Reichs-Gesetz-Blatt. 16es Stück. Ausgegeben Frankfurt a. M., den 28. April. 1849. Inhalt: Verfassung des deutschen Reiches. Verfassung des deutschen Reiches.“ Die deutsche verfassunggebende Nationalversammlung hat beschlossen, und verkündigt als Reichsverfassung: Verfassung des deutschen Reiches. Abschnitt I. Das Reich. Artikel I. 8. 1. Das deutsche Reich besteht aus dem Gebiete des bisherigen deutschen Bundes. Die Feitschung der Verhältnisse des Herzogthums Schleswig bleibt vorbehalten. F. 2. at ein deutsches Land mit einem nichtdeutschen Lande dasselbe Staatsoberhaupt, so soll das deutsche Land eine von dem nichtdeutschen Lande getrennte eigene Verfassung, Re- gierung und Verwaltung haben. In die Regierung und Ver- waltung des deutschen Landes dürfen nur deutsche Staats- bürger berufen werden. Die Reichsverfassung und Reichsgesetzgebung hat in einem solchen deutschen Lande dieselbe verbindliche Kraft, wie in den übrigen deutschen Ländern. 1 Eine „amtliche Ausgabe“ der Verfassung erschien: Frankfurt am Main, Druck von Em(Jt chmitt. 1849. — Geiten groß Quart. 1 Deutsche Staatsgrundgesetze II. S. 101.