Verfassung des deutschen Reiches. Vom 28. März 1849. 3 Auch dürfen dieselben keine besonderen Consuln halten. Die Consuln fremder Staaten erhalten ihr Exequatur von der Reichsgewalt. Die Absendung von Bevollmächtigten an das Reichs- oberhaupt ist den einzelnen Regierungen unbenommen. K. 8. Die einzelnen deutschen Regierungen sind befugt, Verträge mit anderen deutschen Regierungen abzuschließen. Ihre Befugniß w Verträgen mit nichtdeutschen Re- gierungen beschränkt! des nachbarlichen Verkehrs und der Polizei. 18. 9. Alle Verträge nicht rein privatrechtlichen Inhalts, welche eine deutsche Regierung mit einer anderen deutschen oder nicht- deutschen abschließt, sind der Reichsgewalt zur Kenntnißnahme und, insofern das Reichsinteresse dabei ichin ist, zur Be- stätigung vorzulegen. Artikel I. S. 10. Der Reichsgewalt ausschließlich steht das Recht des Krieges und Friedens zu. Artikel III. g. 11. Der Reichsgewalt steht die gesammte bewaffnete Macht Deutschlands * Verfügung. sn * K. 12. Das Reichsheer besteht aus der gesammten. zum Zwecke des Kriegs bestimmten Landmacht der einzelnen deutschen Staaten. Die Stärke und Beschaffenheit des Reichsheeres wird durch das Gesetz über die Wehrverfassung bestimmt. Diejenigen Staaten, welche weniger als 500,000 Ein- wohner haben, sind durch die Reichsgewalt zu größeren mili- tärischen Ganzen, welche dann unter der unmittelbaren Leitung 17 ch auf Gegenstände des Privatrechts, S. 103.