebiet teilt die Zentral- wahlkommission vor der Auslegung der Wählerlisten jedem wahl- berechtigten Bürger durch eine verschlossen zu übersendende Zuschrift mit, zu welcher der im § 4 Absatz 4 bezeichneten beiden Gruppen er gehört. In der Bekanntmachung über die Auslegung der Wähler- listen werden alle wahlberechtigten Bürger für den Fall, daß ihnen eine solche Mitteilung bis zum Beginn der Auslegung der Wähler- listen nicht zugehen sollte, aufgefordert, der Zentralwahlkommission davon Anzeige zu machen. Demjenigen, der eine solche Anzeige macht, wird eine Mitteilung über seine Zugehörigkeit zu einer der beiden Gruppen unverzüglich zugestellt. 817. Einsprachen gegen die öffentlich ausgelegten Wählerlisten oder gegen die Zuteilung zu einer der beiden Wählergruppen sind nur zulässig, wenn sie spätestens am zweiten Werktage nach dem Ablauf der Auslegungszeit unter Beifügung der erforderlichen Urkunden (Bürgerbrief, Steuerquittung, Auszug aus dem Grundbuch usw.) bei der Zentralwahlkommission angebracht werden. Die Zentralwahlkommission hat in der öffentlichen Bekannt- machung üÜber die Auslegung der Wählerlisten darauf hinzuweisen, bis zu welchem Tage und wo Einsprachen gegen die Wählerlisten oder gegen die Zuteilung zu einer der beiden Wählergruppen an- zubringen sind. Über die rechtzeitig eingegangenen Einsprachen hat die Zentral- wahlkommission binnen acht Tagen nach Ablauf der Frist für die An- bringung der Einsprachen zu entscheiden und die Entscheivung, welche endgültig ist, den Beteiligten schriftlich mitguteilen. Jede Wählerliste ist, nachdem die Zentralwahlkommission über sämtliche dagegen angebrachten Einsprachen entschieden und dem- entsprechend die Liste berichtigt hat, unter Angabe der Zahl der end- gültig in die Liste ausgenommenen Wahlberechtigten von dem Vor- sitzenden der Zentralwahlkommission abzuschließen und zu unter- eichnen. . Die abgeschlossenen Wählerlisten sind auf dem Bureau der Zentral- wahlkommission mindestens an einem, von der Zentralwahlkommission öffentlich bekannt zu machenden Tage während der gewöhnlichen Ge-